B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3272/2011
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N_______.
D-3272/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______/C._______ (Nordprovinz)
stammender ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in D._______ (Nord-
provinz) verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 7. Juni 2008 auf
dem Luftweg und gelangte über E._______ und F._______ am 9. Juni
2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) in G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am
16. Juni 2008 durchgeführten Kurzbefragung wurde der Beschwerdefüh-
rer mit Verfügung vom 23. Juni 2008 für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen.
Am 17. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im We-
sentlichen aus, sein Vater sei (...) gewesen und habe ein (Nennung Ge-
schäft) mit 50 Angestellten geführt, das für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) (Art der Tätigkeit für die LTTE) habe. Auch er sei im Ge-
schäft seines Vaters beschäftigt gewesen. Am (...) sei die sri-lankische
Armee erschienen und habe nach ihm und seinem Vater gesucht. In der
Folge sei sein Vater von den Soldaten erschossen worden. Er habe sich
an diesem Tag auf dem Spielfeld befunden und von seiner Tante erfah-
ren, was geschehen sei. Diese habe ihn nach I._______ zu einer anderen
Tante gebracht und man habe ihn schliesslich aus Gründen der Sicher-
heit nach Colombo geschickt. Dort habe er sich in einem Hotel in
J._______ aufgehalten und sei, als er nach draussen gegangen sei, von
der Armee festgenommen, geschlagen und malträtiert worden. Anschlies-
send habe man ihn der Polizei übergeben. Freunde aus dem Hotel hätten
seine Tante über den Vorfall informiert, die ihrerseits seinen Onkel nach
Colombo geschickt habe, der mittels einer Geldzahlung seine Freilassung
habe erwirken können und ihn ins Vanni-Gebiet nach D._______ mitge-
nommen habe. Die LTTE hätten dann begonnen, dort Kämpfer zu rekru-
tieren, worauf er auf dem Seeweg nach (...) habe flüchten wollen. Sein
Onkel habe ihn bei K._______ in ein Boot gesetzt, ohne zu wissen, dass
dieses von den LTTE betrieben worden sei. Er sei daraufhin anstatt nach
(...) nach L._______ gebracht und dort gezwungen worden, wie alle an-
deren auch ein einmonatiges Training zu absolvieren. Ab (...) habe er im
Kampfgebiet für die LTTE Arbeiten ausführen müssen, so beispielsweise
Gräber ausheben, Tote beerdigen, Verletzte tragen und Massnahmen
zum Schutz von Bunkern durchführen. Er habe im (...) seine Frau bezie-
hungsweise Lebenspartnerin kennengelernt. Die LTTE hätten ihre Zusage
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zu einer Heirat aber verweigert, da er nicht zu einer Heldenfamilie gehört
habe. Sie hätten in der Folge etwa zehn Tage pro Monat – ohne dass dies
die LTTE zunächst gewusst hätten – zusammengelebt. Als die LTTE von
diesem Arrangement jedoch erfahren hätten, sei er mit harten Arbeitsein-
sätzen bestraft worden. Am (...) sei der Bruder seiner Frau, der bei der
Bewegung gewesen sei, bei einem Gefecht getötet worden. Er habe da-
nach dessen Leichnam zur Familie zurückgebracht, der noch am gleichen
Tag beerdigt worden sei. Er habe von den LTTE (...) Urlaub erhalten, den
er zur Ausreise genutzt habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 – eröffnet am 24. Mai 2011 – lehnte das
BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzei-
tig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwer-
deführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der
Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu er-
achten.
C.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer in Ergän-
zung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung eine Fürsorge-
bestätigung der (...) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Juni 2011 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der un-
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entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde. Antragsgemäss wurde auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Eingaben vom 16. August 2011 und 26. September 2011 legte der Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
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auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers
müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation in
Sri Lanka während des Bürgerkriegs betrachtet werden. Nach dem Waf-
fenstillstand im Jahre 2002 und dem Wiederaufflammen des innerstaatli-
chen Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im
Sommer 2006 sei die tamilische Bevölkerung von lokal bedingten Verfol-
gungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der
mit ihnen verbündeten bewaffneten Truppen besonders betroffen gewe-
sen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Mit
der Niederlage der LTTE im Mai 2009 befinde sich das ganze Land wie-
der unter der Kontrolle der Regierung und es sei zu keinen terroristischen
Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstel-
lend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen erheblich zurückgegan-
gen, die LTTE verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr und
stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedro-
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hung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark
abgenommen und es bestehe keine Zusammenarbeit mehr derselben mit
der Regierung. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller
Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden mittlerweile von den zu-
ständigen Behörden geahndet. Es sei zwar zutreffend, dass die sri-lanki-
schen Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungs-
persönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Der Beschwerdeführer ge-
höre jedoch nicht zu diesem Kreis von Personen, sondern sei von den
LTTE ab dem Jahre (...) lediglich zu logistischer Hilfeleistung gezwungen
worden. Zudem bedeute seine Freilassung nach Zahlung einer Geldleis-
tung eines Onkels in Colombo, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von
den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft der aktiven Unterstüt-
zung der LTTE verdächtigt worden sei. Andernfalls wäre gegen ihn von
Seiten der Behörden konsequent vorgegangen worden. In seinen Schil-
derungen fänden sich zudem keine Hinweise, dass die sri-lankischen Be-
hörden – rund zwei Jahre nach Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes
Verfolgungsinteresse an seiner Person haben sollten. Angesichts seines
geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jet-
zigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten
Schwierigkeiten bedroht sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfol-
gung durch die LTTE sei festzuhalten, dass aus objektiver Sicht nicht be-
fürchten müsse, sich heute noch mit asylrelevanter Verfolgung konfron-
tiert zu sehen. Bei erneuten Behelligungen habe er die Möglichkeit, bei
den Behörden um Schutz zu ersuchen, zumal nicht auf eine grundsätzli-
che Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden geschlossen werden
könne.
3.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe im Wesentlichen fest, neue Berichte zur Lage in seiner Heimat wür-
den zeigen, dass sich die Situation für die tamilische Bevölkerung und vor
allem für mutmassliche Sympathisanten der LTTE keineswegs verbessert
habe. So sei die Notstandsgesetzgebung noch immer in Kraft und auch
der berüchtigte Sicherheitsapparat sei nach wie vor aktiv. Weiter gebe es
in Sri Lanka keine fairen Gerichtsverfahren und unabhängige Gerichte.
Eingehende Überprüfungen von Rückkehrern am Flughafen am Colombo
stellten für Tamilen ein grosses Verhaftungsrisiko dar, nicht zuletzt für sol-
che Personen, die das Land zur Kriegszeit verlassen hätten und nach
längerer Landesabwesenheit in ihre Heimat zurückkehrten. Auch sei die
Registrierungspflicht, trotz deren Abschaffung, für Tamilen de facto in ge-
wissen Stadtteilen von Colombo wieder eingeführt worden. Seit offiziellem
Kriegsende würden die meisten der Tamilen, die der Unterstützung der
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LTTE verdächtigt würden, in illegalen Lagern gefangen gehalten. Generell
seien Tamilen einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen
ausgesetzt. Die Berichterstattung aus Sri Lanka vermittle zudem nicht
das Bild fortlaufend normalisierender Lebensbedingungen, wie dies die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt habe. Die aktuelle Si-
cherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas sei
trotz der Beendigung des Bürgerkriegs noch eindeutig ungenügend, um
die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Auch gemäss dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5453/2010 vom 4. April 2011 bleibe die po-
litische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka äusserst proble-
matisch. Vorliegend weise er nähere Beziehungen zu den LTTE auf, wes-
halb er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht durchaus grosse Gefahr
laufe, von den sri-lankischen Sicherheitskräften für seine Arbeit festge-
nommen, gefoltert und sogar getötet zu werden. Er erfülle demnach die
Flüchtlingseigenschaft.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher
Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka
vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den
Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefähr-
deten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Dieser weist –
nach Beendigung der Kriegshandlungen – kein solches Risikoprofil auf,
dass er mit Verfolgung zu rechnen hat.
4.1.1 Im erwähnten Urteil wird einleitend festgehalten, dass die Regie-
rung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstrup-
pen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jah-
ren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der
LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es kei-
ne. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen
oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran),
oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen,
dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheits-
kräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszuge-
hen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshand-
lungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Füh-
rungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könn-
ten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.).
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4.1.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die
heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militäri-
schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter ande-
rem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als ge-
fährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per-
sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der
Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar
könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine
aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unter-
halten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten
bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen.
Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt wer-
den könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Ein-
schätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vor-
genommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten
im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben
beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entspre-
chende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden
der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten be-
zichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.).
4.1.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine gegen die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung na-
mentlich von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom,
Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark,
Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Den-
mark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v.
United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011).
Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; ei-
ne entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Fak-
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toren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schlies-
sen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR na-
mentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder
tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines of-
fenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die
Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen
von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).
4.1.4 Als weitere, möglicherweise gefährdete Personengruppe nennt das
erwähnte Lageurteil des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die über
beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5
S. 497 f.). Diese seien einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnap-
ping und anderen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die regierungs-
treuen, paramilitärischen Gruppierungen der Eelam People’s Democratic
Party (EPDP), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE),
Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) und der Eelam People's Re-
volutionary Liberation Front (EPRLF) würden für die Entführung von Ge-
schäftsleuten und anderer wohlhabenden Personen im Norden Sri Lan-
kas verantwortlich gemacht. Bereits während des Bürgerkriegs waren so-
wohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften
LTTE-Gebieten vorwiegend weisse Minibusse ("white vans") in Erschei-
nung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von ver-
schwundenen Personen gebracht werden mussten, wobei nicht in jedem
Entführungsfall das politische Profil ausschlaggebend war. Eine Vielzahl
wohlhabender Geschäftsleute wurde namentlich durch die damalige Ka-
runa-Gruppe entführt. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden
seitens der Sicherheitskräfte oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil
wurden diese sogar selber für die Entführungen verantwortlich gemacht.
Einen polizeilichen Schutz davor gab es nicht und die entsprechenden Ta-
ten wurden so gut wie nie aufgeklärt (vgl. BVGE 2008 Nr. 2 E. 7.2.4).
Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch
in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Ge-
schäftsleute ins Visier genommen. Die genaue Urheberschaft bleibt un-
klar.
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4.1.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE gel-
tend machte, kann eine solche – in Bestätigung der vorinstanzlichen Ar-
gumentation – aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, da die LTTE
gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsge-
biet von Sri Lanka als zerschlagen gelten.
4.1.6 Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner beruflichen Tätigkeit als (...) nicht in einem als brisant oder politisch
heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er al-
leine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-
lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Grup-
pierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich zog oder inskünftig mit ent-
sprechenden Behelligungen rechnen muss, auch wenn er im Geschäft
seines Vaters – der für die LTTE (Art der Tätigkeit) habe – mitgearbeitet
haben will (vgl. dazu auch Ziffer 4.2.7 unten). Hinzu kommt, dass auch
nicht davon auszugehen ist, er werde in Sri Lanka als besonders vermö-
gender Geschäftsmann wahrgenommen und unterstehe als solcher ei-
nem erhöhten Risiko, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entfüh-
rungsaktionen zu werden.
4.1.7 Im Weiteren weist er kein Profil auf, das darauf schliessen liesse,
dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch op-
positionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen, oben be-
schriebenen Risikogruppe angehören würde. Der Beschwerdeführer war
nie selbst politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht
mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen, sondern sei eigenen
Angaben zufolge gezwungen worden, für die LTTE Arbeiten zu verrichten
(vgl. act. A1/8, S. 5; A13/13, S. 4 ff.). Alleine der Umstand, dass er zur Si-
cherung seiner Existenzgrundlage als (...) mit seinem Vater zusammen-
gearbeitet habe, vermag an dieser Einschätzung – auch wenn sie (Auflis-
tung der Tätigkeiten) – nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hielt
denn auch anlässlich der direkten Anhörung ausdrücklich fest, er habe
vor seiner erzwungenen Unterstützung keine Lust verspürt, sich für die
LTTE zu engagieren (vgl. act. A13/13, S. 10). Was die vorgebrachte Su-
che der Sicherheitskräfte nach ihm und seinem Vater sowie die Tötung
seines Vaters durch die Armee im (...) betrifft, reichte der Beschwerdefüh-
rer auf Beschwerdeebene (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Diese
Beweismittel lassen jedoch keine konkreten Rückschlüsse auf eine ir-
gendwie geartete asylbeachtliche Verfolgungssituation zu. So fällt bei der
Todesbescheinigung auf, dass der Beruf des Vaters in der englischen
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Übersetzung mit "labourer", also "Arbeiter", bezeichnet und in der deut-
schen Übersetzung – welche durch einen Amtsdolmetscher durchgeführt
wurde – gar mit "Hilfsarbeiter" aufgeführt wird, obwohl gemäss den Aus-
sagen des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden muss, dass
sein Vater ein eigenes (Nennung Geschäft) mit 50 Angestellten, darunter
auch den Beschwerdeführer selber, führte (vgl. act. A1/8, S. 5; insbeson-
dere A13/19, S. 7 oben). Zudem brachte er vor, sein Vater sei durch die
Armee getötet worden, was sich aber kaum mit den Feststellungen der
auf dem Todesschein vermerkten untersuchenden Beamtin in Überein-
stimmung bringen lässt, wonach der Vater "von Unbekannten erschos-
sen" worden sein soll. Die entsprechende Todesbescheinigung vermag
daher weder eine rechtsgenügliche Beweiskraft hinsichtlich der vorge-
brachten Urheberschaft des Todes seines Vaters noch bezüglich der in
diesem Zusammenhang vorgebrachten gleichzeitigen behördlichen Su-
che im Jahre (...) nach seiner Person zu erbringen. Weiter ist der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme in Colombo
aufgrund einer Geldzahlung wieder freigekommen sei, als deutliches In-
diz dafür zu werten, dass gegen ihn kein konkreter Verdacht einer LTTE-
Unterstützung vorlag, ansonsten – wie die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zu Recht festhielt – weitere behördliche Massnahmen gegen
ihn eingeleitet worden wären. In diesem Lichte sind denn auch die beiden
eingereichten Bestätigungen (Nennung Bestätigungen) gemäss welchen
die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer wiederholt zu Hause gesucht
hätten, zu betrachten und deren Inhalt ist entsprechend zu relativieren.
So wird aus diesen überdies nicht ersichtlich, ob die darin enthaltenen
Feststellungen auf eigenen Wahrnehmungen der Verfasser beruhen und
aus welchen Gründen die Sicherheitskräfte überhaupt nach dem Be-
schwerdeführer gesucht haben sollen. Die von (...) Bestätigung deutet
zudem darauf hin, dass diese lediglich auf Wunsch der Mutter des Be-
schwerdeführers ausgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wird fer-
ner nicht ersichtlich, weshalb sich die Sicherheitskräfte rund (...) Jahre
nach der geltend gemachten Suche im (...) erneut des Beschwerdefüh-
rers bemächtigen sollten. Überdies lassen die Umstände der Ausreise
ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er das Augenmerk der sri-lankischen
Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei er
eigenen Angaben zufolge mit einem vom Agenten beschafften Reisepass,
den er unterschrieben habe, über den internationalen Flughafen von Co-
lombo unbehelligt ausgereist. Diesbezüglich ist es als überwiegend un-
wahrscheinlich zu erachten, dass er den im Pass aufgeführten Namen
nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebli-
ches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte der Beschwerde-
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führer doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollie-
renden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem vollständigen
Namen gefragt hätte (vgl. act. A1/8, S. 5 f.). So muss die betroffene Per-
son, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehel-
ligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherr-
schen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die
Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer den erhaltenen Pass – wenn
auch nur kurz – studiert haben muss, ansonsten es ihm schon gar nicht
möglich gewesen wäre anzugeben, dass im Pass ein anderer als sein ei-
gener Name beziehungsweise ein anderes Geburtsdatum eingetragen
gewesen sei. Die beiden Bestätigungen vermögen daher angesichts obi-
ger Erwägungen die darin vorgebrachte behördliche Suche nach dem
Beschwerdeführer ebenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise zu belegen,
weshalb ihnen daher keine Beweiskraft beigemessen werden kann.
4.1.8 Sodann sind aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte
ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer
während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE
unterhalten haben könnte.
4.1.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Akten-
lage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen
Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit
gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der
Umstand, dass er seit (...) Jahren landesabwesend war und in der
Schweiz ein Asylgesuch einreichte, vermag seine Flüchtlingseigenschaft
ebenfalls nicht zu begründen.
4.2 Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Heimatstaat keiner asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt wur-
de, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
müsste. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift und den übrigen Eingaben des Beschwerdeführers nä-
her einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
In Würdigung sämtlicher Umstände folgt, dass er keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz
hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
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deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich – wie erwähnt (vgl. oben Ziff. 4.1.3) – wiederholt mit
der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung
von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 mit weiteren
Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe un-
menschliche Behandlung. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dem Umstand
müsse gebührende Beachtung geschenkt werden, dass die einzelnen Ri-
sikofaktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk"
darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle er-
reicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der
aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund
der im Lande herrschenden allgemeinen Lage.
6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im
Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe
zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.1). Da er nicht nachweisen bezie-
hungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland
zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
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menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Fakto-
ren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
6.2.5 Ferner ist mit Blick auf seine sich auch als Asylbewerberin in der
Schweiz aufhaltende Lebenspartnerin (Geschäfts-Nr. [...]; [...]N_______)
und ihr gemeinsames Kind Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 8 EMRK
hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter ge-
wissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer
Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann,
wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die An-
wesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt
wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehö-
rigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlänge-
rung ein Anspruch besteht) verfügen. Vorliegend verfügen weder der Be-
schwerdeführer noch seine Lebenspartnerin über ein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Die Beschwerde gegen das ab-
gelehnte Asylgesuch seiner Lebenspartnerin wird überdies mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
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Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1
S. 367).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2011 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den sepa-
ratistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegan-
gen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskon-
trolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr ge-
kommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka lau-
fend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum
Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lan-
ka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun-
gen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden
und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des
Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unter-
schiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle
der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna
oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche
weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrol-
lierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor
als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus
C._______/B._______ (Jaffna District) und habe angeblich die letzten (...)
Jahre vor seiner Ausreise in D._______ im Vannigebiet gewohnt. In An-
betracht obiger Ausführungen sei vorliegend die Zumutbarkeit der Weg-
weisung des Beschwerdeführers zu bejahen, da weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprechen würden. Die Lebenspartnerin und Mutter des ge-
meinsamen Kindes halte sich auch in der Schweiz auf und müsse diese
ebenfalls verlassen. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin
verfügten in ihrem Heimatland über ein soziales und familiäres Bezie-
hungsnetz und er habe Berufserfahrung als (...). Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.3.3 Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht an-
gesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bür-
gerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit
dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten
Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situa-
tion nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte
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"Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nörd-
lichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil
umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infra-
struktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staats-
gebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus
der Nordprovinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer –
wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar
zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betref-
fende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsitua-
tion zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig
nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person
in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete
Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstän-
de seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die ak-
tuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären.
Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Exis-
tenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumut-
barkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsge-
biet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1.1 – 13.3 S. 511 ff.).
6.3.4 Den Akten zufolge war der aus C._______/B._______, Distrikt Jaff-
na, stammende Beschwerdeführer bis zu seiner angeführten Flucht nach
D._______ im Vanni-Gebiet, wo er sich bis zur Ausreise während (...)
Jahren aufhielt, bis im (...) stets in seinem Herkunftsort
C._______/B._______ wohnhaft. Auch wohnen seinen Angaben zufolge
einige seiner nächsten Familienangehörigen (Mutter, Geschwister) noch
immer in C._______/B._______ respektive in der Nordprovinz, weshalb
er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Der Beschwerdeführer verfügt
zudem über Berufserfahrungen als (...) (vgl. act. A1/8, S. 1 ff.). Es ist
demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein wird.
Auch wenn er seit (...) und somit knapp (...) Jahre lang landesabwesend
war, bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er – oder
seine Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind, deren Beschwerde mit
Urteil (...) des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Datum abgewie-
sen wird – bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notla-
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Seite 18
ge geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach
nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der
Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen
und es sind folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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