B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3279/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum vom 4. März
2011 (dort eingegangen am 30. März 2011) ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die
Gewährung von Asyl. Mit Eingabe an die Botschaft vom 8. September
2012 (dort eingegangen am übernächsten Tag) machte sie sodann er-
gänzende Angaben zu ihrem Gesuch. Mit Schreiben des BFM vom
10. September 2012 (zugestellt über die Botschaft am 29. September
2012) wurde ihr mitgeteilt, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch
die Botschaft sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Gleichzei-
tig wurde sie aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu ihrer Per-
son und ihren Verhältnissen in der Heimat, zu allfälligen Beziehungen zu
Drittstaaten oder zur Schweiz, zu ihren Asylgründen sowie zu den Um-
ständen ihres Aufenthalts im Sudan zu beantworten. Mit Eingabe an die
Botschaft vom 7. Oktober 2012 (dort eingegangen am gleichen Tag)
nahm sie zu den vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung.
Zur Begründung ihres Gesuches führte die Beschwerdeführerin zur
Hauptsache das Folgende aus: Sie stamme aus B._______, wo sie mit
ihrer Familie – ihrem Ehemann und ihren (…) Kindern – ein normales Le-
ben geführt habe, bis ihr Ehemann (…) 2004 überraschend verhaftet
worden sei. Damals seien mitten in der Nacht Agenten des Sicherheits-
dienstes in ihr Haus eingedrungen, welche ihn ohne jegliche Erklärung
mitgenommen hätten. Seither habe sie ihn nie mehr gesehen. Zwar habe
sie sich nach seiner Verhaftung darum bemüht, seinen Aufenthaltsort in
Erfahrung zu bringen, von den Behörden habe sie jedoch keine Antwort
erhalten. Da ihre Familie seit der Verhaftung ihres Mannes unter ständi-
ger Überwachung gestanden habe, sei sie (…) 2006 – zusammen
C._______ und mit D.______ – in den Sudan ausgereist. (… [Einen])
Sohn habe sie in Eritrea zurücklassen müssen, da er zum National Servi-
ce respektive zum Militärdienst eingezogen worden sei. Zu den Umstän-
den ihres Aufenthalts in Sudan brachte sie sodann vor, nach ihrer Ankunft
habe sie sich dort vom UNHCR als Flüchtling registrieren lassen, worauf
sie drei Monate im Flüchtlingslager Shegerab verbracht habe. Das Lager
habe sie danach aus gesundheitlichen Gründen verlassen, und seither
lebe sie bei ihrer älteren Tochter in Khartum. Ihr ältester Sohn habe sich
derweil vom Sudan nach Libyen begeben, um von dort nach Italien zu ge-
langen. Inzwischen habe sie erfahren, dass er im Frühjahr 2011 mit vielen
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anderen Flüchtlingen im Mittelmeer ums Leben gekommen sei. Nach die-
sem Ereignis habe sie auch noch ihre jüngere Tochter verloren, indem
diese am (…) in einem Spital einer Krankheit erlegen sei. Nun lebe sie
mit dem (…) Kind ihrer verstorbenen jüngeren Tochter bei ihrer älteren
Tochter, welche ebenfalls ein Kind habe. Diese Tochter arbeite als Reini-
gungshilfe für eine sudanesische Familie, während sie die zwei Kinder
betreue. Das Einkommen der Tochter reiche jedoch nicht aus, um alle
Kosten für Miete, Essen und Kleider zu decken, weshalb sie in schlechter
Verfassung seien. Vor diesem Hintergrund ersuche sie um eine Aufnah-
me in der Schweiz.
Für die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel – Kopien
von zwei Ausweisen sowie von einer Geburts- und einer Todesfallbestäti-
gung – ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2013 (zugestellt über die Botschaft am
6. Mai 2013) verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise
in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch aus dem Ausland ab. Im Rah-
men der Begründung seines Entscheides hielt das Bundesamt im We-
sentlichen fest, für die Beschwerdeführerin – welche keine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz habe – sei es möglich und zumutbar im
Sudan zu verbleiben, wo sie faktisch Schutz geniesse. Zwar seien die
Bedingungen für eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan
schwierig, jedoch sei ihr Unterhalt in den Flüchtlingslagern des UNHCR
gesichert. Im Falle der Beschwerdeführerin sei zudem davon auszuge-
hen, dass sie auch in Khartum über eine zumutbare Existenzgrundlage
verfüge, zumal in Not geratene Landsleute von der grossen eritreischen
Diaspora im Sudan weitgehende Unterstützung erhielten. Die Beschwer-
deführerin sei daher insgesamt nicht auf eine subsidiäre Schutzgewäh-
rung durch die Schweiz angewiesen.
C.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 22. Mai 2013 (dort eingegangen am
27. Mai 2013) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des
BFM Beschwerde. Ihre Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM
weitergeleitet, welches die Beschwerde am 7. Juni 2013 an das dafür zu-
ständige Bundesverwaltungsgericht überwies.
In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem wesentlichen
Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilli-
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gung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfah-
rens. Dabei bekräftigt sie vorab ihre Vorbringen über die von ihr in der
Heimat erlittenen Nachteile, welche zur ihrer Flucht geführt hätten. Er-
gänzend dazu macht sie geltend, sie habe in der Heimat mit massivsten
Nachstellungen zu rechnen, da sie damals illegal aus Eritrea ausgereist
sei. Im Rahmen ihrer weiteren Vorbringen erklärt sie sodann einen weite-
ren Verbleib im Sudan als für sie nicht zumutbar. Zwar habe sie sich nach
ihrer Ankunft im Sudan im Lager Shegerab aufgehalten, dort habe sie
sich jedoch vor einer Abschiebung nach Eritrea gefürchtet. Da sie zudem
im Lager nicht hinreichend versorgt worden seien, sei sie mit ihren Kin-
dern nach Khartum gegangen. Sie habe jedoch auch dort kein Auskom-
men finden können. Zwar sei sie in Khartum von ihrer älteren Tochter un-
terstützt worden, deren Einkommen habe jedoch nicht für alle ausge-
reicht. Ihr ältester Sohn sei deshalb nach Libyen gegangen, worauf er im
Mittelmeer sein Leben verloren habe. Heute – nach dem Tod ihrer älteren
Tochter – stehe sie mit deren Kind alleine da, und sie seien vollständig
von der Hilfe von Freunden und Nachbarn abhängig. Darüber hinaus sei
sie in Khartum ständig vor einer Deportation sowie religiöser Diskriminie-
rung bedroht. Aufgrund dieser Umstände sei ihr aus humanitären Grün-
den die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, auch wenn sie hier keine
direkten verwandtschaftlichen Beziehungen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
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1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie
hat ihre Beschwerde fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in
Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Zwar hat sie ihre Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen des Bun-
des verfasst, ihrer englischsprachigen Eingabe lassen sich jedoch ohne
weiteres Begehren und Begründung entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus
prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist. Auf die Beschwerde ist
nach dem Gesagten einzutreten.
1.5 Die Beschwerde ist indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Entscheid
nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil – welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat – ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend
auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets
auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
3.
3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das
BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
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SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum
verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks Wahrung des rechtli-
chen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hinter-
grund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus
dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der
Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Be-
fragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stel-
lungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Ge-
nüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.)
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Pra-
xis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit
Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis).
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5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM im Wesentlichen zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei nicht auf eine Schutzgewährung
durch die Schweiz angewiesen, da sie im Sudan vor Verfolgung sicher
und ein weiterer Verbleib in Khartum für sie auch zumutbar sei. Die Be-
schwerdeführerin hält dem zur Hauptsache entgegen, aufgrund ihrer per-
sönlichen Umstände sei für sie ein weiterer Verbleib im Lande nicht zu-
mutbar, zumal sie dort nicht über eine tragfähige Existenz verfüge und
dort auch nicht hinreichend sicher sei. Aufgrund der Akten ist jedoch fest-
zuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Resultat nicht
geeignet sind, die Erwägungen des Bundesamtes betreffend die grund-
sätzliche Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan zu erschüttern.
In dieser Hinsicht ist namentlich darauf hinzuweisen, dass bei einem
Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegba-
re) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits
anderweitig Schutz gefunden, weshalb sie nicht auf eine Schutzgewäh-
rung der Schweiz angewiesen sei, was zur Ablehnung des Asylgesuchs
aus dem Ausland und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Aus den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin geht
hervor, dass sie schon seit sieben Jahren in Khartum lebt. Vor diesem
Hintergrund ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass sie – entgegen
ihren anders lautenden Vorbringen – nicht auf eine subsidiäre Schutzge-
währung durch die Schweiz angewiesen sein dürfte. Zwar macht sie in
Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe neu geltend, ihre ältere Tochter sei
verstorben, von welcher sie bis dahin unterstützt worden sei, weshalb sie
in Khartum über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge und
mit ihrem Grosskind vollständig von der Unterstützung Dritter abhängig
sei. Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen, da es im Wi-
derspruch zu ihren Ausführungen im Rahmen ihrer Stellungnahme vom
7. Oktober 2012 steht. Dort hat sie ausgeführt, seit dem Tod ihrer jünge-
ren Tochter lebe sie nun bei ihrer älteren Tochter, wobei es ihre Aufgabe
sei, nach deren Kind sowie dem Kind ihrer verstorbenen jüngeren Tochter
zu sehen. Diese Ausführungen lassen schliessen, dass die Beschwerde-
führerin in Khartum auch weiterhin über enge persönlichen Anknüpfungs-
punkte verfügt und nicht alleine für ihr Grosskind zu sorgen hat. Aufgrund
der schon langen Verweildauer in Khartum darf im Weiteren davon aus-
gegangen werden, sie sei mit den dortigen Verhältnissen gut vertraut und
sie habe sich dort über die Zeit eine hinreichend tragfähige Existenz auf-
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gebaut. Aufgrund der schon langen Verweildauer darf ebenfalls davon
ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfüge in Khartum über
ein weitergehendes persönliches Beziehungsnetz innerhalb der eritrei-
schen Diaspora. Auch wenn es sich schliesslich beim geltend gemachten
Tod des ältesten Sohnes im Frühjahr 2011 sowie dem Tod geltend ge-
machten ihrer jüngeren Tochter Ende 2011 um persönlich tragische Ver-
luste handelt, so ändern diese Umstände nichts an den vorgenannten
Schlüssen. Schliesslich besteht aufgrund der Aktenlage auch kein Anlass
zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei im Sudan ernsthaft vor einer
Abschiebung nach Eritrea bedroht oder ihr würden dort Nachstellungen
aufgrund ihrer Religion oder ihres ethnischen Hintergrundes drohen.
Schliesslich bleibt auch festzuhalten, dass sie in ein Flüchtlingslager des
UNHCR zurückkehren könnte, wo ihre Existenz hinreichend gesichert
sein dürfte, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort Khartum
nicht mehr hinreichend sicher fühlen oder unter existenziellen Nöten lei-
den.
5.3 Nach dem Gesagten ist mit dem BFM davon auszugehen, die Be-
schwerdeführerin sei an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum fak-
tisch sicher und der weitere Aufenthalt im Sudan sei für sie auch zumut-
bar. Unter diesen Umständen hat das BFM der Beschwerdeführerin zu
Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylge-
such aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin an
sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit
der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des
Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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