B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3274/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).
D-3274/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 26. September 2014 und gelangte via Nepal und ihm unbekannte
Länder am 30. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen am 20. Januar 2015 summarisch befragt und am 13. Februar
2015 durch das SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die
Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (…) zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______ in der Gemeinde C._______, Bezirk Dartsedo, Präfektur
Kanze, Provinz Sichuan, Tibet, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Flucht
zusammen mit seiner Mutter gelebt habe. Die Schule habe er nie besucht,
da sein Bruder Mönch geworden und sein Vater früh, als er etwa acht Jahre
alt gewesen sei, gestorben sei, und jemand der Mutter in der Landwirt-
schaft habe helfen müssen. Am 18. September 2014 habe er morgens in
C._______ gegen die chinesische Unterdrückung der Tibeterinnen und Ti-
beter demonstriert, indem er mit Kollegen ein Foto des Dalai Lamas und
die tibetische Flagge gezeigt und verschiedene Parolen skandiert habe.
Bereits nach wenigen Minuten seien Polizisten aufgetaucht und hätten ei-
nen Kollegen festgenommen. Daraufhin sei er weggerannt und habe sich
bei einem Berg gemeinsam mit seinem Freund L. T. versteckt. Infolgedes-
sen hätten seine Mutter und sein Onkel ihm zur Ausreise geraten. Am
21. September 2014 sei er gemeinsam mit seinem Onkel, dieser sei ein
Händler, in einem Auto über verschiedene Gemeinden nach Tawo, Dargo
und Lhasa nach Shigatse gefahren. Von dort sei er mit einem Postauto
nach Dram gelangt und schliesslich zu Fuss illegal nach Nepal gelaufen.
Am 29. Dezember 2014 sei er auf dem Luftweg von Nepal ausgereist und
über ihm unbekannte Länder schliesslich am nächsten Tag in die Schweiz
gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am 22. April 2015 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei sie den Vollzug
in die Volksrepublik China ausschloss. Auf die Begründung wird – sofern
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D-3274/2015
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentli-
chen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks
erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuali-
ter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren; subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird – sofern
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen folgende Dokumente zu den Akten: Kopie eines Geldscheins mit der
Aufschrift 20 Yuan, Internetbericht Tibet Aspect of the China Quake vom
19. Juni 2008 (publiziert auf ).
D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 hiess der stellvertretende Instruktionsrich-
ter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen, ins-
besondere zur Frage der Anwendbarkeit der im Urteil E-3361/2014 vom
6. Mai 2015 niedergelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2015 hielt das SEM innert erstreckter
Frist vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht
zur Kenntnis gebracht.
D-3274/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Juli 2015 wurde dem Be-
schwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige
Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch
verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zu-
sammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt. Das Dokument "Hinter-
grundinformation zum geprüften Länderwissen" wurde vom SEM als "ver-
traulich / nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des wesentli-
chen Inhalts (im Sinne von Art. 28 VwVG) ist bisher nicht erfolgt (vgl. auch
nachfolgend E. 6.3.1).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-3274/2015
Seite 5
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 20. April 2015
führte das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Herkunft sei aus zahlreichen Gründen anzuzweifeln. Obwohl er
angegeben habe, aus der Provinz Sichuan zu stammen, spreche er kaum
respektive gar kein Chinesisch, was gerade für eine junge Person aus die-
ser Provinz höchst unrealistisch sei. Ebenfalls keine überzeugende Be-
gründung zu nennen vermocht habe er auf den Umstand angesprochen,
warum er den Ü-Tsang Dialekt spreche, obwohl in seiner Region der Kham
Dialekt gesprochen werde. Das Familienbüchlein habe er fälschlicherweise
mit dem Namen Foku betitelt und, obwohl er einige Merkmale dieses Do-
kumentes habe benennen können, habe er es versäumt, die Eintragung
des Familienoberhauptes oder die Eintragung seines Ablebens zu erwäh-
nen. Obschon er niemals vorgehabt habe, umherzureisen, habe er in Be-
gleitung seiner Mutter eine Identitätskarte ausstellen lassen. Die Zweifel an
der Herkunft würden durch die unglaubhaften Angaben zum Schulwesen
bestätigt. Er habe zu Protokoll gegeben, die Schule nie besucht zu haben,
D-3274/2015
Seite 6
was keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Diese Aussage sei an-
gesichts der rigoros durchgesetzten Schulpflicht in China unrealistisch;
auch habe er die Kosten für den Schulbesuch und den Ort, an dem sein
Jugendfreund zur Schule gegangen sei, nicht benennen können. Als Be-
gründung für sein Fernbleiben vom obligatorischen Schulunterricht habe er
die Unterstützung seiner Mutter im Haushalt und bei der Landwirtschaft
vorgebracht, um danach wiederum auszuführen, es habe nicht viel zu tun
gegeben. Weshalb er in diesem Arbeitsalltag unabdingbar gewesen sei,
habe er nicht erklären können; vielmehr scheine er einen Vorwand konstru-
iert zu haben, um die fehlenden Kenntnisse seiner angeblichen Herkunft
zu rechtfertigen. Weitere Zweifel hätten sich anhand der Aussage zur Kon-
trolle des Bevölkerungswachstums ergeben. So dürften Tibeter maximal
drei Kinder haben; weiter sei es so, dass die Leute in China nicht so viele
Kinder haben dürften, etwa gleich wie bei den Tibetern. Den Geldschein
habe er mit Gormo bezeichnet, obwohl es diese Währung nicht gebe. Nach
Naturkatastrophen befragt, habe er von einem Erdbeben berichtet, als er
etwa 19 Jahre alt gewesen sei. Dabei habe es aber keine Toten gegeben.
Dies stehe in starkem Kontrast zu den etwa 70‘000 Menschen, welche im
Jahr 2008 in der Provinz Sichuan ums Leben gekommen seien. Schliess-
lich erstaune es auch, dass er angesichts seiner biographischen Angaben
über ein Netzwerk verfügen wolle, welches es ihm ermöglicht habe, innert
zwei Tagen eine Reise quer durch das tibetische Hochland inklusive illega-
lem Grenzübertritt nach Nepal sowie eine illegale Flugreise nach Europa
zu organisieren. Die mangelhaften Kenntnisse würden insgesamt nahele-
gen, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden
sei, womit seinen Asylgründen jegliche Grundlage entzogen werde.
5.2 In der Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2015 wird dem im Wesentlichen
entgegengehalten, er verfüge sehr wohl über ausreichende Länder- bezie-
hungsweise Regionalkenntnisse. Er habe seinen Lebensalltag in der Land-
wirtschaft beschrieben, beispielsweise was sie wann angepflanzt und ge-
erntet hätten. Weiter habe er die Polizeiuniformen sowie die Kontrollschil-
der der Fahrzeuge beschreiben können und habe Fragen bezüglich des
tibetischen Klimas zu beantworten gewusst. Entgegen den Ausführungen
des SEM habe er die Frage nach Todesopfern des Erdbebens aus seiner
Sicht richtig beantwortet. Die wenigen Tibeterinnen und Tibeter, die dabei
ums Leben gekommen seien, hätten in den unteren Regionen der Provinz
Sichuan gelebt. Da der Beschwerdeführer aus einem abgelegenen kleinen
Dorf stamme, sei die Aussage, dass es keine Todesopfer gegeben habe,
gerade auch angesichts seiner Wissenssphäre, nicht falsch. Sodann
handle es sich bei der von ihm verwendeten Währungsbezeichnung um
D-3274/2015
Seite 7
einen umgangssprachlichen Ausdruck für einen Geldschein, welche sich
vom letzten tibetischen Wort des 20 Yuan Geldscheins ableite. Bei dem
von ihm verwendeten Begriff für das Familienbüchlein handle es sich um
die Aussprache gemäss dem Dialekt aus seinem Dorf. Während seine Aus-
sagen zur chinesischen Bevölkerungswachstumspolitik zwar tatsächlich
etwas ungenau seien, liesse sich daraus keineswegs auf eine Sozialisation
ausserhalb Tibets schliessen, könnten sich genauere Kenntnisse doch
leichthin in einem Drittstaat angeeignet werden. Da der Beschwerdeführer
nie zur Schule gegangen sei, könne er auch kein Chinesisch. Er stamme
aus einem abgelegenen Dorf; es sei nicht unrealistisch, dass sein Fernblei-
ben von der Schule keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. In die-
sem Zusammenhang könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er
über die allfälligen Kosten eines Schulbesuchs nichts wisse. Die Aussage,
dass es im Alltag nicht viel zu tun gegeben habe, dürfe nicht aus dem Kon-
text gerissen werden. Seine Anwesenheit auf der Weide sei wichtig gewe-
sen, während dem Hüten habe es jedoch nicht viel zu tun gegeben.
Schliesslich sei seine Ausreise so schnell zu bewerkstelligen gewesen,
weil sein Onkel Händler sei und über das entsprechende geographische
Wissen sowie die administrativen und logistischen Mittel verfügt habe. Ins-
gesamt sei es ihm sehr wohl gelungen, seine Sozialisation im Tibet glaub-
haft zu machen, respektive, wäre das Verfahren zumindest zwecks weite-
rer Abklärungen zur Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.3 Nach gutgeheissener Fristerstreckung führte das SEM in seiner Ver-
nehmlassung vom 7. Juli 2015 aus, es habe die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers gewissenhaft geprüft und sei zum Schluss
gelangt, dass die Einwände und Zweifel durchaus gewichtiger seien als die
Gründe, welche für deren Wahrscheinlichkeit sprechen würden. Zwar habe
der Beschwerdeführer bestimmtes spezifisches Länderwissen wiederge-
geben, indem er beispielsweise die Farben der Polizeiuniformen, der Kenn-
zeichen der Fahrzeuge, einige Nachbarsorte, die chinesische Schrift im
Familienbüchlein oder den Zeitpunkt der höchsten Niederschläge genannt
habe. Die unzulänglichen Angaben zum Länderwissen würden aber den-
noch überwiegen. Das im bisherigen Verfahren gezeichnete Persönlich-
keitsbild, welches von Bevormundung und nahezu inexistenter Eigenver-
antwortung geprägt sei, setze zwar die Bedingungen an ein umfangreiches
Länderwissen herab, was vom SEM auch entsprechend gewürdigt worden
sei. Im Lichte der erwähnten Persönlichkeitsmerkmale erscheine jedoch
die Flucht von Tibet in die Schweiz innerhalb von vier Monaten oder die
politische Intervention in China wenig adäquat. Zudem wäre auch anzu-
D-3274/2015
Seite 8
nehmen, dass er von einer Naturkatastrophe mit 80‘000 Toten, dem Erd-
beben von Sichuan im Jahr 2008, welches sich in seiner geographischen
Nähe ereignet habe, erfahren hätte. Abgesehen von seinen spärlichen bis
inexistenten Chinesischkenntnissen gelte anzumerken, dass die Verwen-
dung des Ü-Tsang Dialekts wenig nachvollziehbar erscheine, da er selber
geltend mache, aus einer anderen Dialekt-Region (Kham) zu stammen. Ü-
Tsang werde in Zentraltibet um Lhasa, in kleinerem Ausmasse auch im er-
weiterten Umland von einer gebildeten Elite gesprochen. Am wichtigsten
sei der Dialekt aber bei der tibetischen Diaspora in Indien, Nepal und an-
deren Ländern.
6.
6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/10 vom
6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor einiger Zeit eine neue Methode
der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat.
Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche
Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es
werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter
oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkennt-
nissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei
diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und
dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die
Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nach-
vollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1
m.w.H.).
D-3274/2015
Seite 9
6.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden
an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen
entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu
ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über
das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Me-
thode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt,
sind die zutreffenden Antworten – unter Einhaltung der hier üblichen Stan-
dards – mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Informa-
tion, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.).
6.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen
Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht
– entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in ei-
ner aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die
Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzu-
reichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachen-
widrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der
dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Per-
son hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die
Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusam-
menfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vor-
geworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen
(vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.).
6.3 Die Vorinstanz ist in vorliegendem Verfahren ihrer Untersuchungs-
pflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung
für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch
die vorab umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des
rechtlichen Gehörs nicht erfüllt.
6.3.1 Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der Anhörung zu seinen
Asylgründen Fragen betreffend sein Herkunfts- und Alltagswissen gestellt
(vgl. act. A11/14, F. 5 - 55;104 - 110). Er wurde zur geographischen Lage
seines Heimatdorfes, zum Schulsystem, seinen Identitätspapieren und zu
seinen familiären Verhältnissen befragt. Es wurden des Weiteren auch Fra-
gen zu Gewässern in der Umgebung seines Heimatortes gestellt sowie zur
Administration im Bezirk. Der Beschwerdeführer musste die Masseinheit
für Reis und dessen Preis nennen und wurde zu seinen Chinesischkennt-
nissen befragt. Diesbezüglich sind dem Anhörungsprotokoll lediglich die
gestellten Fragen und die entsprechenden Antworten des Beschwerdefüh-
rers zu entnehmen. Bezüglich des Grossteils der Angaben betreffend seine
D-3274/2015
Seite 10
Herkunft wurde er nicht konkret darauf hingewiesen, welche seiner Aussa-
gen nicht den Informationen des SEM entsprechen würden. Mithin hatte er
nicht die Möglichkeit, zu den von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensablaufs
auch nicht Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hinter-
grundinformation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat der Be-
schwerdeführer angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsin-
teressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Akten-
stück (vgl. Art. 27 VwVG). Indes verlangt eine rechtsgenügliche Gewäh-
rung der Akteneinsicht, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt
dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG).
6.3.2 Da das SEM nach dem Gesagten vorliegend – trotz Nachreichen der
Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen auf Vernehmlas-
sungsstufe – den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Ge-
hörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverlet-
zung vorgenommen werden könnte, kann vorliegend offenbleiben. So ge-
langt das Gericht in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Herkunftsab-
klärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet ist, um die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine Hauptsozialisation erfah-
ren zu haben, zu widerlegen.
6.3.3 Zunächst fällt auf, dass die Informationen, auf die das SEM zwecks
Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers abstellt, auf einer dün-
nen Quellenlage basieren, wird im Dokument "Hintergrundinformation zum
geprüften Länderwissen" zu einem Thema doch häufig nur eine einzige
Quelle zitiert. Dies scheint mit Blick auf die für die Beschaffung von COI
geltenden Standards insofern problematisch, als dabei im Wesentlichen zu
beachten ist, dass eine möglichst grosse Bandbreite an und insbesondere
auch unterschiedliche Arten von Quellen zu suchen sind. Denn nur so kann
sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, aus-
gewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. Europäische
Union, Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen
über Herkunftsländer [COI], April 2008, S. 6-17; RAINER MATTERN, COI-
Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformationen [COI] in
Entscheiden der Asylinstanzen, ASYL 3/10, S. 4 f.). Dass das Resultat ei-
ner Recherche beim Abstellen auf einzelne wenige Quellen anders ausfal-
len kann, als bei einer Konsultation einer möglichst grossen Bandbreite an
D-3274/2015
Seite 11
Hintergrundinformation, hat das Gericht bereits ausführlich anhand der
Fragen, ob in der Volksrepublik China sozialisierte Tibeter über Chinesisch-
kenntnisse verfügen und die obligatorische Schulzeit absolvieren, darge-
legt (vgl. zum ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5846/2014 vom 4. August 2015, E. 6.3.2, als Referenzurteil publiziert). Die
diesbezüglich von der Vorinstanz gemachten Ausführungen vermögen
deshalb nicht zu überzeugen.
6.3.4 Während auch das Gericht gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und dessen Herkunft hegt, las-
sen die vorliegenden Befragungs- und Anhörungsprotokolle eine zuverläs-
sige Aussage über die Glaubhaftigkeit respektive der geltend gemachten
Herkunft aus Tibet nicht zu. Der Beschwerdeführer nimmt für sich in An-
spruch, er sei bildungsfern und kenne sich nicht sehr gut aus. Die Schule
habe er nie besucht und er sei auch wenig in der Umgebung herumgekom-
men. Mit Blick auf die Ausführungen in der Vernehmlassung und das in
diesem Zusammenhang den vorinstanzlichen Akten beigelegten Doku-
ments "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ist festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht der Vorinstanz be-
stimmtes länderspezifisches Wissen korrekt wiederzugeben vermochte.
Diese korrekten Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei-
ner Herkunftsangaben gebührend zu berücksichtigen. So hat eine Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden nach Lehre
und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfol-
gen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für oder gegen die
Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen ist
(vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In diesem Zusammenhang sei
darauf hingewiesen, dass das SEM überdies nur einen Teil des geprüften
Wissens tatsächlich evaluiert hat. So fanden beispielsweise die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu den klimatischen Bedingungen in der Re-
gion oder den Lebensmittelpreisen keinen Eingang in die Beurteilung sei-
nes Länder- und Alltagswissens. Gerade weil der Beschwerdeführer nicht
völlig unsubstantiierte und haltlose Angaben zu seiner Herkunft aus Tibet
gemacht hat, wäre eine bei der Gesamtwürdigung und Evaluation gebüh-
rende Berücksichtigung seiner noch nicht beurteilten Angaben von Inte-
resse (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5846/2014 vom 4. August 2015, E. 6.2, 6.3, als Referenzurteil publiziert).
6.3.5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sach-
verhalt nur unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör verletzt
D-3274/2015
Seite 12
7.
Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entschei-
dungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorange-
henden Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Sinne von BVGE 2015/10 – an das SEM als erste Instanz
zurückzuweisen.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom
20. April 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
das SEM zurückzuweisen.
9.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittel-
verfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig
hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3274/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. April 2015 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: