B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3276/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).
D-3276/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er am 12. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch
– zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er vom BFM (heute: SEM) für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens am 13. Juni 2014 dem Kanton C._______ zugewiesen
wurde,
dass er am 10. April 2015 von einem Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern
im Beisein seiner Vertrauensperson (D.______) eingehend zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte,
er sei eritreischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Tigrinya und
stamme aus der nahe der Grenze zu Äthiopien gelegenen Ortschaft
E._______,
dass im Jahr 2006 sein Vater wegen des Militärdienstes beziehungsweise
wegen einer Gefängnisstrafe zu Hause von Soldaten abgeholt worden sei,
dass seine Mutter in der Folge Mühe gehabt habe, den Lebensunterhalt für
die ganze Familie zu finanzieren,
dass die Erträge aus der Landwirtschaft dafür nicht ausgereicht hätten,
weshalb die Behörden der Familie die Wasserpumpe sowie die zugeteilte
Landfläche entzogen hätten und er – der Beschwerdeführer – schliesslich
ab Mai 2009 nicht mehr zur Schule habe gehen können,
dass er sich – um seine Mutter zu entlasten und selber ein besseres Leben
zu führen – zum Verlassen seiner Heimat entschlossen habe,
dass er im September oder November 2009 zu Fuss illegal nach Äthiopien
gereist sei,
dass er von Soldaten zuerst nach F.______ und danach ins G._______
gebracht worden sei, wo er sich rund vier Monate aufgehalten habe,
D-3276/2015
Seite 3
dass er im Februar 2014 über Khartum (Sudan) nach Tripolis (Libyen) und
im April 2014 in einem Boot über das Mittelmeer nach Italien gelangt sei,
von wo aus er am 16. Mai 2014 mit dem Zug unter Umgehung der Grenz-
kontrollen in die Schweiz gefahren sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. April 2015 – der
Vertrauensperson am 16. April 2015 und dem Beschwerdeführer gemäss
Art. 53a AsylV 1 (SR 142.311) am 24. April 2015 eröffnet – das Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, gleichzeitig
aber feststellte, der Vollzug der Wegweisung sei zurzeit nicht zumutbar,
und in der Folge die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen am 20. Mai 2015 neu bestellten
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Mai 2015 gegen die Verfügung des
SEM vom 15. April 2015 Beschwerde einreichte und gleichzeitig um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass zur Untermauerung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eine am
20. Mai 2015 vom (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu
den Akten gegeben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni
2015 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird –
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a
Abs. 1 und 3 AsylG) ebenso wie dasjenige um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Be-
schwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 16. Juni 2015 ansetzte, verbunden
mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage
werde – ungeachtet eines weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln
begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
D-3276/2015
Seite 4
rung, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristver-
längerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 21.
Mai 2015 nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 16. Juni 2015 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
D-3276/2015
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2015 sowie auf
die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 verwiesen
werden kann,
dass das SEM zutreffend feststellte, die Aussage des Beschwerdeführers,
Eritrea verlassen zu haben, um seine wegen der finanziellen Probleme ge-
stresste Mutter zu entlasten und selber auch ein besseres Leben zu führen,
stelle keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und
vermöge daher die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu erfüllen,
D-3276/2015
Seite 6
zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 10. April 2015
(vgl. Vorakten A20 S. 7) ausdrücklich erklärt hatte, persönlich keine Prob-
leme gehabt zu haben,
dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, es
bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer
habe aufgrund seiner angeblich im Alter von zehn Jahren erfolgten illega-
len Ausreise künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten,
zumal – entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) vertretenen
Auffassung – nicht davon auszugehen ist, dass die eritreischen Behörden
ihm in Anbetracht seines damaligen wie auch heute noch jungen Alters
eine regimefeindliche Haltung beziehungsweise Landesverrat unterstellen
würden,
dass die in Beschwerdeschrift enthaltenen weiteren Darlegungen (im We-
sentlichen Hinweise auf den anlässlich der Befragungen geschilderten
Sachverhalt sowie auf die "diktatorische Regierung" Eritreas) nicht geeig-
net sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwer-
deführers das SEM zu Recht auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzich-
tet hat, weshalb die diesbezügliche Rüge (vgl. Beschwerde S. 4) haltlos
erscheint,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (C._______) keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-3276/2015
Seite 7
dass gemäss ständiger Rechtsprechung die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit – alternativer Natur sind,
dass der Vollzug als undurchführbar zu erachten ist, sobald eine der Be-
dingungen erfüllt sind, und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person
in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]),
dass vorliegend das SEM in seiner Verfügung vom 15. April 2015 die Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs in den Herkunfts- be-
ziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat vorläufig aufgenom-
men hat, weshalb sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
16. Juni 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3276/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: