B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3276/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die sich in Khartum (Sudan) aufhaltende Beschwerdeführerin mit in
englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 10. April 2011 (Postein-
gang) bei der Schweizer Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft)
sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylge-
währung nachsuchte,
dass die Botschaft in der Folge das Asylgesuch dem BFM übermittelte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. September
2012 mitteilte, aufgrund von Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhö-
rung zu den Asylgründen durch die Botschaft verzichtet, und sie gleich-
zeitig unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufforderte, entsprechend
den im Schreiben aufgeführten Fragen ergänzende Angaben zum Asyl-
gesuch vom 10. April 2011 zu machen, worauf die Beschwerdeführerin
dieser Aufforderung am 6. Dezember 2012 nachkam,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, nach dem Tod ihres Ehemannes am (…) für
ihre zwei Kinder alleine verantwortlich gewesen zu sein und mit Waren
gehandelt zu haben, um ihre Familie vor dem Hungertod zu retten sowie
um die Behandlung ihres kranken Sohnes finanzieren zu können,
dass sie eines Tages von der eritreischen Finanzpolizei gestoppt worden
sei, wobei sie ihr alle Gegenstände abgenommen habe, sie dadurch alles
verloren habe und ihr Leben deshalb unerträglich geworden sei,
dass sie am (…) Eritrea illegal verlassen habe und in den Sudan gegan-
gen sei, um dort zu arbeiten und ihre Familie, welche zurückgeblieben
sei, finanziell zu unterstützen,
dass sie sich beim UNHCR habe registrieren lassen und dem Flüchtlings-
lager B._______ zugewiesen worden sei, sie dort aber festgestellt habe,
dass man nicht arbeiten könne, weshalb sie sich lediglich für (…) Tage im
Lager aufgehalten habe,
dass sie sich daraufhin nach Khartum (ohne Registrierung beim UNHCR)
begeben habe und nach einem Jahr, am (…), zurück nach B._______
gegangen sei und sich dort erneut beim UNHCR habe registrieren lassen,
worauf sie am (…) mit dem Flüchtlingsausweis wiederum nach Khartum
gegangen sei,
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dass das Leben im Sudan und besonders in Khartum sehr schwierig sei,
da es fast keine Arbeit gebe und die Löhne sehr tief seien, sie jedoch von
Freunden finanzielle Unterstützung erhalten habe,
dass man zudem als Christ auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werde und
sie in ständiger Angst lebe, von sudanesischen Polizisten und Behörden
verhaftet und nach Eritrea deportiert zu werden,
dass sie in grosser Gefahr sei, sollte sie nach Eritrea deportiert werden,
da die eritreischen Behörden Menschen, welche illegal das Land verlas-
sen hätten, bei deren Rückkehr hart bestrafe,
dass sich ihre Kinder derzeit bei den Grosseltern aufhalten würden, ein
Sohn (C._______, geb. (…)) Schwierigkeiten habe, zu sprechen und zu
gehen, wobei er zusätzlich an D._______ und E._______ leide,
dass Ärzte aus F._______ ihn untersucht hätten, dabei nur (Nennung Di-
agnose) festgestellt und ihm ein Medikament verschrieben hätten, wel-
ches aus dem Ausland importiert werden müsse, und sie deshalb hoffe,
dass ihr Sohn in der Schweiz genügend Medikamente erhalte und dort
ein normales Leben in Frieden führen könne,
dass in der Schweiz eine Verwandte (G._______, Familie von
H._______) sowie ihre beste Freundin (I._______) leben würden,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen die
Kopie ihres UNHCR-Flüchtlingsausweises sowie Kopien von medizini-
schen Akten ihres Sohnes zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2013 – eröffnet am 16. April
2013 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch
ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit vom 10. Mai
2013 datierter Eingabe – Posteingang Botschaft: 13. Mai 2013 – beim
Bundesverwaltungsgericht in englischer Sprache Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorin-
stanz sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und
ihr sei Asyl zu gewähren,
dass sie zur Untermauerung ihrer Beschwerdevorbringen ein Dokument
des J._______, ein Beiblatt dazu mit Fotos von verschiedenen Männern
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sowie einige bereits eingereichte medizinische Akten betreffend ihren
Sohn ins Recht legte,
dass auf die Begründung der Vorbringen sowie bezüglich der eingereich-
ten Beweismittel – soweit Wesentlich – in den Erwägungen eingegangen
wird,
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), aus prozessökonomi-
schen Gründen vorliegend jedoch auf eine Rückweisung der englisch-
sprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet
wurde, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und
begründet ist und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben
wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amts-
sprache zu verlangen,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland
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vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet wer-
den kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklä-
rung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
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sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3),
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.2),
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führt, die Einreise in die Schweiz werde bewilligt, wenn glaubhaft ge-
macht werden könne, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass vorliegend für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erforderlich
sei, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegan-
gen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre
Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse,
dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen seien, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwer-
deführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea Objekt einer konkreten
und zielgerichteten Verfolgung gewesen sei, sondern bestenfalls durch ih-
re Flucht die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass es sich dabei jedoch um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sin-
ne von Art. 54 AsylG handle, der nach erfolgter Einreise im nationalen
Verfahren wieder eine Wegweisung zur Folge hätte, weshalb aus diesen
Gründe keine Einreisebewilligung erteilt werde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 10. Mai
2013 im Wesentlichen die bereits im Asylgesuch enthaltenen Angaben
wiederholt und auf ihre schwierige Situation in Khartum verweist,
dass an dieser Stelle der Klarheit halber festzuhalten ist, dass einzig die
Beschwerdeführerin am vorliegenden Verfahren beteiligt ist,
dass sie zwar im Fragebogen des BFM angab, sie wolle ihren Bruder,
K._______, geb. (…), und sinngemäss ihren Sohn in das Asylgesuch mit
einbeziehen, für welchen sie hoffe, dass er in der Schweiz medikamentös
behandelt werde und dort ein normales Leben in Frieden führen könne,
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dass sich indessen die angefochtene Verfügung einzig an die Beschwer-
deführerin selber richtet und nur sie Verfügungsadressatin ist, weshalb es
sich erübrigt, auf den in L._______ inhaftierten Bruder sowie auf die me-
dizinischen Probleme ihres Sohnes und die damit in Zusammenhang ste-
henden Beweismittel näher einzugehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
kommt, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin
sei im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht Objekt einer konkreten und
zielgerichteten Verfolgung gewesen,
dass vorliegend festzustellen ist, die Beschwerdeführerin sei vielmehr
aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage auf der Suche nach Arbeit
ausgereist, um ihre Familie zu unterstützen,
dass die Beschwerdeführerin denn auch keine konkreten Ausführungen
zu einer allfälligen asylrechtlich relevanten Verfolgung vornahm,
dass im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten wurde, die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 VwVG sei an re-
striktive Voraussetzungen geknüpft, und bei einem Aufenthalt in einem
Drittstaat gelte die Regelvermutung, dass die asylsuchende Person be-
reits anderweitig Schutz gefunden habe (vgl. angefochtene Verfügung,
E. 3),
dass weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene
ein Sachverhalt geltend gemacht wurde, welcher diese Regelvermutung
vorliegend umzustossen vermöchte,
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermas-
sen generell schwierig ist, jedoch der Beschwerdeführerin keine unmittel-
bare Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG droht, welche die Erteilung einer
Einreisebewilligung in die Schweiz rechtfertigen würde,
dass die dargelegte Befürchtung, wonach die Beschwerdeführerin im Su-
dan mit einer Deportation zu rechnen habe und sich dort nicht in Sicher-
heit fühle, nicht zu überzeugen vermag, da davon besonders Personen
betroffen sind, welche sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flücht-
lingscamp im Sudan aufhalten,
dass es ihr ohne weiteres zuzumuten ist, sich in ein unter der Verwaltung
des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, und im Übrigen
festzustellen bleibt, dass in Khartum eine grosse eritreische Diaspora be-
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steht, deren Hilfe die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Anspruch nehmen
könnte,
dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung be-
steht, sie habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf
eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was
zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewil-
ligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1),
dass ferner die angeblich in der Schweiz lebende beste Freundin sowie
die Verwandte nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehören und
zudem nicht von einer engen Beziehung oder gar von einer Abhängigkeit
ausgegangen werden kann,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht ge-
geben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihr das BFM zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
und die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen
sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6
Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Bot-
schaft in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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