u B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3277/2015/plo
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Irak,
(…),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / (…).
D-3277/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 12. Februar 2015 in der Schweiz
Asylgesuche ein. Am 25. Februar 2015 wurden sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde
ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Griechenland oder Un-
garn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, die Schweiz sei ihr ur-
sprüngliches Zielland gewesen und sie hätten weder in Griechenland noch
in Ungarn Asyl beantragt. In Ungarn sei die Grundversorgung sehr schlecht
gewesen, sie hätten auf dem Boden liegenden Matratzen ohne Decke
schlafen müssen und zwei Mal täglich zwei Sandwiches erhalten. Die Be-
schwerdeführerin machte geltend, in Griechenland gäbe es keine Men-
schenrechte, weshalb sie unmöglich dorthin zurückkehren könnten. Das-
selbe gelte auch für Ungarn, wo sie auf dem nackten Boden geschlafen
und ungenügend Nahrungsmittel und Trinkwasser erhalten hätten. Die er-
wähnten Missstände hätte sie den Behörden und einem ägyptischen Dol-
metscher gegenüber bemängelt. In gesundheitlicher Hinsicht leide sie an
Blutarmut und an einem Gebärmutterproblem, welches im Irak zu zwei
Operationen geführt hätte.
B.
Mit Schreiben vom 2. September 2015 (Eingang SEM 10. September
2015) hiessen die ungarischen Behörden das Ersuchen des SEM um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) gut.
C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 (eröffnet am 15. Mai 2015) trat die Vor-
instanz auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Un-
garn und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den
zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, händigte den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
D-3277/2015
Seite 3
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Als Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, die ungarischen Behörden hätten dem Ersuchen um
Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt,
weshalb Ungarn zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei. Dabei sei es unwesentlich, ob sie je die Absicht gehabt
hätten, in Ungarn ein Asylgesuch zu stellen, da ihre illegale Einreise vom
7. Februar 2015 zuständigkeitsbegründend gewesen sei, wobei der
Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, unbeachtlich sei. Sodann lägen keine
Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, weshalb
die Vorinstanz auch von der als Kann-Bestimmung konzipierten Souverä-
nitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Ge-
brauch mache. Schliesslich könnten die Beschwerdeführenden in einen si-
cheren Drittstaat ausreisen, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden und in welchem ihnen mangels ge-
genteiliger Hinweise bei einer Rückkehr keine Verletzung von Art. 3 EMRK
drohe. Es treffe zwar zu, dass sich aufgrund der hohen Asylgesuchszahlen
in Ungarn im ersten Halbjahr 2013 die Aufnahmebedingungen, insbeson-
dere die hygienischen Konditionen, in den Unterkünften und Haftanstalten
verschlechtert hätten. Allerdings hätten bei einem Besuch des ungarischen
Helsinki-Kommitees im Februar 2014 weder erhebliche Mängel bei der Ein-
richtung noch Kapazitätsengpässe festgestellt werden können. Der im eu-
ropäischen Vergleich tiefere Lebensstandard unterschreite jedenfalls nicht
die Minimalstandards internationalen Rechts und insbesondere nicht die-
jenigen von Art. 3 EMRK. Als asylsuchende Personen hätten sie in Ungarn
Anspruch auf 3 Mahlzeiten täglich und ein monatliches Zehrgeld und wür-
den als Familie in einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer
untergebracht. Auch sei Ungarn gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinien
verpflichtet, die medizinische Notversorgung einschliesslich die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen zu gewährleisten. Den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten,
zur Wahrung ihrer Rechte bei den zuständigen Behörden vorstellig zu wer-
den. Zudem werde das SEM die ungarischen Behörden im Sinne von
Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den aktuellen Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin informieren. Der Vollzug der Wegweisung
nach Ungarn sei somit zumutbar, technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
D.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdefüh-
renden unter Beilage der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 beim
D-3277/2015
Seite 4
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, diese sei
vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren
durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der vorlie-
genden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer
superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehör-
den anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
entschieden habe, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei
ihnen eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. In der Beschwer-
debegründung wird in tatsächlicher Hinsicht erneut auf die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin, ihre Unterbringung und die unzu-
reichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser im ungari-
schen Flüchtlingslager hingewiesen. In rechtlicher Hinsicht wird ausge-
führt, die Schweiz sei gemäss den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften
der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs zwar nicht zuständig, die
Vorinstanz hätte im Rahmen einer korrekten Ermessensausübung jedoch
von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch
machen müssen. Eine korrekte Ermessensausübung setze zunächst vo-
raus, dass die Schweizer Behörden prüften, ob es Annahmen gäbe, dass
in Ungarn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen Schwach-
stellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringe. Die Lebensbedingungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in
Ungarn seien sehr schlecht, es erfolgten willkürliche und gerichtlich nicht
überprüfte Verhaftungen selbst von Familien und Minderjährigen, obwohl
deren Verhaftung laut ungarischem Gesetz lediglich als letzte Massnahme
vorgesehen sei. Eine individuelle Überprüfung, wie es die Aufnahme- und
Verfahrensrichtlinie vorsähen, erfolge nicht. Zudem hätte die Vorinstanz
auch die individuellen Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Ungarn
sprächen – insbesondere ihre Risikoschwangerschaft und ein damit ein-
hergehendes besonderes Schutzbedürfnis – prüfen müssen. In Anbetracht
der EuGH-Rechtsprechung zur vorrangigen Berücksichtigung des Wohls
der Schwangeren und Familien mit Kindern wäre ein Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend angezeigt gewesen.
E.
Die Vorinstanzlichen Akten trafen am 26. Mai 2015 beim Bundesverwal-
D-3277/2015
Seite 5
tungsgericht ein. Am selben Tag setzte der Instruktionsrichter mit superpro-
visorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per so-
fort einstweilen aus.
F.
Mit auf den 22. Mai 2015 datierter Eingabe vom 26. Mai 2015 (Poststem-
pel) ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Eingabe dahingehend, dass
die schwangere Beschwerdeführerin ihr ungeborenes Kind nicht über den
7. Schwangerschaftsmonat ausgehend werde austragen können. Ein Arzt-
bericht werde baldmöglichst nachgereicht.
G.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und for-
derte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen auf die aktuelle ge-
sundheitliche Situation Bezug nehmenden Arztbericht einzureichen. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er unter der Voraussetzung des fristgerechten
Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitserklärung gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen.
H.
Am 8. Juni 2015 (Poststempel) wiesen die Beschwerdeführenden erneut
auf die bereits geltend gemachte gesundheitliche Situation der Beschwer-
deführerin hin und reichten fristgerecht eine Fürsorgebestätigung und ei-
nen Arztbericht der Frauenklinik des Kantonsspitals Olten – jeweils vom
3. Juni 2015 – zu den Akten, welchem zufolge bei der Beschwerdeführerin
eine Hochrisikoschwangerschaft bei ausgedehntem Uterus myomatosus
mit Myomnekrosen bestehe und wonach mit einer Frühgeburt zu rechnen
sei. Zusätzlich bestehe für die Geburt ein stark erhöhtes Risiko eines mas-
siven Blutverlustes und somit eine Bedrohung für das Leben der Beschwer-
deführerin und dasjenige ihres ungeborenen Kindes. Eine Entbindung
dürfe nur an einem Zentrumsspital erfolgen.
I.
Am 9. Juni 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden die Ko-
pie des Arztberichts der Frauenklinik des Kantonsspitals Olten vom 3. Juni
2015 erneut zu den Akten.
D-3277/2015
Seite 6
J.
J.a
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz
ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.b
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 (Eingang Bundesverwaltungs-
gericht 30. Juni 2015) hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der Vor-
instanzlichen Verfügung fest und führt darüberhinausgehend aus, dem Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin werde anlässlich der Überstel-
lung Rechnung getragen. Aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft gelte sie
als vulnerable Person und eine Überstellung werde lediglich bei einer ärzt-
lich attestierten Flugfähigkeit durchgeführt. Gegebenenfalls könne eine
Überstellung auch nach der Geburt des Kindes durchgeführt werden. Bei
einer Überstellung während der Schwangerschaft würden die ungarischen
Behörden vorgängig über die Schwangerschaft und die damit zusammen-
hängende, besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin infor-
miert. Ohnehin hätten Asylsuchende in Ungarn gestützt auf Art. 26, 27 und
34 des Regierungserlasses 301/2007 (Xi. 9) in Verbindung mit dem "Act
LXX of 2007 on Asylum" Anspruch auf Zugang zu einer adäquaten medizi-
nischen Versorgung und es sei insbesondere auf Bst. d, da und db des
fraglichen Acts zu verweisen, welche eine Inanspruchnahme der benötig-
ten medizinischen Versorgung aller Asylsuchenden ohne Sozialversiche-
rung explizit vorsehe. Zudem verfügten die Empfangszentren in Ungarn
über Ärzte sowie psychologische Betreuer und Krankenpfleger.
In Bezug auf die Unterbringung der Beschwerdeführenden führt die Vor-
instanz aus, dass Ungarn zwar über keine Spezialunterkünfte für Familien
verfüge, Familien jedoch in den Empfangszentren separat untergebracht
und deren spezielle Bedürfnisse berücksichtigt würden. Da die Beschwer-
deführenden gemäss eigenen Angaben lediglich zwei Tage in der ungari-
schen Unterkunft verbracht hätten und danach in die Schweiz gereist
seien, könnten sie eine Verletzung ihrer Grundrechte aufgrund der dortigen
Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht sub-
stantiiert aufzeigen. Da die Beschwerdeführenden jung und bereits durch
verschiedene Länder gereist seien, sei es ihnen zuzumuten, bei den unga-
rischen Behörden vorstellig zu werden, um eine angemessene Unterkunft
respektive Unterstützung zu erhalten, sollte die vorgefundene Situation
nicht ihren Bedürfnissen entsprechen.
D-3277/2015
Seite 7
Im Übrigen sei Ungarn Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge, der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) so-
wie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK) und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
sich Ungarn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen halten und insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschie-
bungen (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Auch das Bundesver-
waltungsgericht komme im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zum
Schluss, dass grundsätzlich angenommen werden könne, dass die Grund-
rechte in Ungarn gewahrt würden, obwohl die Situation in Ungarn in der
Vergangenheit Anlass zur Kritik gegeben habe. Die Gefahr einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK bestehe somit grundsätzlich nicht mehr und Asylsu-
chende, die im Rahmen des Dublin-Regelwerks nach Ungarn überstellt
würden, seien nicht generell in Gefahr einer unmenschlichen oder ernied-
rigenden Behandlung oder einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
ausgesetzt und ihre Überstellung somit nicht generell unzulässig. Nach
Einschätzung des SEM gäbe es im ungarischen Asylsystem keine syste-
mischen Mängel. Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden auch nicht
gelungen darzutun, inwiefern sie im Falle einer Überstellung nach Ungarn
konkret gefährdet wären, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden
respektive inwiefern die Schweiz durch den Vollzug der Wegweisung nach
Ungarn völkerrechtliche Normen missachten würde.
K.
K.a
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2015 erhielten die Beschwerdefüh-
renden Gelegenheit zur Replik.
K.b
Mit Replik vom 9. Juli 2015 (Poststempel) wurden die vorstehend darge-
legten Beschwerdegründe wiederholt.
L.
Mit Beweismitteleingabe vom 3. August 2015 reichten die Beschwerdefüh-
renden eine Konsultationskarte der die Beschwerdeführerin betreuenden
Ärztin zu den Akten und stellten das Einreichen eines Arztberichts, welcher
sich zu ihrer Reisefähigkeit äussern werde, in Aussicht.
D-3277/2015
Seite 8
M.
Mit Eingabe vom 7. August 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerde-
führenden einen Arztbericht der Frauenklinik des Kantonsspitals Aarau
vom 4. August 2015 zu den Akten. Diesem zufolge liege bei der Beschwer-
deführerin eine Hochrisikoschwangerschaft aufgrund eines grossen symp-
tomatischen Uterus myomatosus vor. Aufgrund der Diagnose sei mit ver-
schiedenen Komplikationen im Verlaufe der weiteren Schwangerschaft zu
rechnen, welche einer engmaschigen ambulanten Betreuung bedürften.
Eine "Ausschaffung" sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus medizinischen
Gründen nicht zumutbar, da die Schwangere aktuell nicht für längere Stre-
cken reisefähig ist. Der errechnete Geburtstermin sei der 6. Oktober 2015,
wobei die Beschwerdeführerin vermutlich zwei bis drei Wochen davor per
Kaiserschnitt entbunden werden müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorliegend liegt die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Un-
garns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausser
Frage vor (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C). Streitig ist hingegen, ob
allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte.
D-3277/2015
Seite 9
4.
4.1. Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung auf, wie sich die
Rechtslage von Dublin-Rückkehrern und deren Ansprüche im Asylverfah-
ren in Ungarn darstelle, weshalb von einem Selbsteintritt abgesehen und
die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn als zumutbar be-
trachtet werde.
4.2. Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, die Vorin-
stanz habe es versäumt, eine sorgfältige Einzelfallprüfung hinsichtlich des
Selbsteintrittsrechts durchzuführen, zumal es sich bei ihnen als Familie um
besonders verletzliche Personen handle und die Beschwerdeführerin zu-
dem schwanger sei.
5.
5.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen
von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zu-
ständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit
dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls un-
terrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den
Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerich-
tet wurde (sog. Selbsteintrittsrecht bzw. Souveränitätsklausel).
5.2. Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durch-
setzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich aber
in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendba-
ren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm
des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer
Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die
Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur
Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass
die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren
Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden
(vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35 und
2010/45). Es hat mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende
D-3277/2015
Seite 10
Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer
Mängel verneint, jedoch kam es analog der Rechtsprechung zu Malta im
Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss, dass sich die Vermu-
tung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Eu-
ropäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener
Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012
E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn
überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse
auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen
Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von
Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin
zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu ei-
ner besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei
(E-2093/2012 E. 9 ff.).
5.4. Die Vorinstanz legt in ihrer Begründung bezüglich der Anwendbarkeit
des Selbsteintrittsrechts zwar die Rechtslage bezüglich Dublin-Rückkeh-
rern in Ungarn respektive deren Ansprüche im Asylverfahren dar, versäumt
es in ihrer Begründung jedoch, in genügender Weise auf den konkreten
Einzelfall der Familie und insbesondere der hochrisikoschwangeren Be-
schwerdeführerin einzugehen. Zwar bestreitet die Vorinstanz eine gewisse
Vulnerabilität der Beschwerdeführenden nicht, begnügt sich jedoch mit
dem allgemeinen Verweis auf den Umstand, sie hätten in Ungarn als Fa-
milie Anspruch auf Unterbringung in einem Familienzimmer auf einem se-
paraten Stockwerk. Damit legt sie wiederum die allgemeine Lage dar,
nimmt jedoch keine einzelfallgerechte Prüfung vor, welche insbesondere
bei besonders verletzlichen Personengruppen angezeigt wäre (vgl. E. 5.3).
Schliesslich hält die Vorinstanz pauschal fest, die medizinische Grundver-
sorgung sei gewährleistet und die Beschwerdeführenden könnten sich not-
falls an die ungarischen Behörden wenden, sollte ihnen diese verweigert
werden. Damit verkennt sie die aktenkundige gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin als Hochrisikoschwangere, die einer engmaschigen
Betreuung bedarf und die jederzeit auf medizinische Hilfe angewiesen ist,
um eine allfällige Gefahr für sich und ihr ungeborenes Kind bestmöglich
abzuwenden (vgl. Arztbericht der Frauenklinik des Kantonsspitals Olten
vom 3. Juni 2015). Dass sie sich im Falle eines möglichen Notfalls nicht
vorgängig an die ungarischen Behörden wird wenden können, um allfällig
verweigerte bzw. nicht sichergestellte Rechte einzufordern, ist in Anbe-
tracht der Dringlichkeit, die solchen Situationen immanent ist, offensicht-
lich. Ob sie in Ungarn bei einem Notfall die benötigte Hilfe erhalten würde,
D-3277/2015
Seite 11
ist nicht erstellt. Durch die Darlegung der allgemeinen Rechtslage in Un-
garn und der den Dublin-Rückkehrern dort zustehenden Ansprüche, ohne
in ausführlicherer Weise auf den Einzelfall der Beschwerdeführenden ein-
zugehen, hat die Vorinstanz die Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1
VwVG und somit Bundesrecht verletzt. Unter dem Aspekt des Beschleuni-
gungsgebots und in Anbetracht der langen Verfahrensdauer des vorliegen-
den Dublin-Verfahrens rechtfertigt es sich, die Vorinstanz anzuweisen, das
nationale Asylverfahren aufzunehmen. Hinzu kommt, dass sich der Vollzug
der Wegweisung aufgrund der nicht bestehenden Reisefähigkeit und dem
voraussichtlich vorzunehmenden Kaiserschnitt Mitte bzw. Ende September
2015 einstweilen als nicht durchführbar bzw. nicht zumutbar erweist. Da
die Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Vorausset-
zung (und nicht Regelfolge) eines Nichteintretensentscheides bilden (vgl.
BVGE 2010/45 E 10.2), hätte die Vorinstanz auch aus diesem Grund auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eintreten müssen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Vorinstanz
anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten
und das nationale Asylverfahren aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da den im vorliegenden Verfahren nicht
vertretenen Beschwerdeführenden keine notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszu-
richten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3277/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 11. Mai 2015 wird aufgehoben und das SEM angewie-
sen, sich zur Behandlung der Asylgesuche für zuständig zu erklären und
das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: