B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3281/2013
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…), und
5. E._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (1) suchte mit Schreiben vom (…) an die schwei-
zerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: …) sinngemäss um
Asyl nach. Mit Schreiben vom (…) an die Schweizerische Botschaft (Ein-
gangsstempel: …) ergänzte er seine erste Eingabe und ersuchte gleich-
zeitig sinngemäss um Einbezug seiner Ehefrau (2) und der drei gemein-
samen Kinder (3-5) in das Asylgesuch.
B.
B.a Mit über die Schweizer Botschaft versandter Zwischenverfügung vom
(…) – zugestellt am (…) – teilte das Bundesamt den Beschwerdeführen-
den unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die schweizerische
Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des
begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen
im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der La-
ge, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte sie in
diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung
konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben (letzte Adresse im
Heimatland, Religion, ethnische Zugehörigkeit, Sprachen, absolvierte
Schulen, letzte Berufstätigkeit in Eritrea, Personalien der Familienmitglie-
der), Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe der Be-
schwerdeführenden, Aufenthalt im Sudan sowie um Einreichung von Do-
kumenten und Beweismitteln bis zum (…); für den Fall schuldhafter Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht wurde Nichteintreten auf die Asylgesuche
angedroht beziehungsweise für den Unterlassungsfall ein Entscheid auf-
grund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung der Asylgesuche
als gegenstandslos in Aussicht gestellt. Schliesslich wurde den Be-
schwerdeführenden für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattge-
geben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen
beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt.
B.b Das vom (…) datierte Antwortschreiben traf am (…) (Eingangsstem-
pel) bei der Schweizer Botschaft ein. Diesem waren (…) als Beweismittel
beigelegt.
C.
In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden zur
Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen das Folgende geltend:
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Seite 3
C.a Der Beschwerdeführer (1) sei im Jahr (…) in F._______ geboren, ge-
höre der Ethnie der Tigrinya an und habe ab dem Jahr (…) Nationaldienst
geleistet. Nach (…) Monaten sei er ans G._______ gekommen und habe
in der Folge während des Grenzkonflikts als (…) in verschiedenen (…)
und auf (…) gearbeitet. Er habe mehrmals erfolglos um Entlassung aus
dem Nationaldienst gebeten. Am (…) habe er sich im Rahmen eines Tref-
fens mit H._______ gegen die ungerechte Administration geäussert.
Deshalb sei er für (…) Monate inhaftiert worden und habe in der Folge
Zwangsarbeit leisten müssen; am (…) habe er entkommen können. Dar-
aufhin sei er in den Sudan geflohen, wo er sich aber nicht beim Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe re-
gistrieren lassen. Trotzdem habe er in Khartum eine Flüchtlingskarte des
Roten Kreuzes erhalten. Seine Ehefrau (2), welche mit den Kindern spä-
ter nachgekommen sei, und er würden täglich arbeiten, könnten jedoch
mit dem Verdienst kaum den Lebensunterhalt bestreiten. Er könne nicht
mehr im Sudan leben, weil die Kinder nicht zur Schule gehen könnten
und er kaum für Medikamente aufkommen könne. Seine Tochter
C._______ (3) leide an (…) und befinde sich in ständiger Behandlung.
Zudem fürchte er sich vor den Razzien der sudanesischen Polizei sowie
vor Deportationen und Entführungen. In I._______ sei J._______, eine
(…), wohnhaft.
C.b Die Beschwerdeführerin (2) sei in K._______ geboren und habe in
L._______ gewohnt. Sei sie nicht zum Nationaldienst aufgeboten worden.
Nach der Flucht ihres Ehemannes sei ihr deswegen von den Behörden
eine Frist zur Bezahlung eines Bussgeldes von (…) gesetzt worden. Da
sie dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe sie für sich und die Kinder
die Ausreise aus ihrem Heimatstaat organisiert und diesen in der Folge il-
legal über M._______ in Richtung Sudan, wo sie ihren Ehemann wieder
getroffen habe, verlassen.
D.
Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom
25. März 2013 – zugestellt am (…) – verweigerte das Bundesamt den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asyl-
gesuche ab.
E.
Mit (…) Eingabe vom (…) an die schweizerische Botschaft (Eingangs-
stempel vom selben Tag), welches Dokument am (…) vom BFM an das
Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: …) weitergeleitet wurde,
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beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurden die
bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte (…) und
das (…) erneut eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die
massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in
der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfah-
ren anzuwenden.
1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz-
geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb
die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzes-
bestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren
bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen
findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die –
wie in casu – seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wur-
den beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013
E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in (…) verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Beset-
zung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 AsylG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt konnte ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
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konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konn-
te (Art. 3, Art. 7 und AsylG und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden
Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zu-
gemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3
AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu
bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
4.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-
zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Aus-
reise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
5.
Ein Asylgesuch konnte gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt zu überweisen hatte (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsicht-
lich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
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Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erüb-
rigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist
aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben,
sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich
zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen be-
fragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom (…)
und der ergänzenden Eingabe vom (…) schriftlich dar (vgl. Sachverhalt
Bst. A). Zudem wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des
BFM vom (…) ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zuge-
stellt, wozu sie am (…) schriftlich Stellung nahmen (vgl. Sachverhalt B).
Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftli-
chen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrele-
vanten Elemente vorliegen.
5.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische
Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen darauf
schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden hätten. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewäh-
rung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2
AsylG entgegenstehen würde. Laut Berichten des UNHCR befänden sich
zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor die-
sem Hintergrund verkenne das BFM nicht, dass die Lage vor Ort für diese
Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Den-
noch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen,
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dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht
zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flücht-
linge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhal-
ten hätten und die nötige Versorgung erhielten, wobei sie über kein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten. Den Beschwerdeführen-
den sei daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ih-
re Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Ihre Befürchtung, nach Eritrea
zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss ge-
sicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschlep-
pung für im Sudan vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge gering. Das
UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flücht-
lingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen
hätten. In casu lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass den
Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So
verfügten sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil,
das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv be-
gründen könnte. Es sei ihnen nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, per-
sönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da
sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder diesen
erwerben könnten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Ver-
tretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan,
welcher der FK beigetreten sei, an seine internationalen Verpflichtungen
erinnert. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht
einfach. In Anbetracht, dass sich die Beschwerdeführenden seit (…) dort
befänden und arbeiteten, könne davon ausgegangen werden, dass die
Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in casu trotz der Schwie-
rigkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht unüberwindbar seien.
Allgemeine Nachteile und insofern humanitäre Überlegungen stellten kei-
nen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies könnten sich die
Beschwerdeführenden auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Di-
aspora stützen, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weit-
gehend Unterstützung biete. In Bezug auf die Tochter C._______ (3) sei-
en den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass deren Be-
handlung wegen (…) nicht adäquat wäre beziehungsweise jene eine ärzt-
liche Behandlung benötige, welche im Sudan nicht gewährleistet wäre.
Erforderlichenfalls könnten die Beschwerdeführenden beim UNHCR um
Schutz und Unterstützung ersuchen. Das UNHCR stelle zusammen mit
dem COR in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher,
wobei sämtliche Flüchtlinge Zugang zu unentgeltlichen medizinischen
Leistungen hätten. Flüchtlinge, welche über ein Einkommen verfügten,
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müssten medizinische Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose Flücht-
linge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhielten, erhielten vom UNHCR
auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Be-
handlung. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern
nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Viele eritreische Flüchtlinge
hielten sich nicht lange in den Flüchtlingslagern auf, sondern zögen nach
Erhalt des Flüchtlingsausweises nach Khartum weiter. Wenn sie dort kos-
tenfreie medizinische Behandlung benötigten, müssten sie sich mit dem
UNHCR oder COR in Verbindung setzen. Schliesslich lebten gemäss den
Angaben der Beschwerdeführenden keine nahen Verwandten oder Be-
zugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien den Akten keine Hinwei-
se auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund
dessen sei keine besondere Beziehungsnähe gegeben, welche die vo-
rangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge.
6.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird Folgendes ausgeführt: Die Be-
schwerdeführenden würden durch Drittpersonen behelligt, die sich wie
Polizisten gebärden und manchmal auch Polizeiuniformen tragen würden.
Als sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die Polizei gewendet ha-
be, sei er von dieser abgewiesen und aufgefordert worden, künftig auf die
Meldung solcher Vorfälle zu verzichten. Zudem würden viele Eritreer aus
Flüchtlingslagern von Menschenhändlern entführt und nach Eritrea zu-
rückgebracht oder an Organhändler in der Wüste Sinai verkauft. Schliess-
lich hätten sich die Beschwerdeführenden, weil der Aufenthalt in einem
Flüchtlingslager wegen der Anwesenheit von Menschenhändlern gefähr-
lich sei, nach Khartum begeben. Dort hätten sie als Flüchtlinge indessen
für ihre Tochter C._______ (3) keinen kostenfreien Zugang zu Medika-
menten und medizinischen Leistungen (…).
7.
Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM – wenn auch mit zu we-
nig differenzierter Begründung – den Beschwerdeführenden zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt hat.
7.1 Vorweg ist – im Lichte der bereits erwähnten, neuen Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts besehen (vgl. vorstehend E. 5.3 bzw. BVGE
2012/26 E. 7 S. 519 f.) – zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG ausgesetzt waren.
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Seite 10
7.1.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen
einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
aus. Sie führte aus, die Ausführungen im Auslandgesuch sowie in der
Stellungnahme liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten.
Diese Einschätzung trifft indessen nur mit Bezug auf die Beschwerdefüh-
renden 2-5 zu (vgl. nachstehend E. 7.1.3).
7.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers (1) lassen nämlich nicht
darauf schliessen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Heimatstaat in asylrelevanter Weise bedroht oder verfolgt worden wäre.
Zwar ist aufgrund der Aktenlage von einer Desertion des Beschwerdefüh-
rers auszugehen. Indes ist eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedro-
hungssituation gestützt auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu
verneinen (vgl. vorstehend E. 1.3). Allerdings ist zugunsten des Be-
schwerdeführers 1 davon auszugehen, dass er sein Heimatland illegal,
das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat, weshalb ihm
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren drohen würde (vgl. Art. 11 und Art. 29 der "Proclamation No.
24/1992", welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt). Wie
diesbezüglich aber bereits vorstehend unter E. 4.3 festgehalten, wäre
dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Einreise selbst im
Falle des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und der Beziehungsnähe
zur Schweiz nicht zu bewilligen, da er aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe vom Asyl auszuschliessen wäre (vgl. zu subjektiven Nachflucht-
gründen BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5 [Präzisierung der Rechtsprechung]; im
eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3-5.3.3).
7.1.3 Demgegenüber ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin im Zu-
sammenhang mit dem ihr von den Behörden wegen des geflüchteten
Ehemanns auferlegten Bussgeld von einer Reflexverfolgung auszugehen.
Mithin war sie bereits zum Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet.
7.2 Nachdem mit der Vorinstanz zumindest von der Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist nachfolgend unter Berück-
sichtigung der Einheit der Familie zu prüfen, ob es aufgrund der gesam-
ten Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den Be-
schwerdeführenden den notwendigen Schutz gewährt. Die Überprüfung
der Akten unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sich die Ausführungen in
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Seite 11
der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) als zutreffend er-
weisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden
kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Daran vermögen die zusätzli-
chen Argumente in der Beschwerde – unabhängig von deren Glaubhaf-
tigkeit – nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden halten sich seit
mehr als (…) Jahren im Sudan auf, wo der Beschwerdeführer (1) eigenen
Angaben zufolge beim Roten Kreuz registriert ist. Zudem reichte er zu-
sammen mit der Beschwerde eine weitere Kopie seiner bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren eingereichten Flüchtlingskarte des COR ein, wel-
che am (…) ausgestellt und am (…) erneuert worden war. Demnach ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Sudan auch aktu-
ell als Flüchtlinge anerkannt sind. Es ist im Sudan zwar in der Tat in ver-
einzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen bezie-
hungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea
gekommen. Auch wird über Organhandel berichtet. Indessen ist gemäss
gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschlep-
pung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt
sind, gering (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar 2012
E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Zudem haben die
Beschwerdeführenden nie substanziiert dargelegt, in dieser Hinsicht je-
mals behelligt worden zu sein. Soweit sie vorbringen, wirtschaftliche
Schwierigkeiten zu haben, ist festzuhalten, dass sie es vorgezogen hat-
ten, sich in Khartum aufzuhalten, anstatt sich in einem Flüchtlingslager
registrieren zu lassen. Es ist ihnen jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich
bei einem Flüchtlingslager registrieren zu lassen. Was die gesundheitli-
chen Probleme der Tochter C._______ (3) anbelangt, kann dieser bezie-
hungsweise der Familie zugemutet werden, die Behandlung im Sudan
fortzusetzen. Schliesslich besitzen die Beschwerdeführenden zwar an-
geblich eine Verwandte in der Schweiz und würden mithin hier über einen
Anknüpfungspunkt verfügen. Dieser wäre aber nicht gewichtig genug: Al-
leine die Anwesenheit der (…) bedeutet noch keine enge Bindung mit der
Schweiz in dem Sinne, dass alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung
käme. Aufgrund dessen ist keine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen
vermag. Nach dem Gesagten führt die Abwägung der Gesamtumstände
im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht dazu, dass es gerade die
Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
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Seite 12
schwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente ent-
halten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend
zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abge-
lehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3281/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige Schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: