Abtei lung IV
D-3281/2006
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
beide Türkei,
vertreten durch Verena Gessler, Advokatin,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundes(...) (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Familienvereinigung; Verfügung des BFM
vom 20. September 2004 / N_______.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3281/2006
D-3986/2006
Sachverhalt:
A.
Am 29. August 2004 reichte der Beschwerdeführer 1 durch seine
Rechtsvertreterin beim (...) des Kantons C._______ ein Gesuch ein,
im welchem er unter anderem die Gewährung des Familienasyls im
Sinne von Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zugunsten seiner - damals in Deutschland lebenden -
Mutter (Beschwerdeführerin 2) beantragen liess. Nachdem dieses
Gesuch vom (...) dem damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute Bestandteil des BFM) zur Behandlung überwiesen wurde,
bewilligte dieses mit Verfügung vom 20. September 2004 - eröffnet am
21. September 2004 - die Einreise der Beschwerdeführerin 2 nicht und
lehnte das Asylgesuch ab.
B.
Am 30. September 2004 suchte die Beschwerdeführerin 2 - nachdem
sie zuvor illegal in die Schweiz gelangte - in der Empfangsstelle
X_______ um Asyl nach. Das BFF erhob dort am 13. Oktober 2004
ihre Personalien und befragte sie in Anwesenheit ihres Sohnes
(Beschwerdeführer 1) summarisch zu den Gesuchsgründen und zum
Reiseweg.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Oktober 2004 (Postauf-
gabe: 21. Oktober 2004) liess der Beschwerdeführer 1 gegen die Ver-
fügung des BFF vom 20. September 2004 bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und zur Haupt-
sache beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
das Gesuch um Familienasyl zugunsten seiner Mutter gutzuheissen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei das vorlie-
gende Verfahren betreffend Familienasyl zu sistieren, bis über das
Asylgesuch seiner Mutter rechtskräftig entschieden worden sei; zudem
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Am 22. Oktober 2004 übermittelten die (...) des Kantons D._______
dem BFF das Ergebnis ihrer auf dessen Anfrage hin bei den
deutschen Behörden erfolgten Abklärungen betreffend die Frage, ob
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die Beschwerdeführerin 2 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe
bzw. den Stand eines solchen Verfahrens. Gemäss Mitteilung des (...)
vom 22. Oktober 2004 war die Beschwerdeführerin 2 beim
Ausländeramt in E._______ erfasst. Die Ersteinreise erfolgte am 8.
Oktober 2001, ihr Asylgesuch wurde am 16. Januar 2004 abgelehnt
und am 23. August 2004 wurde sie unter dem Titel „Fortzug nach
unbekannt“ erfasst.
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 wies das BFF die Beschwerde-
führerin 2 dem Kanton C._______ zu.
F.
Der Instruktionsrichter der ARK wies mit Verfügung vom 16. November
2004 das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und überwies die Akten dem BFF zur Vernehmlassung.
G.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. November
2004, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Instruktionsrichter stellte
die Vernehmlassung des BFF dem Beschwerdeführer 1 am 30. No-
vember 2004 zur Kenntnisnahme zu.
H.
Am 24. November 2004 hörte das (...) C._______ die
Beschwerdeführerin 2 in Anwesenheit ihres Sohnes
(Beschwerdeführer 1) zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerde-
führerin 2 gab dabei ihren Reisepass, zwei Haftbefehlkopien, vier
Arztberichte und 2 Röntgenbilder, ein Schreiben ihrer Rechtsvertre-
terin vom 22. November 2004 und einen Internetbericht über das Dort
F._______ zu den Akten.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei am (...) gestorben, und ihre
Söhne seien in der Türkei gefoltert und geschlagen worden. Diese
hätten die Türkei deswegen verlassen. Sie selbst sei nach den Söhnen
befragt, mitgenommen und geschlagen worden; dabei sei sie einmal
verletzt worden. Sie habe die Türkei am 23. August 2001 zusammen
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mit einem Sohn verlassen, weil sie dort niemanden mehr gehabt habe.
Sie sei zunächst legal mit einem Visum in die Schweiz und
anschliessend nach Deutschland gereist, wo sie ein Asylgesuch
gestellt habe. Dieses Asylgesuch sei abgelehnt worden.
I.
Am 15. April 2005 übermittelte das zuständige deutsche Bundesamt
dem BFF das Protokoll der im Asylverfahren in Deutschland erfolgten
Anhörung der Beschwerdeführerin 2 vom 7. November 2001 sowie
einen Auszug aus dem Bescheid vom 10. Januar 2002.
J.
Mit Verfügung vom 28. April 2005 teilte das BFF der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin 2 mit, Abklärungen beim deutschen Bundes-
amt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hätten ergeben,
dass die Beschwerdeführerin 2 in Deutschland am 7. November 2001
zu ihren Asylgründen angehört und ihr Asylgesuch am 10. Januar
2002 abgelehnt worden sei. Gleichzeitig teilte es ihr mit, es beabsich-
tige auf das Asylgesuch der Beschwereführerin 2 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG nicht einzutreten und gewährte der Beschwerde-
führerin 2 Gelegenheit, sich dazu innert Frist schriftlich zu äussern
und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
K.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 nahm die Rechtsvertreterin namens der
Beschwerdeführerin 2 Stellung und reichte ein ärztliches Attest von
Dr. med. G._______ vom 10. Februar 2004 und ein ärztliches Zeugnis
von Dr. med. H.________ vom 3. Mai 2005 ein.
L.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 - eröffnet am 3. Juni 2005 - trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin 2 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
M.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Juni 2005 (Postaufgabe:
10. Juni 2005) liess die Beschwerdeführerin 2 gegen diese Verfügung
bei der ARK Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene
Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Asylgesuch sei
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einzutreten. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei
ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde auf-
schiebende Wirkung habe, andernfalls sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen. Es sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei ihre vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Be-
schwerdeführerin 2 beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Verbeiständung zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführerin 2
sei psychiatrisch begutachten zu lassen. Mit der Beschwerde wurden
ein Schreiben von der Beschwerdeführerin 2 an Dr. med. G._______
vom 4. August 2004 und eine Unterstützungsbescheinigung des Wohn-
heims für Asylbewerber in I._______ vom 10. Juni 2005 eingereicht.
N.
Der Instruktionsrichter der ARK hiess mit Zwischenverfügung vom
16. Juni 2005 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
O.
Am 8. Juli 2005 reichte die Rechtsvertreterin ärztliche Berichte des (...)
vom 14. Juni 2005, von Dr. med. J._______ vom 20. Juni 2005 und der
(...) Klinik K._______ vom 7. Juli 2005 betreffend die
Beschwerdeführerin 2 ein.
P.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführenden auf, innert Frist in Bezug auf die Beschwerde-
führerin 2 einen aktuellen medizinischen Bericht und gegebenenfalls
ein schriftliche Erklärung einzureichen, in welcher diese die behan-
delnden Ärzte von deren Schweigepflicht entbindet. Ferner forderte er
die Beschwerdeführenden auf, über die persönliche Situation der Be-
schwerdeführerin 2 Auskunft zu geben und innert Frist eine Kosten-
note einzureichen.
Q.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Dezember 2008 liessen die
Beschwerdeführenden eine Stellungnahme sowie einen ärztlichen Be-
richt von Dr. med. H._______ vom 19. Oktober 2008, eine vom
3. Dezember 2008 datierende Erklärung der Beschwerdeführerin 2
über die Entbindung der sie behandelnden Ärzte und Ärztinnen von
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ihrer Schweigepflicht gegenüber der Rechtsvertreterin und dem Bun-
desverwaltungsgericht, Ausweiskopien von Personen aus ihrer Ver-
wandtschaft, eine Agenturmeldung von (...) mit deutscher Übersetzung
und eine Honorarnote vom 8. Dezember 2008 einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (bzw. das
vormalige BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerden vom 20. Oktober 2004 und vom 9. Juni 2005
sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtenen Verfügungen vom 21. September 2004 bzw.
vom 26. Mai 2005 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Ein-
reichung ihrer jeweiligen Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden
vom 20. Oktober 2004 (D-3281/2006) und vom 9. Juni 2005
(D-3986/2006), über welche aufgrund des sachlichen und persönli-
chen Zusammenhangs im vorliegenden Urteil vereinigt zu befinden ist,
ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 5.1 - einzutreten.
1.4 Nachdem über die Beschwerden in den Verfahren D-3281/2006
und D-3986/2006 gleichzeitig im vorliegenden Urteil befunden wird, er-
weist sich der in der Beschwerde vom 20. Oktober 2004 gestellte An-
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trag auf Sistierung des Verfahrens betreffend Familienasyl
(D-3281/2009; vgl. Bst. C) als gegenstandslos.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFF führte zur Begründung seiner Verfügung vom 20. Sep-
tember 2004 aus, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer 1 die Türkei bereits am 2. Juni 1998 verlassen und mithin seit
über sechs Jahren nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit
seiner Mutter (Beschwerdeführerin 2) gelebt habe. Diese halte sich
ihrerseits seit einer gewissen Zeit in Deutschland auf. Es könne ihr da-
her zugemutet werden, allenfalls in Deutschland ein Gesuch um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen, respektive mit dem Sohn,
mit welchem sie seit 1998 zusammengewohnt habe, in die Türkei zu-
rückzukehren. Den Akten sei sodann nicht zu entnehmen, dass eine
Rückkehr der Mutter des Beschwerdeführers 1 in die Türkei unzumut-
bar wäre. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass keine Fami-
lienangehörige der Mutter mehr in der Türkei wären und eine finan-
zielle Unterstützung ihrer Kinder aus dem Ausland nicht möglich wäre.
Es rechtfertige sich deshalb nicht, der Mutter des Beschwerdeführers
1 Asyl zu gewähren. Demzufolge sei das Asylgesuch um Familienzu-
sammenführung abzulehnen (Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG).
3.2 In der Beschwerde vom 20. Oktober 2004 wird demgegenüber gel-
tend gemacht, das BFF habe den angefochtenen Entscheid in Miss-
achtung der elementarsten Verfahrensregeln erlassen, dass heisst
ohne die gesuchstellenden Personen angehört zu haben, ohne Erhe-
bung des Sachverhalts, ohne Aktenkenntnis, ohne Beizug einer Hilfs-
werkvertretung, zum Teil mit aktenwidrigen Behauptungen bzw. in
Missachtung der beim (...) des Kantons C._______ eingereichten
medizinischen - offenbar an das BFF weitergeleiteten - Akten. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb sich die angefochtene Verfügung in der
Begründung auf das verlangte „Familienasyl“ beziehe, im
Entscheidpunkt jedoch das „Asylgesuch“ ablehne.
3.3 Flüchtlinge sind Personen, welche die in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
näher umschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Als Flüchtlinge aner-
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kannt werden zudem Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Part-
ner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder sowie andere na-
he Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen unter den in
Art. 51 AsylG geregelten Voraussetzungen.
3.4
3.4.1 Einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Aner-
kennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung
der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor. Ein Ge-
such um Einbezug eines anderen nahen Angehörigen in das Familien-
asyl eines in der Schweiz asylberechtigen Flüchtlings gestützt auf
Art. 51 Abs. 2 AsylG ist mithin nach Treu und Glauben gegebenenfalls
auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG oder, sofern sich die
nachzuziehende Person noch im Ausland befindet, als Gesuch im Sin-
ne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen. Dabei ist nicht ent-
scheidend, ob das betreffende Gesuch bei einer schweizerischen Ver-
tretung im Ausland oder aber unmittelbar beim BFM eingereicht wurde
(vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
3.4.2 Nachdem das BFF mit Verfügung vom 20. September 2004 der
Mutter des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführerin 2) die Einreise
in die Schweiz verweigerte, gelangte diese illegal in die Schweiz und
stellte am 30. September 2004 ein Asylgesuch. Seither befindet sich
die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz, in der sie sich gestützt auf
Art. 42 AsylG bis zum vorliegenden Entscheid über ihre Beschwerde
vom 9. Juni 2005 gegen die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2005 auf-
halten kann.
In der Beschwerde vom 20. Oktober 2004 wird ausgeführt, da die Be-
schwerdeführerin 2 inzwischen in die Schweiz eingereist sei und ein
eigenes Asylgesuch gestellt habe, sei die Ziffer 1 der angefochtenen
Verfügung des BFM vom 20. September 2004 gegenstandslos
geworden. Angesichts dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass
aufseiten des Beschwerdeführers 1, soweit die Verweigerung der Ein-
reise der Beschwerdeführerin 2 betreffend, offensichtlich kein Interes-
se mehr an der Beurteilung der Beschwerde vom 20. September 2004
besteht, und der Beschwerdeführer 1 durch die Ausführungen seiner
Rechtsvertreterin konkludent erklärt, er ziehe die Beschwerde zurück,
soweit sich diese gegen die Ziffer 1 der angefochtenen vom 20. Sep-
tember 2004 richtet. Die Beschwerde ist demnach in diesem Umfang
als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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3.4.3 Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin 2 zwischenzeitlich in der Schweiz zu ihren Asylgrün-
den durch das BFF befragt wurde, wäre an sich auf die in der Be-
schwerdeschrift unter anderem erhobene formelle Rüge, das BFF
habe seinen Entscheid vom 20. September 2004 getroffen, ohne die
damals in Deutschland weilende Beschwerdeführerin 2 angehört zu
haben, nicht mehr näher einzugehen. Dennoch ist in diesem Zu-
sammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 vor-
liegend durch seine Rechtsvertreterin dem (...) des Kantons
C._______ am 29. August 2004 ein Gesuch unterbreitete, in welchem
unter anderem beantragt wurde, dem BFF sei der Antrag um
Familienvereinigung zu unterbreiten und die Beschwerdeführerin 2 sei
als nahe Angehörige gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Asyl ihres
Sohnes einzubeziehen. Angesichts dieses von der Rechtsanwältin des
Beschwerdeführers 1 formulierten Begehrens bestand für das BFF im
damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung, das ihm vom (...) des
Kantons C._______ zur Bearbeitung weitergeleitete Gesuch vom
29. August 2004 auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu interpretieren, zumal aus dessen
Begründung geschlossen werden musste, der Beschwerdeführer 1
habe die Übersiedlung seiner Mutter (Beschwerdeführerin 2) von
Deutschland in die Schweiz und den Einbezug in das Asyl gemäss Art.
51 Abs. 2 AsylG einzig deshalb bewirken wollen, weil seine Mutter, die
aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung auf Beistand
ihrer Familie angewiesen sei, nicht mehr mit dem jüngeren Sohn
L._______, mit dem sie in Deutschland in einem Asylbewerberzentrum
gewohnt habe, hätte zusammenleben können, nachdem dieser
geheiratet und das Asylbewerberzentrum verlassen habe. Das BFF hat
vor diesem Hintergrund die Eingabe vom 29. August 2004 zu Recht
nicht als Asylgesuch nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG behandelt,
sondern allein die Frage geprüft, ob der Beschwerdeführerin 2 zwecks
Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und der Beschwerdeführerin 2
gestützt auf erwähnte Bestimmungen Asyl zu erteilen ist.
Dementsprechend bestand für das Bundesamt in jenem Zeitpunkt
auch kein Grund, eine Befragung der Beschwerdeführerin 2 durch die
zuständige schweizerische Vertretung in Deutschland zu veranlassen
(Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Gleichzeitig konnte es
aufgrund der Ausführungen in der Eingabe vom 29. August 2004 und
der eingereichten Beweismittel davon ausgehen, der rechtserhebliche
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Sachverhalt sei erstellt, weshalb sich weitere Untersuchungen, etwa in
Form einer Befragung des Beschwerdeführers 1, erübrigten. Die in der
Beschwerde diesbezüglich erhobenen Rügen erweisen sich demnach
ebenfalls als unbegründet.
3.5 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können "andere nahe Angehörige"
(die nicht Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von
Flüchtlingen oder ihre minderjährigen Kinder sind; vgl. Art. 51 Abs. 1
AsylG) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl
eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienver-
einigung sprechen. Anders als Ehegatten, Personen mit eingetragener
Partnerschaft und minderjährige Kinder, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
grundsätzlich einen Anspruch auf einen Einschluss in das Familienasyl
haben, besteht für andere nahe Angehörige kein solcher Anspruch auf
Vereinigung mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Familienmitglied. Andere nahe Familienangehörige sind insbesondere
dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen
Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen
sind (Art. 38 AsylV 1). Art. 51 Abs. 2 AsylG räumt der entscheidenden
Behörde diesbezüglich ein Ermessen ein; sie hat dabei auf den
Einzelfall bezogene Umstände zu berücksichtigen und sich durch
humanitäre Überlegungen leiten zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 7 E. 3b S. 61). Gemäss Praxis liegt ein besonderer Grund
dann vor, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer exis-
tenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauern-
den Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in
der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammen zu leben
(EMARK 1994 Nr. 7 E. 2 S. 59). Im Weiteren wird ein besonderes En-
gagement des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes
vorausgesetzt; dieses muss sich persönlich um den in das Familien-
asyl einzubeziehenden Verwandten kümmern und ihn nicht bloss
finanziell oder moralisch unterstützen (EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191
f.; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.).
3.6 Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med.
H.________ vom 19. Oktober 2008 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin 2 an Epilepsie, somatischer Schmerzstörung,
Anpassungsstörung, depressivem Syndrom, Angststörung und
Adipositas (BMI 28,7) leidet, seit Jahren medikamentös behandelt
wird, und vom behandelnden Arzt, der alle vier bis acht Wochen ein
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Gespräch mit ihr durchführt, viermal jährlich auf das Blutbild, die
Leberenzyme und das Bauchspeicheldrüsenenzym sowie auf den
Medikamentenspiegel im Blut kontrolliert wird. Gemäss den
Ausführungen in der Eingabe vom 7. Dezember 2008 lebt die
Beschwerdeführerin 2 in einem Wohnheim in I._______ in einem
Zimmer, welches sie mit einer Frau teilt, die ebenfalls aus der Türkei
stamme. Den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme vom 7.
Dezember 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2
tagsüber und an Wochenenden viel unterwegs ist und darüber hinaus
mit ihren zahlreichen Angehörigen und Verwandten, die in U_______,
V_______ und W_______ leben, regelmässig Kontakte pflegt. Dass
die Beschwerdeführerin 2 zur Abwendung einer existenzbedrohenden
Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit
darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit ihrem Sohn
(Beschwerdeführer 1) zu leben, ist vor diesem Hintergrund offen-
sichtlich zu verneinen. Die Beschwerdeführerin 2 lebt weder in einer
häuslichen Gemeinschaft mit ihrem Sohn und es ist auch nicht dar-
getan, dass dieser sich in besonderer Weise persönlich um seine Mut-
ter kümmern müsste. Es liegt somit kein besonderer Grund vor, der es
rechtfertigt, die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG
in das Familienasyl ihres Sohnes (Beschwerdeführer 1) einzube-
ziehen. Das Bundesamt hat demnach das Gesuch des Beschwerde-
führers 1 um Gewährung des Familienasyls zugunsten seiner Mutter
(Beschwerdeführerin 2) zu Recht abgelehnt.
4.
4.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
20. September 2004 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde, die eingereichten Beweismittel und den weiteren ver-
fahrensrechtlichen Antrag, auf ärztliche Begutachtung der Beschwer-
deführerin 2 (vgl. Eingabe vom 7. Dezember 2008) näher einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Beschwerde vom
20. Oktober 2004 ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als Rück-
zug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4.2 Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer 1 die Kosten für
das Beschwerdeverfahren D-3281/2006 von Fr. 600.-- aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des Reglements über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
5.
5.1 Was die Beschwerde vom 9. Juni 2005 gegen die Verfügung des
BFM vom 9. Juni 2005 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz ist somit darauf limitiert, im Falle der Begründetheit
des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nur betreffend die verfügte
Wegweisung und deren Vollzug hat das Bundesverwaltungsgericht
volle Kognition, weil diese Punkte vom Bundesamt bereits materiell ge-
prüft wurden. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag in der Be-
schwerde vom 9. Juni 2005, es sei der Beschwerdeführerin 2 Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten.
6.
6.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen
Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ab-
lehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Darüber hinaus ist auf
das Asylgesuch einer Person, die einen ablehnenden Asylentscheid
eines EU- oder EWR-Staates erhalten hat, einzutreten, wenn sie die
auf einem solchen Asylentscheid beruhende Vermutung, die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht erfüllt, umzu-
stossen vermag. Dazu müssen im Zeitpunkt der Beurteilung sub-
stanzielle Argumente vorliegen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und
gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu
können, dass die asylsuchende Person im Zeitpunkt des ausländi-
schen Entscheides die Flüchtlingseigenschaft erfüllt haben dürfte. Da-
bei ist zu beachten, dass die Stichhaltigkeit der Argumente, die von
einer asylsuchenden Person im schweizerischen Asylverfahren vorge-
bracht werden, um die auf einem ablehnenden Asylentscheid eines
EU- oder EWR-Staates basierende Vermutung zu erschüttern, nicht
nach dem betreffenden ausländischen Asylrecht, sondern ausschliess-
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lich nach Art. 3 AsylG zu beurteilen ist, womit gleichzeitig gesagt ist,
dass für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG unerheblich ist,
ob jener ausländische Entscheid fehlerhaft war oder nicht (vgl. EMARK
2006 Nr. 33 E. 6.6 S. 373 f.).
6.2 Das deutsche Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge hat den Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Anerkennung
als Asylberechtigte mit Bescheid vom 10. Januar 2002 abgelehnt (vgl.
act. C20/3 S.1). Gemäss den Angaben des Z_______ vom 22. Oktober
2004 ist das von der Beschwerdeführerin 2 in Deutschland beantragte
Asyl am 16. Januar 2004 abgelehnt worden (vgl. act. C11/1). Daraus
ist zu schliessen, dass das gemäss den Angaben in der
Stellungnahme vom 9. Mai 2005 (vgl. act. C21/6 S. 1) von der
Beschwerdeführerin 2 durch ihren Rechtsvertreter in Deutschland
gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10. Januar 2002 ergriffene
Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Es ist mithin davon auszugehen,
dass ein rechtskräftiger Entscheid eines EU-Staates im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. f AsylG vorliegt, in welchem die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin 2 verneint wurde.
6.3 In der Beschwerde vom 9. Juni 2005 wird im Wesentlichen geltend
gemacht, der Sohn A._______ (Beschwerdeführer 1) und der Enkel
M._______ der Beschwerdeführerin 2 hätten in der Schweiz Asyl er-
halten. Ihre Enkel N._______ und O.______ seien in der Türkei umge-
bracht bzw. in einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der
PKK und den türkischen Sicherheitskräften erschossen worden. Es
gebe weitere nahe Angehörige, unter anderem Kinder der Beschwer-
deführerin 2, die aus politischen Gründen aus der Türkei hätten fliehen
müssen und die heute zum Teil als anerkannte Flüchtlinge in West-
europa leben würden. Die Beschwerdeführerin 2 müsse aufgrund von
Reflexverfolgung sowie der früher erlittenen Verfolgung und Misshand-
lungen damit rechnen, bei einer Deportation in die Türkei erneut asyl-
relevanten Gefährdungen ausgesetzt zu werden.
6.3.1 Wie schon in der Begründung ihres Asylgesuches anlässlich der
Befragung vom 13. Oktober 2004 und der Anhörung vom 24. Novem-
ber 2004 macht die Beschwerdeführerin 2 auch auf Beschwerdeebene
nicht geltend, es seien seit dem ablehnenden Asylentscheid in
Deutschland neue Ereignisse eingetreten, die für die Flüchtlingseigen-
schaft relevant sind. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung
denn auch zutreffend festgehalten, es lägen keine glaubhaften Hin-
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weise vor, dass in der Zwischenzeit solche, für die Flüchtlingseigen-
schaft relevante Ereignisse eingetreten sind.
6.3.2 Was die geltend gemachte, angeblich nach wie vor bestehende
Reflexverfolgung wegen der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin 2
betrifft, ist festzuhalten, dass in der Türkei Familienangehörige von
politisch Verfolgten oder anderweitig gesuchten Personen einem er-
höhten Risiko ausgesetzt sein können, von den Sicherheitsbehörden
ebenfalls behelligt oder zumindest vermehrt schikaniert zu werden. Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Anschlussverfolgung zu wer-
den, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Fami-
lienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung
hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko
erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches En-
gagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen
hinzukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren
Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin 2 aus einer Familie stammt, die in der Vergangenheit
Zielscheibe der türkischen Sicherheitskräfte war, und ihr verstorbener
Ehemann, ihre in der Schweiz lebenden Söhne, welche hier über den
Asylstatus verfügen, zwei Enkel und weitere Personen aus der Ver-
wandtschaft erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren
oder gar getötet wurden. Am 12. Juli 2001 wurde der Beschwerde-
führerin 2 jedoch ein Reisepass ausgestellt (vgl. act. C2/12 S. 4) und
sie hat - wie schon das BFM in der angefochtenen Verfügung vom
26. Mai 2005 zu Recht festhält - die Türkei am 23. August 2001 legal
auf dem Luftweg von Y_______ aus verlassen (vgl. act. C2/12 S. 8).
Daraus kann geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Ausreise
nichts vorgelegen hat, was die türkischen Behörden hätte veranlassen
können, gegen die Beschwerdeführerin 2 persönlich vorzugehen. In-
wieweit seit dem in Deutschland ergangenen ablehnenden Asylent-
scheid Ereignisse eingetreten sein sollen, aufgrund welcher die Gefahr
einer Reflexverfolgung heute bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Es ist
in diesem Zusammenhang anzufügen, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers 1 und dessen Sohn in der Eingabe an das BFM vom
11. August 2006 bzw. einer Erklärung an das BFM vom 30. August
2006 freiwillig auf den Flüchtlingsstatus und das ihnen gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG, abgeleitet vom Ehemann bzw. Vater (Beschwer-
deführer 1), gewährte Asyl verzichtet haben (vgl. act. D1/1, D3/1). Die
Ehefrau des Beschwerdeführers 1 erklärte in der Eingabe vom 11. Au-
gust 2006 dazu, sie wolle auf ihren Flüchtlingsstatus verzichten, weil
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sie ihre Familie in der Türkei besuchen möchte und für sie derzeit
keine Gefahr bestehe, wenn sie in die Türkei zurückreise (vgl. act.
D1/1). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb
die Mutter des Beschwerdeführers 1 in der Türkei angeblich Reflex-
verfolgung zu befürchten haben soll, währenddem die Ehefrau des Be-
schwerdeführers 1 nach eigener Einschätzung gefahrlos in die Türkei
zurückkehren kann.
6.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass ein rechtskräftiger ableh-
nender Asylentscheid eines EU-Staates im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG vorliegt. Gleichzeitig gelingt es der Beschwerdeführerin 2
nicht, substanzielle Argumente vorzubringen, die mit einiger Wahr-
scheinlichkeit annehmen lassen, sie hätte im Zeitpunkt des Asylent-
scheides in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und auf-
grund der Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin 2 im heutigen Zeitpunkt begründete
Furcht vor Reflexverfolgung im Falle der Rückkehr in die Türkei zu be-
fürchten hätte. Das BFM ist demnach auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin 2 zu Recht nicht eingetreten.
7.
7.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin 2 verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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8.2 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 31-34 VGG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe
der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27)
von Neuem zu prüfen sind.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.2 Wie erwähnt, geht aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med.
H.________ vom 19. Oktober 2008 hervor, dass die
Beschwerdeführerin 2 an Epilepsie, somatischer Schmerzstörung,
Anpassungsstörung, depressivem Syndrom, Angststörung und
Adipositas (BMI 28,7) leidet, seit Jahren medikamentös behandelt
wird, und vom behandelnden Arzt, der alle 4-8 Wochen ein Gespräch
mit ihr durchführt, viermal jährlich auf das Blutbild, die Leberenzyme
und das Bauchspeicheldrüsenenzym sowie auf den
Medikamentenspiegel im Blut kontrolliert wird. Es ist -
übereinstimmend mit dem BFM in der angefochtenen Verfügung vom
26. Mai 2005 - davon auszugehen, dass die Behandlung der
psychischen und somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2
in der Türkei grundsätzlich gewährleistet wäre. Zu berücksichtigen ist
allerdings, dass die Beschwerdeführerin 2 seit dem Tod ihres
Ehemannes Anfang der (...) alleinstehend ist (vgl. act. C2/12 S. 2,
C15/17 S. 5). Sie verfügt zudem über keine Schul- und Berufsbildung
und sie ist Analphabetin (vgl. act. C2/12 S. 2; C15/17, S. 7). Unter
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diesen Umständen und angesichts ihres fortgeschrittenen Alters von
bald 65 Jahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin 2 in der Lage wäre, sich in der Türkei aus eigenen
Kräften eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es kann zwar
angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 mit der finan-
ziellen Unterstützung ihrer in Europa lebenden Kinder rechnen könnte.
Gemäss ihren Angaben soll am Herkunftsort F._______, wo sie vor der
Ausreise gelebt und ihr ganzes Leben verbracht hat, zudem ihre Stief-
tochter P._______ leben (vgl. act. C15/17, S. 5), und auch ihre vier
Brüder sollen sich in der Türkei aufhalten (vgl. act. C2/12 S. 3; C15/17,
S. 6). Dennoch kann nicht als gesichert gelten, dass die Beschwerde-
führerin 2 in der Heimat heute noch auf intakte soziale Strukturen zu-
rückgreifen kann, welche ihr eine Existenz in der Türkei ermöglichen
würden, da nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann,
dass die in der Heimat verbliebenen Angehörigen tatsächlich in der
Lage oder auch nur Willens wären, die im Falle der Rückkehr in erhöh-
tem Masse unterstützungs- und betreuungsbedürftige Beschwerdefüh-
rerin 2 bei sich aufzunehmen. Eine gesamtheitliche Betrachtung führt
vielmehr zum Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin 2 in die Türkei für sie mit hoher Wahrschein-
lichkeit mit drastischen sozialen und gesundheitlichen Folgen verbun-
den wäre. Angesichts dessen erscheint der Vollzug der Wegweisung
aus humanitärer Sicht als unzumutbar. Nachdem sich aus den Akten
keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG
erfüllt.
10.
10.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 26. Mai 2005 Bundesrecht verletzt, soweit darin der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 angeordnet wird (Dispositiv
Ziffer 3 und 4). Die Beschwerde vom 9. Juni 2005 ist demnach gutzu-
heissen, soweit darin die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragt werden; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit auf diese einzu-
treten ist. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom
26. Mai 2005 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen,
den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG zu regeln.
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10.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist mit ihrem auf Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme lautenden Begehren und somit nur teilweise durch-
gedrungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens D-3986/2006 wä-
ren ihr deshalb in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem ihr mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu
verzichten.
10.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr
Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt, wenn
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, das anzuwen-
dende Recht wird von Amtes wegen ermittelt und auch von den Par-
teien nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden geprüft, sofern dazu
aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
genügend Anlass besteht (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; EMARK 2003
Nr. 13 E. 4d S. 84). Dies schliesst die sachliche Notwendigkeit der
unentgeltlichen Verbeiständung zwar nicht aus, aber es rechtfertigt
sich, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6
E. 10 S. 53 f.), da besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Be-
schwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind.
Vorliegend ist eine besondere Komplexität des Falles in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht nicht zu erkennen. Das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung ist demnach abzuweisen.
10.4 Der Beschwerdeführerin 2 ist als teilweise obsiegender Partei für
die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der in der Kostennote der
Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2008 geltend gemachte Aufwand
und der hierfür in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 3'915.25 erscheint
angemessen. Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens sind die der
Beschwerdeführerin 2 erwachsenen Vertretungskosten jedoch nicht
vollumfänglich, sondern lediglich zur Hälfte zu entschädigen. Das BFM
ist deshalb anzuweisen, der Beschwerdeführerin 2 für das Verfahren
D-3986/2006 eine Parteientschädigung von Fr. 1'957.65 zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vom 20. Oktober 2004
gegen die Verfügung des BFF vom 20. September 2004 wird abge-
wiesen, soweit sie nicht als durch Rückzug gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
2. Dem Beschwerdeführer 1 werden die Kosten für das Verfahren
D-3281/2006 von Fr. 600.-- auferlegt.
3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vom 9. Juni 2005 gegen
die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2005 wird gutgeheissen soweit
darin die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden; im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese einge-
treten wird.
4. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin 2 in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5. Für das Verfahren D-3986/2006 werden keine Kosten erhoben; das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
6. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 2 für das Ver-
fahren D-3986/2006 eine Parteientschädigung von Fr. 1'957.65 auszu-
richten.
7. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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