Abtei lung IV
D-3272/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3272/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. April 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 16. April 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 4. Mai
2009 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung
geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und habe vor seiner Ausreise aus dem Irak seit seiner Kindheit in
C._______ (Provinz Dohuk) gelebt,
dass er im Jahre 1991 zusammen mit seiner Familie aus der Türkei in
den Irak zurückgekehrt sei,
dass sein Vater und dessen Bruder - sein Onkel - wegen Landbesitzes
in Streit geraten seien, der dazu geführt habe, dass der Onkel seinen
Vater im Jahre 1992 getötet habe,
dass er - der Beschwerdeführer - seit zwei bis drei Jahren von seinem
Onkel mütterlicherseits immer wieder aufgefordert worden sei, seinen
Cousin väterlicherseits zu töten, um damit den Tod seines Vaters zu
rächen,
dass er sich geweigert habe, die von ihm verlangte Tötung vorzuneh-
men,
dass der vom Onkel mütterlicherseits auf ihn ausgeübte Druck immer
stärker geworden sei, weshalb er im Februar 2009 den Irak verlassen
habe und via die Türkei, Griechenland und Italien am 6. April 2009
illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 - eröffnet am gleichen
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
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6. April 2009 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug
verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden zum
Nachweis der Identität die Kopien einer Identitätskarte und eines
Nationalitätenausweises eingereicht,
dass es sich dabei nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne
von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle,
dass die Echtheit des zu Grunde liegenden Originaldokumentes nicht
überprüfbar sei, da es sich lediglich um Kopien handle,
dass die Kopien weder zum Nachweis der Identität noch als Reisedo-
kument genügen würden, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob der Be-
schwerdeführer glaubhaft machen könne, dass er aus entschuldbaren
gründen nicht in der Lage sei, innert der eingeräumten Frist von 48
Stunden Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen,
dass der Beschwerdeführer angebe, seinen Pass einem Agenten in
der Türkei übergeben und seine Identitätskarte zu Hause gelassen zu
haben,
dass er zudem erklärt habe, seinen Pass dem Schlepper überlassen
zu haben, um eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern,
weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den Asyl-
behörden seine original Reise- beziehungsweise Identitätspapiere be-
wusst vorenthalte, um den Vollzug einer allfälligen Wegweisung zu er-
schweren oder gar zu verunmöglichen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass zudem festzustellen sei, dass den Akten keine konkreten Hinwei-
se zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer durch seinen On-
kel an Leib und Leben gefährdet sei, da der Beschwerdeführer diesbe-
züglich nur vage Vermutungen und Ängste äusseren würde,
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dass er die örtlichen Sicherheitskräfte um Schutz ersuchen könne,
sollte er tatsächlich ernsthaft von seinen Verwandten bedroht werden,
da im Nordirak dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des
Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur
bestehe, weshalb Personen, die wegen Blutrache oder familiärer Prob-
leme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, auf den staatlichen
Schutz zählen könnten,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass die Behör-
den dem Beschwerdeführer den Schutz versagen würden,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Fax-Eingabe vom 20. Mai 2009 bezie-
hungsweise mit Eingabe vom 21. Mai 2009 (Poststempel) gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 sei aufzu-
heben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutre-
ten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine
neue Verfügung zu erlassen,
dass die Vollzugsbehörden im Weiteren im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Hei-
matstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum En-
dentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, zudem sei die Vor-
instanz vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde anzuweisen,
eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat
offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf sub-
jektive Nachfluchtgründe zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersuchte,
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dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gemäss eigenen Anga-
ben seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis (beide
Dokumente bereits dem BFM eingereicht), den Todesschein seines
Vaters, eine Urkunde betreffend Landbesitz im geltend gemachten
Streit, die alte Identitätskarte seines Vaters, die Identitätskarte seiner
Mutter sowie den Nationalitätenausweis seiner Mutter als Beweismittel
in Kopie beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2009 beim Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
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Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 – 6) in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestrit-
ten ist, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift zwar die Einrei-
chung seiner Identitätskarte, seines Nationalitätenausweises und wei-
terer Beweismittel im Original in Aussicht stellt,
dass die nachträgliche Beibringung von beweistauglichen Identitätsdo-
kumenten jedoch nicht dazu führt, dass der Nichteintretenstatbestand
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, da die gesetz-
liche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst
verstrichen ist und es bei der Frist von 48 Stunden von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die
Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht
(vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK
1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseingenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht, weil seine Vorbringen - selbst bei Unterstellung ihrer
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Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant sind, da es sich bei der von ihm
geltend gemachten Behelligung um eine private Verfolgung handelt,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage
bei einer Rückkehr in seine Heimat und die von ihm sinngemäss gel-
tend gemachte Unfähigkeit der Behörden, ihm den nötigen Schutz vor
der behaupteten Verfolgung zu gewähren, nicht zu überzeugen vermö-
gen,
dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz
einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach
die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in einer
Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mit-
verantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18),
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat ab-
hängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schut-
zunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise al-
lenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeu-
tung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202),
dass damit der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat
als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effekti-
ven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat
und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutz-
systems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behör-
de obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen irakischen Staatsan-
gehörigern kurdischer Ethnie handelt, der vor seiner Ausreise aus dem
Irak seit seiner Kindheit in C._______ (Provinz Dohuk) gelebt hat,
dass gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.
Januar 2008 die Schutzfähigkeit und -willigkeit für die drei kurdischen
Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) grundsätzlich
zu bejahen ist (BVGE 2008/4 insbes. E. 6.5 und E. 6.7),
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dass auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
dass die Behörden in den drei kurdischen Nordprovinzen nicht gewillt
oder nicht fähig wären, im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer
Schutz vor Verfolgung zu gewähren, zumal der Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Aussagen die geltend gemachten Drohungen durch den
Onkel der Polizei nicht zur Anzeige gebracht hat (act. A 12/12, S. 7 f.),
dass sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er bei
der Polizei deshalb keine Anzeige erstattet habe, weil er diesfalls sei-
nen Onkel mütterlicherseits hätte umbringen müssen, ansonsten die-
ser ihn umbringen würde (act. A 12/12, S. 8), nicht zu überzeugen ver-
mag,
dass schliesslich festzuhalten ist, dass der vorinstanzliche Entscheid
hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen wie auch bei der Beur-
teilung der Zumutbarkeit des Vollzuges auf einer laufenden Überprü-
fung und Beurteilung der aktuellen Situation beruht, wobei die entspre-
chenden Erwägungen der Vorinstanz zur Gesamtbeurteilung der Ge-
fährdungslage und der Rolle der lokalen Behörden vom Bundesverwal-
tungsgericht geteilt werden,
dass die Vorinstanz damit zutreffend zum Schluss gekommen ist, zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingeigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass an dieser Einschätzung die zahlreichen, vom Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren in Kopie eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern vermögen, da sie nicht geeignet sind, eine asylrelevante Ge-
fährdung des Beschwerdeführers zu belegen,
dass dies ebenso für die weiteren, vom Beschwerdeführer in Aussicht
gestellten Beweismittel gilt, weshalb ihre Einreichung nicht abgewartet
zu werden braucht (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; EMARK 2003 Nr.
13 S. 84),
dass der Beschwerdeführer ferner die Anwendung des neuen Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG als völkerrechtswidrig erachtet,
dass diesbezüglich ohne zusätzliche Erörterungen auf die Rechtspre-
chung zu verweisen ist (BVGE 2007/8 E. 6.1 und 6.2),
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in der Provinz Dohuk - wo der Beschwerdeführer
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vor seiner Ausreise aus dem Irak gelebt hat - droht (vgl. BVGE
2008/4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene all-
gemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der
Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Suleymaniya
und Dohuk (woher der kurdische Beschwerdeführer stammt) im We-
sentlichen teilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzurteil vom
14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (BVGE 2008/5),
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist (a.a.O. E. 7.5.8),
dass somit weder die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Pro-
vinzen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, der Be-
schwerdeführer seit seiner Kindheit in der Provinz Dohuk lebte und
dort entsprechend über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sodann der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei
die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unter-
lassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, zumal vor-
sorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens wirksam wären,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe bereits
Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb der Antrag auf
Offenlegung eines solchen Kontaktes und auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe
abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 12
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ B._______
(Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original,
Einzahlungsschein)
- das BFM, EVZ B._______, (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...),
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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