Abtei lung IV
D-3280/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Tschad,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3280/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein tschadischer Staatsangehöriger und
ethnischer Ouaddaï mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge am 28. Dezember 1996 verliess und zunächst
nach Deutschland gelangte,
dass er am 4. November 2008 von Deutschland herkommend illegal in
die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 6. November 2008 summarisch befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen
wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. April 2009 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, er sei im Jahr 1996 nach Deutschland
gegangen, um dort Informatik und Ingenieurwissenschaften zu
studieren,
dass er damals in Tschad keine Probleme gehabt habe,
dass er in Deutschland begonnen habe, sich exilpolitisch zu betätigen,
dass er mit der Union des forces pour le changement et la démocratie
(UFCD) und vor deren Gründung mit anderen Rebellengruppierungen
sympathisiert habe,
dass er in regelmässigem Kontakt stehe zu den Rebellenchefs und als
Mittelsmann für den Informationsaustausch zwischen diesen fungiere,
dass er deswegen bei einer Wiedereinreise nach Tschad eine
asylrelevante Verfolgung befürchte, zumal im Internet Informationen
über ihn verfügbar seien,
dass er als ethnischer Ouaddaï besonders verfolgungsgefährdet sei,
da schon andere Angehörige der Ethnie der Ouaddaï in Tschad
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verfolgt und einige bereits anlässlich einer Wiedereinreise in den
Tschad verhaftet worden seien,
dass überdies im Februar 2008 der Anführer einer Ouaddaï-Partei
getötet worden sei,
dass er im Jahr 2002 einmal nach Tschad zurückgekehrt sei, um
seinen kranken Vater zu besuchen,
dass sein Vater bereits vor seiner Ankunft gestorben sei und er in der
Folge ungefähr zwei Wochen in Tschad geblieben sei,
dass er in der zweiten Woche festgenommen und für mehrere Tage
inhaftiert worden sei, wobei man ihm vorgeworfen habe, ein Mitglied
der Rebellen zu sein,
dass sein Bruder seine Freilassung und erneute Ausreise nach
Deutschland organisiert habe,
dass im Jahr 2006 sein Bruder seinetwegen für zwei Tage inhaftiert
worden sei,
dass er aus diesen Gründen im April 2008, nach Abschluss seines
Studiums, in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sein Asylgesuch jedoch abgewiesen worden sei und sein Anwalt
die Beschwerdefrist ungenutzt habe verstreichen lassen, weshalb er
aus Deutschland habe ausreisen müssen,
dass er daher im November 2008 in die Schweiz gekommen sei und
hier aus denselben Gründen ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Tschad in Gefahr wäre,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens lediglich mehrere Unterlagen zu seiner Ausbildung sowie
Arbeitstätigkeit in Deutschland zu den Akten reichte,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 12. Mai 2009 – eröffnet am 13. Mai 2009 – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum
Verbleib seines Passes gemacht,
dass sich der Beschwerdeführer zumindest um die Beschaffung seiner
den deutschen Behörden abgegebenen tschadischen Ausweise hätte
bemühen können,
dass es ihm überdies zuzumuten gewesen wäre, sich mit Hilfe seiner
in (...) wohnhaften Verwandten um die Zustellung von
Identitätspapieren zu kümmern,
dass der Beschwerdeführer indessen keinerlei entsprechende
Anstrengungen unternommen habe,
dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das Nicht-
einreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle,
dass er die Rückreise nach Tschad im Jahr 2002 sowie die damals
angeblich erfolgte Festnahme in der Erstbefragung nicht erwähnt
habe, ebensowenig die angebliche Festnahme seines Bruders im Jahr
2006,
dass er ausserdem zur geltend gemachten Haft im Jahr 2002 keinerlei
näheren Angaben habe machen können,
dass im Weiteren nicht nachvollziehbar sei, wie die tschadischen
Behörden von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers
hätten erfahren können,
dass die Angaben zu seiner Tätigkeit für die Rebellenorganisationen
nicht überzeugten,
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dass der Beschwerdeführer schliesslich tatsachenwidrige Angaben zu
den Rebellenorganisationen gemacht habe,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer eventuell als Flüchtling anzuerkennen
oder ihm subeventuell infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Ausrichtung einer Parteientschädigung
ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die Vollzugsbehörden seien im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Weitergabe
der Daten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat bis zum
Entscheid über die Beschwerde zu sistieren,
dass die Vorinstanz im Falle der Nichtstattgabe dieses Begehrens
anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an
den Heimatstaat dem Beschwerdeführer offen zu legen und ihm dazu
im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu
gewähren,
dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 18. Mai 2009, drei
Unterlagen zum in Deutschland absolvierten Diplomstudium vom
23. Oktober 2007, je ein Internetartikel von und
über den Beschwerdeführer, zwei Dokumente der Universität
von (...) vom September 1994, eine Mittellosigkeitserklärung vom 18.
Mai 2009 sowie eine Kostennote vom 20. Mai 2009 beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten
Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweiter-
gabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch,
der Beschwerdeführer sei darüber zu informieren und es sei ihm dazu
das rechtliche Gehör zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund
der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepa-
piere zu den Akten gereicht hat,
dass er geltend machte, er habe keine Identitätskarte, und sein
Reisepass sei ihm in Deutschland abhanden gekommen,
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dass er dazu indessen widersprüchliche Angaben machte, indem er in
der Erstbefragung lediglich erklärte, er habe seinen Pass verloren (vgl.
A4, S. 4), in der Direktanhörung dagegen vorbrachte, er habe seine
Dokumente bei einem Freund in Frankfurt gelassen und seinen Pass
später nicht mehr gefunden (vgl. A11, S. 5),
dass sich der Beschwerdeführer ausserdem in Verletzung der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) in keiner Weise
bemühte, Identitätspapiere zu beschaffen, obwohl es ihm ohne
weiteres möglich und zuzumuten gewesen wäre, zumindest die
angeblich in den Akten der deutschen Asylbehörden befindliche Kopie
seines Reisepasses zu beschaffen oder seine im Heimatland lebenden
Verwandten zu bitten, ihm allfällige weitere Identitätsdokumente
zukommen zu lassen,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen, was in der Beschwerde im
Übrigen nicht bestritten wird,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es beste-
he aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von wei-
teren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Tschad im Jahr
1996 dort eigenen Angaben zufolge keine Probleme hatte,
dass er geltend machte, er sei anlässlich seiner Rückkehr ins
Heimatland im Jahr 2002 für mehrere Tage inhaftiert worden,
dass er allerdings sowohl die Rückkehr nach Tschad als auch die
angebliche Inhaftierung erst in der Direktanhörung erwähnte,
dass er auf entsprechenden Vorhalt hin vorbrachte, er habe anlässlich
der Erstbefragung nicht über die Rückkehr und die Inhaftierung im
Jahr 2002 gesprochen, weil er bereits vor den Behörden in
Deutschland ausgesagt und daher gedacht habe, das BFM werde die
deutschen Asylakten edieren und so diese Informationen erlangen,
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dass diese Erklärung indessen nicht überzeugt, zumal eine
Inhaftierung grundsätzlich ein ernsthafter Asylgrund darstellt und der
Beschwerdeführer in der Erstbefragung aufgefordert worden war, alle
Asylgründe darzulegen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, wieso er die
Inhaftierung nicht zumindest kurz erwähnte,
dass er die angebliche Inhaftierung im Jahr 2002 ausserdem äusserst
unsubstanziiert schilderte (vgl. A11, S. 8),
dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er im Jahr 2002
beschuldigt wurde, den Rebellen anzugehören, nachdem er bis zur
Ausreise im Jahr 1996 für die Regierungspartei tätig war und keinerlei
Probleme mit den Behörden hatte und sich eigenen Angaben zufolge
erst ab dem Jahr 2006 ernsthaft exilpolitisch engagierte (vgl. A11,
S. 11),
dass dieses Vorbringen daher insgesamt unglaubhaft erscheint,
dass auch das Vorbringen, wonach sein Bruder im Jahr 2006
seinetwegen kurzzeitig inhaftiert worden sei, wenig glaubhaft ist,
dass diese Aussage ebenfalls erst in der Direktanhörung
nachgeschoben und ausserdem der angebliche Zusammenhang
zwischen der Inhaftierung des Bruders und der Person des
Beschwerdeführers nicht substanziiert dargelegt wurde (vgl. A11,
S. 6),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, er sei in
Deutschland exilpolitisch tätig gewesen,
dass der Beschwerdeführer zwar einige zutreffende Ausführungen zu
den fraglichen Rebellenorganisationen machen konnte,
dass er jedoch seine angebliche Tätigkeit für die UFCD durch nichts
belegt hat und namentlich auch keine Bestätigungsschreiben der von
ihm genannten Persönlichkeiten vorlegen konnte,
dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (zwei
Internetausdrucke) nicht geeignet sind, die von ihm geltend gemachte
exilpolitische Tätigkeit als Vermittler von Informationen zwischen
namhaften Rebellenführern zu untermauern, da darin lediglich erwähnt
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wird, der Beschwerdeführer sei Mitglied (was seinen Angaben zufolge
allerdings nicht stimmt) respektive Sympathisant der UFCD,
dass im Übrigen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht
ersichtlich ist, inwiefern die angeblich vom Beschwerdeführer
geleisteten Vermittlerdienste überhaupt benötigt wurden, da davon
auszugehen ist, die fraglichen Rebellenführer hätten ohne weiteres
auch direkt miteinander kommunizieren oder die relevanten
Informationen direkt im Internet veröffentlichen können,
dass die angebliche exilpolitische Tätigkeit daher unglaubhaft ist,
dass überdies nichts darauf hinweist, die tschadischen Behörden
hätten von der Sympathie des Beschwerdeführers für die UFCD
überhaupt Kenntnis erlangt,
dass der Beschwerdeführer auch für den Fall des Bekanntwerdens
seiner ideologischen Nähe zur UFCD und der Asylgesuchstellung im
Ausland kaum mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die
tschadischen Behörden rechnen müsste, da er aufgrund der Aktenlage
offensichtlich keine ernsthafte Bedrohung für das tschadische Regime
darstellt,
dass schliesslich kein konkreter Hinweis besteht, der Beschwerdefüh-
rer würde infolge seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Ouaddaï in
Tschad verfolgt werden, weshalb sich entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung auch keine weiteren diesbezüglichen
Abklärungen aufdrängen,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann,
dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach das BFM
namentlich in Bezug auf das Asylverfahren in Deutschland weitere
Abklärungen hätte treffen müssen, nicht zu überzeugen vermag, zumal
Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken und dabei insbesondere allfällige Beweismittel beschaffen
müssen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass es somit primär Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre,
die Akten seines Asylverfahrens in Deutschland erhältlich zu machen,
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falls er diese als Beweismittel im vorliegenden Asylverfahren hätte
einbringen wollen,
dass ihm dies ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre,
dass hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs ebenfalls keine
zusätzlichen Abklärungen notwendig erscheinen (vgl. dazu auch
nachfolgend),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Tschad noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
welcher mehrere Sprachen spricht, in Deutschland eine Ausbildung
zum Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) erfolgreich abgeschlossen
hat und dort vorübergehend auch erwerbstätig war,
dass er an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet
und insbesondere keine konkreten Hinweise auf eine relevante
psychische Störung vorliegen (vgl. die diesbezügliche Bemerkung in
der Beschwerde, S. 7),
dass es Sache des Beschwerdeführers wäre, allenfalls bestehende
gesundheitliche Probleme substanziiert darzulegen und mittels
Arztzeugnis zu belegen, und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein
kann, jede denkbare gesundheitliche Störung vorsorglich abzuklären,
dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz (mehrere Geschwister) verfügt, welches ihn
bei Bedarf unterstützen könnte,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Tschad in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass angesichts des vollständigen Unterliegens des Beschwerdefüh-
rers keine Parteientschädigung auszurichten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie, vorab per Telefax)
- den _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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