B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3280/2017
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. November 2013 mit Einreisevisum ge-
stützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Ertei-
lung von Besuchervisa für syrische Staatsangehörige in die Schweiz ein-
reiste,
dass das Bundesamt für Migration (heute: SEM) auf Antrag der Migrations-
behörde Zürich am 27. Dezember 2013 die vorläufige Aufnahme infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG [SR
142.20]) verfügte,
dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 29. Juli 2015 und in der aus-
führlichen Anhörung zu den Asylgründen in Bern-Wabern vom 8. Dezem-
ber 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, weswegen er
von der Schule verwiesen worden sei,
dass sein Vater wegen Verbindungen zur YPG zweimal von der Polizei ge-
sucht worden sei,
dass seine Familie aufgrund dieser Vorkommnisse nach B._______ geflo-
hen sei,
dass er befürchtet habe, für den Militärdienst aufgeboten zu werden, was
der Hauptgrund für seine Ausreise aus Syrien gewesen sei,
dass nach seiner Ausreise aus Syrien seinem Onkel C._______ ein militä-
risches Aufgebot (Marschbefehl) für ihn ausgehändigt worden sei und sei-
nem Onkel C._______ auch mit der Festnahme gedroht worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Mai 2017 – eröffnet am 16. Mai 2017
– das am 14. Juli 2015 gestellte Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, gleichzeitig aber feststellte, die am 27. No-
vember 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu
deren Aufhebung oder Erlöschen,
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dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2017 (Poststempel; Eingabe da-
tiert vom 9. Juni 2017) gegen die SEM-Verfügung vom 12. Mai 2017 Be-
schwerde erhob und – unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung vom
7. Juni 2017 – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Eingang der Beschwerde am 12. Juni 2017 vom Bundesverwal-
tungsgericht schriftlich bestätigt wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und
einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 30. Juni 2017 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Aktualität, Gezieltheit und Intensität solcher Nachteile
ankommt,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
angeblichen Teilnahme an Demonstrationen – wie vom SEM ausführlich
und zutreffend erläutert – vage und unsubstanziiert, mithin unglaubhaft
ausgefallen sind,
dass somit angesichts der als unglaubhaft zu erachtenden Demonstrati-
onsteilnahme der damit zusammenhängenden geltend gemachten Verfol-
gungsgefahr des Beschwerdeführers jegliche Grundlage entzogen ist, wo-
bei seine Demonstrationsteilnahme selbst bei Wahrunterstellung nicht
asylrelevant ist, zumal der Beschwerdeführer selber aussagt, dass diese,
ausser dem Schulverweis, keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt
habe (vgl. SEM-Akte A16/19, F64),
dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – Glaubhaftigkeitszweifel an
der behaupteten Einberufung in den Militärdienst angebracht sind, da ei-
nerseits fraglich ist, wie der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus
Syrien in den Besitz der Dokumente (Dienstbüchlein, Marschbefehl) ge-
langt sein will, und es auch nicht überzeugt, dass er nach seiner Ausreise
aus Syrien über eine Drittperson (Onkel C._______) in den Militärdienst
einberufen worden sein soll, ohne jemals selbst Kontakt zu den syrischen
Militärbehörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A16/19, F72),
dass in diesem Zusammenhang auch auf das Grundsatzurteil BVGE
2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen ist, wonach das syrische Mi-
litärstrafrecht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der
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Dienstpflicht (bspw. Unterscheidung zwischen Desertion ins Ausland und
Desertion mit Überlaufen zum Feind) unterschiedliche Strafmasse vorsieht
und eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigen-
schaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die
betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art.3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(vgl. E. 5.9),
dass vorliegend die Nichtbefolgung des angeblichen Aufgebots nicht ge-
glaubt wird, weshalb auch nicht die Rede von einer Dienstverweigerung
sein kann,
dass aber selbst bei Wahrunterstellung der Dienstverweigerung die Vor-
aussetzungen von BVGE 2015/13 nicht erfüllt sind,
dass ferner nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe be-
gründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft wegen der Aktivitäten seines (…) (Ab-
gabe von Weizen an die YPG) das Opfer von staatlicher Verfolgung zu
werden, zumal die Polizei in diesem Zusammenhang lediglich nach seinem
(…) gesucht hat (vgl. SEM-Akte A16/19, F28/36), was auch die Vorinstanz
zutreffend erkannt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an der Glaub-
haftigkeit seiner Schilderungen betreffend die militärische Einberufung
festhält, sich seine Argumentation aber in Gegenbehauptungen und An-
passungen des Sachverhalts (z.B. Überprüfung der Diensttauglichkeit an
der Universität Aleppo), allgemeinen Ausführungen zum syrischen Militär-
dienst (über zwei Seiten) oder substanzlos bleibende Rügen («Mutmas-
sungen», «Spekulationen», «keine konkreten Tatsachen», «total falsch»)
erschöpfen und seine Ausführungen im Lichte der vorstehenden Erwägun-
gen zu keinem anderen Ergebnis führen und somit – auch mit Blick auf den
als Beilage zur Beschwerde eingereichten Bericht der SFH – im Zeitpunkt
der Ausreise des Beschwerdeführers nicht von einer asylrelevanten Verfol-
gung auszugehen ist,
dass auch der auf Beschwerdeebene wiederholt vorgebrachte Hinweis auf
eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der früheren Verbindungen des
(…) (Abgabe von Weizen an die YPG) nichts bewirkt, zumal nicht erkenn-
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bar ist, weshalb sie sich aktuell mit der geforderten hohen Wahrscheinlich-
keit verwirklichen sollte, nachdem sich für den Beschwerdeführer aus den
seinen Vater betreffenden Umständen bis zu seiner Ausreise keine Nach-
teile ergeben haben (vgl. SEM-Akte, A16/19, F27-F39; A8/13, Ziff. 7.02),
dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argumentation, dass ihm be-
treffend die Demonstrationsteilnahme nebst dem Schulverweis weitere
Konsequenzen in Aussicht gestellt worden seien, um eine durch nichts be-
legte Parteibehauptung handelt und der Beschwerdeführer bezeichnender-
weise die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Befragungspro-
tokolle des Schulrektors bis heute nicht zu den Akten gereicht hat,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen somit aufrechtzuhalten sind und die
Beschwerdeschrift zu keiner anderen Betrachtungsweise führt,
dass der geltend gemachten Gefährdung, welche sich aus der allgemeinen
Bürgerkriegssituation ergibt, bereits mit der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getra-
gen wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, wes-
halb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erüb-
rigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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