B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3277/2014
Ur t e i l vom 11 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger paschtunischer Eth-
nie, verliess seinen Heimatstaat und reiste über den Iran und die Türkei
nach Griechenland, wo er am 5. Mai 2012 daktyloskopisch erfasst wurde.
Nach ungefähr zwei Wochen verliess er Griechenland und gelangte über
ihm unbekannte Länder am 24. Mai 2012 in die Schweiz, wo er am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 7. Juni 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zur Person befragt (BzP) und am 6. Dezember 2013 einlässlich
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______, Bezirk
D._______ in der Provinz E._______. Er habe sich gegen den Willen sei-
ner Familie mit einer Frau verlobt beziehungsweise sie geheiratet. Ausser
der Schwiegermutter sei auch der Rest der Familie seiner Partnerin mit
dieser Verbindung nicht einverstanden gewesen. Da jedoch der Distriktvor-
steher die Trauungszeremonie durchgeführt habe, hätten sich die Ver-
wandten beider Seiten nicht gewagt, etwas gegen die Trauung einzuwen-
den. Die Verwandten seiner Partnerin hätten Rache geschworen, weshalb
sein Vater einen Ältestenrat einberufen habe, um den Frieden wieder her-
zustellen. Die Summe, die sein Vater hätte bezahlen müssen, um diese
Hochzeit zu legalisieren, sei jedoch so hoch gewesen, dass sich der Vater
gegen die Wiederherstellung des Friedens entschieden und ihn (den Be-
schwerdeführer) verstossen habe. Er habe vergeblich versucht, sich mit
der Familie seiner Partnerin zu versöhnen, doch habe diese die Heirat beim
Distriktvorsteher nicht anerkannt.
Er habe für die afghanische Armee ein Jahr beziehungsweise eineinhalb
Jahre Militärdienst geleistet. Während dieser Zeit habe er die Namen meh-
rerer Taliban der afghanischen Regierung bekanntgegeben. Daraufhin hät-
ten die Taliban ihm gedroht, er solle die Zusammenarbeit mit der Regierung
beenden. Die Taliban hätten auch die Familie seiner Partnerin unter Druck
gesetzt und zur Scheidung gedrängt. Einmal bei einem nächtlichen Angriff
der Taliban seien (…) seiner Verwandten, die ebenfalls Militärdienst geleis-
tet hätten, getötet worden. Die Taliban hätten ihn danach erneut bedroht
und ihm ein Ultimatum gestellt, Afghanistan innert (…) Tagen zu verlassen,
ansonsten sie ihn töten würden. Er sei deshalb in den Iran geflohen und
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habe in F._______ gelebt und gearbeitet. Nach (…) Jahren sei er von sich
aus nach Afghanistan zurückgekehrt und danach weiter nach G._______
in Pakistan gereist. Dort habe er einen Führer der Taliban getroffen und
ihm mitgeteilt, dass er wieder Frieden schliessen wolle und er auch bereit
sei, eine Art Busse zu bezahlen. Nach Rücksprache mit dem Cousin seiner
Partnerin, H._______, der ebenfalls den Taliban angehöre, habe dieser
Führer jedoch sein Angebot abgelehnt, so dass es für ihn nicht mehr mög-
lich gewesen sei, an seinen angestammten Ort in Afghanistan zurückzu-
kehren. Deshalb sei er nach I._______ gegangen, wo er eine (…)-werkstatt
eröffnet habe. Nach ungefähr (…) Monaten hätten ihn die Taliban beschul-
digt, ein Spion zu sein, weshalb er gezwungen gewesen sei, diese Werk-
statt wieder zu schliessen. Danach sei er nach E._______ gegangen, um
eine neue Identitätskarte zu beantragen. Zurück in I._______ habe er sich
beim amerikanischen Stützpunkt gemeldet und eine Stelle als (…) ange-
nommen.
Einmal auf dem Weg nach E._______ hätten die Taliban ihn gefangen ge-
nommen und nach J._______ gebracht, wo es einen Talibanposten gebe.
H._______ sei auch dort gewesen und habe ihm gesagt, er (der Beschwer-
deführer) müsse sich von seiner Cousine scheiden lassen. Nachdem er
den Taliban Lösegeld angeboten habe, hätten sie ihn laufen lassen. An-
schliessend sei er wieder in den Iran geflohen, wo er ungefähr (…) am
gleichen Ort wie zuvor geblieben sei. Die iranische Polizei habe ihn er-
wischt und wegen seines illegalen Aufenthaltsstatus nach Afghanistan aus-
gewiesen. Dort habe er zusammen mit (…) seiner Verwandten, welche den
Talibanangriff überlebt hätten, ein Attentat auf H._______ verübt, da dieser
ihn zur Scheidung gezwungen habe und auch für den Talibanangriff sowie
den Tod seiner Verwandten und deren Vaters verantwortlich gewesen sei.
Nach dem Mord habe er für ungefähr (…) Monate wieder im Iran gearbei-
tet, als ihm die Nachricht überbracht worden sei, dass der Bruder des er-
mordeten H._______ ihn suche und umbringen lassen wolle. Daraufhin
habe er den Iran verlassen und sei nach Europa geflohen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine afghanische Identitätskarte
(Tazkara) mit der Nummer (…), Kopien eines Verkaufsvertrags über ein
Grundstück sowie diverser Quittungen eines (…)-geschäfts zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 – Eröffnung am 14. Mai 2014 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
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Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge-
währen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht.
Um seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, reichte der Beschwerde-
führer drei Lohnausweise zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass
der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten könne und forderte ihn gleichzeitig auf, entweder eine Übersicht seiner
finanziellen Verhältnisse nachzureichen oder den Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Formular
des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege ein und legte seine finanziellen Verhältnisse dar.
G.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht
als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnte.
Der Beschwerdeführer wurde deshalb erneut aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
H.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 30. Juli 2014 fristgerecht ge-
leistet.
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Seite 5
I.
Mit Verfügung vom 6. August 2014 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich
innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2014
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In ihrer abweisenden Verfügung vom 13. Mai 2014 führte die Vo-
rinstanz unter Hinweis auf die entsprechenden Akten an, der Beschwerde-
führer habe seine Asylgründe grundsätzlich sehr ausführlich geschildert,
doch seien die Ausführungen äusserst wirr und von zahlreichen Ungereimt-
heiten und Widersprüchen geprägt. Die nur spärlich gemachten zeitlichen
Angaben würden überhaupt nicht aufgehen. So habe er in der Befragung
angegeben, vor circa drei Jahren in den Iran gegangen zu sein, drei Jahre
dort gelebt zu haben, für sechs Monate nach Afghanistan zurückgekehrt zu
sein, wieder ein Jahr im Iran und zwei Monate in Afghanistan gelebt zu
haben und Afghanistan vor fünf Monaten dann definitiv verlassen zu ha-
ben. Ferner habe er die Dauer des Militärdienstes bei der Befragung mit
einem Jahr, hingegen bei der Anhörung mit eineinhalb Jahren angegeben.
So sei nie ein eindeutiges und klares Bild der chronologischen Abläufe ent-
standen. Sodann sei während der Befragung immer von Verlobung und
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deren Auflösung die Rede gewesen, während bei der Anhörung von Hoch-
zeit und Scheidung gesprochen worden sei. Zudem habe er bei der Befra-
gung angegeben, dass er einen Ausweis der Amerikaner besessen habe,
der belegt habe, dass er für sie tätig gewesen sei. Dieser sei ihm jedoch
von den iranischen Soldaten weggenommen worden. Bei der Anhörung
habe er angegeben, dieser Ausweis der Amerikaner sei verbrannt, als der
Posten von den Taliban angezündet worden sei. Ausserdem habe er bei
der Befragung zunächst erklärt, als er das von den Taliban erlassene Ulti-
matum nicht befolgt habe, seien die (…) Söhne des Onkels seiner Mutter
getötet worden. Später habe er gesagt, diese entfernten Cousins seien bei
einem Angriff getötet worden, es sei nicht um sie persönlich gegangen.
Kurz darauf habe er jedoch wieder gesagt, diese seien gezielt umgebracht
worden. Bei der Anhörung habe er diesbezüglich plötzlich von seinen
Cousins, also den Söhnen seines Onkels gesprochen. Die Ermordung von
H._______ durch ihn und (…) seiner Cousins sowie die Tatsache, dass
dessen älterer Bruder in der Folge ihn habe umbringen wollen, habe er
anlässlich der Befragung nicht erwähnt, weshalb dieses Vorbringen als
nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren sei. Die Aus-
sage, die Taliban hätten ihn nicht umgebracht, weil sie ihn nicht hätten er-
wischen können, sei völlig unplausibel. Insbesondere in Anbetracht seiner
Aussage, wonach es ihm möglich gewesen sein soll, die Führer der Taliban
in G._______ unbehelligt aufzusuchen, um diese um Verzeihung zu bitten.
Ebenfalls sei es unlogisch, dass alle gegen eine Heirat gewesen seien, er
jedoch in Anwesenheit zweier Onkel seiner Frau geheiratet haben wolle.
Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um Kopien einer Ur-
kunde über einen Landverkauf sowie Einkaufsquittungen für seinen (…)-
laden. Diese Dokumente vermöchten seine Vorbringen nicht zu belegen
und obige Einschätzung somit auch nicht zu ändern. Folglich seien sie als
Beweismittel untauglich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Folglich erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylge-
such abzulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete den vorinstanzlichen Ausführungen
in der Beschwerde, seine Schilderungen seien sehr ausführlich und detail-
liert. Er könne viele Personen- sowie auch Ortsnamen nennen. Das Ein-
ordnen seiner Erlebnisse in Jahreszahlen sei kaum möglich, doch sei es
ihm nach bestem Wissen und Gewissen nicht möglich, genauere Angaben
zu machen. Die bei der vom Distriktvorsteher durchgeführten Trauungsze-
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remonie anwesenden Verwandten hätten aus Angst nichts dagegen einge-
wendet. Es sei absolut nicht üblich, sogar verwerflich, den Obrigkeiten zu
widersprechen. Diese beiden Onkel seiner Frau hätten nicht gewagt, da-
gegen zu sprechen. Es würden traditionell, religiöse Gesetze herrschen. Er
spreche in der Befragung von einer Verlobung, was er bei der Anhörung
korrigiert habe. Nach den traditionellen Gesetzen sei es erst nach dem
grossen Familienfest eine anerkannte Heirat.
Er habe nochmals versucht, mit seinem Schwiegervater und der Familie
Frieden zu schliessen, doch die Familie habe abgelehnt. Während seines
Militärdienstes hätten die Soldaten oft gegen die Taliban kämpfen müssen.
Der Armeeposten sei von den Taliban angegriffen und (…) Cousins getötet
worden. Der Vater dieser Cousins sei entführt und später tot aufgefunden
worden. Er habe danach eine Warnung von den Taliban erhalten, dass ihm
Ähnliches widerfahren werde, woraufhin er für ungefähr (…) Jahre in den
Iran gegangen sei. Er habe versucht, über eine Persönlichkeit mit seinem
Schwiegervater zu sprechen und Frieden zu schliessen, doch sei diese
Bitte erneut abgelehnt worden. Später sei er nach G._______ gegangen,
um den Führer der Taliban zu sprechen. Traditionsgemäss habe er seine
Botschaft von zwei Vertrauenspersonen überbringen lassen. Somit sei es
nicht er selber gewesen, der mit dem Führer der Taliban Kontakt gehabt
habe, sondern seine Vertrauenspersonen. Für kurze Zeit habe er bei einem
amerikanischen Stützpunkt gearbeitet. Die Vorinstanz habe festgehalten,
dass er von dieser Zeit noch über einen Ausweis verfüge. Er habe jedoch
geltend gemacht, dass es sich nur um Arbeitsunterlagen gehandelt habe,
welche dann von den iranischen Behörden konfisziert und vernichtet wor-
den seien.
Er habe grosse Schwierigkeiten wegen seiner Heirat. Immer wieder habe
er versucht, Frieden zwischen den Familien herzustellen. Die Familie der
jungen Frau seien Anhänger der Taliban. Der Cousin der Frau sei ein be-
kannter Talibanführer und in seinem Tal herrsche er mit eiserner Hand. Die-
ser Cousin lasse viele Menschen töten, wie seine (…) Cousins und deren
Vater. Er habe ihn (den Beschwerdeführer) auch gezwungen, in die Schei-
dung einzuwilligen.
Er könne in Afghanistan kein menschenwürdiges Leben führen. Von den
Taliban werde er bedroht und als Spion bezeichnet. Da er an einem Mord
von einem Talibanführer beteiligt gewesen sei und der Regierung Namen
der Taliban verraten habe, werde er weiterhin verfolgt. Nach der Heirat
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habe sein Vater ihn verstossen und auch sein Bruder sei gegen ihn. Seit-
dem habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Viele seiner Tanten
und Onkel seien verstorben. In den grösseren Städten habe er keine Ver-
wandte. Einzig mit seiner Cousine, der Tochter seines Onkels mütterlicher-
seits, stehe er noch in Kontakt. Sie habe ihn wissen lassen, dass das Haus
seiner Eltern vermehrt von den Taliban kontrolliert werde. Auch hätten
seine Eltern ein Dokument unterschrieben, das ihnen den Kontakt mit ihm
für immer verbieten würde.
Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
die falschen Massstäbe verwendet. Die Wahrscheinlichkeit, dass er die
Wahrheit sage, sei aufgrund der oben aufgeführten Gründe und der Be-
weismittel überwiegend.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft qualifiziert, deshalb gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die
vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet. Im Ergebnis ist
die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen, jedoch kann sich das Gericht
den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftmachung nicht vollständig
anschliessen. Zwischen der Befragung vom 7. Juni 2012 und der Anhörung
vom 6. Dezember 2013 liegt eine Zeitspanne von knapp eineinhalb Jahren,
was in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden muss. Zu-
dem beziehen sich die Vorbringen überwiegend auf einen Zeitraum, der
mehrere Jahre zurückliegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers er-
weisen sich dennoch als relativ ausführlich und detailreich, was auch in der
vorinstanzlichen Verfügung festgehalten wurde (vgl. act. A17/9, S. 3).
Überdies sind sie durch mehrere Realkennzeichen (wie beispielsweise De-
tailreichtum, Wiedergabe von Dialogen, Schilderung nebensächlicher Ein-
zelheiten) geprägt.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, gehen die gemachten Zeit-
angaben in chronologischer Hinsicht nicht auf (vgl. act. A5/15, 1.07). Bei
der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Tätigkeiten
in chronologischer Reihenfolge wiederzugeben, was ihm (angesichts der
protokollierten Antworten) offensichtlich Mühe bereitet haben muss. So war
er nicht in der Lage, Jahreszahlen oder Daten zu nennen und seine Tätig-
keiten in einer leicht verständlichen Weise chronologisch aufzuzählen,
ohne immer wieder abzuschweifen und die Tätigkeiten mit den Asylgrün-
den zu vermischen. Die Tätigkeiten sind zwar eng verknüpft mit den häufi-
gen Wohnortwechsel, die der Beschwerdeführer aufgrund der geltend ge-
machten Verfolgungssituation durch die Taliban auf sich habe nehmen
müssen, doch begründet dies nicht, weshalb er nur in Zeiteinheiten, wie
beispielsweise Jahren und Monaten, rechnet, ohne Daten oder Jahreszah-
len zu verwenden (vgl. act. A5/15, 1.17.05, 7.02; A14/16, F21 ff., F27). Es
scheint, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften Schul-
bildung gar nicht in der Lage ist, zeitliche Verknüpfungen über mehrere
Jahre herzustellen, weshalb er nur in Zeitabschnitten von Monaten rechnet
(vgl. act. A14/16, F20). Auffallend ist, dass, obwohl der Beschwerdeführer
seine Erlebnisse nicht Daten oder Jahreszahlen zuordnen kann, die Ab-
folge und die Dauer der jeweiligen Aufenthalte und Ereignisse dennoch
grösstenteils übereinstimmend wiedergegeben wurden. Die Tatsache,
dass zeitliche Angaben nur spärlich verwendet wurden und nicht aufgehen,
rückt deshalb, insbesondere auch vor dem kulturell bedingten unterschied-
lichen Zeitverständnis des Beschwerdeführers (vgl. act. A14/16, F27), in
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den Hintergrund. Wie bereits erwähnt, fallen die Schilderungen der einzel-
nen Lebensabschnitte sehr detailliert aus. Dabei legt der Beschwerdefüh-
rer auch Wert auf Kleinigkeiten, die vorliegend nicht von Belang sind, wie
beispielsweise als er angibt, wie viele Personen damals aus dem Iran nach
Afghanistan ausgewiesen worden sind (vgl. act. A14/16, F25) oder indem
er die Höhe des Verkaufserlöses seiner Werkstatt und seines Lohnes nennt
(vgl. act. A14/16, F29). Er führt auch Personen namentlich auf (wie bei-
spielsweise K._______), die eigentlich für seine Asylvorbringen irrelevant
sind und gibt regelmässig direkte Reden wieder (vgl. act. A14/16, F29).
Zwischen den Begriffspaaren Verlobung und Auflösung sowie Hochzeit
und Scheidung gibt es zweifellos einen Unterschied, doch lässt sich aus
dem Kontext feststellen, dass vorliegend dasselbe gemeint ist, nämlich die
Verbindung zweier Personen, die das Leben miteinander verbringen wol-
len. Allfällige Übersetzungsschwierigkeiten lassen sich nicht gänzlich aus-
schliessen, zudem ist für das Gericht auch inhaltlich kein wesentlicher Wi-
derspruch ersichtlich. In der Beschwerdeschrift wird zudem nachvollzieh-
bar dargelegt, dass die Anwesenden traditionell dem Distriktvorsteher we-
der widersprechen noch sich wagen würden, sich gegen eine Trauung aus-
zusprechen. Sodann sind die Erzählungen rund um die Trauungszeremo-
nie im Wesentlichen übereinstimmend und in sich schlüssig. Des Weiteren
hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, einmal von den "Söhne des
Onkels vs meiner Mutter" (vgl. act. A5/15, 7.01) und einmal von "Söhne des
Onkels ms" (vgl. act. A14/16, F29) gesprochen zu haben. Auch diesbezüg-
lich lassen sich allfällige Übersetzungsfehler nicht ausschliessen. Bedeu-
tend ist vorliegend nicht die Bezeichnung der betreffenden Personen, son-
dern vielmehr ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise erkennbar,
dass der Beschwerdeführer immer von denselben (…) Personen, die müt-
terlicherseits mit ihm verwandt sind, spricht. Hingegen äussert sich der Be-
schwerdeführer zum Angriff auf diese Personen widersprüchlich, indem er
zunächst sagte, sie seien Opfer einer Grossoffensive der Taliban gewor-
den, danach jedoch aussagte, sie seien gezielt getötet worden (vgl. act.
A5/15, 7.02; A14/16, F43). Dieser Widerspruch ist selbst unter Berücksich-
tigung allfälliger Übersetzungsprobleme als wesentlich zu betrachten. Be-
treffend das amerikanische Dokument ist festzuhalten, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers nicht derart eindeutig ausgefallen sind, als dass
daraus zwingend ein Widerspruch zu seinen Lasten abzuleiten ist. Es ist
nicht klar, ob sich die in der angefochtenen Verfügung als Widerspruch auf-
geführten Aussagen auf ein und dasselbe Dokument beziehen. Aus dem
Kontext abgeleitet könnte sich das amerikanische Dokument, das bei ei-
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Seite 12
nem Talibanangriff verbrannt worden sei auch auf die Leistung des Militär-
dienstes beziehen (vgl. act. A14/16, F29), während sich der von den irani-
schen Behörden konfiszierte Ausweis auf die (…)-monatige Tätigkeit als
(…) beziehen könnte, der zeitlich später einzuordnen ist als der Talibanan-
griff (vgl. act. A5/15, 7.02).
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Ermordung von
H._______ durch den Beschwerdeführer und seine (…) Cousins während
der Befragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, sondern erst während
der Anhörung zum ersten Mal vorgebracht wurde. Daneben machte der
Beschwerdeführer geltend, dass der Bruder des Ermordeten ihn suche und
umbringen lassen wolle, weshalb er schliesslich nach Europa geflohen sei
(vgl. act. A14/16, F29 S. 8). Zur Blutrache als Folge der Ermordung ist an-
zufügen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Bruder des Ermor-
deten es ausgerechnet auf den Beschwerdeführer abgesehen haben soll,
zumal nicht er, sondern L._______ H._______ erschossen habe und die-
ser heute sogar für die Regierung arbeite (vgl. act. A14/16, F58 f.). Es kann
jedoch offen gelassen werden, ob diese drohende Blutrache als glaubhaft
zu qualifizieren ist, da es ihr – wie nachfolgend aufgezeigt – letztlich am
asylrelevanten Verfolgungsmotiv fehlt.
5.3 Nach dem Gesagten kann aufgrund einzelner Ungereimtheiten nicht
zwangsläufig die Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers angenommen werden. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren vereinzelt von An-
hängern der Taliban behelligt worden ist. Diese Vorfälle sind jedoch zu
lange her, um als zeitlich sowie sachlich kausal für seine Ausreise aus Af-
ghanistan angesehen werden zu können. Sie werden vom Beschwerde-
führer denn auch nicht als Fluchtgründe vorgebracht. Schliesslich fehlt es
dem Hauptvorbringen – der drohenden Blutrache durch den Bruder des
ermordeten H._______ – selbst bei Wahrunterstellung am Verfolgungsmo-
tiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen,
glaubhaft darzulegen, welches der im schweizerischen Asylgesetz respek-
tive im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) aufgezählten Verfolgungsmotive der Verfolgungs-
handlung zugrunde liegt. Ebenfalls ist aufgrund der Aktenlage auch nicht
davon auszugehen, dass ihm der Heimatstaat aus einem der oben genann-
ten Motive nicht vor Übergriffen durch Dritte Schutz bietet. Es erübrigt sich,
auf weitere Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da
sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern ver-
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Seite 13
mögen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz erachtete den Voll-
zug der Wegweisung nach Afghanistan in Würdigung sämtlicher Umstände
und unter Berücksichtigung der Aktenlage als nicht zumutbar. Der Be-
schwerdeführer wurde deshalb mit Verfügung vom 13. Mai 2014 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen.
7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Na-
tur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
nicht durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Da der Beschwerdeführer bereits wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen ist, er-
übrigt sich praxisgemäss die Prüfung der anderen Wegweisungsvollzugs-
hindernisse. Bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsste jedoch
im vorliegenden Fall insbesondere der Aspekt der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs vertieft geprüft werden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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