Abtei lung IV
D-3276/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3276/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge übersiedelte die Beschwerdeführerin – eine
äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie aus B._______ –
zusammen mit ihrer Arbeitergeberfamilie aus C._______ (D._______)
von den E._______ Ende Juni 2006 in die Schweiz. Da sie jedoch bei
dieser Familie sehr schlechte Arbeitsbedingungen gehabt habe und
zum Islam hätte konvertieren sollen, habe sie sich entschlossen, die
arabische Familie zu verlassen. Am 2. August 2006 reichte die Be-
schwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein
Asylgesuch ein.
B.
Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Befragung vom 21. August 2006 im EVZ (...) und der
Anhörung vom 23. Januar 2007 durch die zuständige kantonale Be-
hörde im Wesentlichen vor, weil sich ihr Vater politisch betätigt habe,
sei er inhaftiert gewesen. Im Jahr 2002 sei er nach elfjähriger Ge-
fangenschaft freigelassen worden. Die Familie habe ökonomische
Probleme gehabt. Daher habe sich die Beschwerdeführerin 1999 als
Hausangestellte zu einer arabischen Familie nach C._______ ver-
mitteln lassen. Sie habe dort über einen legalen Aufenthaltsstatus ver-
fügt. Nach der Freilassung des Vaters sei sie nach B._______
zurückgekehrt. Ihr Vater habe eine Pension beantragt. Er sei daraufhin
aufgefordert worden, zuerst seine Schulden beim Staat zurückzu-
zahlen. Die Beschwerdeführerin habe einen Vorschuss geleistet. Es
sei dem Vater jedoch nicht möglich gewesen, die gesamte geforderte
Summe aufzubringen. Eines Abends (im Jahr 2003) seien Soldaten
zum Haus der Familie der Beschwerdeführerin gekommen und hätten
den Vater mitnehmen wollen. Daraufhin sei es zu einem Gerangel
zwischen den Soldaten, einem Bruder der Beschwerdeführerin und
der Beschwerdeführerin selbst gekommen. Am Ende seien sowohl der
Vater als auch die Beschwerdeführerin und ihr in die Auseinander-
setzung involvierte Bruder ins Gefängnis F._______ gebracht worden.
Die Beschwerdeführerin sei nach neun Tagen wieder frei gekommen,
nachdem ein Verwandter für sie eine Kaution hinterlegt habe. Ihr Vater
sei nach sechs Monaten – nach Bezahlung der Restschuld – wieder
auf freien Fuss gekommen. Der ebenfalls inhaftierte Bruder der Be-
schwerdeführerin sei seither unbekannten Aufenthalts. Danach sei die
Beschwerdeführerin umgehend zu ihrer Arbeitgeberfamilie nach
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C._______ zurückgekehrt, ehe sie dann zusammen mit dieser Ende
Juni 2006 in die Schweiz übersiedelt sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein
Bestätigungsschreiben des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) zu
den Akten, wonach ein gewisser X._______. vom 10. Februar 1992 bis
zu seiner Entlassung am 4. Dezember 2002 inhaftiert gewesen sei.
C.
Mit Verfügung vom 16. April 2008 – eröffnet am 19. April 2008 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. August 2006
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug
an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie zusammen mit
ihrem Vater und ihrem Bruder festgenommen worden sei. Hierzu habe
sie sich widersprüchlich geäussert. So habe sie während der Erst-
befragung angegeben, es seien drei Polizisten gekommen, um ihren
Vater festzunehmen (vgl. A1, S. 5). Anlässlich der kantonalen An-
hörung habe sie die Anzahl der Polizisten dann auf vier erhöht (vgl.
A12, S. 15). Dieser auf den ersten Blick marginale Widerspruch werde
umso bedeutender, wenn man sich vor Augen führe, dass sich auf
Seiten der Beschwerdeführerin drei Personen befunden hätten. Es
sollte ihr daher möglich sein, widerspruchsfrei anzugeben, ob die
Polizisten in der Überzahl gewesen seien oder nicht. Im Weiteren habe
sie zu Protokoll gegeben, ein Polizist habe sie mit dem Pistolenknauf
derart auf die Rippen geschlagen, dass sie angefangen habe zu bluten
(vgl. A1, S. 5). Während der Anhörung sei es dann plötzlich ein Polizist
gewesen, welcher sie so heftig gestossen habe, dass eine bereits be-
stehende Warze im Dekolletébereich angefangen habe zu bluten (vgl.
A12, S. 11 f.). Überdies seien auch die Angaben betreffend die Absicht
der Rückkehr von C._______ nach B._______ im Jahr 2003 wider-
sprüchlich (vgl. A1, S. 5 und A12, S. 15).
Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass sie von den
äthiopischen Behörden verfolgt werde, weil sie sich bei der Verhaftung
ihres Vaters ungebührlich benommen habe. Es sei darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener Angaben auf Kaution
freigelassen worden sei (vgl. A12, S. 13.). Hätte der Staat ein aus-
geprägtes Verfolgungsinteresse, das bis heute andauern würde, so sei
kaum davon auszugehen, dass einer Freilassung auf Kaution zu-
gestimmt worden wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be-
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schwerdeführerin in B._______ bedroht sein solle, lebe doch ihr Vater,
und damit die Person, die die Behörden interessiert habe, dort seit
Jahren unbehelligt.
Schliesslich sei zu vermerken, dass die Feststellung der Identität einer
Asyl suchenden Person eine unabdingbare und zentrale Voraus-
setzung für die Abklärung ihrer Vorbringen sei. Es sei im vorliegenden
Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den schweizerischen
Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass über-
geben habe, so dass ihre Identität, die effektiven Reisedaten sowie die
tatsächliche Reiseroute nicht feststünden. Zudem habe sie den Namen
ihrer Arbeitgeberfamilie verschwiegen und damit weitere, ihre Identität
belegende Abklärungen verhindert. Da die Identität der Beschwerde-
führerin nicht feststehe, sei auch nicht belegt, ob es sich bei der im
Bestätigungsschreiben des IKRK genannten Person wirklich um ihren
Vater handle. Zudem habe sie genügend Zeit gehabt, um sich – mit
Unterstützung ihrer in B._______ verbliebenen Familie – Identitäts-
papiere zukommen zu lassen. Dieses wenig kooperative Verhalten
entspreche nicht demjenigen einer wirklich verfolgten, schutz-
suchenden Person. In Würdigung der gesamten Umstände ihrer Asyl-
begründung könne der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Ver-
folgungssituation nicht geglaubt werden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten mithin den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge erfülle
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch
abzulehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2008 liess die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
E.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 wies der Instruktionsrichter den An-
trag um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ab und
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forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum
6. Juni 2008 auf. Zudem machte er sie darauf aufmerksam, dass die
Verfügung des BFM vom 16. April 2008, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffe (Ziffern 1 und
2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft er-
wachsen seien und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des
Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen sei (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK],
Mitteilungen 2000/1 Ziff. 1.2 und 2003/1 letzter Absatz).
F.
Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 4. Juni 2008 innert Frist.
G.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 ersuchte der Instruktionsrichter die
Vorinstanz bis zum 30. Juni 2008 eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Anschliessend wurde die Vernehm-
lassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2008 ausgeführt,
geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Inhalts der
Beschwerdeschrift davon aus, dass sich diese nur gegen den von der
Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet. Da die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs
unangefochten blieben und die rechtliche Folge davon die
Wegweisung ist, sind die Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung
vom 16. April 2008 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet folglich allein die Prüfung,
ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Beschwerdeführerin beschränkt
sich darauf, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestreiten.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte betreffend die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vor, dass sich die politische Situation in
Äthiopien beziehungsweise Eritrea nach dem Krieg gegen Eritrea bis
vor kurzem zwar leicht entspannt gehabt habe. Tatsache sei allerdings
auch, dass im Jahr 2004 ein neuer Krieg zwischen den beiden
Ländern gedroht habe. Auslöser für diese erneuten Spannungen sei
der Umstand gewesen, dass Äthiopien im April 2002 trotz gegen-
teiligen Drucks des UN-Sicherheitsrates die Entscheidung der un-
abhängigen Grenzkommission für Äthiopien und Eritrea zurück-
gewiesen habe. Diese Kommission sei zur Auffassung gelangt, dass
die kleine Grenzstadt Badme, die Auslöser für den Krieg von 1998 bis
2000 gewesen sei, zu Eritrea gehöre. Entsprechend habe der UN-
Sicherheitsrat das Mandat der UN-Mission für Eritrea und Äthiopien,
deren Aufgabe es sei, die zwischen den beiden Ländern bestehende
Pufferzone entlang der Grenze zu verwalten, verlängert. Des Weiteren
gelte es zu würdigen, dass der Grenzkonflikt zwischen Eritrea und
Äthiopien wieder an Aktualität gewinne. Insbesondere im Jahr 2007
habe es zahlreiche Auseinandersetzungen an der äthiopisch-eri-
treischen Grenze gegeben. Die Rundfunkanstalt British Broadcasting
Corporation (BBC) habe gar davon gesprochen, dass sich Äthiopien
gegen einen militärischen Angriff vorbereitet habe. Aus diesen Aus-
führungen gehe hervor, dass der Grenzkonflikt keineswegs beigelegt
sei und der Krieg mit all seinen Folgen für die Betroffenen jederzeit
erneut ausbrechen könne beziehungsweise kurz davor sei, erneut
auszubrechen. In einem von der International Crisis Group veröffent-
lichten Bericht vom 5. November 2007 werde auch davon aus-
gegangen, dass ein erneuter Kriegsausbruch unmittelbar bevorstehe
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und dringende Hilfe von der internationalen Gemeinschaft notwendig
sei, um einen Kriegsausbruch allenfalls noch zu verhindern. Ein er-
neuter Kriegsausbruch hätte eine schreckliche humanitäre Krise zur
Folge. Angesichts dieser Umstände sei eine Wegweisung nach
Äthiopien auch aus humanitären Gründen unzumutbar. Hinzu komme,
dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die ganze Familie in
Äthiopien unterstütze, da in Folge der Inhaftierung ihres Vaters und
der Beschlagnahme ihres Teeraumes, mit dem die Familie ihren
Lebensunterhalt bestritten habe, ökonomische Probleme entstanden
seien. Ausserdem sei sie in der Schweiz in medizinischer Behandlung.
Der Vollzug der Wegweisung sei daher unter den erwähnten
Gesichtspunkten unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführerin die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
5.2.2 In konstanter Praxis der ARK und des
Bundesverwaltungsgerichts wird von einer grundsätzlichen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl.
bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem
von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten
Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember
2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der
UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im
August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt
im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen.
Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Ver-
schlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
5.2.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerde-
führerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin ist
verhältnismässig jung und gemäss der vorliegenden Akten liegen
keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme vor, zumal die
angebliche medizinische Behandlung bis anhin mit keinerlei ärztlichen
Attesten, geschweige denn Zeugnissen belegt wurde. Sie ist
amharischer Sprache und ihre Familienmitglieder wohnen in der (...)
B._______ (vgl. A1, S. 3), womit sie über ein entsprechendes
familiäres und soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügt. Sie hat
in ihrer Heimat eine solide Schulbildung absolviert und mehrere Jahre
in C._______ als Hausangestellte erste berufliche Erfahrungen
gesammelt (vgl. A12, S. 6 und A1, S. 2). Angesichts ihrer Schulbildung
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und den bereits gemachten Erfahrungen in der Berufswelt ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Reintegration
in den Arbeitsmarkt in ihrer Heimat möglich sein wird. Zudem sind
keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter
Umständen geschlossen werden könnte, sie gerate im Falle der
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug unter anderem zu Recht als
zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Juni 2008 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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