B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3280/2014
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______
dessen Ehefrau
2. B._______,
sowie deren Kinder
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______, und
6. F._______,
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2014 / (...).
D-3280/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 – ein syrisches Ehepaar kurdischer
Ethnie aus G._______ (Provinz [H._______]) – verliessen ihren Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge legal am (...) November 2011 zusammen
mit ihren damals drei Kindern (Beschwerdeführende 3–5) in Begleitung ei-
nes Schleppers (...) in Richtung I._______, von wo sie, nach einem Aufent-
halt von zirka (...) Tagen in J._______, (...), am 30. Dezember 2011 illegal
in die Schweiz gelangten. Gleichentags suchten sie in K._______ um Asyl
nach. Am 12. Januar 2012 (Beschwerdeführender 1) beziehungsweise
19. Januar 2012 (Beschwerdeführende 2) wurden sie im dortigen Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zur Person befragt (BzP) und am
5. Juli 2012 in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung).
A.b Der Beschwerdeführende 1 – welcher in G._______ ein (...)geschäft
führte – machte im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr 1995 bei
der kurdischen (...)gruppe L._______, welche an Festen wie Newroz auf-
getreten sei, (...) gespielt. Er habe sich nie frei gefühlt und sei registriert,
jedoch nie vorgeladen worden. Anlässlich von Ausschreitungen während
eines Fussballspiels am (...) 2004 in G._______ sei er von einem Sicher-
heitsbeamten geschlagen worden. Beim damaligen Aufstand sei es zu
Plünderungen gekommen, wovon auch sein Ladengeschäft betroffen ge-
wesen sei, und er habe sich während zirka (...) Tagen versteckt. In der
Folge sei jedoch nichts mehr passiert. Ab Juni 2011 habe er in G._______
jeden (...) an Demonstrationen teilgenommen. Einmal seien die Behörden
in sein Geschäft gekommen und hätten ihn über seinen Freund M._______
befragt, mit dem zusammen er zu den Kundgebungen gegangen und frü-
her auch bei der Gruppe L._______ gewesen sei. Daraufhin habe er
M._______ telefonisch gewarnt, vorsichtig zu sein, während er selbst wei-
terhin an Demonstrationen teilgenommen habe. Am (...) September 2011
sei M._______ verhaftet worden. Am (...) Oktober 2011 sei N._______, für
dessen Bewegung der Beschwerdeführende 1 sympathisiert habe, umge-
bracht worden. Tags darauf sei es während des (...)zugs, als er zusammen
mit anderen Personen, welche sich immer wieder abgewechselt hätten, (...)
habe, zu einer Kundgebung gekommen. Die Sicherheitskräfte hätten ge-
walttätig interveniert, wobei es Tote und Verletzte gegeben habe und Panik
ausgebrochen sei. Zwei bis drei Tage später, zirka am (...) Oktober 2011,
als sich der Beschwerdeführende 1 an einem (...) befunden habe, habe
ihm ein (...) telefoniert und mitgeteilt, dass sich die Sicherheitsbeamten bei
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ihm nach seiner Person erkundigt hätten. Deswegen sei er aus Angst nicht
mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich an verschiedenen Orten
versteckt, aber noch (...) Mal, letztmals am (...) oder (...) November 2011,
an Demonstrationen teilgenommen. (...) Tage später habe ihm seine Ehe-
frau telefonisch mitgeteilt, dass die Sicherheitsbeamten zuhause nach ihm
gesucht hätten. Dies sei später nochmals vorgekommen. Aus diesem
Grund habe er seinen Heimatstaat verlassen. Nach der Ausreise aus Sy-
rien habe er erfahren, dass seinetwegen das Haus (...) gestürmt worden
sei. Im (...) 2013 habe er erfahren, dass bei einem Raketenabwurf im Dorf
O._______ Verwandte umgekommen seien.
Schliesslich nehme er In der Schweiz an exilpolitischen Kundgebungen
teil.
A.c Die Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, sie habe
in Syrien keine Probleme gehabt, sei jedoch wegen der Fahndungsbemü-
hungen der Behörden nach ihrem Ehemann auch in Mitleidenschaft gezo-
gen worden. So habe sie eine (...) erlitten.
A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 1–2
anlässlich der Befragungen vom 12. und 19. Januar 2012 ihre syrischen
Identitätskarten, ihr Familienbüchlein und den Führerausweis des Be-
schwerdeführenden 1 im Original, sowie, in Kopie, den (...) und die (...) ein.
A.e Zur Stützung ihrer Vorbringen liessen sie anlässlich der Anhörungen
vom 5. Juli 2012 Fotos betreffend Aktivitäten des Beschwerdeführenden 1
für die (...)gruppe, dessen Teilnahme an Kundgebungen in G._______ und
in der Schweiz sowie in Syrien ums Leben gekommene (...), ein Bild von
M._______, Internetausdrucke sowie Printscreenausdrucke betreffend De-
monstrationen in G._______ und kriegerische Ereignisse in der Herkunfts-
region zu den Akten geben. Zudem liessen sie in der Folge (Eingaben vom
8. November 2012, 10. Juli 2013 und 26. März 2014) die exilpolitischen Tä-
tigkeiten in der Schweiz mit weiteren Beweismitteln (CD-ROMs,
Printscreenausdrucken, Flugblättern und Internetartikeln) dokumentieren.
A.f Am 30. Juli 2012 wurde den Beschwerdeführenden 1–2 das rechtliche
Gehör zu Widersprüchen in ihren Aussagen gewährt. Die Stellungnahme
ihres Rechtsvertreters datiert vom 24. August 2012.
A.g Mit Eingabe vom 28. August 2012 liess die Beschwerdeführende 2
ärztliche Unterlagen von (...) einreichen. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2013
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liess sie mitteilen, dass verschiedene Verwandte in P._______ geflohen
seien.
A.h Am (...) wurde die gemeinsame Tochter F._______ (Beschwerdefüh-
rende 6) der Beschwerdeführenden 1–2 in Q._______ geboren.
A.i Am 25. März 2014 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden Ein-
sicht in die Akten, nachdem deren bereits am 8. August 2012 gestelltes
Gesuch zunächst am 14. August 2012 abgelehnt worden war.
B.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 – eröffnet am 13. Mai 2014 – stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-
Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3–7). Zur Begründung der Ablehnung der
Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden
Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft.
B.a Vorab sei das Vorbringen des Beschwerdeführenden 1, wonach er von
den syrischen Behörden aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen in sei-
nem Geschäft und später auch zuhause sowie bei seinem (...) und seinem
(...) gesucht worden sei, nicht glaubhaft, da diese Ereignisse in wesentli-
chen Punkten zu wenig konkret und oberflächlich geschildert worden
seien. Die Aussagen der Beschwerdeführenden 2 zu den Hausdurchsu-
chungen seien unsubstanziiert; deren sämtliche Angaben zu Daten und
Zeit seien nicht hinreichend detailliert. Auch die zeitlichen Angaben des Be-
schwerdeführenden 1 seien teilweise unglaubhaft.
B.b Die Aussagen des Beschwerdeführenden 1 im Zusammenhang mit
dem (...)umzug von N._______ seien widersprüchlich ausgefallen.
B.c Die Schilderung der Demonstrationsteilnahmen ab dem (...) Oktober
2011 durch den Beschwerdeführenden 1 widerspreche jeglicher Logik des
Handelns. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden 1–2
würden aufgrund der fehlenden Substanz, vorhandener Widersprüche und
unterschiedlicher Angaben als unglaubhaft erachtet.
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B.d Das Vorbringen, aus Syrien insbesondere deshalb ausgereist zu sein,
weil es dort aufgrund des Bürgerkriegs keine Sicherheit mehr gegeben
habe, sei nicht asylrelevant.
B.e Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführende 1 – im Zusammenhang mit den Vorfällen im Rahmen der (...)-
Unruhen im (...) 2004 – bei seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfol-
gung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder seinen kulturellen
Aktivitäten gehabt habe oder dass die syrischen Behörden anderweitig
nach ihm gesucht hätten. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seines
kulturellen Engagements sei auch in Zukunft nicht wahrscheinlich.
B.f Schliesslich sei die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführenden 1
– im Lichte der Praxis besehen – nicht flüchtlingsrelevant.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 12. Juni 2014 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung und
beantragten, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten des Asyl-
verfahrens, insbesondere in die Beweismittel 1–3 gemäss Beweismittelum-
schlag (BFM-act. […]) und den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme
(BFM-act. […]) zu gewähren [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu
diesen Akten zu gewähren, beziehungsweise sei eine schriftliche Begrün-
dung betreffend die BFM-Akte […] zuzustellen [2]; nach der Gewährung
der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustel-
lung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass
die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle einer Aufhebung
der angefochtenen Verfügung ab deren Datum fortbestünden [5]. Eventu-
aliter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustel-
len und ihnen Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter seien die Beschwerdefüh-
renden als Flüchtlinge zu anerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen
[7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betref-
fend den Beschwerdeführenden 1 festzustellen [8].
Gleichzeitig wurden diverse Beweismittel im Zusammenhang mit der exil-
politischen Tätigkeit des Beschwerdeführenden 1 in der Schweiz einge-
reicht.
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Seite 6
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürften, und setzte ihnen Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses an.
E.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden ein
Bestätigungsschreiben der kurdischen (...) samt Zustellcouvert und Über-
setzung ein.
F.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung um Erlass des Kostenvorschusses und
allfälliger Verfahrenskosten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 verzichtete der Instruktionsrich-
ter wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses, wies
das Gesuch um Einsicht in die BFM-Akte (...) ab und hiess dasjenige um
Einsicht in die BFM-Akte (...) gut, wozu er die Akten an das BFM überwies;
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten verwies das Gericht still-
schweigend auf den Endentscheid.
H.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2014, wie in der Folge auch vom 25. August
2014, 10. September 2014, 1. Oktober 2014, 6. November 2014, 9. Januar
2015, 4. März 2015 und 10. November 2015 reichten die Beschwerdefüh-
renden diverse Beweismittel (Foto- und Videomaterial, Facebook-Profil-
und weitere Internetausdrucke, Flugblätter und Aufrufe im Zusammenhang
mit der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz) ein.
I.
I.a In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2014 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. An dieser
Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Ferner ver-
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möge das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führenden 1 in der Schweiz die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht zu rechtfertigen.
I.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 19. August
2014 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
I.c Die fristgerechte Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom
3. September 2014. Darin wird namentlich an der flüchtlingsrechtlichen Re-
levanz der exilpolitischen Tätigkeiten festgehalten und weiter vorgebracht,
die Kurden in Syrien (und auch im P._______) würden dort von radikalen
Islamisten in asylrelevanter Weise verfolgt.
J.
Mit Schreiben vom 13. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden via
die I._______ eine Bestätigung des (...) samt Zustellcouvert und Überset-
zung ein.
K.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden
Fotos von Familienangehörigen in einem Flüchtlingslager (in) P._______
und diesbezügliche Unterlagen ein.
L.
L.a Nachdem dem Ersuchen der Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe
vom 10. November 2015 auf Einholung einer erneuten Vernehmlassung
vom Instruktionsrichter entsprochen worden war, beantragte das SEM
nach gewährter Fristerstreckung in seiner ausführlichen Vernehmlassung
vom 9. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könn-
ten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu
verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detail-
lierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
L.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 14. De-
zember 2015 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
L.c Die fristgerechte Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert
vom 22. Dezember 2015. Darin hielten sie an ihren bisherigen Vorbringen
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fest. Gleichzeitig reichten sie bezüglich der Auseinandersetzungen zwi-
schen Regierungsvertretern und den Kurden in Syrien einen Ausdruck von
Nachrichten von betreffend den Zeitraum vom (...)
2011 bis zum (...) 2011 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der
nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
2.2 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmass-
nahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40
E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters
nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die
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Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkun-
gen entfalten. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es jedoch keinen Er-
satz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Weg-
weisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai
2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember
2014, E-776/2013 vom 8. April 2014). Auf den Antrag, es sei festzustellen,
dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfü-
gung fortbestünden (Rechtsbegehren [5]), ist zufolge Unzulässigkeit nicht
einzutreten.
2.3 Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus
der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse be-
züglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit kein schüt-
zenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und
2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei betreffend den Beschwer-
deführenden 1 die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
(Rechtsbegehren [8]), ist daher nicht einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Aus-
länderrechts kommt Art. 49 VwVG zur Anwendung (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Vorab rügen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe
verschiedene Verletzungen formellen Rechts (vgl. dazu nachstehend
E. 4.1.1 – 4.1.4). Konkret sei das rechtliche Gehör (Anspruch auf Aktenein-
sicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das
BFM verletzt worden. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollstän-
digen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da
ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurtei-
lung verunmöglichen würde.
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4.1.1 Im Einzelnen monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz
habe die Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme trotz Auf-
forderung nicht offengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem
anderen Fall Einsicht in den fraglichen Antrag gewährt. Vorliegend bestehe
kein Grund, von dieser neuen Praxis abzuweichen. Diesbezüglich ist voll-
umfänglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 14. Juli
2014 zu verweisen, worin festgehalten wurde, dass aus der angefochtenen
Verfügung klar ersichtlich sei, aus welchem Grund die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden angeordnet worden sei (Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aufgrund der damaligen Sicherheitslage in Syrien),
und sie damit in casu kein schützenswertes Interesse an der Offenlegung
des internen Formulars (...), dessen Struktur und Aufbau ebenso wie die
Grundlage der Unzumutbarkeitsvermutung dem Rechtsvertreter aus dem
von ihm erwähnten Verfahren bekannt sei, darzulegen vermöchten. Vorlie-
gend kann somit nicht von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und
mithin einer solchen des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.
4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die ent-
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine er-
gänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund die-
ser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten
bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen be-
seitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz auf-
grund der Parteiauskünfte und der von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weite-
ren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst
dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen
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Seite 11
Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tat-
sache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde
und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 49 N 38;
siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer et al. [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen
Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu
einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was jedenfalls we-
der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem
beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und
Einschätzung der aktuellen Situation in Syrien.
4.1.3 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grund-
satzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte,
sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte,
was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Na-
mentlich kann aufgrund einer Überprüfung der Akten entgegen den Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe keine Rede davon sein, im Wesent-
lichen habe sich das BFM auf die Behauptung beschränkt, die Vorbringen
des Beschwerdeführenden 1 seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant, und die Vorinstanz hätte in diesem Zusammenhang zwingend
weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung – durchführen
müssen. Sodann wird diesbezüglich zwar zutreffend eingewendet, die
Hilfswerksvertretung habe sich bei der Anhörung des Beschwerdeführen-
den 1 zur Bemerkung veranlasst gesehen, dass von (...) bis zur (...) keine
Pause gemacht worden sei, was die Konzentration der Beteiligten allenfalls
geschwächt haben könnte. Indessen ergibt die Durchsicht des entspre-
chenden Protokolls keine Hinweise darauf, dass sich der Verzicht auf eine
Pause in negativer Weise auf die Anhörung beziehungsweise die daran
Beteiligten ausgewirkt beziehungsweise insbesondere das Aussageverhal-
ten des Beschwerdeführenden 1 beeinträchtigt hätte.
4.1.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
D-3280/2014
Seite 12
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei
der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
In casu geht aus der Verfügung des BFM vom 5. Mai 2014 namentlich her-
vor, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden sehr differenziert auseinandergesetzt hat
und dabei insbesondere zum Ergebnis gelangt ist, dass sie nicht glaubhaft
seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und
es ist absolut nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die von den Beschwer-
deführenden vorgebrachten Sachverhaltselemente oder eingereichten Be-
weismittel nicht beachtet hätte. Insofern in der Beschwerde gerügt wird, die
Vorinstanz habe einige Aussagen der Beschwerdeführenden in der Verfü-
gung nicht ausdrücklich erwähnt, ist auf das im einleitenden Abschnitt die-
ser Erwägung Gesagte zu verweisen. So ist beispielsweise öffentlich zu-
gänglichen Quellen zu entnehmen, dass Zehntausende am (...) von
N._______ teilnahmen, die Sicherheitskräfte einschritten und dabei meh-
rere Anwesende getötet wurden. Indessen gab der Beschwerdeführende 1
im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht zu Protokoll, inwiefern er aus sei-
ner Teilnahme an diesem Anlass eine behördliche Verfolgung ableitet.
Dass in der Zusammenfassung des Sachverhaltes nicht erwähnt wurde,
dass nach der Ausreise des Beschwerdeführenden 1 das Haus von dessen
(...) in Syrien nicht nur (...), sondern dabei auch nach Ersterem gesucht
worden sei, ist ebenso wenig zu beanstanden, wie die Aussage der Be-
schwerdeführenden 1–2, welche sich im (...) 2011 problemlos neue Reise-
pässe ausstellen lassen konnten, sie seien in Begleitung eines Schleppers
aus Syrien ausgereist (und nach Europa gelangt), und ihre weiteren dies-
bezüglich in der Beschwerde erwähnten Aussagen, auf deren Wiedergabe
in der angefochtenen Verfügung verzichtet wurde. Nach dem Gesagten
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Auch erweisen sich nach
dem Gesagten die Vorwürfe der Verletzung der Begründungspflicht als un-
begründet.
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4.2 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die erhobenen formellen Rügen unberechtigt sind. Die ent-
sprechenden Rückweisungsanträge sind demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
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Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird inhaltlich eingewendet, das BFM sei
zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
renden 1 ausgegangen; in diesem Kontext besehen habe es mit seinen
zum Teil willkürlichen Behauptungen Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwer-
wiegend verletzt. Auch deshalb müsse die angefochtene Verfügung zwin-
gend aufgehoben werden und den Beschwerdeführenden Asyl erteilt wer-
den.
6.1.1 Im Einzelnen wird geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerde-
führenden 1 würden durch zahlreiche Realkennzeichen auffallen. Insbe-
sondere habe er klar dargelegt, dass er Angst gehabt und befürchtet habe,
von den syrischen Behörden verhaftet zu werden, weil er damals politisch
aktiv gewesen sei. Auch seine Reaktionen darauf sein alles andere als un-
glaubhaft: Nachdem er von seiner Verfolgung durch die Behörden erfahren
habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich ver-
steckt. Auch als er von seiner Ehefrau erfahren habe, dass die Behörden
ein zweites Mal nach ihm gesucht hätten, habe er ausgesagt, Angst gehabt
und sich Sorgen um seine Familie gemacht zu haben. Das ohnehin schwa-
che Unglaubhaftigkeitselement der fehlenden Substanziierung verliere
vollständig an Aussagekraft, wenn die Vorinstanz Detailreichtum betreffend
Handlungen wie in Not geführte Telefongespräche verlange. Wenn sich Be-
schwerdeführende nicht an genaue Daten erinnerten, so entspreche der
allgemeinen Glaubhaftigkeitslehre, dass es eben gerade der menschlichen
Erinnerungsfähigkeit entgegenlaufe, sich konkrete Daten zu merken. Des-
halb sei der Vorwurf des BFM, der Beschwerdeführende 1 habe sich bei
der Anhörung anders als bei der BzP nicht mehr an sämtliche Daten erin-
nern können, willkürlich. Zudem habe die Beschwerdeführende 2 entgegen
der Behauptung des BFM den Ablauf der Hausdurchsuchung detailliert ge-
schildert und auch ausgesagt, dass sie Angst und Panik gehabt und sich
Sorgen um ihren Ehemann gemacht habe. Wegen ihrer panischen Angst
habe sie sich nicht mehr an die Details der Hausdurchsuchung erinnern
können. Hinzu kämen auch ein längerer Spitalaufenthalt und eine (...) der
Beschwerdeführenden 2. Die Aussagen des Beschwerdeführenden 1 be-
treffend den (...)umzug von N._______ seien nicht widersprüchlich ausge-
fallen. Auch sei glaubhaft, dass er an Demonstrationen teilgenommen
habe, während er sich vor den syrischen Behörden versteckt habe, habe
er doch klar dargelegt, dass er sich in der Masse der Demonstrierenden in
D-3280/2014
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Sicherheit vor den syrischen Sicherheitskräften gewähnt habe. Darüber
hinaus sei die Behauptung des BFM, die Demonstrationstätigkeiten des
Beschwerdeführenden 1 vor dem (...) Oktober 2011 seien für asylrelevante
Verfolgung von niedrigerer Bedeutung als die nachherigen, willkürlich und
absurd. Schliesslich gehe es nicht an, dass die Vorinstanz willkürlich be-
haupte, die Demonstrationen vor dem 9. Oktober 2011 hätten keine asyl-
relevante Bedeutung (vgl. Beschwerde S. […]).
6.1.2 Die unter E. 5.2 aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind
mit Blick auf die geltend gemachten Verfolgung wegen Aktivitäten des Be-
schwerdeführenden 1 für eine kurdische (...)gruppe, dessen Teilnahme an
zahlreichen Demonstrationen und am (...) von N._______ sowie im Zusam-
menhang mit der Verhaftung von M._______ als nicht erfüllt zu erachten.
So brachte der Beschwerdeführende 1 vor, dass sein Freund M._______
am (...) September 2011 verhaftet worden sei, wobei die Behörden vor der
Verhaftung in sein Geschäft gekommen seien und sich bei ihm nach
M._______ erkundigt hätten. Er habe damals Angst bekommen, da er da-
von ausgegangen sei, dass die Behörden von seinen Demonstrationsteil-
nahmen erfahren und ihn deswegen gesucht hätten, zumal er ab (...) 2011
wöchentlich zusammen mit M._______ an Demonstrationen teilgenommen
habe (vgl. act. […]). Indessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
nicht davon auszugehen, dass die Behörden den Beschwerdeführenden 1
damals wegen Demonstrationsteilnahmen oder aus anderen Gründen – im
Zusammenhang mit seinen früheren Aktivitäten für die Gruppe L._______
oder den (...)-Unruhen von 2004 – gesucht hätten, ansonsten er bei jener
Gelegenheit zweifellos in seinem Geschäft festgenommen worden wäre.
Dass er bereits im Juni 2011 behördlich gesucht worden sei, ist auch inso-
fern als unwahrscheinlich zu erachten, als er damals für sich und seine
Familienangehörigen problemlos auf regulärem Weg Reisepässe ausstel-
len lassen konnte (vgl. act. […]). Auch die Einschätzung des BFM, wonach
es dem Beschwerdeführenden 1 im Zusammenhang mit seiner Teilnahme
am (...) von N._______ nicht gelungen sei, eine behördliche Verfolgung
glaubhaft zu machen, ist nicht zu beanstanden. Einerseits handelte es sich
dabei um eine Massenveranstaltung, an welcher sich der Beschwerdefüh-
rende 1 gemäss seinen Aussagen wie eine Vielzahl der Teilnehmenden
verhielt (vgl. act. […]), weshalb er kaum ins Visier der Behörden geraten
sein dürfte, umso weniger, als seine diesbezüglichen Aussagen auch wi-
dersprüchlich ausfielen (vgl. a.a.O. […]). Andererseits erklärte er, bei den
Demonstrationen seien immer wieder Aufnahmen sowie Fotos gemacht
worden und es gäbe auch viele Informanten, weshalb er möglicherweise
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bei den Behörden denunziert worden sei (vgl. act. […]), und er habe sich
aus Furcht vor einer Verhaftung versteckt, als er von der behördlichen Su-
che nach ihm erfahren habe (vgl. a.a.O. […]). Mithin vermag der diesbe-
zügliche Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe ebenso wenig zu
überzeugen wie die dortigen Ausführungen den Widerspruch in den Aus-
sagen des Beschwerdeführenden 1 aufzulösen vermögen, wonach er sich,
nachdem er von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, aus
Furcht vor einer Verhaftung versteckt habe, nicht mehr nach Hause zurück-
gekehrt sei und sich Sorgen um seine Familie gemacht habe, aber trotz-
dem weiterhin an Demonstrationen teilgenommen habe, weil es sich um
Massenveranstaltungen gehandelt habe, weshalb er sich bei deren Teil-
nahme vor den Behörden in Sicherheit gewähnt habe (vgl. a.a.O. […]); dies
steht im krassen Gegensatz zu seiner zuvor getätigten Aussage, wonach
er die geltend gemachte Verfolgung eben gerade damit begründete, dass
er bei einer solchen Massenveranstaltung denunziert worden sein könnte
und deshalb behördlich gesucht worden sei. Unter diesen Umständen sind
auch die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in den Eingaben vom
10. November 2015 und vom 22. Dezember 2015 nicht geeignet, an der
mangelnden Glaubhaftigkeit dieses Verfolgungsvorbringens etwas zu än-
dern.
6.1.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Einschät-
zung der vom Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen durch das BFM, wonach diese offensichtlich als unglaubhaft
einzustufen seien, nicht zu beanstanden ist. Auch der diesbezüglich erho-
bene Vorwurf des Verstosses gegen das Willkürverbot durch das BFM er-
scheint unbegründet, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das
genannte Verbot keinen selbständigen Gehalt aufweist, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Darüber hinaus genügt es nach Lehre und Praxis für die Annahme
von Willkür nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar
zutreffender erscheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offen-
sichtlich unhaltbar sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situa-
tion in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. HÄFELIN et. al, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., 2010, N. 524 f., mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesge-
richts). Dies trifft in casu auch nicht ansatzweise zu.
D-3280/2014
Seite 17
6.2
6.2.1 Betreffend seine Aktivitäten und Gefährdung liess der Beschwerde-
führende 1 sodann am 19. Juni 2014 – mithin nach Erlass der vorinstanz-
lichen Verfügung – ein Bestätigungsschreiben der kurdischen (...) einrei-
chen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Darin wird ausgeführt, der Aktivist (Be-
schwerdeführender 1) sei zur Flucht aus Syrien gezwungen worden, nach-
dem er und seine Familie intensiv von den Geheimdiensten verfolgt worden
seien und er furchtbar unterdrückt worden sei. Wegen seiner politisch her-
vorragenden Aktivitäten und der Motivation der kurdischen Jugendlichen
als Demonstrant in G._______ sei sein Haus mehrmals durchsucht wor-
den. Im direkten Auftrag der Führung der kurdischen (...) habe er (...). Des-
halb habe er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Die kurdische (...)
habe sich für ihre politische Position aufgeopfert und ihre Jugendlichen und
Mitglieder hätten eine grosse Rolle beim Beginn der Revolution in den kur-
dischen Gebieten in Syrien gespielt. Deshalb seien viele ihrer Führer fest-
genommen und sei ihr (...) "N._______" ermordet worden. Viele ihrer Füh-
rer in Syrien seien dort von Geheimdiensten und Schlägerbanden verfolgt
und unterdrückt worden (vgl. Übersetzung vom 16. Juni 2014). Zudem liess
der Beschwerdeführende 1 zur Bestätigung seines politischen Engage-
ments und seiner Verfolgung am 13. August 2015 ein Schreiben des (...)
einreichen (vgl. Sachverhalt Bst. J). Darin wird die Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführenden 1 bei der erwähnten (...) bestätigt. Dieser habe die De-
monstranten vor Ort logistisch unterstützt. Deshalb sei er von den syri-
schen Sicherheitsbehörden verfolgt worden, was ihn schliesslich zum Ver-
lassen des Landes gezwungen habe (vgl. Übersetzung vom 3. August
2015).
Aus diesen Beweismitteln vermag der Beschwerdeführende 1 indes nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen wurden die beiden Organisatio-
nen oder allfällige Aktivitäten für diese von ihm im erstinstanzlichen Ver-
fahren nie erwähnt. Diesbezüglich wurde von ihm lediglich vorgebracht, er
sei – ausser der Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen zusammen
mit vielen anderen Personen – politisch nicht aktiv und lediglich Sympathi-
sant von N._______ gewesen (vgl. act. […]). Die in den beiden Bestäti-
gungsschreiben erwähnten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführen-
den 1 und die daraus abgeleitete Verfolgung sind mithin nachgeschoben
und die beiden Dokumente als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu
qualifizieren.
D-3280/2014
Seite 18
6.3 Was die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die
Zeit vor ihrer Ausreise aus Syrien anbelangt, erweisen sich die diesbezüg-
lichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung – wonach die feh-
lende Sicherheit im Kontext des Bürgerkriegs gesehen werden müsse,
weshalb sie nicht als asylrelevant einzustufen sei – als zutreffend (vgl.
Sachverhalt Bst. B.d); daran vermögen weder die Ausführungen im Be-
schwerdeverfahren noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.
6.4 Nach dem vorstehend Gesagten vermögen die von den Beschwerde-
führenden für die Zeit bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Des-
halb kann den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise aus
Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden.
7.
7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführenden befürchten in diesem Kontext vorab, auf-
grund ihrer kurdischen Abstammung bei einer Rückkehr nach Syrien Be-
nachteiligungen ausgesetzt zu werden.
7.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten der kurdischen
Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten, dass diese Vorbringen keinen direk-
ten Zusammenhang mit der Flucht der Beschwerdeführenden aufweisen,
da es ihnen nicht gelungen ist, eine Verfolgung oder Benachteiligung aus
ethnischen Gründen glaubhaft zu machen. Aus den allgemein zugängli-
chen Länderberichten lässt sich nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien
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Seite 19
verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hät-
ten. Zwar hat der Islamische Staat (IS) inzwischen die Kontrolle über Teile
der kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Gebiete unter
kurdischer Kontrolle beziehungsweise unter Kontrolle des syrischen Re-
gimes. Von einer den Beschwerdeführenden als Kurden drohenden Kollek-
tivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden.
7.3
7.3.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpo-
litischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfol-
gen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.3.2 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syri-
scher Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon
ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des
Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland
konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Akti-
vitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014
vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4,
D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Per-
son habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise
auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen
exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur,
wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen.
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7.3.3 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführenden
1 geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforde-
rungen genügen.
Diesbezüglich wurde in der Beschwerde eingewendet, das BFM habe mit
seiner Behauptung, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführen-
den 1 seien nicht asylrelevant, diese offensichtlich nicht gewürdigt, und nur
erwähnt, er habe lediglich an einer Demonstration teilgenommen. Indessen
hätten die Beschwerdeführenden bereits mit ihrer Eingabe vom 26. März
2014 an das BFM (vgl. Sachverhalt Bst. A.e) ihre Beteiligung an einer De-
monstration vom (...) 2014 in R._______ belegt. Aus den diesbezüglich ein-
gereichten Beweismitteln gehe zudem hervor, dass der Beschwerdefüh-
rende 1 einzeln von S._______ interviewt worden und im entsprechenden
Film sehr prominent erkennbar sei. Auch hätten die Teilnehmenden jener
Kundgebung nicht in der Masse untergehen können und sei der Beschwer-
deführende 1 samt seiner Familie zusätzlich exponiert gewesen. Er ver-
füge zudem über ein politisches Facebook-Profil, aus welchem hervor-
gehe, dass er das syrische Regime kritisiere und sich für die Anliegen der
Kurden einsetze (vgl. Beschwerde S. […]; Sachverhalt Bst. H).
Da der Beschwerdeführende 1 keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 5 und 6), ist nicht davon auszugehen, dass er
vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen,
dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen
Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnten. Zwar trifft der Einwand der Beschwerdeführenden
zu, dass in der angefochtenen Verfügung nicht alle von ihnen dargelegten
exilpolitischen Aktivitäten gewürdigt wurden. Indessen vermögen weder die
Teilnahme der Beschwerdeführenden an der Demonstration vom (...) 2014
in R._______ und der Umstand, dass der Beschwerdeführende 1 – wie
auch (...) weitere Einzelpersonen – damals S._______ vor laufender Ka-
mera Kurzinterviews von zirka (...) Sekunden gaben, noch ihre übrigen do-
kumentierten exilpolitischen Aktivitäten die Schwelle der massentypischen
Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger
zu übersteigen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie
innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnehmen,
aufgrund derer sie als ausserordentlich engagierte und exponierte Regime-
gegner aufgefallen sein könnten. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass
D-3280/2014
Seite 21
seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person
bestehen könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2).
7.3.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich die
Beschwerdeführenden auch nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen berufen können.
8.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf
Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die übrigen, an dieser Stelle
nicht namentlich aufgeführten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie
an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 5. Mai 2014 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
D-3280/2014
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die
Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aus-
sichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der
prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist
in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werden den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten erlas-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: