B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3279/2014
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ , geboren (…), Gambia,
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2014 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumen-
ten am 8. November 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Befragung vom 17. November 2011 im
B.________ und der Anhörung vom 21. November 2013 in
C.________ im Wesentlichen angab, er sei seit 2006 für den
gambischen Präsidenten als Leibwächter tätig gewesen,
dass es am 7. September 2011 zu einem folgenschweren Autounfall
gekommen sei, bei dem sieben Menschen ums Leben gekommen
seien,
dass der Autokonvoi des Präsidenten auf dem Weg in dessen Heimat-
dorf gewesen sei und die Menschen, welche sich auf die aus den
Fenstern des Konvois geworfenen Biskuits gestürzt hätten, von den
nachfolgenden Fahrzeugen erfasst worden seien,
dass er im Oktober 2011 das Verhalten des Präsidenten während
dieser Reise vor seinen Freunden vom Sicherheitspersonal kritisiert
habe,
dass jemand den Präsidenten über die geäusserte Kritik unterrichtet
habe, worauf der Präsident ihn habe verhaften wollen,
dass ihn sein Freund D.________, der als Bediensteter im
Regierungspalast tätig gewesen sei, von den Plänen des Präsidenten
unterrichtet habe,
dass D.________ einen Telefonanruf des Präsidenten belauscht habe,
bei dem dieser einen anderen Freund des Beschwerdeführers namens
E._______ mit seiner Verhaftung beauftragt habe,
dass er sofort aus dem Präsidentenpalast geflohen und mit der Fähre
nach F.________ gefahren und danach weiter über G.______ und den
Senegal per Flugzeug nach H._______ und schliesslich in die Schweiz
gereist sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel
(zahlreiche Fotografien, zwei Zertifikate betreffend seine Tätigkeit für
die I._______ im K._______ in den Jahren (…) einreichte,
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dass das BFM mit – am 15. Mai 2014 eröffnetem – Entscheid vom 7. Mai
2014 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2011 ab-
lehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
13. Juni 2014 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art 110a des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) ersuchte,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. Juni 2014 eine Fürsorge-
bestätigung nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2014 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers,
wegen Kritik am Verhalten des Präsidenten habe ihm Verhaftung und
der Tod gedroht, zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
erachtet hat,
dass die vorgetragene Geschichte schon allein deshalb unglaubhaft
erscheint, weil in keiner Weise plausibel wird, weshalb der Präsident
einem Leibwächter plötzlich nach dem Leben trachten wolle, weil
dieser vor Kollegen geäussert habe, es sei wohl klüger, wegen der
Unfallgefahr keine Biskuits mehr aus dem fahrenden Präsidenten-
konvoi zu werfen,
dass die Schilderung der Geschichte aber abgesehen davon auch mit
erheblichen Widersprüchen und Ungereimtheiten behaftet ist,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten
hat, dass der Beschwerdeführer in der Befragung und der einläss-
lichen Anhörung auf unterschiedliche Weise geschildert hat, vor wem
er seine Kritik am Präsidenten geäussert habe (vor einem grösseren
Kreis von Personen, oder aber nur gegenüber zwei Freunden) und wie
bzw. von wem dies dem Präsidenten zugetragen worden sei (er wisse
es nicht, oder aber er verdächtige einen gewissen J.S.; vgl. BFM-
Protokolle A7 S. 8 und A26 S. 18),
dass zwar der Einwand in der Beschwerde plausibel klingt, wonach die
Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, er ver-
dächtige E._______., ihn beim Präsidenten verraten zu haben, und am
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Tag der Flucht habe er E._______ mit dem Präsidenten sprechen
gesehen und von diesem Zeitpunkt an sei der Präsident anders zu ihm
gewesen (vgl. A26 S. 19), lediglich eine Ergänzung seiner Aussagen
anlässlich der Befragung bedeuten und somit nicht im Widerspruch zu
diesen stehen würden,
dass dieser Vorbehalt gegenüber der Argumentation der Vorinstanz
allerdings gesamthaft nichts an der zu bestätigenden Einschätzung der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern vermag,
dass insbesondere mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage anlässlich der
Befragung, wonach D._______ zu ihm ins Büro der Leibwächter
gekommen sei, um ihn zu warnen, und anschliessend mit ihm auf der
Veranda gesprochen habe (vgl. A7 S. 8), im Rahmen der Anhörung
angab, er sei auf dem Weg zum Palast und A. gewesen, als er hinter
dem Palast auf D.________ getroffen sei, der ihn anschliessend
gewarnt habe (vgl. A26 S. 15),
dass der unbehelfliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach
D.________ auf dem Weg zum Büro der Leibwächter hinter dem
Palast gewesen sei und der Beschwerdeführer gerade auf dem Weg
zum Palast, als sie aufeinander getroffen seien und danach auf der
Veranda miteinander gesprochen hätten, den festgestellten
Widerspruch nicht zu beseitigen vermag,
dass im Weiteren die Schilderung, wie D._______ anlässlich eines von
ihm belauschten Telefonanrufs von der beabsichtigten Verhaftung des
Beschwerdeführers durch E._______ erfahren haben soll,
realitätsfremd ausgefallen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, die
durch die pauschalen Entgegnungen in der Beschwerde, wonach dem
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu diesem Ereignis keine
weiteren expliziten Fragen gestellt worden seien, nicht entkräftet
werden können,
dass schliesslich das Vorgehen des Beschwerdeführers, von
C._______ seinen Freund D.________ angerufen und sich nach
seinem Verbleib erkundigt zu haben, obwohl er zuvor von D._______
erfahren haben will, dass dieser mit seiner Verhaftung beauftragt
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worden sei, offensichtlich realitätsfremd erscheint, eine Einschätzung,
die durch den Hinweis in der Beschwerde auf die bestehende
Solidarität der Leibwächter untereinander nicht plausibel erklärt
werden kann,
dass der Beschwerdeführer ohne überzeugenden Grund bis zum
heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, weshalb
auch seine angegebene Identität nicht zweifelsfrei feststeht,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen
verschiedene Beweismittel (zahlreiche Fotografien, zwei Zertifikate
betreffend seine Tätigkeit für die I.________ im K._______ in den
Jahren […]) einreichte,
dass aufgrund dieser Beweismittel nicht ausgeschlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer wie angegeben seit 2006 als Leibwächter
für den gambischen Präsidenten tätig war, indessen die weiteren Vor-
bringen, dessen Verhalten kritisiert zu haben und aus diesem Grund
beinahe verhaftet worden zu sein, wie obenstehend ausgeführt, nicht
geglaubt werden können,
dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der
Vorinstanz zu Recht verneint wurde und daher die Ablehnung des Asyl-
gesuchs zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44
AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers mit be-
ruflicher Erfahrung und mit einem Beziehungsnetz in Gambia als zuläs-
sig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
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SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, ungeachtet der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwer-
debegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. Art 110a AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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