Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3280/2010
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch B._________
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. April 2010 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Roma aus C.______ - eigenen
Angaben zufolge am 26. November 2009 zusammen mit ihrem Sohn und
dessen Familie (…) in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag im
Transitzentrum Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 7.
Dezember 2009 und der direkten Anhörung vom 29. Dezember 2009 im
D._________ zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, sie sei eine ethnische Roma und sei 1992 mit ihrer
Familie wegen des Krieges im damaligen Jugoslawien nach Deutschland
geflüchtet,
dass sie 1997 nach Kriegsende nach Bosnien und Herzegowina
zurückgekehrt sei und sich bis zu ihrer Ausreise aus Bosnien und
Herzegowina zusammen mit ihrem Sohn und dessen Familie
grösstenteils abwechselnd in E._______ und F._______ aufgehalten
habe,
dass sie ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Kleidern auf dem
Markt bestritten hätten, wobei es jedoch immer wieder zu Konflikten mit
der Polizei gekommen sei, da diese sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur
Ethnie der Roma nicht in Ruhe gelassen habe,
dass ihr Sohn im Jahre 2007 auf dem Markt in E.______ von der Polizei
belästigt und geschlagen worden sei, sie diesen Vorfall auf dem
Polizeiposten habe melden wollen, die Polizei jedoch nichts
unternommen habe,
dass sie deshalb nach F._______ gegangen seien, wo ihr Sohn von
G._______., der mit der Polizei zusammengearbeitet habe, mit dem Tod
bedroht und von diesem geschlagen worden sei,
dass sie deshalb alle nach E._______ zurückgekehrt seien, wo sie in
einer Baracke gelebt hätten,
dass dort Unbekannte ungefähr einen Monat vor der Ausreise ihren Sohn
in der Nacht zusammengeschlagen hätten,
dass sie am nächsten Tag mit ihrem Sohn zusammen diesen Vorfall bei
der örtlichen Polizei habe melden wollen, diese jedoch nichts
unternommen, sondern sie aus der Polizeistation hinausgeworfen habe,
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dass die Polizisten sie dabei so gestossen hätten, dass sie zu Boden
gefallen sei,
dass sie sich mit ihrem Sohn und dessen Familie danach wieder nach
Bihac begeben habe, von wo aus sie nach erneuten Bedrohungen durch
G.________ alle wieder nach E.________ zurückgekehrt seien,
dass sie alle schliesslich von dort aus nach zwei bis drei Tagen mit Hilfe
eines Schleppers ausgereist seien, da sie die Drohungen und die
ständigen Malträtierungen nicht mehr ausgehalten hätten,
dass sie selber sowohl wegen ihrer psychischen Probleme als auch
wegen ihrer Herzbeschwerden bereits in Bosnien und Herzegowina in
ärztlicher Behandlung gewesen sei und diesbezüglich immer noch
Medikamente einnehme,
dass sie zudem eine geschädigte Lunge habe, weshalb sie bereits früher
in Deutschland operiert worden sei, dass sie aber aufgrund erneuter
Beschwerden in Bosnien und Herzegowina im 2009 zwei Monate im
Spital verbracht habe,
dass sie sowohl wegen ihrer Tuberkulose als auch wegen ihrer
psychischen Beschwerden in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen unter
anderem eine Arbeitslosenbestätigung des Arbeitslosenamtes E._______
und verschiedene ärztliche Unterlagen (jeweils in Kopie) einreichte und
an der Anhörung ihre benötigten Medikamente vorwies,
dass ein vom BFM eingeholter ärztlicher Bericht vom 14. Januar 2010
zum Schluss kam, aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine
ärztliche Behandlung im Heimatstaat, da sie dort schon vor ihrer Ausreise
in Therapie gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete und mit der Eröffnung der
Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
ausführte, es seien keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich, da die
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Asylvorbringen unglaubhaft seien und es den geltend gemachten
allgemein erschwerten Lebensbedingungen an Asylrelevanz fehle,
dass ferner die Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, da die
Beschwerdeführerin über ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz
(auch in Drittstaaten) verfüge und ihre medizinische Behandlung im
Heimatstaat fortsetzen könne,
dass die Beschwerdeführerin mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe
ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, auf
ihr Asylgesuch vom 26. November 2009 sei einzutreten, es sei infolge
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen,
gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen,
dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) verlangte,
dass sie dabei im Wesentlichen auf die allgemein schlechte Situation von
Roma in Bosnien und Herzegowina, ihre fehlende gesicherte Existenz
und die Unmöglichkeit einer regelmässigen Behandlung ihrer
gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat aufmerksam machte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
17. Mai 2010 feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten kann und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde im Endentscheid befunden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und unter anderem festhielt, dass
die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
beinhalte,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Replik vom
17. Juli 2010 zu den vorinstanzlichen Argumenten Stellung bezog und
unter anderem darauf hinwies, dass eine dauernde Unterstützung durch
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die Verwandten nicht möglich sei, dass hingegen die Tuberkulose-
Behandlung mittlerweile abgeschlossen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage betragen würde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG), die Beschwerdeführerin aber aufgrund der
falschen Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung nach
Treu und Glauben von einer dreissigtägigen Beschwerdefrist ausgehen
durfte,
dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1
AsylG getroffen hat,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen
Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S.
240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und
Herzegowina zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen
Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt ist,
dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von
Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten – Beweismass des
Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und
auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das
Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den
Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten
Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht die
Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Vorbringen als auffallend
widersprüchlich erachtet hat,
dass sich diese Widersprüche aus den deutlich von ihren Aussagen
abweichenden Angaben ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter
ergeben,
dass das BFM widersprüchliche Angaben insbesondere in Bezug auf die
jeweiligen Angaben zu den verschiedenen Aufenthaltsorten vor der
Ausreise zu Recht feststellte,
dass die Beschwerdeführerin so beispielsweise geltend machte, ihr Sohn
sei im Mai 2007 von Polizisten in E.______ geschlagen worden (vgl. A1
S. 6), während ihr Sohn angab, dieser Vorfall habe sich im 2002 ereignet
(vgl. A9 S. 7),
dass sie im Weiteren angab, der Angriff auf die Baracke in E._______
habe sich ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise ereignet (vgl. A1 S. 7),
danach seien sie über Mostar erneut für fünf Tage nach F._______
gegangen, bis sie aufgrund erneuter Drohungen seitens des G.________.
nach E._______ zurückgekehrt seien, von wo aus sie nach 5 Tagen
ausgereist seien,
dass der Sohn im Widerspruch dazu den Übergriff mit der Baracke im Mai
2009 einordnete, woraufhin sie nach F.________ zurückgekehrt seien
und im Juli 2009 erneut nach E._________ zurückgekehrt seien, von wo
aus sie dann später ausgereist seien (vgl. A9 S. 4),
dass die Schwiegertochter wiederum aussagte, sie hätten sich vor der
Ausreise noch ungefähr vier Monate in F._____ aufgehalten (vgl. A10 S.
7),
dass ferner die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer letzten
Rückkehr nach E.________ vor der Ausreise ausführte, ihr Sohn sei
F._______ erneut von G._______ bedroht worden (vgl. A6 S. 3), ihr Sohn
hingegen geltend machte, sie seien nach E.________ zurückgekehrt, weil
die Beschwerdeführerin ins Spital von H._______ habe transferiert
werden müssen (vgl. A9 S. 4),
dass zudem weitere - vom BFM nicht erwähnte - Ungereimtheiten
festzustellen sind,
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dass insbesondere die Schwiegertochter etwa angab, ihre Baracke in
E._______ sei bereits zum Zeitpunkt des Spitalaufenthaltes der
Beschwerdeführerin zerstört gewesen (vgl. A10 S. 8), während die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn vorbrachten, bis zur Ausreise in dieser
Baracke gelebt zu haben (vgl. A6 S. 4 [Beschwerdeführerin] und A9 S. 11
[Sohn]),
dass die Beschwerdeführerin teilweise unbestimmte Angaben machte
und angab, sich an Daten nicht zu erinnern (vgl. beispielsweise A1 S. 6 /
A6 F24),
dass die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Anhörungen, sie vergesse aufgrund ihrer psychischen Probleme alles
und kenne die Daten nicht (vgl. A6 S. 7) und sie sei zwischendurch
durcheinander und wisse dann jeweils nicht, was sie sage (vgl. A6 S. 14)
nicht zu überzeugen vermögen,
dass somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als unglaubhaft zu qualifizieren sind,
wenn auch nicht alle Argumente der Vorinstanz vollends zu überzeugen
vermögen,
dass etwa die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach eine
Genehmigung die Voraussetzung für den Verkauf auf dem Markt sei (vgl.
A6 S. 6-7), entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht prinzipiell als
Widerspruch zu den Ausführungen ihres Sohnes und dessen Frau,
wonach eine Gebühr von einigen Mark den Zugang zum Markt erlaubt
(vgl. A9 S. 5-6, 8 / A10 S. 5-6), gewertet werden kann, da sich diese
beiden Angaben nicht ausschliessen,
dass ferner die zutreffend als widersprüchlich qualifizierte Angaben der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in Bezug auf den Aufenthalt der
Tochter der Beschwerdeführerin sich nicht auf einen wesentlichen Punkt
des Vorbringens beziehen,
dass diese Vorbehalte jedoch nichts an der Einschätzung, wonach die
Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind, zu
ändern vermögen, zumal die Beschwerdeführerin weder in der
Beschwerde noch in der Replik zur Glaubhaftigkeit Stellung nahm,
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dass somit das Bundesverwaltungsgericht zur Einsicht gelangt, dass im
Verfahren der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären,
dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mir den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder eine Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina
droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend hinsichtlich der angeblich ethnisch motivierten
Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zunächst auf ein in Bosnien und
Herzegowina im Mai 2003 erlassenes und in Kraft gesetztes Gesetz
hinzuweisen ist, das die Rechte der nationalen Minderheiten und der
Angehörigen ethnischer Minderheiten schützt,
dass angesichts dessen davon auszugehen ist, dass der Staat im
Besonderen auch die Verbesserung der Lage der Roma anstrebt,
weshalb die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen den
Wegweisungsvollzug nicht verhindern können,
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde
zur allgemeinen Situation von in Bosnien und Herzegowina lebenden
Roma nichts zu ändern vermögen, da insbesondere die nach wie vor
bestehende Diskriminierung der Roma in Bosnien und Herzegowina nicht
eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
dorthin als generell unzumutbar erscheinen liesse,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem medizinische Gründe anführt,
welche aus ihrer Sicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen,
dass es diesbezüglich festzuhalten gilt, dass bei einer medizinischen
Notlage der Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar zu
qualifizieren ist, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der
betroffenen Person führt,
dass dabei nur die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
als wesentlich erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr.
24 E. 5a und b),
dass die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina zwar
nach wie vor gewisse Mängel aufweist und insbesondere auch ernsthafte
Leiden nur erschwert behandelt werden können (vgl. dazu das
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Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7122/2006 vom 3. Juni 2008 E. 8.3.5
ff.),
dass sich im vorliegenden Fall den Aussagen der Beschwerdeführerin
entnehmen lässt, dass sie bereits in Bosnien und Herzegowina
regelmässig in ärztlicher Behandlung war, sowie verschiedene
Medikamente aus dem Heimatland in die Schweiz mitbrachte (vgl. A6 S.
8-13),
dass angesichts dieser Umstände mit der Vorinstanz davon auszugehen
ist, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in ihrer
Heimat auch weiterhin gewährleistet ist,
dass zudem ein vom BFM eingeholter ärztlicher Bericht aus
medizinischer Sicht keine Wegweisungshindernisse feststellte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik angab, ihre Tuberkulose-
Behandlung sei mittlerweile abgeschlossen,
dass in Bezug auf die Finanzierung einer Behandlung allfällig
weiterbestehender Beschwerden anzumerken ist, dass die
Beschwerdeführerin zwar über wenig Mittel verfügt, die Behandlungen
indessen bisher jeweils kostenlos waren oder sie diese selbst zu
finanzieren in der Lage war,
dass die Beschwerdeführerin letztlich die Möglichkeit hat, allenfalls
medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass ferner mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die
Beschwerdeführerin im Heimatland über ein soziales Netz verfügt
(Geschwister, Familie der Schwiegertochter), wobei auch mehrere
Verwandte im Ausland leben (Tochter, Bruder), durch welche eine
zusätzliche Unterstützung – wie vom BFM festgestellt – nicht als
ausgeschlossen erscheint,
dass die Beschwerdeführerin dazu in ihrer Replik angab, sie verfüge
weder über berufliche Qualifikationen, noch seien die Verwandten im
Ausland in der Lage, sie auf Dauer zu unterstützen,
dass diese Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz
getroffene Annahme einer gesicherten Existenz zu widerlegen,
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dass diese beruflichen und finanziellen Aspekte für die Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohnehin nicht ausschlaggebend
sind, da hierfür einzig das Vorliegen einer konkreten Gefährdung
massgebend ist und eine solche im vorliegenden Fall zu verneinen ist,
dass die Beschwerdeführerin ferner in ihrer Beschwerde geltend machte,
ihre Baracke in E._______ sei zerstört worden, was die Vorinstanz im
Rahmen der Vernehmlassung als unglaubhaft einstufte,
dass dieser Einschätzung im Ergebnis zuzustimmen ist, da die
Beschwerdeführerin dieses Vorbringen nicht weiter konkretisierte und es
zudem - entgegen den Erkenntnissen des BFM - in ihrem Asylgesuch
nicht erwähnte, sondern im Gegenteil wie ihr Sohn ausführte, bis zur
Ausreise in dieser Baracke gelebt zu haben (vgl. A6 S. 4), weshalb
dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher unglaubhaft erscheint,
dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, die Heimreise
zusammen mit ihrem Sohn und dessen Familie, deren Asylgesuch und
nachfolgende zwei Wiedererwägungsgesuche ebenfalls rechtskräftig
abgewiesen wurden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
2520/2010 vom 21. April 2010, D-5876/2010 vom 16. September 2010
und D-8529/2010 vom 9. Februar 2011), anzutreten,
dass somit auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich
sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als
unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da die
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Beschwerdeführerin bedürftig ist und ihre Beschwerde nicht zum
vornherein als aussichtslos erschien, weshalb ihr keine Verfahrenskosten
auferlegt werden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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