Abtei lung IV
D-3273/2006
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 1. Oktober 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Badoud, Richter Schürch
Gerichtsschreiber Weber
1. A._______, geboren _______
2. B._______, geboren _______
3. C._______, geboren _______
4. D._______, geboren _______
5. E._______, geboren _______
6. F._______, geboren _______
alle aus Serbien (Kosovo), wohnhaft _______,
vertreten durch Michel Meier, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 18. Mai 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
a) Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben erst-
mals am 30. September 1998 und gelangten am 18. Oktober 1998 von Italien her
kommend in die Schweiz, wo sie am 19. Oktober 1998 Asylgesuche stellten.
b) Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer albanischer Ethnie aus
_______ im Wesentlichen geltend, den Kosovo wegen der kriegerischen
Ereignisse verlassen zu haben. Am 15. Mai 1998 sei das Dorf bombardiert
worden. Unter prekären Bedingungen sei er schliesslich nach Albanien gelangt.
c) Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls zu Protokoll, wegen der kriegerischen Er-
eignisse aus ihrem Heimatland geflohen zu sein. Sie habe ihr Haus fluchtartig ver-
lassen müssen und sei den Angriffen nur knapp entkommen.
d) Mit Verfügung vom 21. Juli 1999 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Zur
Begründung führte die Vorinstanz aus, aufgrund der veränderten Situation im Ko-
sovo sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer aktuell keine begrün-
dete Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen mehr bestehe. Gleichzeitig
nahm das BFM die Beschwerdeführer gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom
7. April 1999 vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
e) Nach Aufhebung des obenstehend erwähnten Bundesratsbeschlusses reisten die
Beschwerdeführer am 31. Juli 2000 in den Kosovo zurück.
B.
a) Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 25.
April 2003 erneut und gelangten am 7. Mai 2003 von Italien her kommend in die
Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 12. Mai 2003 wurden die
Beschwerdeführer und ihr ältester Sohn in der Empfangsstelle _______
summarisch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton
_______ zugewiesen. Am 25. Juni 2003 führte die kantonale Behörde Anhörungen
durch.
b) Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, während der kriegerischen Ausein-
andersetzungen im Heimatland im Frühjahr 1998 durch Serben aus ihrem Dorf
mehrfach vergewaltigt worden zu sein. Sie habe sich zusammen mit ihren Kindern
im Haus aufgehalten. Während der Vergewaltigungen habe sie vorübergehend das
Bewusstsein verloren. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der Schweiz habe
sie auf Geheiss ihres Ehemannes die erlittene sexuelle Gewalt verschwiegen. Un-
mittelbar nach ihrer Rückkehr in den Kosovo sei sie aber durch Nachbarn und an-
dere Dorfbewohner auf das Erlebte angesprochen worden. Besagte Personen sei-
en ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen. Wegen des Vorgefallenen sei sie
unter massivem Druck gestanden. Ihr Sohn sei wegen der Vergewaltigung seiner
Mutter provoziert worden. Auch ihr Ehemann sei auf die Vergewaltigung
3angesprochen worden. Sie habe das Haus kaum mehr verlassen können und sei
schliesslich erneut ausgereist. Seit drei Jahren sei sie krank und auf Medikamente
angewiesen. Ihr Mann passe auf sie auf, damit sie keine Gelegenheit für suizidale
Handlungen habe.
c) Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der Befragungen insbesondere die
Vergewaltigung seiner Ehefrau. Die Lage im Dorf sei für sie unerträglich gewor-
den, da die Einwohner vom Vorfall Kenntnis erlangt hätten. Er sei immer wieder
beleidigt worden. Wegen der suizidalen Tenzenden seiner Frau habe er sie über-
wachen müssen.
d) Der älteste Sohn der Beschwerdeführer machte geltend, unter der Traumatisierung
seiner Mutter gelitten zu haben. Er sei wiederholt durch Mitschüler provoziert wor-
den.
e) Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2004 forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin auf, innert Frist einen spezialärztlichen Bericht einzureichen. In
der Folge gab die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht _______ vom 24.
Februar 2004 zu den Akten. Im besagten Bericht wurde eine posttraumatische
Belastungsstörung mit Tendenz zu schwerem chronischem Verlauf und
andauernder Persönlichkeitsänderung diagnostiziert.
C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 - eröffnet am 21. Mai 2004 - stellte das Bundes-
amt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehn-
te die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerde-
führer aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es wäre zwar
unter gewissen Umständen nachvollziehbar gewesen, dass die Beschwerdeführe-
rin ein tatsächlich stattgefundenes traumatisierendes Erlebnis wie eine Vergewalti-
gung anlässlich des ersten Asylverfahrens in der Schweiz nicht erwähnt hätte. Vor-
liegend seien indes auch Sachverhaltselemente, welche sich unmittelbar vor und
nach der geltend gemachten Vergewaltigung ereignet haben sollten, im Verlaufe
der beiden Asylverfahren durch die Beschwerdeführer ungereimt dargestellt wor-
den. Nicht übereinstimmend seien ihre Angaben unter anderem hinsichtlich der
Flucht aus dem Kosovo (gemeinsam bzw. getrennt), des Aufenthaltsorts des Ehe-
mannes im Zeitpunkt der Vergewaltigung und des Zeitpunktes der Information des
Ehemannes über das Vorgefallene. Entsprechend sei zu vermuten, dass die Be-
schwerdeführer ihre Aussagen nachträglich modifiziert hätten, um die angebliche
Vergewaltigung plausibler zu schildern. Ferner muteten ihre Darlegungen zur an-
geblichen Stigmatisierung der Beschwerdeführerin am Wohnort nach ihrer Rück-
kehr in den Kosovo realitätsfremd an. In Anbetracht weiterer Ungereimtheiten in
den Schilderungen müssten die Vorbringen als insgesamt unglaubhaft qualifiziert
werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zu-
mutbar und möglich. Für die Beschwerdeführer bestehe keine konkrete Gefähr-
dung im Kosovo. Ausserdem stehe aufgrund der unglaubhaften Vergewaltigung im
geltend gemachten Kontext nicht fest, dass die grundsätzlich unbestrittene Trau-
matisierung der Beschwerdeführerin tatsächlich im Kosovo erfolgt sei. Ein trauma-
tisierendes Ereignis könne sich durchaus auch in der Schweiz zugetragen haben.
Vor diesem Hintergrund seien die ärztlichen Vorbehalte gegen eine Fortführung
der Therapie der Beschwerdeführerin im Heimatland nicht zu teilen. Vielmehr sei
ihr zuzumuten, die dort ausreichend vorhandene Infrastruktur zu nutzen.
4Hinsichtlich der damit verbundenen Kosten kämen finanzielle Unterstützungen
durch Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz, in Deutschland und in
Belgien in Betracht. Überdies könne sie beim Bundesamt medizinische
Rückkehrhilfe beantragen. Schliesslich bestehe im Falle der - vorliegend nicht
glaubhaften - sozialen Ächtung im Dorf eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit.
Dabei könnte sie wiederum auf die Unterstützung ihrer Verwandtschaft vor Ort und
im Ausland zählen.
D. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 beantragten die Beschwerdeführer bei der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, der
Beschwerdeführerin sei durch ihren Gatten verboten worden, anlässlich des ersten
Asylverfahrens über die erlittene Vergewaltigung zu sprechen. Entsprechend dem
Verhaltenskodex der kosovarischen Gesellschaft habe damals kein Anlass bestan-
den, das Erlebte wahrheitsgemäss zu schildern. Die vom Bundesamt hinsichtlich
der Beschwerdeführer und ihres Sohnes aufgelisteten Ungereimtheiten in den
Aussagen seien sodann auf Erinnerungsschwierigkeiten der Betroffenen, welche
lang zurückliegende Ereignisse hätten schildern müssen, zurückzuführen. Ferner
müsse berücksichtigt werden, dass während der kriegerischen Auseinanderset-
zungen im Kosovo systematisch vergewaltigt worden sei. Die Betroffenen hätten
aus Angst vor einer Stigmatisierung oftmals geschwiegen und auch keine ärztliche
Hilfe in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund könne die Beschwerdefüh-
rerin entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung ihre Behandlung vor Ort nicht
fortsetzen. Zudem seien gemäss einem SFH-Bericht vom März 2004 schwerwie-
gende psychische Krankheiten im Kosovo ohnehin nicht ausreichend medizinisch
behandelbar, und bei den medizinischen Institutionen herrschten schon aufgrund
des Andrangs der Patienten zum Teil prekäre Verhältnisse. Eine angemessene
Betreuung der an einer posttraumtischen Belastungsstörung leidenden Beschwer-
deführerin sei im Heimatland entsprechend nicht gewährleistet.
E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
F. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2004 hielt das Bundesamt an seinen Ausführun-
gen vollumfänglich fest und beantragte ohne detaillierte weitere Erwägungen die
Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde den Be-
schwerdeführern am 21. Juli 2004 zur Kenntnis gebracht.
G. Am 7. Dezember 2004 teilte die ARK den Beschwerdeführern unter Fristansetzung
zwecks Stellungnahme mit, die zuständige kantonale Behörde habe anlässlich ei-
ner Hausdurchsuchung bei einer Drittperson mit den Namen der Beschwerdeführer
versehene Ausweisdokumente beschlagnahmt.
H. In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2004 machten die Beschwerdeführer
geltend, besagte Dokumente seien vom Schlepper an die Adresse der Drittperson
gesendet worden.
5I. Aufgrund des Zeitablaufs forderte die ARK die Beschwerdeführerin mit Zwischen-
verfügung vom 18. Juli 2006 auf, innert Frist ein aktuelles Arztzeugnis einzurei-
chen.
J. Nach gewährter Fristerstreckung gab die Beschwerdeführerin am 4. September
2006 einen Bericht _______ vom 29. August 2006 zu den Akten. Darin wurde eine
Persönlichkeitsänderung nach postraumatischer Belastungsstörung mit
chronischem Verlauf diagnostiziert.
K. Am 15. Mai 2007 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an das Schweizerische
Verbindungsbüro in Pristina und ersuchte um Abklärungen vor Ort.
L. Mit Schreiben vom 1. August 2007 teilte das Verbindungsbüro dem Bundesverwal-
tungsgericht das Ergebnis der Abklärungen mit. Im Rahmen der kriegerischen
Auseinandersetzungen sei es im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin immer
wieder zu Kontrollen durch serbische Soldaten gekommen. Gemäss Aussage einer
Verwandten der Beschwerdeführerin sei keinem Mitglied der Familie _______
körperliche Gewalt angetan worden. Die Familie _______ sei vom Sommer 2000
bis zum Frühjahr 2003 wieder in _______ wohnhaft gewesen und habe sich gut
integriert. Die Beschwerdeführerin habe sich oft zu Besuch bei Verwandten und
Freunden aufgehalten. Andererseits sei sie psychisch krank gewesen und habe
die Einsamkeit gesucht. Es sei insgesamt schwierig, sich vorzustellen, dass die
geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und die anschliessende
Stigmatisierung tatsächlich stattgefunden hätten. Der Ausreisegrund sei die
Arbeitslosigkeit gewesen. Das Haus, in welchem der Beschwerdeführer mit seinen
Eltern lebte, sei nach der Flucht der Familie aus dem Kosovo zerstört worden.
Nach deren Rückkehr sei das Haus mit Unterstützung einer Hilfsorganisation wie-
der aufgebaut und etwas vergrössert worden. Es verfüge über eine Küche, ein Bad
sowie zwei Wohn- und Schlafräume. Im Nachbarhaus lebe die Witwe eines Onkels
des Beschwerdeführers mit ihrem Sohn. Daneben befinde sich das Haus eines
weiteren Onkels und dessen Familie. Die vier Onkel des Beschwerdeführers, wel-
che in der Schweiz lebten, hätten im Übrigen ein sehr stattliches Haus gebaut und
würden jeweils die Ferien dort verbringen. Die Eltern der Beschwerdeführerin leb-
ten in _______. Es gehe ihnen gut. Die Schwestern der Beschwerdeführerin lebten
in der Schweiz und hätten ihr und den Angehörigen die erneute Ausreise
finanziert. Es könne ferner angenommen werden, dass die Onkel des
Beschwerdeführers diesen im Notfall unterstützen könnten. Die wirtschaftliche
Lage im Kosovo sei desolat, und viele Familien seien auf Geldsendungen aus der
Diaspora angewiesen. Der (Gross)Familie _______ scheine es indes
vergleichsweise gut zu gehen, da sie es sich leisten könnten, ihre Kinder an der
Universität studieren zu lassen.
M. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts machte die Beschwerdeführerin am 6.
September 2007 geltend, nach wie vor regelmässig medizinische Betreuung in An-
spruch zu nehmen. Ihr Zustand sei unverändert. Eine eventuelle Ausreise würde
ihre Gesundheit zusätzlich beeinträchtigen. Im Bedarfsfall könne ein aktueller Arzt-
bericht nachgereicht werden. Ferner stünden zwei Kinder der Beschwerdeführer in
der Ausbildung (Gastgewerbe), und eine Tochter werde auf die Arbeitsaufnahme
respektive eine Lehre vorbereitet. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr in den
Kosovo würden diese Perspektiven zerstört. Für die Kinder, welche vier Jahre ei-
6ner wichtigen Lebensphase (Pubertät) in der Schweiz verbracht hätten, würde dies
eine besondere Härte darstellen. Hinsichtlich der Lage im Kosovo wurde ausge-
führt, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr vorerst im Haus des Vaters
(des Beschwerdeführers) gelebt hätten. Nachdem sie im eigenen zerstörten Haus
wieder ein Zimmer hergerichtet hätten, seien sie umgezogen. Sie hätten alle in
einem Zimmer schlafen müssen. Die Zerstörung dieses Hauses sei durch die bei-
liegende Bestätigung der zuständigen Amtsstelle belegt. Der im Bericht des Ver-
bindungsbüros erwähnte Onkel des Nachbarhofs sein kein Verwandter, sondern
lediglich ein Nachbar. Im Weiteren treffe zu, dass die Schwestern der Beschwer-
deführerin diese finanziell unterstützt hätten. Das Geld sei aber nicht nur von ih-
nen, sondern von der ganzen Familie gekommen. Ein weiterer, im erwähnten Be-
richt erwähnter Onkel habe seit der Einreise der Familie _______ keinen Kontakt
mit ihnen aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
73.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, die Beschwerdeführerin
habe glaubhaft dargelegt, im Kosovo im Frühjahr 1998 Opfer einer Vergewaltigung
durch serbische Soldaten geworden zu sein. Sie sei im Dorf stigmatisiert worden.
Eine Behandlung der dadurch bewirkten Traumatisierung vor Ort komme ange-
sichts der Fallumstände nicht in Betracht.
4.2 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüs-
sig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaub-
haft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.;
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriteri-
en ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Ände-
rung erfahren hat.
4.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid die im Zusammenhang mit den kriegeri-
schen Ereignissen im Kosovo geltend gemachte Vergewaltigung für unglaubhaft
erachtet. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob diese Einschätzung den oben ste-
hend zitierten Anforderungen an die Überprüfung der Glaubhaftmachung zu genü-
gen vermag.
4.4
4.4.1 Für die Glaubhaftigkeit der Vergewaltigung spricht das Verhalten der
Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung vom 25. Juni 2003. So
8schilderte sie das (angeblich) Erlebte auffallend substanziiert und mit
Realkennzeichen versehen. Dadurch wirken ihre Aussagen teilweise authentisch
(vgl. u.a. B 13/21, Antworten 34 ff., 53, 57 ff., 67 und 69 ff.). Demgegenüber fällt
aber ins Gewicht, dass die Aussagen der Eheleute und ihres ältesten Sohnes im
Verlaufe der beiden Asylverfahren gemäss den diesbezüglichen vorinstanzlichen
Erwägungen in der Tat in gewissen Punkten nicht übereinstimmen. So ist
namentlich nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer den Umstand, wonach
die Flucht vorerst getrennt erfolgt sei, nicht bereits in dieser Form explizit im ersten
Asylverfahren dargelegt haben. Diese Unstimmigkeit allein mit dem Zeitablauf zu
erklärten, mag nur wenig zu überzeugen. Gegen die gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin im Rahmen der kriegerischen Ereignisse im Frühjahr 1998
erfolgte Vergewaltigung spricht prima vista auch der Umstand, dass sie diese im
Rahmen des ersten Asylverfahrens in keiner Weise erwähnte. Zwar trifft im Sinne
der vorinstanzlichen Erwägungen zu, dass Gewaltopfer mitunter über längere Zeit
nicht in der Lage sind, das Erlebte zu schildern. Bei der Beschwerdeführerin fällt
indes zum einen auf, dass sie bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens
angab, für sie wäre eine Rückkehr in den Kosovo denkbar, wenn das Haus im Dorf
nicht zerstört worden wäre (A 6/13, Antwort 2). Diese Aussage erstaunt insofern,
als das geltend gemachte traumatisierende Erlebnis im anschliessend offenbar
zerstörten Haus stattgefunden haben soll. Zum anderen gab die
Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Asylverfahrens zu Protokoll, im
ersten Asylverfahren nicht an einem (längeren) Aufenthalt in der Schweiz interes-
siert gewesen zu sein und die Schweiz freiwillig verlassen zu haben. Ihr Ehemann
habe sie damals nicht über die Vergewaltigung sprechen lassen (B 2/9, S. 5).
Solche Aussagen weisen nicht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits im
damaligen Zeitpunkt wegen einer akuten Traumatisierung nicht fähig gewesen
wäre, die Vergewaltigung geltend zu machen. Da die Beschwerdeführerin aber
auch im ersten Asylverfahren gehalten war, ihre Fluchtgründe vollumfänglich offen
zu legen (und sie dazu grundsätzlich in der Lage gewesen wäre), muss sie
nunmehr schon deshalb eine gewisse Beeinträchtigung der Glaubhaftigkeit der
gemäss ihren Aussagen im Frühjahr 1998 erfolgten und verspätet geltend
gemachten Vergewaltigung in Kauf nehmen. Die vorinstanzliche Einschätzung,
dass nicht diese angebliche Vergewaltigung im geltend gemachten Zeitpunkt für
die Traumatisierung der Beschwerdeführerin verantwortlich ist, erscheint somit als
nachvollziehbar. Im aktuell zu beurteilenden Verfahren gab die
Beschwerdeführerin ferner an, sich im Kosovo einen Pass ausgestellt haben zu
lassen, um allenfalls in Albanien Badeferien zu verbringen respektive nach
Montenegro zu reisen. Sie habe nicht vorgehabt, den Kosovo zu verlassen (B
13/21, Antworten 5 ff.). Auch diese Aussagen lassen jedenfalls nicht darauf
schliessen, die Beschwerdeführerin wäre - aus welchen Gründen auch immer - in
ihrem Dorf derart unter Druck gestanden, dass sie diesem nur durch Flucht ins
Ausland hätte entgehen können. Die geltend gemachte schwerwiegende Ächtung
im Dorf beziehungsweise die zuvor erlittene Vergewaltigung ist somit auch in
diesem Lichte besehen kaum glaubhaft. Andererseits wäre aber denkbar, dass die
aktuellen Leiden der Beschwerdeführerin nicht allein durch die geltend gemachte
Vergewaltigung an sich, sondern durch das Verhalten der Dorfbevölkerung nach
ihrer Wiedereinreise bedingt sind. Vor diesem Hintergrund wäre demnach
plausibel, dass sie in Anbetracht der soziokulturellen Situation auf Geheiss ihres
9Ehemannes das Erlebte in der Hoffnung, es niemals thematisieren zu müssen,
vorerst verschwieg, und nach der Wiedereinreise durch das Verhalten der
Dorfbevölkerung (re)traumatisiert wurde (vgl. dazu auch die Anamnese im Arztbe-
richt vom 24. Februar 2004). Demgegenüber haben aber die Abklärungen vor Ort
ergeben, dass sich die Familie nach ihrer Rückkehr in den Kosovo gut integriert
habe. Die Kinder seien äusserst höflich gewesen und hätten schnell Freunde
gefunden. Auch sei die Beschwerdeführerin oft zu Besuch zu Verwandten und
Freunden gegangen, sei tagsüber alleine ausgegangen und habe auch die
Einkäufe erledigt. Gemäss Auskunft sei kein Mitglied der Familie _______
während des Kosovokrieges Opfer physischer Gewalt geworden. Aufgrund der
erfolgten Gespräche sei die geltend gemachte Vergewaltigung der
Beschwerdeführerin und die darauf folgende Stigmatisierung - obwohl dies im
Kosovo oft vorkomme - kaum vorstellbar. Bestätigt wurde allerdings, dass die
Beschwerdeführerin auch im Kosovo unter psychischen Problemen litt. Diesen
Abklärungsergebnissen wurde sodann im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts
Wesentliches entgegengehalten, was den darin enthaltenen Feststellungen und
Auskünften einen erheblichen Beweiswert zukommen lässt. Gemäss den
eingereichten Arztberichten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
unter schweren psychischen Problemen leidet, deren genaue Ursache kann durch
derartige Berichte jedoch anerkanntermassen nicht belegt werden.
4.4.2 In Abwägung sämtlicher Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der
erlittenen sexuellen Gewalt in der geltend gemachten Form zu berücksichtigen
sind, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft machen können, während
der kriegerischen Auseinandersetzungen durch serbische Kämpfer im Kosovo
vergewaltigt worden zu sein. Auch die vorgebrachte anschliessende Ächtung
durch Dorfbewohner vermag in Anbetracht des Ergebnisses der Abklärungen vor
Ort, welches auf Beschwerdeebene unwidersprochen geblieben ist, den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich im Asylpunkt, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel im Einzelnen einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat ihre Asyl-
gesuche zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
10
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführer erfüllen die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien (Kosovo) ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien (Kosovo) dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müss-
ten sie eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils
mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall.
Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine sol-
che kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise
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des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990,
BBl 1990 II 668).
7.3 Die Beschwerdeführer gehören der albanischen Ethnie an und stammen aus der
Gemeinde _______. Sie haben zahlreiche Verwandte im In- und Ausland, welche
sie bereits bei der Ausreise unterstützten und ihnen bei der Wiederansiedlung
behilflich sein dürften. Die Eltern des Beschwerdeführers bewohnen ein eigenes
Haus vor Ort. Im Weiteren verfügen die Beschwerdeführer respektive die Eltern
des Beschwerdeführers über Grundbesitz (B 2/9, S. 2 f.; B 12/14, Antworten 14 ff.
und 25 f.). Ferner haben die Abklärungen vor Ort ergeben, dass die (Gross)familie
_______ im Vergleich zu anderen Familienverbänden offenbar in relativ guten
finanziellen Verhältnissen lebt und kriegsbedingte Schäden am Wohnraum (vgl.
dazu die eingereichte Bestätigung vom 25. März 2003) mit Unterstützung einer
Hilfsorganisation zumindest teilweise behoben werden konnten. Unbestritten ist
ferner, dass die in der Schweiz lebenden Verwandten die Beschwerdeführer
materiell unterstützten (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 7.
September 2007). Der Beschwerdeführer, welcher eine durchschnittliche
Schulbildung aufweist, arbeitete sowohl in einem Möbelgeschäft wie auch in der
Landwirtschaft (A 5/13, Antworten 10 f. und 31). Nachdem im Kosovo
praxisgemäss nicht von einer für die Mitglieder der albanischen Bevölke-
rungsmehrheit per se existenzebedrohenden Situation auszugehen ist, kann auch
in Berücksichtigung der prekären Lage auf dem Arbeitsmarkt von der grundsätzli-
chen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Familienverbands der Be-
schwerdeführer ausgegangen werden. Dem Umstand, wonach die Kinder der Be-
schwerdeführer in Ausbildungen involviert sind, könnte allenfalls im Rahmen der
durch das Bundesamt vorzunehmenden Beurteilung eines Gesuchs um Erstre-
ckung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
Der Vorinstanz ist sodann insofern beizupflichten, als auch die Weiterbehandlung
der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin im Kosovo nicht ausgeschlossen
erscheint (zu der von der Beschwerdeführerin offenbar bereits dort in Anspruch
genommenen medizinischen Behandlung und einer allfälligen Betreuung durch
weitere Familienmitglieder vgl. B 13/21, Antworten 18, 34, 38, 104 und 107). Die
im Arztbericht vom 24. Februar 2004 geäusserten Vorbehalte zur Weiterführung
der erforderlichen Therapie im Heimatland sind in Anbetracht der Tatsache, dass
die geltend gemachte Stigmatisierung der Beschwerdeführerin im Heimatdorf of-
fenbar nicht realen Gegebenheiten entspricht, zu relativieren. Gemäss besagtem
Bericht ist die Beschwerdeführerin im Alltag zwar zwingend auf ihren Ehemann
und die Kinder angewiesen; eine vorläufige Aufnahme erscheine als unabdingbar
für eine erfolgreiche Therapie. Im Herkunftsland drohe eine massive Retraumati-
sierung mit der Gefahr weiterer Exazerbation der Krankheit. Diese eher spekulati-
ve Einschätzung der Ärzteschaft steht aber in einem gewissen Widerspruch zu den
Abklärungen vor Ort, wonach die Beschwerdeführerin zwar als Person mit psychi-
schen Problemen aufgefallen, aber entgegen den Beschwerdevorbringen in der
Lage gewesen sei, das Haus auch tagsüber regelmässig zu verlassen. Im Arztbe-
richt vom 29. August 2006 wird eine Verschlechterung des Zustandes der Be-
schwerdeführerin festgestellt Bei der Rückkehr in den Heimatstaat droht gemäss
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Einschätzung des zuständigen Medizinalpersonals eine Retraumatisierung auf ver-
schiedenen Ebenen. Auch diese aktualisierten ärztlichen Vorbehalte hinsichtlich
einer drohenden Rückführung der Beschwerdeführerin in den Kosovo sind zwar
grundsätzlich ernst zu nehmen; andererseits vermag gemäss vorstehenden Erwä-
gungen die in der Anamnese geltend gemachte Ursache der Traumatisierung den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Im Weiteren soll sich
der Zustand der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Eingabe vom 7. September
2007 unverändert darstellen, weshalb sich die eventualiter beantragte Einholung
eines weiteren Arztberichts erübrigt. In Würdigung sämtlicher Fallumstände kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar
psychisch ernsthaft erkrankt ist (gemäss dem erwähnten Arztbericht Persönlich-
keitsänderung und posttraumatische Belastungsstörung mit chronischem Verlauf),
die von ihr erwähnte Ursache des Leidens in der geltend gemachten Form aber
nicht geglaubt werden kann. Die Vorbehalte der Ärzteschaft gegen eine Weiterbe-
handlung im Kosovo sind entsprechend nur bedingt nachvollziehbar. Dass eine
ambulante psychotherapeutische Behandlung dort möglich ist, dürfte unbestritten
sein, und die ausführlichen Beschwerdevorbringen über die prekäre Lage hospita-
lisierter Psychiatriepatienten lassen sich nicht auf die Situation der Beschwerde-
führerin, welche ambulant behandelt wurde und Rückhalt im Familienverband hat,
übertragen. Die offenbar nach wie vor erforderlichen stützenden Gespräche samt
therapeutischen Interventionen (Traumatherapie) und Medikation sowie die Ver-
netzung mit Strukturen vor Ort und inbesondere der Einbezug des Ehemannes in
die Therapie lassen sich auch im Heimatland der Beschwerdeführerin durchführen.
Gewisse Engpässe und nach wie vor bestehende Mängel im kosovarischen Ge-
sundheitssystem wird die Beschwerdeführerin zwar möglicherweise in Kauf neh-
men müssen, auch wenn diese durch Unterstützung des Familienverbands im In-
und Ausland sowohl in finanzieller wie auch persönlicher Hinsicht im Bedarfsfall
mutmasslich relativiert werden können. Dass die bevorstehende Rückkehr in den
Kosovo zu einer vorübergehenden weiteren Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes führen könnte, soll nicht in Abrede gestellt werden; mittels einer geeigne-
ten Medikation beziehungsweise der auf Gesuch hin zu gewährenden medizini-
schen Rückkehrhilfe dürfte eine gewisse Stabilität des Gesundheitszustandes in-
des erhalten werden können oder zumindest nicht ernsthaft und auf unabsehbare
Zeit hin gefährdet sein. In Anbetracht der gesamten Umstände ist der Vollzug der
angeordneten Wegweisung somit auch in medizinischer Hinsicht als zumutbar zu
bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
7.5 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstim-
mung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a
Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
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ten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE], SR 173.320.2). Nachdem sich die Beschwerde nicht als zum Vornherein
aussichtslos darstellte und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ausgegan-
gen werden kann, ist das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuhei-
ssen, weshalb keine Kostenauflage erfolgt.
(Dispositiiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden kei-
ne Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (eingeschrieben; Bei-
lage: Angefochtene Verfügung im Original)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand am: