B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3277/2011
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung:
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011/ N _______.
D-3277/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, Sri Lanka am 22. Febru-
ar 2011 mit einem gefälschten sri-lankischen Reisepass auf dem Luftweg
und gelangte über ihm unbekannte Transit- und Ankunftsländer am 6. Ap-
ril 2011 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylge-
such, zu dem er am 12. April 2011 im Rahmen einer Befragung zur Per-
son (BzP) summarisch befragt wurde. Am 28. April 2011 fand die direkte
Anhörung durch das BFM (DBA) zu seinen Asylgründen statt.
B.
B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei in [der Nord-Provinz] geboren worden.
Von seiner Geburt an bis im Jahr 1994 habe er in einem Dorf namens
B._______, C._______, gelebt. Zweimal habe die Familie fliehen müs-
sen, zum ersten Mal, als er noch ein Baby gewesen sei. Das zweite Mal
sei die Familie im Jahr 1994 nach dem etwas über eine Busstunde ent-
fernten D._______ geflohen, wo sie bis im Jahr 1996 bei seiner Grosstan-
te väterlicherseits gelebt habe. Auf dieser Flucht sei seine Mutter spurlos
verschwunden. Von 1996 bis 31. August 2008 habe er wiederum in
B._______ gelebt. Im Alter von sechs Jahren sei er in die Schule einge-
treten. Bis zur fünften Klasse habe er die [Schule] in der Ortschaft
E._______ besucht. Von der sechsten bis zur elften Klasse sei er in
F._______ in der [Schule] gewesen. Im Jahr 2008 habe er die Schule
wegen eines Problems abgebrochen. Im Januar 2006 sei er einer Stu-
dentenorganisation beigetreten. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei dieser
Studentenorganisation seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE) – üblicherweise drei bis vier Personen - bei seiner Familie
verköstigt worden. Gelegentlich habe er auch für solche Personen
Schlafgelegenheiten organisieren müssen. Am 31. August 2008 habe ei-
ne Explosion in G._______ stattgefunden. Am Vortag habe er drei Mit-
glieder der LTTE beherbergt, die am Morgen des 31. August 2008 wieder
fortgegangen seien. Einer der drei sei später von der Armee getötet, ein
weiterer sei verhaftet worden, und ein dritter habe entkommen können.
Dieser habe ihm von den Geschehnissen berichtet und ihm geraten, sich
in Sicherheit zu bringen. Er habe zunächst bei einem Freund in
F._______ und zwei Tage später bei seinem Onkel in D._______ Zuflucht
gesucht. Dort habe er Flüchtlingen aus dem Vanni-Gebiet geholfen. Wäh-
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Seite 3
rend dieser Zeit sei die Armee häufig bei seinem Vater in B._______ auf-
getaucht und habe diesen mehrmals geschlagen. Am 20. Juli 2009 habe
man seinen Bruder mitgenommen, der seither unbekannten Aufenthalts
sei. Aus Angst, der Bruder könne seinen Aufenthaltsort preisgeben, habe
er seit dem 21. Juli 2009 abwechselnd in H._______ und I._______ ge-
lebt. Am 31. Dezember 2010 sei einer seiner Freunde, der ihm geholfen
habe, erschossen worden. Deshalb habe er sich entschlossen, das Land
zu verlassen.
B.b.
Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte (…) zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 - eröffnet am 12. Mai 2011 - lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht.
Das BFM führte im Einzeln aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu
den Umständen seiner Reise, insbesondere zu den Verkehrsmitteln und
Passkontrollen seien ebenso unglaubhaft wie tatsachenwidrig (vgl. Akten
der Vorinstanz A7/17 S. 14). Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer, unmittelbar nachdem er dank seines Vaters und
Schulleiters der Haft habe entrinnen können, gleich wieder Kontakt mit
den LTTE aufgenommen habe und diese, angeblich sogar mit der Billi-
gung seines Vaters, verköstigt und beherbergt haben will. Ferner sei er
eine Erklärung schuldig geblieben, weshalb der Vater einerseits eine
Haftentlassung habe erwirken können, andererseits aber nichts gegen die
eigenen Behelligungen habe ausrichten können (vgl. A7/17 S. 11). Auch
habe der Beschwerdeführer zur angeblich namenlosen Studentenorgani-
sation (vgl. A4/12 S. 6 f., A7/17 S. 7 ff.), dem Aufnahmeprozedere und
seiner Funktion innerhalb der Organisation nur unsubstanziierte, teilweise
auch unglaubhafte Angaben machen können. So solle die mit den LTTE
sympathisierende Vereinigung ihre Meetings mit Wissen der Schulleitung
und in von dieser eigens zur Verfügung gestellten Räumen abgehalten
haben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Umstände seiner In-
haftierung und der Haft substanz- und emotionslos geschildert (vgl. A7/17
D-3277/2011
Seite 4
S. 9 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten als Konstrukt
eingestuft werden.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juni 2011 liess
der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl
beantragen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsab-
klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Be-
schwerdeführer als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen und antrags-
mäss auf die Erhebung eine Kostenvorschusses verzichtet, während das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art.
65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 wurde dem Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit eingeräumt,
sich innert Frist zum vorinstanzlichen Länderbericht "Sri Lanka, Erkennt-
nisse Dienstreise 5. bis 17. September 2010", welcher Eingang in die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung gefunden hatte, vernehmen
zu lassen.
F.b. Mit Eingabe vom 5. April 2012 liess sich der Beschwerdeführer frist-
gerecht vernehmen.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die subjektiven Eindrücke, die
das BFM im Rahmen seiner Dienstreise vor mittlerweile 18 Monaten ge-
wonnen habe, könnten nicht als Grundlage für die objektive Beurteilung
der Gefährdung von Tamilen dienen, die in Verbindung mit den LTTE ge-
bracht worden seien.
D-3277/2011
Seite 5
Auf die weitere Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3277/2011
Seite 6
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Vorab wird in der Beschwerde eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes gerügt. Die Begründung des BFM, welche die Studentenor-
ganisation betreffe, entbehre der sachlichen Grundlage. Insbesondere
treffe es zu, dass die Studentenorganisation keinen Namen habe und zu
einem grossen Teil von den Lehrenden (Dozenten und Lehrer) getragen
werde. Auch wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers für das hie-
sige Verständnis von Studentenorganisationen seltsam erscheinen soll-
ten, so würden sie, den begrenzten Recherchemöglichkeiten des Rechts-
vertreters zufolge, zutreffen oder zumindest sehr glaubhaft erscheinen.
Das BFM als Asylbehörde müsste sich gewohnt sein, mit andersgearteten
Strukturen konfrontiert zu werden, und wäre deshalb aufgrund des Unter-
suchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, die Angaben des Beschwer-
deführers entweder mit spezifischen Fragen klarzustellen und/oder ent-
sprechende Abklärungen durch die Botschaft in Auftrag zu geben. Es ge-
he nicht an, dass das BFM klare und widerspruchsfreie Ausführungen des
Beschwerdeführers als unglaubwürdig taxiere, weil sie nicht auf den ers-
ten Blick nachvollzogen werden könnten.
4.2. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde
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nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl
der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zu-
sätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben-
der Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren
kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei bewei-
sen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen
werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Be-
weis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder
wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausrei-
chend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320;
BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende
Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht
geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichtet werden.
4.3. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärun-
gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen
Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen
Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Be-
weiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sach-
verhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht
zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind (siehe E. 5.1.). Die ent-
sprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen. Der Um-
stand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Be-
schwerdeführer, stellt somit keine Verletzung der Untersuchungspflicht
dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann.
5.
5.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2011 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinan-
dersetzung unterbleibt zwar nicht. Die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht
umzustossen. Eigenen Angaben zufolge will der Beschwerdeführer unmit-
telbar nach seiner Entlassung aus der Haft gleich wieder Kontakt mit An-
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gehörigen der LTTE aufgenommen und diese angeblich mit Billigung sei-
nes Vaters beherbergt und verköstigt haben. Ein solches Verhalten ist je-
doch mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person nicht zu verein-
baren, welche in aller Regel nach ihrer Freilassung versucht, möglichst
unauffällig zu bleiben und mögliche Gefahrenherde weitgehend meidet.
Der Beschwerdeführer konnte denn auch dafür auf Beschwerdeebene
keine plausible Erklärung liefern und hielt lediglich lapidar fest, der Kon-
takt mit Anhängern der LTTE habe sich zwangsläufig mit seiner Arbeit bei
der Studentenorganisation ergeben. Auffallend ist auch, dass den Aussa-
gen des Beschwerdeführers über seine Haft beziehungsweise seine In-
haftierung keinerlei Hinweise auf seine inneren Befindlichkeiten zu ent-
nehmen sind. An keiner Stelle des Befragungsprotokolls kommen seine
Gefühle oder Ängste während der dreiwöchigen Haft oder während der
mehrstündigen Verhöre zum Ausdruck. Demgegenüber sind jedoch Men-
schen, die sich tatsächlich in einer vom Beschwerdeführer geschilderten
Situation befunden haben, erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und
anschaulichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeiten im Stande, die
denn auch von einer subjektiven Sichtweise geprägt ist. Die entspre-
chenden Ausführungen des Beschwerdeführers lassen jedoch jegliche
persönlich gefärbte Betroffenheit vermissen. Auch eine Beschreibung des
Raumes, in dem er drei Wochen lang eingesperrt gewesen sein will, fehlt
völlig (vgl. A7/17 F. 90 S. 9). Ausser, dass es dort dunkel war, konnte der
Beschwerdeführer über diesen Raum keinerlei Angaben machen. Entge-
gen den anderslautenden Angaben auf Beschwerdeebene lässt auch die
Schilderung der Ausreise auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
schliessen. Seinen eigenen Angaben zufolge, handelte es sich bei dem
Flug von J._______ nach Malaysia um seine erste Flugreise (vgl. A7/17
F. 153 S. 14). Selbst wenn ihn der Schlepper über die genauen Umstände
der Reise im Unklaren gelassen haben sollte, wäre doch davon auszuge-
hen, dass er die für ihn völlig neuen Umstände auf dem Flughafen in
J._______, das Einchecken, das Warten am Gate, das dort herrschende
allfällige Gedränge oder ähnliches hätte näher beschreiben können. Fer-
ner ist es widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer bei der DBA zu
Protokoll gab, sein Vater sei nach dem Tod seiner Mutter psychisch er-
krankt, jetzt gehe es ihm aber wieder gut (vgl. A7/17 F. 48 S. 5), um dann
mit Eingabe vom 5. April 2012 nachzuschieben, dass sogar sein psy-
chisch schwer kranker Vater unter den Schikanen der Sicherheitskräfte zu
leiden habe. Zusammenfassend besteht für das Bundesverwaltungsge-
richt nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen
des Bundesamtes zu beanstanden. Bei dieser Sachlage kann, um Wie-
derholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in der angefochtenen
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Seite 9
Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten droht dem Beschwer-
deführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Vor
diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die geltend gemachte Reflexver-
folgung des Bruders zu glauben.
5.2. Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung des Beschwerde-
führers im Falle der Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
5.2.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nach-
fluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art.
3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylge-
währung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352, EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
5.2.2. Mit Eingabe vom 5. April 2012 machte der Beschwerdeführer unter
anderem geltend, er habe am 27. Februar 2012 in K._______ an einer
Demonstration gegen das sri-lankische Regime teilgenommen, wo er
auch fotografiert worden sei. Zum Beweis legte er vier Fotografien in Fo-
tokopie bei und verwies auf einen [Zeitungsartikel], wonach eine grosse
Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der sri-lankische Geheimdienst Tamilen
in der Schweiz überprüfe und einschüchtere. Gleichzeitig legte er eine
private Übersetzung des in diesem Artikel abgedruckten Drohbriefes ins
Recht.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall sein exilpolitisches Enga-
gement nur in bescheidenem und wenig überzeugendem Ausmass be-
trieben. Man darf davon ausgehen, dass die sri-lankischen Behörden kein
Interesse an derartigen, politisch unbedeutenden Aktivitäten ihrer Lands-
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Seite 10
leute haben, mit denen Emigranten offensichtlich eine Aufnahme in ihrem
Zielland anvisieren. Das Interesse der sri-lankischen Behörden dürfte auf
die eigentlichen Regimegegner beschränkt sein, welche gegebenenfalls
mit den zur Verfügung stehenden, nachrichtendienstlichen Personalres-
sourcen überwacht werden, soweit dies überhaupt möglich ist. Der Be-
schwerdeführer gehört nicht zu dieser Kategorie von Zielpersonen. Seine
exilpolitischen Aktivitäten, die seinen eigenen Aussagen zufolge lediglich
in der Teilnahme an einer einzigen Demonstration bestanden haben, ver-
schaffen ihm kein Profil, welches die sri-lankischen Behörden als staats-
feindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten. Vor diesem Hintergrund
besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerde-
führer bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit ernsthaften Nachteilen von
Seiten des Regimes zu rechnen hätte. Dies umso mehr, als er auf den
eingereichten Fotografien überhaupt nicht ausgemacht werden kann.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers sowie auf die wei-
teren eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Er-
gebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es
ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachla-
ge ist auch die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als un-
begründet zu erkennen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Die Vorinstanz
hat somit das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung ab-
gelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 11
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 12
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des
Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 E. 12 S. 40). Laut UNHCR "bedürfen Personen
aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären
Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die
durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes"
(vgl. a.a.O., mit Hinweis).
7.6. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich
und muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der
D-3277/2011
Seite 13
Nordprovinz von Sri Lanka ist differenziert einzuschätzen, da sich die Si-
tuation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert (vgl. das zur Publi-
kation vorgesehene Länderurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 E. 13.2. S. 41). Insbesondere in den Gebieten, die bereits seit län-
gerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaff-
na und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, schei-
ne der Alltag eingekehrt zu sein. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich
nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwi-
schen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deut-
lich gebessert und die Versorgungslage hat sich entspannt (vgl. a.a.O. E.
13.2.1. S. 41). Der Fortschritt in diesen Gebieten ist beeindruckend und
auch einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet
worden (vgl. a.a.O.).
7.7. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten
Provinzen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Okto-
ber 2011 E. 13.2.1. S. 42).
7.8. Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für
den Beschwerdeführer. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispiels-
weise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kin-
deswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen (vgl. a.a.O E. 13.2.1.1. f. S. 42). Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
das entscheidende zeitliche Moment. Dabei ist für Personen, die wie der
Beschwerdeführer, aus der Nordprovinz stammen und die dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die
betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
herrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Weg
steht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 S: 42).
7.9. Den Akten zufolge lebte der junge und offensichtlich gesunde Be-
schwerdeführer mit seinem Vater und seinem Bruder bis im Jahr 1994 in
einem Dorf namens B._______ in der Nordprovinz (vgl. A7/17 F. 30 ff. S.
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4). Dann mussten sie fliehen und lebten bis im Jahr 1996 in D._______
bei einer Grosstante väterlicherseits (vgl. A7/17 F. 34 S. 4) beziehungs-
weise beim Onkel seines Vaters (vgl. A4/12 S. 2). Danach kehrte er nach
Koddaikadu zurück, so sein Vater heute noch lebt (vgl. A7/17 F. 49 S. 4).
Seit dem 21. Juli 2009 habe er abwechselnd in H._______ (bei einem
Bekannten seines Onkels) und in I._______ (bei einem Bekannten seines
Freundes) gelebt (vgl. A4/12 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer hat somit den
grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka beziehungsweise in B._______
verbracht, wo seinen Angaben zufolge sein Vater heute noch lebt, wel-
cher für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sei (vgl. A4/12 S. 3) und
als Maurer gearbeitet habe (vgl. A7/17 F. 48 S. 5).
7.10. Mit Eingabe vom 5. April 2012 werden unter anderem gesundheitli-
che Probleme des Vaters des Beschwerdeführers geltend gemacht, zu
deren Untermauerung die Fotokopien einer Diagnosis Card sowie eine
Reihe von handschriftlich aufgelisteten Daten eingereicht wurden. Letzte
haben jedoch keinerlei Beweiswert, da daraus nicht klar hervorgeht, in-
wiefern es sich dabei um Arzttermine handeln soll. Auch die Diagnosis
Card kann nicht zweifelsfrei dem Vater des Beschwerdeführers zugeord-
net werden. Diesen Dokumenten kommt somit kein Beweiswert zu.
7.11. Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetra-
gen, vollumfänglich von seinem Vater unterstützt worden zu sein (vgl
A4/12 S. 3). Sein Vater, sein Bruder, eine Tante und eine Grossmutter vä-
terlicherseits leben noch immer in Sri Lanka und ein Onkel väterlicher-
seits in Kanada (vgl. A4/12 S. 4). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren aus-
zugehen. Es ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres
Netz stossen wird. Bei der Wiedereingliederung in B._______, wo der Va-
ter des Beschwerdeführers noch immer lebt, können ihm seine Angehöri-
gen gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Im Alter von sechs Jahren
ist er in die Schule eingetreten. Bis zur fünften Klasse hat er die [Schule]
in der Ortschaft E._______ besucht, und von der sechsten bis zur elften
Klasse besuchte er in F._______ die [Schule]. Im Jahr 2008 hat er die
Schule wegen eines Problems abgebrochen (vgl. die vorstehenden Aus-
führungen unter B.a.). Der Beschwerdeführer verfügt somit über eine so-
lide Grundausbildung. Es bestehen demnach keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existen-
zielle Notlage geraten würde. Dies um so weniger, als der Beschwerde-
führer seinen Aussagen zufolge vor seiner Ausreise immer wieder den
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Wohnort gewechselt hat und dabei auf die Gastfreundschaft mehrerer
ihm nahestehender Personen vertrauen durfte (vgl. die vorstehenden Er-
wägungen unter E. 6.9). Folglich ist davon auszugehen, dass diese ihm
auch bei seiner Rückkehr Unterstützung zukommen lassen. Auch wenn
er allenfalls nicht erneut direkt zu ihnen ziehen könnte, ist doch anzu-
nehmen, dass er mit deren Hilfe eine dauerhafte Bleibe in B._______,
D._______, I._______ oder H._______ finden könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.12. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 wurde unter anderem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VWVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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