Abtei lung IV
D-3277/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___dessen Ehefrau B.____
und deren Kinder C.____
Mongolei,
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, Freiburger-
strasse 50, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom D.____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3277/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 2. Oktober 2005 in der Schweiz
erstmals um Asyl ersuchten und dabei im Wesentlichen geltend mach-
ten, wegen der allgemein schwierigen Lebensumstände in ihrem
Heimatstaat und wegen Schwierigkeiten mit der Familie des
Beschwerdeführers ausgereist zu sein,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführer nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete
und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführer am 10. April 2008 in der Schweiz ein zwei-
tes Asylgesuch stellten,
dass sie dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 15. April 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung nach Art.
29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom 28. April 2008 unter anderem angaben, nach Abschluss des Asyl-
verfahrens in der Schweiz in die Mongolei zurückgekehrt zu sein und
einige Zeit in Nalaikh und danach in Khandgait gelebt zu haben,
dass die dortigen Lebensumstände weiterhin schwierig gewesen seien
und die Probleme des Beschwerdeführers als Christ in einer moslemi-
schen Familie auch nach ihrer Rückkehr angedauert hätten,
dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in einer christlichen
Kirche religiöse Zeitschriften und Bücher verteilt habe und Angehörige
der moslemischen Gemeinde vermutet hätten, er verbreite gegen die
islamische Religion gerichtete Informationen, und ihn unter Drohung
dazu aufgefordert hätten, wieder den moslemischen Glauben anzu-
nehmen,
dass der Beschwerdeführer mehrere Male zusammengeschlagen und
die Beschwerdeführerin zwei- oder dreimal durch zwei Männer auf der
Strasse angegriffen worden sei, wobei die Männer versucht hätten, sie
zu vergewaltigen,
dass es sich bei den Tätern vermutlich um Moslems gehandelt habe,
da die Beschwerdeführer im Auftrag des Vaters und des Bruders des
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Beschwerdeführers immer wieder von Moslems verbal belästigt wor-
den seien,
dass die Beschwerdeführer die Polizei über einzelne Vorkommnisse in-
formiert hätten, diese indessen abgesehen von der Aufnahme eines
Protokolls untätig geblieben sei,
dass sie sich, nachdem sogar ihre Kinder mit dem Tod bedroht worden
seien, zur Ausreise entschlossen hätten,
dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 14. Mai
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführer nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete
und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführer mit auf den 18. Mai 2008 datierter, zuhan-
den der Schweizerischen Post am 19. Mai 2008 aufgegebener Einga-
be an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung
Beschwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
anderem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuch-
ten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
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dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer das vorangegangene
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Be-
stimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen
einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen
ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf
den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14),
dass es sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, bei den
Ereignissen, welche die Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Ab-
schluss des Verfahrens geltend machen, zwar um Vorfälle handelt, die
sich erst nach der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Heimat er-
eignet haben sollen, deren Ursache indessen unmittelbar auf Vor-
kommnisse zurückzuführen sind, die bereits Gegenstand des ersten
Verfahrens waren,
dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom
BFM in seinem rechtskräftigen Entscheid in Zweifel gezogen und als
nicht asylrelevant erachtet wurden, was den Schluss nahelegt, bereits
aus diesem Grund ergäben sich aus den aktuellen Vorbringen keine
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass diese Einschätzung durch die offenkundig unsubstanziierten und
realitätsfremden Aussagen der Beschwerdeführer zu ihren aktuellen
Vorbringen erhärtet wird,
dass das BFM somit die Vorbringen der Beschwerdeführer, wegen der
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben in-
nerhalb einer muslimischen Familie Behelligungen durch - vermu-
tungsweise muslimische - Unbekannte ausgesetzt gewesen zu sein,
zutreffend als offensichtlich unglaubhaft erachtet hat und hinsichtlich
näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen verwiesen wer-
den kann,
dass die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift unter anderem
darum ersuchen, die Einwände der Hilfswerkvertreterin zu beachten
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und damit deren Anmerkungen zum Gegenstand ihrer Beschwerde er-
klären,
dass die Hilfswerkvertreterin anlässlich der Anhörungen die Vornahme
weiterer Abklärungen anregte mit der Begründung, zum Einen 'mache
der Beschwerdeführer erlebte Nachteile geltend, weshalb das Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft nicht offenkundig und auf das Asylgesuch
einzutreten sei' (vgl. B15, S. 14), zum Anderen 'sei die Vergesslichkeit
der Beschwerdeführerin zwar auffällig, es sei jedoch zu beachten,
dass diese erst vor zwei Monaten entbunden und zudem bei der Ge-
burt unter Vollnarkose gestanden habe, weshalb eine diesbezügliche
ärztliche Untersuchung angezeigt erscheine' (vgl. B14, S. 12),
dass es hierzu zum Einen festzuhalten gilt, dass zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts eine wie von der Hilfswerkvertreterin
angeregte ärztliche Untersuchung nicht notwendig erschien und die
Vorinstanz daher zu Recht von der Vornahme einer solchen
abgesehen hat, vermag doch auch eine möglicherweise bestehende
Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin als Folge einer Vollnarkose die
offenkundig stereotyp und allgemein ausgefallenen Angaben zu den
geltend gemachten Vorbringen ohnehin nicht zu erklären,
dass zum Anderen die Vorinstanz, wie obenstehend ausgeführt, in der
angefochtenen Verfügung angesichts der offenkundig fehlenden Subs-
tanziierung der geltend gemachten Vorbringen und des damit - entge-
gen der Auffassung der Hilfswerkvertreterin - fehlenden Eindrucks von
wirklich Erlebtem das Vorliegen von Hinweisen im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zutreffend ausgeschlossen hat und daher zu Recht
auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer
Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
geltend gemachten Vorbringen und blossen Behauptungen
erschöpfen,
dass diese allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen
nicht geeignet sind, die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu
ziehen,
dass sich somit aus den Vorbringen der Beschwerdeführer keine Hin-
weise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM daher zu Recht
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer zudem keinen
Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr.
21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ,
dass aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführer keine
Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sprechen würden,
verfügt die Beschwerdeführerin doch über eine gute Schulbildung und
der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung sowie beide über ein
bestehendes Beziehungsnetz in ihrer Heimat,
dass es in diesem Zusammenhang festzuhalten gilt, dass die von den
Beschwerdeführern im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ange-
sprochenen, nicht näher substanziierten gesundheitlichen Schwierig-
keiten ihrer Kinder, welche in der Beschwerdeschrift unerwähnt
blieben, kein grundsätzliches Vollzugshindernis bilden, kann doch
angesichts der Tatsache, dass in der Mongelei ein funktionierendes
Gesundheitssystem besteht, davon ausgegangen werden, dass allfälli-
ge gesundheitliche Schwierigkeiten auch im Heimatstaat behandelbar
wären,
dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich - sofern nicht bereits vor-
handen - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von
Reisepapiere zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch
möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und
möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (...)(eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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Schulbildung und der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung
sowie beide über ein bestehendes Beziehungsnetz in ihrer Heimat,
dass es in diesem Zusammenhang festzuhalten gilt, dass die von den
Beschwerdeführern im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ange-
sprochenen, nicht näher substanziierten gesundheitlichen Schwierig-
keiten ihrer Kinder, welche in der Beschwerdeschrift unerwähnt blie-
ben, kein grundsätzliches Vollzugshindernis bilden, sind diese doch
angesichts der Tatsache, dass in der Mongelei ein funktionierendes
Gesundheitssystem besteht, auch im Heimatstaat behandelbar,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
5.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
7.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
8.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N 507 455; Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Kopie)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen/Asyl,
Zürich-Kloten (Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
9.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
10.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
11.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
12.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N 507 455; Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Kopie)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen/Asyl,
Zürich-Kloten (Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und
möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu erachten ist,
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dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht
verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt
von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art.
106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren
Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch
davon befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich darum ersucht wird, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, was nicht als
sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufzufassen ist,
dass im übrigen der Antrag, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos wird,
dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
14. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
15.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Ex (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref-Nr. N 396 748; per Kurier)
- das Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
auf nach dem abgeschlossenen Asylverfahren eingetretenen
Ereignissen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sindnicht von tatsächlich Erlebtem auszugehen sei und die
Beschwerdeführer hätten die von ihnen geschilderten Vorbringen von
ihnen aufgrund der auffallend unbestimmten nicht davon ausgegangen
werde könne, der Beschw, wie von der Vorinstanz zutreffend
ausgeführt, fdie Vorinstanz, wie vorstehend ausgeführt, zu Recht auf
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dass zum Anderen wie von der Hilfswerkvertreterin der
rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig
festgestellt wurde,
dass nämlich keine Notwendigkeit bestand, das BFM zu Recht im
Sinne einer antizipierten
dass und der Beschwerdeführer weitere Abklärungen als zum Einen
weitere A
auch die aktuellen Vorbringen aus den aktuellen als nicht aslyrelevant
und da die an die im ersten Asylverfahren angegebenen Vorbringen
anknüpfen und deren Ursache sich die Asylvorbringen im zweiten
Gesuch ausschliesslich auf die im ersten Asylgesuch geschilderten
Asylgründe abstützen, welche als unglaubhaft qualifiziert worden
waren, weshalb auch die im zweiten Asylverfahren geschilderten
Gründe nicht geglaubt werden können,
dass diese Feststellung durch unsubstanziierte Aussagen und zahlrei-
che Widersprüche (etwa was seinen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
dritten Festnahme seiner Ehefrau) erhärtet wird,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die
offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen
hingewiesen und die Vorbringen der Beschwerdeführer, wegen der
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben inner
halb einer muslimischen Familie Behelligungen durch -
vermutungsweise muslimische - Unbekannte ausgesetzt gewesen zu
sein, zutreffend als offensichtlich unglaubhaft erachtet hat,
dass
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich eine summa-
rische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen
vorzunehmen ist,
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dass
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht be-
merkte, die erst im Zusammenhang mit der Festnahme in Zürich er-
folgte Stellung eines zweiten Asylgesuches lasse erste Zweifel an der
Authentizität seiner Vorbringen aufkommen,
dass die Vorinstanz im Weiteren zutreffend feststellte, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte, nach der Rückkehr nach Kongo
(Kinshasa) erfolgte erneute Suche entbehre offensichtlich jeder
Grundlage,
dass sich die Asylvorbringen im zweiten Gesuch ausschliesslich auf
die im ersten Asylgesuch geschilderten Asylgründe abstützen, welche
als unglaubhaft qualifiziert worden waren, weshalb auch die im
zweiten Asylverfahren geschilderten Gründe nicht geglaubt werden
können,
dass diese Feststellung durch unsubstanziierte Aussagen und zahlrei-
che Widersprüche (etwa was seinen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
dritten Festnahme seiner Ehefrau) erhärtet wird,
dass aufgrund der unrealistischen Angaben zu den Reiseumständen in
der Tat nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens nach Kongo (Kinshasa) zurück-
gekehrt ist, zumal er auch keinerlei Papiere zu den Akten reichte, aus
welchen der geschilderte Reiseweg ersichtlich wäre,
dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerde-
führer - wäre er tatsächlich, wie behauptet, gesucht worden und wäre
sein Name und sein Foto an allen Grenzübergängen angebracht
gewesen - seinen Heimatstaat über den internationalen Flughafen
Ndjili hätte verlassen können,
dass der Beschwerdeführer schliesslich - wie in der angefochtenen
Verfügung (vgl. S. 3 f.) eingehend dargelegt wurde - anlässlich der Be-
fragungen zu seinem zweiten Asylgesuch ganz andere Angaben zu
seinen familiären Verhältnissen (insbesondere was den Namen der
Ehefrau beziehungsweise der Mutter seiner beiden Kinder betrifft)
machte,
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dass in der Beschwerde (vgl. S. 2) in pauschaler Weise an den bisheri-
gen Vorbringen festhalten und - unter Hinweis auf die im vorliegenden
Verfahren gar nicht zur Anwendung kommende Bestimmung von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG - ausgeführt wird, es sei zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer eine "äusserst beschwerliche Flucht aus
seinem Herkunftsland in die Schweiz hinter sich" habe, die "natur-
gemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg" möglich
gewesen sei, und die von ihm genannten Gründe sein Nichteinreichen
von Reise- und Identitätspapieren sehr wohl zu entschuldigen
vermöchten,
dass diese Darlegungen nicht zu überzeugen vermögen,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten berechtigterweise zum
Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darle-
gen können, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wä-
ren, und in der Folge zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1
dass er in einer christlichen Kirche religiöse Zeitschriften und Bücher
verteilt habe und Angehörige der moslemischen Gemeinde vermutet
hätten, er verbreite gegen die islamische Religion gerichtete
Informationen (vgl. B1, S. 6),
dass sie ihm und seiner Familie gedroht und ihn zum Übertritt
dass ein aus Yurtbasi Köyü, Provinz Elazig, stammender türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 29. Juni 2000 ein erstes
Asylgesuch einreichte mit der wesentlichen Begründung, wegen
Unterstützung der HADEP von den türkischen Sicherheitsbehörden
mehrmals festgenommen und misshandelt worden zu sein,
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dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt
für Migration, BFM) mit Verfügung vom 10. Januar 2001 wegen
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 17. Mai 2001 eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde abwies, womit die Verfügung des BFF vom 10.
Januar 2001 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer in der Folge unbekannten Aufenthalts war,
dass er am 27. Mai 2007 in St. Gallen einer polizeilichen
Personenkontrolle unterzogen und nachfolgend zu seinem illegalen
Aufenthalt einvernommen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch stellte
und dort anlässlich der Anhörungen vom 7. und 25. Juni 2007 im
Wesentlichen angab, nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches in
der Schweiz in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu
haben,
dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei wegen der behördlichen
Suche nach ihm aus den im ersten Asylverfahren in der Schweiz
genannten Gründen im Untergrund gelebt habe und dabei gelegentlich
der Partei DTP ('Demokrat Toplum Partisi') behilflich gewesen sei,
dass er im April 2007 vor dem Parteibüro der DTP zweimal von den
türkischen Sicherheitsbehörden festgenommen und unter Drohungen
und Gewaltanwendung zur Mitarbeit aufgefordert worden sei, worauf
er anfangs Mai 2007 die Türkei verlassen habe,
dass die deutschen Behörden auf Anfrage des BFM mitteilten, der
Beschwerdeführer sei am 18. Juni 2001 in Deutschland eingereist und
habe ein Asylgesuch gestellt, das am 9. Juni 2002 abgelehnt worden
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2007 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
Seite 19
D-3277/2008
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
23. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter anderem beantragte, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und
dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei
Nichteintretensentscheiden darauf beschränkt ist, im Fall der
Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, hinsichtlich der
angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges dem
Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese
Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind,
dass unter diesen Umständen auf den Antrag auf Asylgewährung nicht
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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D-3277/2008
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem
vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende
Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet
ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser
Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im
Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid
auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise
bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit
eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite
Gesuch führen, die Anforderungen an das Beweismass tief
anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), sich allerdings
die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung am Verfolgungsbegriff
von Art. 3 AsylG misst,
dass auf ein Asylgesuch mithin nicht einzutreten wird, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und
Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
Seite 21
D-3277/2008
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die
offenkundig realitätsfremden, unsubstantiierten und teils
widersprüchlichen Aussagen hingewiesen und die Vorbringen des
Beschwerdeführers, wegen der behördlichen Suche nach ihm im
Untergrund gelebt zu haben und im April 2007 vor dem Parteibüro der
DTP zweimal von den türkischen Sicherheitsbehörden festgenommen
und unter Drohungen und Gewaltanwendung zur Mitarbeit aufgefordert
worden zu sein, im Ergebnis zutreffend als offensichtlich haltlos
erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.
6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass in der Beschwerdeschrift auf die allgemein bekannte
Vorgehensweise der türkischen Behörden, mutmassliche Angehörige
oder Sympathisanten der PKK zu verhaften und unter
Gewaltanwendung zu verhören oder Spitzel in die verbotenen Parteien
einzuschleusen, verwiesen wird, ohne konkret auf die von der
Vorinstanz festgestellten offensichtlichen Ungereimtheiten in der
Darstellung der geltend gemachten Vorbringen näher einzugehen,
dass diese allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen
nicht geeignet sind, die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu
ziehen,
dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine
Hinweise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM daher zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem
keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr.
21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
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D-3277/2008
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 14a
Abs. 3 ANAG),
dass aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers
keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sprechen
würden, verfügt der junge, nach eigenen Angaben gesunde
Beschwerdeführer doch über berufliche Erfahrung als Bauarbeiter (vgl.
B1, S. 3) sowie in Gestalt seiner Eltern und zahlreicher Geschwister
(vgl. B1, S. 4) über ein bestehendes Beziehungsnetz in seiner Heimat,
dass es dem Beschwerdeführerin obliegt, sich - sofern nicht bereits
vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von
Reisepapiere zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch
möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und
möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht
verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt
von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art.
106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren
Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch
davon befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich darum ersucht wird, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, was nicht als
sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufzufassen ist,
dass im übrigen der Antrag, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos wird,
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dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
16.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
17. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
18.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Ex (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref-Nr. N 396 748; per Kurier)
- das Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Seite 25
D-3277/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige bosniakischer
Ethnie aus Prizren im Kosovo, am 12. März 1999 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch stellte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für
Migration, BFM) mit Verfügung 5. September 2001 das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFF mit Verfügung vom 14. Oktober 2002 die angeordnete vorläu-fige
Aufnahme wieder aufhob,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Januar
2003 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2006 in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch stellte und dabei unter anderem angab, sie habe nach der Abweisung
des ersten Asylgesuches in der Schweiz einen Schweizer Bürger geheiratet und
und weiter in der Schweiz gelebt, indessen keine Aufenthaltsbewilligung erhalten,
dass sie nach ihrer Scheidung die Schweiz verlassen und über Frankreich - wo sie
erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe - und Kroatien im Mai 2006 für einige
Tage nach Prizren zurückgekehrt sei,
dass ihre Eltern sich geweigert hätten, sie bei sich aufzunehmen, zumal sie mit
einem Schweizer Bürger verheiratet gewesen sei, und sie sich nach Belästigung
durch einen Albaner über Kroatien erneut in die Schweiz begeben habe, um ihren
hier wohnhaften Verlobten, einen kroatisch-schweizerischen Doppelbürger, zu
heiraten,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die
Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die ARK mit Urteil vom 28. August 2006 eine auf den Vollzug der Wegweisung
beschränkte Beschwerde gegen diese Verfügung abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2006 in der Schweiz ein drittes
Asylgesuch stellte,
dass sie dabei - unter Einreichung von zwei in den Jahren 2000 und 2002
erschienenen Zeitungsartikeln ihren Vater und die Verlobte eines Bruders
betreffend - im Wesentlichen geltend machte, seit 2002 erhalte ihre Familie
telefonische Drohungen und sie selbst sei nach ihrer Rückkehr in ihr Elternhaus in
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D-3277/2008
Prizren am 8. Dezember 2006 abends draussen von drei maskierten Männern
überfallen, beraubt und bedroht worden, was sie bei den örtlichen
Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit - wohl versehentlich auf den 14. Januar 2007
datierter - Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet
(Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintre-
tensentscheiden darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34, Erw. 2.1.),
dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sind, hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und
deren Vollzuges dem Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt,
da diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Be-
schwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende
Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3
AsylG),
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dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird,
wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die
Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, bereits ein beziehungsweise mehrere
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung
insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen
Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein
Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der
Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000
Nr. 14),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die offenkundig
unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen hingewiesen und die Vorbringen
der Beschwerdeführerin, von drei maskierten Männern überfallen, beraubt und
bedroht worden zu sein, im Ergebnis zutreffend als offensichtlich haltlos erachtet
hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die Erklärungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin
unter Schock gestanden habe, sich aus diesem Grund nicht gewehrt habe und
daher den Überfall nicht habe detailliert beschreiben können, nicht zu überzeugen
vermögen,
dass die weiteren Entgegnungen, die Familie der Beschwerdeführerin sei schon
mehrmals Benachteiligungen durch Albaner ausgesetzt gewesen, weil der jüngste
Bruder der Beschwerdeführerin während des Krieges im Jahre 1999 Soldat der
serbischen Truppen gewesen sei, nichts an der Feststellung ändern, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Vorbringen, Opfer
eines Überfalls geworden zu sein, auffallend unbestimmt ausgefallen sind,
dass daher die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten
Zeitungsartikel, welche telefonisch erfolgte Bedrohungen des Vaters und den Tod
der Verlobten eines Bruders der Beschwerdeführerin im Jahre 2000 und 2002 zum
Gegenstand haben, und die auf Beschwerdeschrift eingereichten Stellungnahmen
des älteren Bruders S. vom 9. Februar 2006, wonach dieser bei einer Rückkehr in
den Kosovo regelmässig Schwierigkeiten mit Abanern gehabt habe, mangels
genügend konkretem Sachzusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen
der Beschwerdeführerin als nicht relevant zu erachten sind,
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D-3277/2008
dass aus diesem Grund im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung der Antrag in
der Beschwerdeschrift, diese übersetzen zu lassen, mangels Notwendigkeit
abzulehnen ist,
dass sich somit aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise im
obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus dem Kosovo, die vor
der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in den Bezirken Dragash, Gjakove, Pej oder -
wie die Beschwerdeführerin - in Prizren hatten, in der Regel von der Zulässigkeit
und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (vgl. EMARK 2002 Nr.
22),
dass im Weiteren auch aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin
keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen würden, verfügt die junge Beschwerdeführerin
doch über eine gute Ausbildung sowie in Gestalt ihrer Eltern in Prizren über ein
bestehendes Beziehungsnetz,
dass sie zudem in der Schweiz, Frankreich und Kroatien über weitere Verwandte
verfügt, welche sie in den letzten Jahren unterstützt haben,
dass auch in Berücksichtigung der zurzeit ambulanten psychiatrischen Behandlung
der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte darauf bestehen, die offenbar
momentane psychische Belastung der Beschwerdeführerin sei derart
schwerwiegend, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage gestellt
würde, zumal nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die allfällig
notwendige medizinische Versorgung im erforderlichen Umfang im Kosovo
sichergestellt ist,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei
der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen, so
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne
von Art. 14a ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch
unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig
und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die
Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese jedoch in ihrer Beschwerdeschrift um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat,
Seite 29
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dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum
Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreit werden kann,
Verfahrenskosten zu bezahlen,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als zum Vornherein
aussichtslos erschien und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art.
63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite
-
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
19. Die Beschwerde wird abgewiesen.
20. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten, bestimmt
auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
21. Dieses Urteil geht an:
21.1 den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl.
(eingeschrieben; Rechnung folgt mit separater Post)
21.2 die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und
Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N 376 074)
21.3 Migrationsamt des Kantons Aargau ad 1 550 263
Der Richter Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
Seite 31
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Versand: Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und
erwägt,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
AUSREISE> und am in die Schweiz einreisten, wo sie am
10. April 2008 um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum vom sowie der
direkten/kantonalen Anhörung vom zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, ,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung
vom > – eröffnet am – ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte,
,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht / bei der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben und dabei
beantragten, ,
dass der mit Zwischenverfügung vom verlangte
Kostenvorschuss am fristgerecht geleistet wurde,
dass ,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
Seite 32
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue
Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
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begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass ,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere
,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
22.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
23.
Die Verfahrenskosten von Fr. > werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
24.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage : ,
EINZAHLUNGSSCHEIN> )
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N 481 613 (per Kurier; in Kopie)
- ad (in Kopie, Beilage :
)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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