Abtei lung IV
D-3277/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, Geburtsdatum unbekannt, Nigeria,
alias A._______, geboren ... 1991, Niger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 11. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3277/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2008 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass er vom BFM am 30. Juli 2008 kurz befragt und am 6. Mai 2009
einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei anlässlich der Kurzbefragung an-
gab, er sei am ... 1991 geboren (demnach 16-jährig), respektive auf
Nachfrage hin geltend machte, er sei aktuell 17-jährig,
dass er im Weiteren ausführte, er stamme aus einem Dorf im Südos-
ten von Nigeria, er sei jedoch kein Staatsangehöriger von Nigeria, da
nur seine Mutter eine Nigerianerin sei, wogegen sein Vater, welchen er
nie kennengelernt habe, ein Mann aus dem Niger sei,
dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend
machte, er habe Nigeria verlassen müssen, da ihm von Seiten seiner
zwei Onkel mütterlicherseits respektive den Bewohner seines Heimat-
dorfes der Tod drohe,
dass er in diesem Zusammenhang auf eine Erbstreitigkeit verwies, zu
welcher es gekommen sei, da ihm seine Onkel seinen Anteil am Fami-
lienvermögen streitig gemacht hätten, weil er kein Nigerianer sei,
dass es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung gekommen sei, in
deren Verlauf er seinen Onkel B. ungewollt mit einem Messerstich töd-
lich verletzt habe, nachdem er von diesem mit einem Eisen geschla-
gen respektive vom Onkel C. mit einem Messer verletzt worden sei,
dass er nach diesem Ereignis nach Lagos geflohen sei, wo er aber
– gemäss einer Warnung eines Kollegen respektive einer persönlichen
Warnung seines Onkels C. – ebenfalls in Gefahr gewesen sei,
dass er in Lagos jedoch einen Mann kennengelernt und diesem von
seinen Problemen berichtet habe, worauf dieser Mann seine Ausreise
organisiert habe respektive mit ihm bis in die Schweiz gereist sei,
dass er in der Folge – ohne auf seiner Reise jemals einer Kontrolle be-
gegnet zu sein – mit einem Schiff von Lagos nach Holland gelangt sei,
von wo er über Deutschland die Schweiz erreicht habe,
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dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere vorleg-
te, wobei er auf Fragen hin erst anführte, er habe noch nie einen Pass
oder eine Identitätskarte beantragt und er habe auch keinerlei anderen
Dokumente wie einen Geburts- oder einen Taufschein, später jedoch
angab, alle seine Papiere seien bei seinem Vater im Niger,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2009 – eröffnet am 15. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides zur
Hauptsache anführte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitäts-
papieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, sowohl die behaup-
tete nigrische Herkunft als auch die vorgebrachten Fluchtgründe seien
aufgrund klarer Widersprüche unglaubhaft und im Falle des Beschwer-
deführers sprächen keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Nigeria,
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Ge-
währung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer anwaltli-
chen Vertretung ersuchte,
dass er ausserdem um eine allfällige Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnungen an das BFM
betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimat-
staates, eventualiter um diesbezügliche Information ersuchte,
dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung an seinen Vorbringen
betreffend seiner nigrischen Abstammung, der Verwicklung in eine
Auseinandersetzung mit Todesfolge aufgrund einer Erbstreitigkeit und
schliesslich seiner Ausreise aus Nigeria mit Hilfe eines unbekannten
Mannes festhielt,
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dass am 25. Mai 2009 eine Bedürftigkeitsbestätigung nachgereicht
wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, zu-
mal das BFM zu Recht festhielt, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Minderjährigkeit könne nicht geglaubt werden,
dass er sich nicht nur in Bezug auf sein Alter widersprochen hat, son-
dern auch nicht in der Lage war, substanziierte Angaben zu seiner
Herkunft, seiner Ausbildung, dem Alter seiner Eltern sowie seinen bis-
herigen Tätigkeiten zu machen,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf die Beiordnung einer Ver-
trauensperson verzichtete und auch im vorliegenden Verfahren von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 m.w.H.),
dass seine Eingabe – neben einer deutschsprachigen Begründung –
über weite Strecken in Englisch abgefasst ist (vgl. namentlich die Be-
schwerdeanträge sowie die Begründung der prozessualen Begehren),
dass sich die englischsprachigen Passagen der (Formular-)Beschwer-
de jedoch ohne weiteres erkennbar an einer bekannten deutschspra-
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chigen Vorlage orientieren, weshalb auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung (Übersetzung) verzichtet werden kann,
dass bei dieser Sachlage auf die fristgerechte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]),
dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintre-
tensentscheid im Sinne von Art. 32 ff. AsylG ist, womit die Beurteilung
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das
BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher die Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bil-
det, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten
ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht hin-
sichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs demgegen-
über nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materi-
ell zur Sache zu äussern hatte,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asyl-
gesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können,
sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
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schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vom Beschwerdeführer keine Papiere vorgelegt wurden, womit
die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren er-
sichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass keinerlei
Anlass zur Annahme besteht, beim Beschwerdeführer handle es sich
– wie von ihm behauptet – um einen Staatsangehörigen des Niger,
dass sein Vorbringen betreffend seine angebliche Abstammung von ei-
nem nigrischen Vater von Widersprüchen durchsetzt ist und zudem of-
fenkundig haltlose Elemente aufweist (vgl. bspw. act. A20, F. 12),
dass er im Übrigen auch mit einem nigrischen Vater ohne weiteres ei-
nen Anspruch auf die nigerianische Staatsangehörigkeit hätte, da sei-
ne Mutter eine Nigerianerin ist,
dass schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine
Reise von Nigeria in die Schweiz – über mehrere Länder, ohne dabei
je einer Kontrolle begegnet zu sein, und zudem ohne Bezahlung, allei-
ne dank der Hilfe eines unbekannten verständnisvollen Mannes – als
unsubstanziiert, völlig realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeich-
nen sind,
dass vor diesem Hintergrund im Resultat davon auszugehen ist, vom
Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unter-
drückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden
soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – auf klare Widersprüche und erhebliche
Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers verwei-
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sen kann, wobei sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskon-
form erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7),
dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe zur Entkräftung
der vorinstanzlichen Feststellungen einbringt, da sich seine Ausführun-
gen in einer blossen Repetition seiner Gesuchsvorbringen erschöpfen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Resultat als offenkun-
dig unglaubhaft zu erkennen sind, mithin vor dem Hintergrund seiner
entweder unsubstanziierten oder aber klar ausweichenden Schilderun-
gen sowie aufgrund der offenkundigen Widersprüche in zentralen
Punkten (vgl. oben) von einem insgesamt konstruierten Sachverhalts-
vortrag auszugehen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwen-
digkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu be-
stätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21),
dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM
eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich
der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da we-
der Hinweise auf Verfolgung noch glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszuge-
hen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Voll-
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zugshindernisse zu erblicken sind, da alleine das Vorbringen, er habe
gelegentlich Probleme mit seinem Kopf (act. A20, F. 74 und F. 85),
nicht auf eine rechtserhebliche Erkrankung schliessen lässt,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesem Umständen die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Anträge auf pro-
zessleitende Anordnungen gegenstandslos werden,
dass im Weiteren auch das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
anwaltlichen Vertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
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Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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