B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3274/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
und deren Kind
3. C._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (1) suchte mit undatiertem Schreiben ([…]) an die
schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 14. Februar
2011) für sich, seine Ehefrau (2) und ihr Kind (3) sinngemäss um Asyl
nach.
B.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 leitete die Schweizer Botschaft das
Asylgesuch an das BFM weiter.
C.
C.a Mit über die Schweizer Botschaft versandter Zwischenverfügung vom
30. Juli 2012 – zugestellt am 30. August 2012 – teilte das Bundesamt den
Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit,
die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereich-
ten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlen-
der Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich
nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen; das
BFM ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mit-
wirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts
um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Fa-
milie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe der Beschwerdefüh-
renden (1 und 2), Aufenthalt im Sudan sowie um Einreichung von Doku-
menten und Beweismitteln bis zum 30. August 2012, wobei für den Fall
schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht Nichteintreten auf die Asyl-
gesuche angedroht beziehungsweise für den Unterlassungsfall ein Ent-
scheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung der
Asylgesuche als gegenstandlos in Aussicht gestellt wurde. Schliesslich
wurde den Beschwerdeführenden für den Fall, dass den Rechtsbegehren
nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Be-
merkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist ein-
geräumt.
C.b Das nicht datierte Antwortschreiben traf am 19. September 2012
(Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft ein.
D.
In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden zur
Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen das Folgende geltend,
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wobei sie zur Stützung ihrer Vorbringen den Flüchtlingsausweis des Be-
schwerdeführers (1), […] in Kopie zu den Akten reichten.
D.a Der Beschwerdeführer (1) sei in D._______ geboren und aufgewach-
sen. Im (…) habe er die elfte Schulklasse beendet und sei anschliessend
nach E._______ zur zwölften Schulklasse und zum militärischen Training
eingezogen worden. Er habe die Tatsache, von da an militärischem Be-
fehl zu unterstehen, obwohl er Schüler gewesen sei, nicht akzeptieren
können. Deshalb sei er im (…) in den Sudan geflüchtet. Dort sei er im
Flüchtlingslager (…) vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden. Aufgrund feh-
lender materieller Unterstützung sei er nach Khartum gezogen. Im Sudan
habe er seine Lebensumstände kaum verbessern können.
D.b Die Beschwerdeführerin (2) sei in F._______ geboren und aufge-
wachsen. Im Jahr (…) sei sie nach E._______ beordert worden und an-
schliessend im Nationaldienst gewesen. Im (…) habe ihr Vorgesetzter
versucht, sie zu vergewaltigen, doch habe sie sich zur Wehr gesetzt,
weshalb er sie zum Arbeitsplatz habe zurückkehren lassen, jedoch ver-
bunden mit der Warnung, ihn nicht blosszustellen beziehungsweise den
Vorfall nicht preiszugeben. Im Jahr (…) sei sie der Kirche "G._______"
beigetreten und deswegen, wie andere Angehörige der H._______, ver-
folgt worden. Im (…) sei sie zusammen mit weiteren Gläubigen kurzzeitig
inhaftiert worden. Im (…) sei sie erneut während (…) im Gefängnis
"H._______" inhaftiert worden. Im (…) sei sie aufgrund drohender weite-
rer Verfolgung wegen ihres Glaubens in den Sudan ausgereist. Dort wür-
de sie einer Arbeit nachgehen und die Familie finanziell tragen, befinde
sich jedoch in grossen finanziellen Schwierigkeiten. Der Zugang zum Ar-
beitsmarkt sei eingeschränkt und sie habe kaum Möglichkeiten, gegen
unfaire Behandlung am Arbeitsplatz etwas zu unternehmen. Zudem sorge
sie sich um die Zukunft ihrer Tochter (3), da sie ihr keine geeignete Unter-
stützung bieten könne. Da sie als Flüchtlinge als Illegale betrachtet wür-
den, seien sie Benachteiligungen durch die sudanesischen Behörden und
durch zivile Personen ausgesetzt. I._______, (…), sei in J._______
wohnhaft.
E.
Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom
19. November 2012 – zugestellt am 7. Mai 2013 – verweigerte das Bun-
desamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte
deren Asylgesuche ab.
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F.
Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Bot-
schaft (Eingangsstempel: 27. Mai 2013), welches Dokument am 7. Juni
2013 vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel:
10. Juni 2013) weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführen-
den sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ih-
nen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu
gewähren. Als Beweismittel wurde das bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren eingereichte Antwortschreiben vom 19. September 2012 erneut zu
den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die
massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren an-
zuwenden.
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1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz-
geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb
die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzes-
bestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren
bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen
findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die –
wie in casu – seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wur-
den beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013
E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
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Seite 6
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-
zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Aus-
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reise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
6.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
6.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen be-
fragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom
14. Februar 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem
wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 30. Juli
2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt,
wozu sie am 19. September 2012 schriftlich Stellung genommen haben
(vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint
angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt,
dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische
Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen darauf
schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden hätten. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewäh-
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Seite 8
rung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2
AsylG entgegenstehen würde. Laut Berichten des UNHCR befänden sich
zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor die-
sem Hintergrund verkenne das BFM nicht, dass die Lage vor Ort für diese
Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Den-
noch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen,
dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht
zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flücht-
linge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhal-
ten hätten und die nötige Versorgung erhielten, wobei sie über kein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten. Den Beschwerdeführen-
den sei daher zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlings-
lager zurückzukehren oder sich beim UNHCR zu melden, falls ihre Situa-
tion tatsächlich kritisch sein sollte. Das Leben in Khartum sei für eritrei-
sche Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts des langjährigen Auf-
enthalts und der gelegentlichen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführenden
im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für
eine zumutbare Existenz in Khartum in casu nicht unüberwindbar seien.
Zudem stellten eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre
Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies
könnten sich die Beschwerdeführenden auf eine grosse im Sudan leben-
de eritreische Diaspora stützen, die für in Not geratene Landsleute bereit-
stehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich lebten gemäss
den Angaben der Beschwerdeführenden keine nahen Verwandten oder
Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien den Akten keine Hin-
weise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund
dessen sei keine besondere Beziehungsnähe gegeben, welche die vo-
rangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Mithin benötigten
sie den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG
nicht, weshalb ihnen zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben.
7.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen, wobei zusätzlich die Situation der Beschwer-
deführenden im Sudan ausführlicher dargestellt wird ([…]).
8.
Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM – wenn auch mit wenig
differenzierter Begründung – den Beschwerdeführenden zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt hat.
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8.1 Vorweg ist – im Lichte der bereits erwähnten, neuen Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts besehen (vgl. vorstehend E. 5.3 bzw. BVGE
2012/26 E. 7 S. 519 f.) – zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG ausgesetzt waren.
8.1.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen
einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
aus. Sie führte aus, die Ausführungen im Auslandgesuch sowie in der
Stellungnahme liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten.
Diese Einschätzung erfolgte offenbar ohne differenzierte Prüfung. Sie
kann jedenfalls vom Bundesverwaltungsgericht so nicht tel quel bestätigt
werden.
8.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers (1) lassen nicht darauf
schliessen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat-
staat in asylrelevanter Weise bedroht oder verfolgt worden wäre. Allein
aus dem Umstand, dass das zwölfte Schuljahr in E._______ unter militä-
rischer Obhut organisiert gewesen und durchgeführt worden sei, was er
als Schüler nicht akzeptiert habe, lassen sich noch keine asylbeachtli-
chen Nachteile beziehungsweise eine begründete Furcht vor solchen ab-
leiten. Selbst wenn von einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
des Beschwerdeführers – wofür indes in casu aufgrund der Aktenlage
keine konkreten Anhaltspunkte bestehen – ausgegangen würde, wäre ei-
ne asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation gestützt auf die
Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu verneinen (vgl. vorstehend
E. 1.3).
8.1.3 Was die Beschwerdeführerin (2) betrifft, lag der geltend gemachte
Vergewaltigungsversuch im (…) zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Heimatstaat im (…) bereits mehr als fünf Jahre zurück. Unter diesen Um-
ständen ist das Vorliegen eines in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erfor-
derlichen engen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht
zu verneinen. Dasselbe gilt für die aus religiösen Gründen geltend ge-
machte Verfolgung. Es trifft zwar zu, dass in Eritrea Repressionen gegen
ihren Glauben praktizierende Mitglieder beziehungsweise Führungsper-
sonen nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, darunter H._______,
nicht auszuschliessen sind. Indessen erfolgte die erste Inhaftierung der
Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bereits im (…) und war nach
(…) Stunden beendet. Die zweite soll im (…) stattgefunden und (…) ge-
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Seite 10
dauert haben. Indes wartete die Beschwerdeführerin in der Folge bis zum
Verlassen des Heimatstaats noch während mehr als (…) Jahren zu, wes-
halb der erwähnte, erforderliche enge Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht auch in Bezug auf dieses Vorbringen verneint wer-
den muss. Was eine allfällige Desertion der Beschwerdeführerin anbe-
langt, wäre eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation ge-
stützt auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG ebenfalls zu verneinen
(vgl. vorstehend E. 1.3).
8.2 Zugunsten der Beschwerdeführenden 1 und 2 – ihre Tochter (3) wur-
de im Ausland geboren – ist indes davon auszugehen, dass sie ihr Hei-
matland illegal verlassen haben. Wie diesbezüglich bereits vorstehend
unter E. 5.3 festgehalten, ist unter diesen Umständen die Einreise der
Beschwerdeführenden trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigen-
schaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da sie auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen sind (vgl.
zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5 [Präzisierung
der Rechtsprechung]; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3-5.3.3).
8.2.1 Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein-
und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ist ein legales Verlassen des
Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen
Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente
wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis
zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen
Währung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und ge-
gen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an
wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jah-
ren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grund-
sätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich
gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente
mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses.
Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert
neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenz-
schutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben,
Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische
Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politi-
scher Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen
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Seite 11
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbe-
wegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend Staatsan-
gehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbe-
grenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtsla-
ge den Rücken – Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E.5.3.2).
8.2.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden ihren Heimatstaat im Alter von (…) (1) beziehungsweise (…)
(2) Jahren illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen
haben, weshalb ihnen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen würde. Somit liegen subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Mithin würden die Be-
schwerdeführenden, befänden sie sich in der Schweiz, hier praxisgemäss
– und auch im Kontext des zwischenzeitlich neu in Kraft getretenen Art. 3
Abs. 3 AsylG besehen – als Flüchtlinge anerkannt. Indes würde ihnen –
unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz – das Asyl verweigert;
als gefährdete Personen würden sie wegen Unzulässigkeit des Vollzugs
im Sinne einer Ersatzmassnahme vorläufig aufgenommen.
8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktu-
elle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Da die drohende
Verfolgung allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen ist, ist
ihnen die Einreisebewilligung zu verweigern und sind die Asylgesuche
aus dem Ausland abzulehnen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere
Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des
Verbleibs im Drittstaat – in casu der Sudan – und zu einer allfälligen Be-
ziehungsnähe zur Schweiz. Es erübrigt sich auch, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begrün-
dungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des
BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Be-
schwerdeführenden im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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Seite 12
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3274/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: