B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3273/2012
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im
März 2008 verliess und via C._______, D._______ und E._______ nach
F._______ (Italien) gelangte, wo sie einige Tage geblieben sei, bevor man
sie nach G._______ gebracht habe,
dass sie sich in G._______ rund vier Monate aufgehalten habe,
dass sie anschliessend zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach H._______
gegangen sei,
dass die Beschwerdeführerin am 1. April 2012 illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo sie am 12. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
I._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Per-
son am 3. Mai 2012 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichtein-
tretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass sie in diesem Zusammenhang erklärte, das sei die Entscheidung
des BFM,
dass sie in Italien keine Arbeit habe und wieder mit ihrem Onkel zusam-
menleben müsste,
dass sie nicht verstehe warum, zumal sie doch jetzt endlich ihren Mann
gefunden habe,
dass das BFM gestützt auf einen Eurodac-Treffer am 18. Mai 2012 an Ita-
lien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl-
antrags zuständig ist, stellte (vgl. A12),
dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2012 – eröffnet am
12. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 12. April 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach
Italien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton J._______
verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, der Beschwerde-
führerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung ha-
be keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2012 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, sich für die Durchführung des Asyl-
gesuchs (recte: Asylverfahrens) in der Schweiz für zuständig zu erklären,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel eine übersetzte Kopie ihrer
angeblichen somalischen Heiratsurkunde vom 6. Januar 2005 und eine
Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2012 einreichte,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 25. Juni
2012 vorsorglich aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Eurodac-Treffer am 27. Au-
gust 2008 in G._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass sie eigenen Angaben zufolge in Italien über eine Aufenthaltsbewilli-
gung verfügte, welche während zwei Jahren gültig gewesen und Mitte
2010 abgelaufen sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Mai 2012, A5 S. 5-
6),
dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen Be-
hörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme der Be-
schwerdeführerin vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem Er-
suchen des BFM vom 18. Mai 2012 sei zugestimmt worden
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, sie möchte gerne mit ihrem Mann und ihrem gemeinsa-
men Kind, welches etwa Anfang Dezember zur Welt kommen werde, zu-
sammenleben,
dass aus der eingereichten Heiratsurkunde hervorgehe, sie und ihr Mann
seien bereits seit dem Jahr 2005 verheiratet,
dass sie im dritten Monat schwanger sei und mit Blick auf eine Rückwei-
sung nach Italien, wo sie auf sich alleine gestellt wäre, in hohem Mass
von ihrem Mann abhängig sei,
dass sie deswegen in der Schweiz bleiben möchte,
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dass das BFM aufgrund eines Vergleichs der Angaben der Beschwerde-
führerin mit denen ihres angeblichen Ehemannes (N _______) zur Über-
zeugung gelangte, diesbezüglich bestünden grosse Ungereimtheiten,
dass primär die Personalien und das Geburtsdatum der Beschwerdefüh-
rerin nicht mit den Angaben ihres angeblichen Ehemannes übereinstim-
men würden und dies auch hinsichtlich des Namens ihrer angeblichen
Schwiegermutter der Fall sei,
dass zudem weitere Ungereimtheiten betreffend Beziehungsnetz und
Aufenthaltsorte festzustellen seien (vgl. Notiz des BFM vom 3. Mai 2012,
A6),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beurteilung anschliesst,
dass der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin im eigenen Asyl-
verfahren geltend machte, seine Ehefrau heisse K._______ und sei am
(…) geboren worden (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. Mai 2008, A1
S. 2),
dass die Beschwerdeführerin indessen angab, sie heisse A._______ und
ihr Geburtsdatum sei der (…) (vgl. A5 S. 2),
dass bei einer tatsächlich bestehenden Beziehung zwischen diesen bei-
den Personen davon auszugehen wäre, der angebliche Ehemann hätte
sich zumindest an den genauen Vor- und Nachnamen der Beschwerde-
führerin erinnern können, umso mehr als diese angab, sie hätten im Hei-
matland mehr als zwei Jahre zusammengewohnt (vgl. A5 S. 4),
dass in Anbetracht dieser Sachlage der Hinweis des angeblichen Ehe-
mannes in einem Schreiben vom 21. Juni 2012 an das BFM, der Grund
für die falschen Angaben bestehe darin, dass er bei der Befragung sehr
nervös gewesen sei, so dass er gewisse Dinge durcheinander gebracht
habe, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass weitere Widersprüche auch bei den Angaben hinsichtlich der Familie
des angeblichen Ehemannes auszumachen sind,
dass er erklärte, seine Mutter heisse L._______ (vgl. A1 S. 1),
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber angab, die Mutter ihres
Mannes heisse M._______ (vgl. A5 S. 3),
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dass sie im Weiteren als einen ihrer Schwäger N._______ nannte (vgl. A5
S. 4), ihr angeblicher Ehemann diesen Bruder jedoch mit keinem Wort
erwähnte (vgl. A1 S. 3),
dass die Angaben schliesslich auch hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes
des Ehemannes divergieren,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, er habe Somalia gegen
Ende 2007 verlassen (vgl. A5 S. 4), er hingegen erklärte, die Ausreise
habe am 20. Mai 2008 stattgefunden (vgl. A1 S. 6),
dass angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten eine enge Bezie-
hung der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Ehemann vorliegend
zu verneinen ist,
dass dies umso mehr zutrifft, als er in seinen an das BFM gerichteten
Schreiben vom 16. Mai und 8. Juni 2012 im Wesentlichen ausführte, er
möchte in der Schweiz zusammen mit der Beschwerdeführerin leben, de-
ren Schwangerschaft jedoch gänzlich unerwähnt liess,
dass die Beschwerdeführerin die mutmassliche Heiratsurkunde lediglich
in Kopie einreichte, was ohnehin Zweifel an deren Beweiswert zulässt,
dass demnach davon auszugehen ist, bei der das Verfahren N _______
betreffenden Person handle es sich nicht um den Ehemann der Be-
schwerdeführerin,
dass auch ihre Aussage auf Beschwerdeebene, das Original der Heirats-
urkunde sei leider beim BFM gelandet, nicht der Wahrheit entspricht,
dass den oben erwähnten, sich in den Akten des angeblichen Eheman-
nes befindenden Schreiben an das BFM zwar je ein als Heiratsurkunde
bezeichnetes Dokument beiliegt, es sich dabei aber nicht um Originale,
sondern um blosse Farbkopien handelt,
dass im Übrigen das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die
Beschwerdeführerin habe keine Heiratsurkunde eingereicht,
dass die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die betroffene Person wegen
Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krank-
heit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstüt-
zung der anderen Person angewiesen ist, im Regelfall entscheiden, den
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Asylsuchenden und den anderen Familienangehörigen, der sich im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen beziehungswei-
se sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Her-
kunftsland bestanden hat (vgl. den in der Beschwerde erwähnten Art. 15
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung),
dass als Familienangehöriger gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung
unter anderem der Ehegatte des Asylsuchenden gilt,
dass Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung aufgrund des Umstands, wo-
nach es sich beim von der Beschwerdeführerin erwähnten Mann nicht um
ihren Ehegatten handelt, vorliegend entgegen anderslautender Einschät-
zung nicht zur Anwendung gelangt,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
verfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Italien
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine kon-
kreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultie-
renden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr den italienischen Behörden über-
geben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu
kümmern und ihr Asylverfahren durchzuführen,
dass angesichts dieser Sachlage der Umstand, in Italien keine Arbeit zu
haben, nicht als Wegweisungsvollzugshindernis zu erachten ist,
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dass es der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Mittellosigkeit of-
fensteht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise kari-
tativen Organisationen zu wenden,
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men-
schenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass davon auszugehen ist, Italien komme seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-II-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach,
weshalb die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich für eine allfälli-
ge gynäkologische Betreuung an das dafür zuständige medizinische
Fachpersonal zu wenden,
dass ihre Schwangerschaft einer Rückführung aus medizinischer Sicht
nicht entgegensteht, zumal es sich derzeit um eine Frühschwangerschaft
handelt,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche jedoch,
wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch
die Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2012 ausgewiesenen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: