B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3272/2015
law/fes
Ur t e i l vom 2 9 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ (Provinz al-Hasakah) – verliess Syrien eigenen Angaben
zufolge am 21. Januar 2014 mit einem Bruder, dessen Frau und Sohn so-
wie einem weiteren Bruder und reiste illegal in die Türkei. Mittels der er-
leichterten Visaeinreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige flog
er am 8. Juni 2014 von Istanbul nach Zürich. Am 23. Juni 2014 ersuchte er
in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 7. Juli 2014 erhob das damalige BFM im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte
ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Am 6. Januar 2015 hörte ihn das SEM einlässlich zu den
Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuches geltend,
er sei 2013 einer Bürgerwehr beigetreten, welche den Apoci (PKK [Arbei-
terpartei Kurdistan]/ PYD [Partei der Demokratischen Union]/ YPG [kurdi-
sche Volksverteidigungseinheiten]) unterstellt gewesen sei. Seine Aufgabe
habe darin bestanden, an Kontrollposten die passierenden Autos und Per-
sonen zu kontrollieren. Nach einem Monat habe er erfahren, dass die YPG
ihn an die Front schicken wolle, weshalb er nicht mehr zum Kontrollposten
gegangen sei und sich bis zur Ausreise bei seiner Schwester aufgehalten
habe. Die YPG habe zwischen Dezember 2013 und der Ausreise im Januar
2014 seinen Vater zwei bis drei Mal aufgefordert, dass ihnen einer aus der
Familie beitreten müsse. Es habe keine Übergriffe gegeben. Ferner habe
er befürchtet, von der syrischen Armee zwangsrekrutiert zu werden.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, sein Maturitätszeug-
nis, eine Quittung der Immatrikulationsgebühr, eine Kopie des PYD-Rekru-
tierungsgesetztes und eine Kopie eines Rekrutierungsbefehls zu den Ak-
ten.
C.
Am 21. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung für die
Dienstpflicht des Kantons C._______ im Original ein.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 22. April 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
23. Juni 2014 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige
Aufnahme an.
E.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
es seien die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen.
Mit der Beschwerde reichte er vier Kopien von Fotos und eine Schnell-
recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. September
2014 zu Syrien ein.
F.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut. Er verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf,
eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu
benennen.
G.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 schlug der Beschwerdeführer die rubri-
zierte Rechtsvertreterin vor und beantragte eine Frist zur Beschwerdeer-
gänzung.
H.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 ordnete der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin bei und gab ihm Gelegen-
heit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
I.
Am 23. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch die
Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein.
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Seite 4
J.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 gab der Instruktionsrichter dem SEM Ge-
legenheit, eine Vernehmlassung zu den Beschwerdeeingaben einzu-
reichen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 hielt das SEM fest, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli
2015 zur Replik ein.
M.
Am 15. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seine
Rechtsvertreterin eine Stellungnahme und eine aktualisierte Honorarnote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Be-
fragung im EVZ gesagt, im Sommer 2013 einen Monat lang für die Apoci
beziehungsweise YPG an Kontrollposten Wache gestanden zu haben.
Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung erklärt, dies zwischen No-
vember und Dezember 2013 getan zu haben. Einerseits habe die YPG den
Beschwerdeführer nach dieser Zeit, das heisse im Dezember 2013 bezie-
hungsweise Januar 2014 aufgefordert, zum bewaffneten Kampf an die
Front zu gehen. Anlässlich der Befragung im EVZ habe er indessen vom
Sommer 2013 gesprochen. Zur angeblichen Rekrutierung der YPG zwecks
Einsatzes an der Front habe er sich betreffend das genaue Datum, die
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Häufigkeit und das Vorgehen der YPG bei der versuchten Rekrutierung so-
wie die exemplarische Schilderung eines solchen Versuches nicht genauer
zu äussern vermocht. Im Weiteren habe er auf konkrete Nachfrage hin
nicht mitteilen können, ob aufgrund seiner Weigerung am bewaffneten
Kampf an der Front teilzunehmen, Verfolgungsmassnahmen gegen seine
Angehörigen oder Verwandten eingeleitet worden seien. Seine diesbezüg-
lichen Aussagen seien vage und undifferenziert gewesen. Zur möglichen
beziehungsweise befürchteten Rekrutierung seitens der syrischen Behör-
den habe er sich betreffend, Information zu allenfalls bereits erfolgten Rek-
rutierungsversuchen, Ort, Zeitpunkt, Ablauf und Meldeort ebenfalls nicht
genauer zu äussern vermocht. Im Weiteren habe er diesbezüglich keine
Beweismittel im Original – Militärdienstbüchlein, Rekrutierungsbefehl oder
Marschbefehl – eingereicht. Diese wenig detailliert ausgefallenen Aussa-
gen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen
Kernvorbringen verstärken. Zu seinem eingereichten Rekrutierungsbefehl
der YPG vom Dezember 2014 stelle sich das SEM auf den Standpunkt,
dass als Beweismittel eingereichte Dokumente keiner materiellen Prüfung
unterzogen würden, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich
seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der
Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmögli-
chen würden. Vorerst erscheine nicht nachvollziehbar, wieso dieser ver-
meintliche Rekrutierungsbefehl der YPG nicht ihm persönlich an seine
Wohnadresse in Syrien zugestellt worden sei, sondern an eine Drittperson.
Auch sei unverständlich, wieso die YPG gerade ihn rekrutieren und an die
Front habe schicken wollen, zumal er weder den militärischen Grundwehr-
dienst absolviert noch sonstige Waffenkenntnisse besitze. Im publizierten
Zwangsrekrutierungsgesetz der PYD werde er nicht namentlich erwähnt,
sodass sich auch daraus kein glaubwürdiger Hinweis auf eine asylrechtlich
relevante Verfolgung entnehmen lasse. Die beiden übrigen Dokumente
(Maturitätszeugnis, Quittung über Immatrikulationsgebühren) würden Un-
terlagen zu seinem beruflichen Werdegang ohne konkreten Bezug zum
Asylverfahren darstellen. Diesen würden daher asylrechtlich keine Bedeu-
tung zukommen. Zusammenfassend gelange das SEM zum Schluss, dass
weder seine geltend gemachte Rekrutierung durch die YPG zwecks Ein-
satzes an der bewaffneten Front, seine Tätigkeit für die YPG an Kontroll-
posten noch die Rekrutierung seitens der syrischen Militärbehörden der
Wahrheit entsprächen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
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Seite 7
4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung macht der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er halte an all seinen bisherigen Ausführungen
fest, die der Wahrheit entsprechen würden. Er sei in seiner Art ein eher
zurückhaltender Mensch und habe mit Behörden und Befragungen nicht
grosse Erfahrungen. Obwohl er aus seiner Sicht alle wesentlichen Asyl-
gründe dargelegt habe, habe er diese wie es nun der Anschein mache, aus
Sicht des SEM zu wenig hinreichend begründet. Vorweg weise er darauf
hin, dass er in einem Punkt nicht ganz zutreffende Angaben gemacht habe.
Bezüglich der Bewaffnung am YPG Kontrollposten, an welchem er wäh-
rend eines Monats mit anderen Männern Kontrollen durchgeführt habe,
habe er Kalaschnikows getragen. Er habe sich mit dieser Waffe nie wohl
gefühlt und sei froh gewesen, diese nie benutzt haben zu müssen. Als er
in die Schweiz gekommen sei, hätten ihm Landsleute geraten, dies nicht
zu sagen, weil die Schweizer Waffen nicht gerne hätten, er den Eindruck
eines Kämpfers hinterlassen könne und er als Person gefährlich sei. Aus
diesem Grund habe er fälschlicherweise an der Anhörung gesagt, dass ge-
wisse Personen zwar Waffen getragen hätten, er aber nicht. Wenn er dies
nachträglich vorbringe, so deshalb, weil ihm die Vorinstanz nicht glaube,
dass er tatsächlich an dem besagten Kontrollposten in seinem Dorf einge-
setzt worden sei. Zur Untermauerung seines dortigen Einsatzes habe er
vier Fotos von ihm eingereicht, zwei davon mit der besagten Kalaschnikow,
welche er nur zum Selbstschutz im Falle eines Angriffs auf ihren Posten
getragen habe. Glücklicherweise, sei es in der Zeitspanne, als er dort im
Einsatz gewesen sei, zu keinem nennenswerten Zwischenfall gekommen.
Einen Monat zuvor habe es indessen in der Nähe eine riesige Explosion
gegeben. Entsprechende Bilder habe er anlässlich der Anhörung gezeigt.
Zutreffend sei, dass er erst gegen Ende Jahr im Einsatz gewesen sei, näm-
lich nachdem er sein Studium an der Universität nicht habe absolvieren
können und sich habe exmatrikulieren müssen, was im November 2013
gewesen sei. Da die Temperatur verglichen mit der Schweiz bei ihnen mil-
der sei, habe er, wie den eingereichten Bildern zu entnehmen sei, noch im
T-Shirt verweilen können. Seinen Einsatz auf dem Kontrollposten nur we-
gen dieses vermeintlichen zeitlichen Widerspruchs in Frage zu stellen, sei
nicht richtig, zumal er zum Einsatz weitere Angaben habe machen können,
was das SEM jedoch im Entscheid nicht erwähne. Den Vorhalt, er habe
sich zur angeblichen Rekrutierung der YPG nicht genauer äussern können,
müsse er ebenfalls von sich weisen. Er habe an der Befragung klar gesagt,
dass in dieser Zeit die Information kursiert habe, dass die YPG nun auch
für den Militärdienst mobilisiere. Tatsächlich habe die PYD dann im Juli
2014 auch ein entsprechendes Rekrutierungsgesetz erlassen. Im siebten
Artikel dieses Gesetzes werde ausdrücklich festgehalten, dass diejenigen,
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Seite 8
welche die Dienstpflicht verweigern würden, mit disziplinarischen Mass-
nahmen bestraft würden. Seine Angaben, wonach sein Vater dazu aufge-
fordert worden sei, jemand von der Familie zu schicken sei zutreffend. Es
sei nicht erstaunlich, dass er im Zwangsrekrutierungsgesetz nicht nament-
lich erwähnt werde. Ein Gesetz richte sich ja an alle beziehungsweise an
eine bestimmte Personengruppe und nicht namentlich an eine bestimmte
Person. Im Dezember 2014 habe seine Familie dann von der YPG einen
Rekrutierungsbefehl erhalten, der gestützt auf das besagte Gesetz vom
Juli 2014 ergangen sei. Zur Rekrutierungspraxis verweise er auf eine Re-
cherche der SFH vom 15. September 2014 zu Syrien: PYD, Obligatorischer
Militärdienst und Grenzkontrolle. Diese Darlegung zeige, dass seine Vor-
bringen durchaus der Realität entsprächen und nicht aus der Luft gegriffen
seien, ja sogar durch seriöse Quellen bestätigt würden. Er als rund 19-
jähriger Bürger kurdischer Volkszugehörigkeit sei somit vom erwähnten
Gesetz betroffen und wäre bei einer Rückkehr in seine Heimatregion der
Gefahr ausgesetzt, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden. Es sei darauf
hinzuweisen, dass auch die YPG im Zuge der Kriegsgeschehnisse began-
gene Menschenrechtsverletzungen zur Last gelegt würden. Der pauschale
Vorhalt, wonach Dokumente in seinem Heimatland einfach käuflich erwerb-
lich seien, weshalb sie durch die Behörde nicht näher geprüft werden
müssten, finde er deshalb ungerecht und nicht objektiv. Auch wenn dies für
schweizerische Verhältnisse erstaunlich sein möge, so sei es in der Region
üblich, dass behördliche Schreiben auch Familienangehörigen ausgehän-
digt und zugestellt würden, wenn die betroffenen Personen an ihrem Woh-
nort nicht auffindbar seien. Letztlich erstaune das SEM, dass er aufgeboten
werden sollte, wo er doch noch gar keine Waffenerfahrung haben solle. Im
Rahmen des zu leistenden Dienstes bei der YPG erhalte man so eine Aus-
bildung. Der Einzug in die syrische Armee erfolge ja auch erst im Alter von
18 Jahren. In diesem Alter hätten Jugendliche wie er auch noch kein Waf-
fentraining erhalten. Wie er glaubhaft dargelegt habe, sei er in Syrien, wenn
auch nur für kurze Zeit, an einem Kontrollposten tätig gewesen und die
YPG habe versucht, ihn zu rekrutieren. Aus diesem Grund müsse er im
Falle einer Rückkehr mit harter Bestrafung rechnen. Wie er gehört habe,
habe das Gericht Mitte Februar im Urteil D-5553/2013 festgestellt, dass
Wehrdienstverweigerer und Deserteure aus Syrien auch die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen könnten.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, im Verlauf seines Verfah-
rens habe der Beschwerdeführer nie glaubhaft dargelegt, von der PYD be-
ziehungsweise YPG für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein, da
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seine diesbezüglichen Vorbringen widersprüchlich und unsubstantiiert aus-
gefallen seien. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die neu ein-
gereichten Beweismittel – das Gesetz zur Einführung der allgemeinen
Wehrpflicht der PYD vom Juli 2014 und die Schellrecherche der SFH vom
15. September 2014 zur Rekrutierungspraxis – nichts zu ändern, zumal der
Beschwerdeführer in diesen Dokumenten nirgends namentlich erwähnt
werde. Die eingereichten Fotos würden ebenfalls keinen Beweis für eine
allfällige Wehrdienstverweigerung darstellen. Zudem lasse sich aus letzte-
rem nicht entnehmen, wann, bei welcher Gelegenheit, für welche Gruppie-
rung und zu welchem Zweck diese Fotos aufgenommen worden seien. Die
Anmerkung des Beschwerdeführers, dass diese an Kontrollposten der
YPG entstanden seien, er von der YPG als Wehrdienstverweigerer be-
trachtet werde und deshalb bei einer Wegweisung nach Syrien in asylrecht-
lich relevanter Weise gefährdet sei, stelle auch unter Berücksichtigung die-
ser Fotos eine reine Parteibehauptung dar.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zum
vermeintlichen Widerspruch betreffend die Zeitspanne, während welcher
er am Kontrollposten tätig gewesen sein wolle, durchaus plausibel Stellung
genommen. Die eingereichten Fotos seien entgegen der Annahme des
SEM dann auch nicht als Beweis für die Wehrdienstverweigerung zu se-
hen, sondern sollen Beleg für den am Checkpoint geleisteten Dienst sein.
Es sei unbestritten, dass auch ein Foto mit einem bewaffneten Jugendli-
chen irgendwo aufgenommen worden sein könne. Tatsache sei zwar, dass
auf keinem der Fotos eine Tafel zu sehen sei mit der Aufschrift Checkpoint
B._______. Ebenso sei aber auch Fakt, dass es verschiedenste Arten von
Checkpoints gebe – inoffizielle, offizielle – und das diese unterschiedlich
ausgestattet seien – sowohl in räumlicher als auch in personeller Hinsicht.
Ein Blick auf die eingereichten Fotos lasse aus ihrer Sicht durchaus den
Schluss zu, dass er sich an einem ebensolchen Checkpoint befunden
habe. Die Aufnahme sei offensichtlich nicht im Dorf selber, sondern an ei-
nem Ort aufgenommen worden, der auf eine Zufahrtsstrasse hindeute und
sich leicht ausserhalb eines besiedelten Gebiets befinde. Komme hinzu,
dass es den Tatsachen entspreche, dass es in Syrien namentlich auch in
den von der YPG kontrollierten kurdischen Gebieten zahlreiche solche
Kontrollposten gebe. Inwiefern die von ihm gemachen Angaben den Tatsa-
chen und Realitäten in der syrischen Krisenregion entsprächen, könne
dem angefochtenen Entscheid indessen nicht entnommen werden. Des
Weiteren sei festzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung durchaus in der
Lage gewesen sei, sowohl seine Tätigkeit innerhalb der YPG am Kontroll-
posten zu schildern, wie auch das Vorgehen der YPG bei der Rekrutierung
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von Jugendlichen gestützt auf das erlassene Zwangsrekrutierungsgesetz.
So habe er durchaus glaubhaft dargelegt, dass die YPG von jeder Familie
verlangt habe, dass diese ein Mitglied für den militärischen Einsatz zur Ver-
fügung stelle. In diesem Sinne sei es auch logisch, dass die für die bei der
YPG für die Rekrutierung verantwortlichen Personen an seinen Vater ge-
langt seien. So habe er beispielsweise in der Antwort auf die Fragen 43
und 44 anlässlich der Anhörung dargelegt, wie und von wem die Leute in
seinem Dorf aufgefordert worden seien, die YPG zu unterstützen. Auch
habe er den Tagesablauf bei der YPG für einen Jugendlichen in seinem
Alter (dieses sollte auch berücksichtigt werden) relativ detailliert schildern
können. Die Tatsache, dass sein Name im an die Familie gerichteten
Schreiben betreffend Aufforderung zur Wehrdienstleistung nicht explizit er-
wähnt sei, sei nicht geeignet eine Verfolgungsgefahr in Abrede zu stellen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er fürchte sich vor einer Zwangs-
rekrutierung durch die syrische Armee. Diesbezüglich kann auf die zutref-
fenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden,
wonach der Beschwerdeführer keine hinreichend konkreten Aussagen hat
machen oder Beweismittel hat einreichen können, die glaubhaft auf eine in
diesem Zusammenhang bestehende Verfolgung hinweisen würden. Auf
Beschwerdeebene werden denn auch keine Argumente mehr vorgetragen,
die diesbezüglich zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten.
5.2
5.2.1 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bei einer Bür-
gerwehr, welche der YPG unterstellt sei, mitgemacht und sich davor ge-
fürchtet von der YPG an die Front geschickt zu werden. Er reichte eine
Kopie eines Rekrutierungsbefehls vom Dezember 2014 und vier Kopien
von Fotos ein, welche ihn an einem Kontrollposten zeigen würden.
5.2.2 Im Juli 2014 wurde in den autonomen Kantonen der kurdischen Ge-
biete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen
18 und 30 Jahren eingeführt. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf-
grund der bisher verfügbaren Quellen davon aus, dass zwar Aufforderun-
gen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung einem
solchen Aufgebot Folge zu leisten jedoch keine asylrelevanten Sanktionen
nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es kann daher offen
bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierungs-
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Seite 11
absicht der YPG glaubhaft ist, da sich selbst für den Fall, dass dies zutref-
fen sollte, allein aufgrund der Weigerung Dienst zu leisten, noch keine
Furcht vor Verfolgung ableiten liesse.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling aner-
kannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der
Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Das Honorar der vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin
ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten.
Der in der Kostennote vom 15. Juli 2015 geltend gemachte Aufwand er-
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Seite 12
scheint als angemessen für sämtliche Aufwendungen. Der Rechtsvertrete-
rin wird somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1322.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 1322.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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