Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3274/2011/wif
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren am (…),
Costa Rica,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafen-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit dem Flugzeug
via B._______ von Costa Rica am 17. Mai 2011 in die Schweiz reiste,
dass er gleichentags am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte,
dass das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz mit
Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 vorläufig verweigerte und ihm für
die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass am 18. Mai 2011 die Kurzbefragung und am 26. Mai 2011 sowie am
27. Mai 2011 (Fortsetzung) die Anhörung zu den Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe
anfangs 1980 Costa Rica zum ersten Mal verlassen und sei für zwei
Jahre nach C._______ gegangen, wo er ein Nachdiplomstudium im (…)
absolviert habe,
dass er in der Folge nach D._______ gezogen sei und zwei Jahre als (…)
gearbeitet habe,
dass er zeitgleich auch ein (…) in Costa Rica gegründet habe,
dass er sich dann für ein Jahr in Costa Rica aufgehalten und dabei eine
Friedenskampagne für Zentralamerika unterstützt sowie in E._______ mit
Ureinwohnern an einem Projekt gearbeitet habe,
dass er sich nach kurzen Zwischenaufenthalten in F._______, G._______
und H._______ schliesslich in I._______ niedergelassen habe und dort
bis Juni 2000 geblieben sei,
dass er in J._______ ein Asylgesuch gestellt habe, dort auch "vorläufig
aufgenommen" worden sei, aber keinen Flüchtlingsstatus erhalten habe,
weshalb er nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsdauer nach K._______
weitergereist sei,
dass er auch dort ein Asylverfahren durchlaufen habe, welches ebenfalls
zu seinen Ungunsten entschieden worden sei,
dass er schliesslich freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei und
sich nach einigen Monaten nach L._______ begeben habe,
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dass er auch in L._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, er aber mit
dem abgelehnten Gesuch eine Rückkehrhilfe, um nach Costa Rica
zurückzukehren, erhalten habe,
dass er sich von Ende 2008 bis Mai 2011 in Costa Rica aufgehalten
habe,
dass er dort als Leiter bei einem Projekt gearbeitet habe, welches die
Verbesserung der Lebensbedingungen in den armen Vororten der
Hauptstadt erreichen sollte,
dass er aufgrund dieser Tätigkeit detaillierte Kenntnisse über
Drogenhändlerringe, lokale Bandenchefs, illegale Waffenschieberei und
Kinderprostitution sowie auch über andere Verbrechen erhalten habe,
dass er somit ins Visier gewisser Untergruppen gerückt sei, welche nach
ihm gefahndet und ihn später eingeschüchtert und mit dem Messer
bedroht hätten,
dass unter anderem zwei Polizisten ihn umzubringen versucht hätten,
indem sie ihn einen Abhang hätten hinunterstossen wollen,
dass er aufgrund all dieser Ereignisse unter einem (…) leide,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2011 – eröffnet am 1. Juli 2011
(recte: 1. Juni 2001) – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen sodann ausführte, der
Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Angaben bereits in
Schweden und Grossbritannien erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen
und die Gründe für seine früheren Ausreisen aus Costa Rica seien
jeweils auch Übergriffe von Dritten gewesen,
dass kein Staat in der Lage sei, einen absoluten Schutz zu garantieren,
dieser jedoch wirksam und angemessen sein müsse,
dass im vorliegenden Fall der costa-ricanische Staat aktiv gegen das
Übel des Drogenhandels vorgehe,
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dass auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei,
dass Costa Rica seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen
wahrgenommen habe und somit seine grundsätzliche Schutzfähigkeit
beweise,
dass dieser Staat, auch wenn er kein offizielles Zeugenschutzprogramm
kenne, über die nötigen Mittel verfüge, um wichtige Zeugen in
Strafverfahren zu schützen, falls ernsthaft befürchtet werden müsse, dass
der Zeuge durch wahrheitsgemässe Aussage in Lebensgefahr geraten
würde,
dass die geltend gemachten Nachteile daher keine Asylrelevanz
erlangten und die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass es schliesslich ausführte, ein Vollzug der Wegweisung erweise sich
als zulässig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2011
(Empfangsbestätigung) gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG fristgerecht gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl
zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nachsuchte,
dass er auch begehrte, es sei die Begründung der Beschwerdeschrift von
Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2011 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen Art. 109 Abs. 2 AsylG,
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dass am 15. Juni 2011 – ebenfalls per Telefax – die von Spanisch auf
Deutsch übersetzte Beschwerdebegründung beim
Bundesverwaltungsgericht eintraf,
dass am 20. Juni 2011 der Beschwerdeführer – vermittelt durch die
Flughafenpolizei – per Fax und nachträglich per Post dem
Bundesverwaltungsgericht einen Auszug von fünf Internetseiten
betreffend die politische Situation in Costa Rica zukommen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegenVerfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG) und als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass nach Durchsicht und Prüfung der Akten grundsätzlich auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass festgestellt wird, dass die Vorinstanz zu Recht aufgrund
offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet hat, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen,
dass auch das Gericht der Ansicht ist, dass der costa-ricanische Staat
schutzfähig im Sinne der auch für das Bundesverwaltungsgericht nach
wie vor geltenden Rechtsprechung der schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) ist (vgl. EMARK 2006/18 E 10.3),
dass es sich erübrigt, auf seine weiteren Vorbringen sowie auch auf die
nachträglich eingereichten Internetinformationen einzugehen, da sie am
zutreffenden Schluss der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer somit keine Asylgründe im Sinne von Art. 3
AsylG geltend macht, sondern sein Gesuch mit schwierigen und sicher
nicht einfachen strafrechtspolitischen Lebensumständen begründet,
dass es ihm somit insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die ihm im Heimatstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass somit weder die allgemeine Lage in Costa Rica noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstärkung des (…)
auch in Costa Rica therapierbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), wobei es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass auch das Begehren, es sei die Begründung der Beschwerdeschrift
von Amtes wegen in eine Amtsprache zu übersetzen, gegenstandslos
geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
Versand: