B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-328/2016
Ur t e i l vom 9 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N_______.
D-328/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender afghanischer
Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
(...) und reiste legal und mit seinem echten Reisepass zwecks Weiterbil-
dung zu einem Stützpunkt der North Atlantic Treaty Organization (NATO;
Nordatlantikpakt) nach C._______. Von dort reiste er ohne seinen Reise-
pass am 29. Juli 2012 in die Schweiz weiter, wo er anlässlich der Einreise
mangels Identitätspapieren zur Klärung der Identität festgenommen wurde.
Nach seiner Freilassung am 30. Juli 2012 reichte er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein. An-
lässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. August 2012 wurde ihm
unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
C._______ gewährt.
A.b Mit Verfügung vom 13. September 2012 trat das BFM in Anwendung
von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung nach C._______ an. Mit Eingabe vom
20. September 2012 zeigte der damalige Rechtsvertreter, (...), die Über-
nahme des Mandats für den Beschwerdeführer an und ersuchte gleichzei-
tig um Durchführung des nationalen Verfahrens in der Schweiz. In der
Folge ersetzte die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid vom 13. Sep-
tember 2012 durch die inhaltlich gleiche Verfügung vom 26. September
2012, welche am 28. September 2012 an die nunmehr zuständige Rechts-
vertretung eröffnet wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Ok-
tober 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5202/2012
– soweit darauf eingetreten wurde – abgewiesen. Seit 14. Oktober 2012
war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.
A.c Am 27. Mai 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut im EVZ
D._______, wo er am 3. Juni 2013 zu seinen Aufenthaltsorten seit seinem
Verschwinden befragt wurde. Dabei gab er unter anderem an, er habe sich
über (...) Monate in E._______ aufgehalten. Er habe auf keinen Fall nach
C._______ zurückgehen können, weil er mit der NATO einen Vertrag ge-
schlossen habe, dass er dort kein Asylgesuch stellen dürfe. Nach dem ne-
gativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts habe ihm sein Rechts-
vertreter mitgeteilt, dass er entweder nach C._______ zurückgehen oder
gemäss Dublin-Abkommen sich eine Weile in einem Land aufhalten
müsse, das nicht zum Schengen-Raum gehöre. Er sei deshalb über
D-328/2016
Seite 3
F._______ und G._______ bis nach E._______ und nach seinem dortigen
Aufenthalt wieder über F._______ zurückgereist.
A.d Am 5. Juni 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter anderem
mit, dass sein Antrag vom 27. Mai 2013 als Wiedererwägungsgesuch be-
handelt werde. Am 12. Juni 2013 teilte der damalige Rechtsvertreter, (...),
der Vorinstanz die Übernahme des Mandats mit und beantragte, es sei die
Vollstreckung der Ausschaffung seines Mandanten nach C._______ bis
zum Vorliegen des BFM-Entscheids zu sistieren, das am 27. Mai 2013 im
EVZ D._______ entgegengenommene Gesuch sei als neues Asylgesuch
und nicht als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und es sei die unent-
geltliche Rechtspflege unter Beigabe seiner Person als Rechtsbeistand zu
gewähren.
A.e Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 27. Mai 2013 ab, bezeichnete die Verfügung vom
26. September 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr
von Fr. 600.–, wies die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnah-
men sowie um unentgeltliche Rechtspflege ab und hielt fest, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz
führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, es lägen
keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Septem-
ber 2012 beseitigen könnten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter.
B.
B.a Am 30. April 2014 reichte der Beschwerdeführer im EVZ H._______
ein neues Asylgesuch ein.
B.b Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 hob die Vorinstanz ihren Entscheid
vom 26. September 2012 auf und führte das nationale Asylverfahren fort.
Zur Begründung führte sie an, die Zuständigkeit sei nach Ablauf der Über-
stellungsfrist auf die Schweiz übergegangen.
B.c Am 24. Juli 2014 und am 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer
vom BFM angehört. Dabei gab er zur Begründung seines Gesuchs im We-
sentlichen an, er habe im Jahre (...) die Schulausbildung in B._______ ab-
geschlossen und danach einen (Nennung Kurs) besucht. Im (...) habe er
seine Arbeit bei den Streitkräften der NATO – vor allem den amerikani-
schen – begonnen. Bis Ende des Jahres (...) habe er in der Stadt I._______
(Provinz J._______), danach bis im Jahre (...) in der Provinz K._______
D-328/2016
Seite 4
und anschliessend bis am (...) in B._______ als Dolmetscher gearbeitet.
Dabei sei er einerseits als „cultural advisor“ tätig gewesen und habe die
amerikanischen Streitkräfte über die Eigenschaften der afghanischen Kul-
tur beraten sowie beim Aufbau von Schulen und Krankenhäusern und bei
Gesprächen mit der einheimischen Bevölkerung übersetzt. Andererseits
habe er mit den Militärkräften – sowohl afghanischen als auch amerikani-
schen – an Militärhandlungen teilnehmen müssen, beispielsweise wenn
Taliban verhaftet worden seien, um zu übersetzen. Manchmal seien die
Taliban während diesen Handlungen umgekommen. Sodann habe er wäh-
rend (Nennung Dauer) bei einer amerikanischen Spezialeinheit
(L._______) gearbeitet, welche in der Nacht die Häuser der Einwohner
nach Führern der Taliban durchsucht habe. Dabei sei es auch zu Bombar-
dierungen gekommen, wobei einige Zivilpersonen ihr Leben verloren hät-
ten. Da er als Dolmetscher an der Front gearbeitet und auch an Sitzungen
mit den Dorfvorsitzenden und Einwohnern teilgenommen habe, sei sein
Gesicht und sein Aussehen diesen Menschen bekannt geworden. Er sei
sogar einmal in einer afghanischen Zeitung abgebildet gewesen. Deshalb
sei es immer wieder zu Drohanrufen gekommen, in welchen Todesdrohun-
gen gegen seine Person ausgesprochen worden seien. Einmal sei er auf
dem Weg nach B._______ angegriffen, jedoch durch eine glückliche Fü-
gung im gleichen Moment durch das afghanische Militär gerettet worden.
Alle Drohungen habe er jeweils an seinen Arbeitgeber und die Streitkräfte
der NATO weitergeleitet. Als er nach B._______ versetzt worden sei, habe
er dort bei der Ausbildung der lokalen Polizei gedolmetscht. Zum Teil habe
er auch in jenem Kreis der Stadt gearbeitet, aus welchem er und seine
Familie stammen würden. Die Einwohner dieses Kreises seien sehr religiös
und hätten ihn wie einen Feind betrachtet. Die Taliban hätten einen Droh-
brief respektive ein Todesurteil bei ihrem Haus hinterlassen und ihm mit
dem Tod gedroht, falls er nicht mit ihnen arbeiten wolle. Da er diese Dro-
hungen sofort weitergeleitet habe, hätten die Taliban über seinen Vater ver-
sucht, Druck auf ihn auszuüben. Die letzten (...) Monate vor seiner Ausreise
habe er aus Angst sein Elternhaus nur noch selten aufgesucht und sich bei
einem (Nennung Verwandter) aufgehalten. Danach habe er die Amerikaner
um Hilfe gebeten beziehungsweise in einem Brief seine persönliche Situa-
tion geschildert. Diese hätten ihm dann in einem Schreiben bestätigt, dass
sein Leben in Gefahr sei. Diese Bestätigung sei danach an (Nennung Be-
hörde) in den USA geschickt worden, wobei es jedoch sehr lange dauere,
bis man ein Visum erhalte. Da er diesbezüglich keine Antwort erhalten
habe, stark bedroht worden sei, nicht mehr nach Hause habe gehen und
nicht länger in Afghanistan habe bleiben können, sei ihm keine andere
Wahl geblieben, als das Land zu verlassen. Am (...) sei er von B._______
D-328/2016
Seite 5
nach C._______ gereist, da amerikanische Streitkräfte afghanische Natio-
nalkräfte für Ausbildungen dorthin gebracht hätten. Während seines Auf-
enthalts in C._______ habe er dann beschlossen, nicht mehr nach Afgha-
nistan zurückzukehren, weshalb er den Stützpunkt ohne Bewilligung ver-
lassen habe und in die Schweiz gereist sei.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Be-
weismittel) zu den Akten.
B.d Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 zeigte die HEKS Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell die Übernahme des Mandats
an und ersuchte die Vorinstanz um Akteneinsicht, welche am 10. Dezem-
ber 2014 gewährt wurde.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Gleichzeitig lehnte es
sein Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug derselben wegen Unzuläs-
sigkeit vorläufig auf.
D.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung des SEM sei bezüglich der Dispositivziffern 2 bis 7 aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache für zusätzliche
Abklärungen und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses und um
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines
Rechtsvertreters.
E.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 teilte der damals zuständige Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurden die Gesuche um Be-
willigung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kosten-
vorschusses gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbei-
ständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen
D-328/2016
Seite 6
und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person
von ass. iur. Christian Hoffs bestellt.
F.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 verwies die Vorinstanz –
nach einigen ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte – unter Beilage einer Kostennote – mit
Eingabe vom 17. März 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-328/2016
Seite 7
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 bejaht und ihn wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat,
beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das
SEM zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwür-
digkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
3.
3.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, der Be-
schwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrechtlich
relevante Verfolgungsmassnahmen befürchten, weshalb er gemäss Art. 3
AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er sei jedoch von der Asylgewäh-
rung auszuschliessen, weil er als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG
einzustufen sei. Dieser Bestimmung zufolge sei eine Asylgewährung aus-
geschlossen, wenn ein Gesuchsteller wegen verwerflicher Handlungen
dessen unwürdig sei. Darunter würden auch Handlungen fallen, die im
Ausland beziehungsweise im Heimatstaat eines Gesuchstellers begangen
worden seien. Als verwerfliche Handlungen würden Delikte gelten, die dem
abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen wür-
den. Die Straftat müsse folglich mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren bedroht sein. Der Beschwerdeführer habe angeführt, in den Jahren
(...) bis (...) für amerikanische Truppen regelmässig während Verhören ge-
dolmetscht zu haben. Während diesen Verhören seien verschiedene Fol-
termethoden eingesetzt worden. Das Folterverbot gelte als zwingendes
Völkerrecht. In der Schweiz würden weder Folter noch Misshandlung von
Gefangenen einen expliziten Straftatbestand darstellen. Gemäss den Aus-
sagen des Beschwerdeführers seien während des Dolmetschens zumin-
dest schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB begangen
worden, was ein Verbrechen darstelle, da das Delikt mit mehr als drei Jah-
ren Freiheitsstrafe bestraft werde. Für die Beurteilung des individuellen Tat-
beitrages seien die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Streitkräfte
der NATO massgebend. Die alleinige Tätigkeit für die NATO stelle noch
keine verwerfliche Handlung dar. Er habe angegeben, während der Folter
D-328/2016
Seite 8
nie handgreiflich geworden zu sein, womit er sich nicht in unmittelbarer Tä-
terschaft strafbar mache. Er erfülle jedoch die strafrechtliche Teilnahme-
form der Gehilfenschaft, zumal eine solche Hilfeleistung nach bundesge-
richtlicher Rechtsprechung bereits dann erfüllt sei, wenn der Gehilfe die
Ausführung der Tat erleichtere. Der Beschwerdeführer habe selber ange-
führt, dass die Verständigung zwischen den ausländischen Truppen und
Einheimischen nur durch Dolmetscher möglich gewesen sei. Ohne Dolmet-
scher hätten die ausländischen Truppen „nichts machen“ können, da es
keine Verständigung gegeben hätte. Ferner sei bei der Beurteilung der
Asylunwürdigkeit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, na-
mentlich wie lange die Tat zurückliege, das Alter des Flüchtlings im Zeit-
punkt der Tatbegehung sowie allfällige Veränderungen der Lebensverhält-
nisse nach der Tat. Er sei im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Handlun-
gen über (...) Jahre alt gewesen, womit von seiner vollen Urteilsfähigkeit
und der Einsicht in das eigene Handeln ausgegangen werden könne. Zwar
liege die Straftat bereits einige Jahre zurück, die Strafverfolgung sei jedoch
noch nicht verjährt. Weiter sei zu bedenken, dass er sich bisher nie in ei-
nem strafrechtlichen Prozess für seine Handlungen habe verantworten
müssen. Auch wenn die verwerflichen Handlungen auf Befehl geschehen
seien, könne sein individueller Tatbeitrag dadurch nicht negiert werden.
Zwar habe er angegeben, es sei Teil seiner Arbeit gewesen, bei den Folte-
rungen zu dolmetschen und es habe keine Möglichkeit gegeben, dort nicht
mitzumachen. Eine Kündigung sei nicht möglich gewesen, da er auf den
Schutz der internationalen Truppen angewiesen gewesen sei. Jedoch sei
aus den Protokollen nicht ersichtlich, dass er zu einem früheren Zeitpunkt
– als er den Taliban noch nicht bekannt gewesen sei – Schritte hinsichtlich
einer Kündigung unternommen habe. Zwar habe er gesagt, dass das Über-
setzen während den Folterungen nicht „erfreulich“ gewesen sei. Er habe in
seinen Aussagen jedoch die Folter bis zum heutigen Zeitpunkt gerechtfer-
tigt. So habe er beispielsweise erklärt, dass die amerikanischen Truppen –
im Vergleich zu den Taliban oder der Al-Qaida – die Foltermethoden immer
professionell angewendet hätten. Aus seinen Vorbringen gehe hervor, dass
er die Personen, welche gefoltert worden seien, als die „schlechten Men-
schen“ ansehe. Wegen diesen Äusserungen sei davon auszugehen, dass
er sich mit der Vorgehensweise der amerikanischen Truppen identifiziert
habe. Deshalb könne weder von einer schuldmindernden Reue bezüglich
seines langjährigen Engagements, noch von einer kritischen Betrachtung
seiner eigenen Tätigkeit ausgegangen werden. Da er einen individuellen
Tatbeitrag zur Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB
geleistet habe und die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismässig sei,
sei er von der Asylgewährung auszuschliessen.
D-328/2016
Seite 9
3.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe ein, der Tatbeitrag des Gehilfen müsse tatsächlich nicht kausal im
Sinne der „conditio sine qua non“-Formel sein. Die blosse Förderung der
Tat genüge. Die Unterstützung müsse jedoch tatsächlich zur Straftat bei-
tragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne
als „kausal“ erweisen. Vorliegend habe er jedoch lediglich im Rahmen der
Verhöre übersetzt. Wie das SEM selber festhalte, existiere im schweizeri-
schen StGB kein eigentlicher Folter-Tatbestand, weshalb höchstens die
Delikte gegen Leib und Leben einschlägig sein dürften Das tatbestands-
mässige Verhalten des Haupttäters liege daher in einer einfachen oder
schweren Körperverletzung, wobei diese Handlung durch das Dolmet-
schen nicht gefördert worden sei. Er habe daher mit seinem Verhalten nicht
die Erfolgschancen der Körperverletzungsdelikte der Täter erhöht. Ausser-
dem stelle sich die Frage, ob er nicht eine berufstypische Dienstleistung
respektive eine Alltagshandlung erbracht habe. Bei solchen Handlungen
sei umstritten, ob sie überhaupt als Gehilfenschaft strafbar sein könnten.
Das Bundesgericht habe diesbezüglich „noch nicht abschliessend Stellung
genommen“, was zumindest aufzeige, dass in dieser Frage Zurückhaltung
geübt werde. Er habe sich als Dolmetscher in den Dienst der ausländi-
schen Truppen gestellt, was an sich als blosse Alltagshandlung zu beurtei-
len sei. Er habe dies insbesondere nicht mit dem Wunsch getan, diese bei
Folterungen zu unterstützen. Zu solchen Vorgängen sei es erst später ge-
kommen. In seinen Aussagen habe er dargelegt, dass er seinen Leuten
habe helfen wollen und gedacht habe, dass die NATO-Streitkräfte nach Af-
ghanistan gekommen seien, um Afghanen beim Aufbau ihres Landes und
von demokratischen Strukturen zu helfen. Zu seinen Tätigkeiten habe das
Übersetzen bei Weiterbildungen, Erziehungsarbeiten und der Beratung der
afghanischen Militärkräfte – gerade auch in kulturellen Fragen – gehört.
Dabei seien sie auch zur einheimischen Bevölkerung gegangen und hätten
mit ihnen über ihre Schwierigkeiten gesprochen. Er habe nicht bestimmen
können, wo er jeweils eingesetzt worden sei. Dass er zu den Spezialein-
heiten gekommen sei, sei von seinen Vorgesetzten so bestimmt worden.
Aus den Akten werde ersichtlich, dass er die dortige Arbeit nicht gesucht,
sondern vielmehr abgelehnt habe. So habe er einen Antrag gestellt, dass
er mit den normalen Einheiten arbeiten könne. Er würde selber niemals
foltern und habe sich auf Nachfrage, was er über das Vorgehen der Spezi-
alkräfte gedacht habe, dementsprechend geäussert. Nachdem er die Spe-
zialeinheiten habe verlassen können und wieder nach B._______ gekom-
men sei, hätten keine Verhöre mehr stattgefunden und es sei wieder seine
Funktion als Dolmetscher im Kontakt mit der lokalen Polizei und den an-
D-328/2016
Seite 10
sässigen Institutionen (Schulen, Spitäler, Ortsverwaltung) gefragt gewe-
sen. Aus den Protokollen der beiden Anhörungen gehe eindeutig hervor,
dass er seinem Land und dessen Bewohnern habe helfen wollen, weshalb
er sich denn auch als Dolmetscher bei den NATO-Truppen gemeldet habe.
Er habe nicht wissen können, dass er bei Folterungen übersetzen sollte.
Grösstenteils habe er den Truppen als kultureller Berater gedient und bei
nicht-militärischen Aktionen übersetzt. Es habe nicht seinem Wunsch ent-
sprochen, dass er später bei Folterungen dabei gewesen sei und er habe
sich auch nicht mit der diesbezüglichen Vorgehensweise der amerikani-
schen Truppen identifiziert. Aus seiner Antwort zur Frage, was er über Fol-
ter denke, werde seine grosse Hilflosigkeit sichtbar und aufgezeigt, dass
ein Leben in Afghanistan ohne Arbeit für die internationalen Truppen und
den damit verbundenen Schutz nicht mehr vorstellbar gewesen wäre. So-
dann sei es ausgeschlossen, dass er sich seinen Übersetzungsaufträgen
hätte entziehen können. Einerseits sei davon auszugehen, dass im Falle
einer Weigerung die amerikanischen Streitkräfte Druck auf ihn ausgeübt
hätten. Andererseits hätte das Verlassen der amerikanischen Truppen eine
grosse Gefahr für seine Sicherheit bedeutet. So sei es ihm nicht möglich
gewesen, sich ausserhalb des Militärcamps in K._______ frei zu bewegen,
ohne in erhebliche Gefahr zu geraten. Durch seine Versetzung nach
B._______ sei es ihm gelungen, seine bevorzugte Tätigkeit als Übersetzer
auszuüben und gleichzeitig den Schutz der internationalen Truppen zu er-
halten. Sein Ziel sei es gewesen, möglichst rasch mit einem Visum in die
USA zu reisen, was zeige, dass er den Krieg, die permanente Unsicherheit
und die grauenvollen Erlebnisse hinter sich habe lassen wollen und ein
neues Leben in Frieden gesucht habe. Die vorinstanzliche Einschätzung
im Rahmen einer eingeschränkten strafrechtlichen Bewertung, wonach er
sich der Gehilfenschaft zu einer schweren Straftat schuldig gemacht habe,
sei daher falsch. Er sei nicht als asylunwürdig zu erachten.
3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, dass die straf-
rechtlich relevante Gehilfenschaft in subjektiver Hinsicht eine vorsätzliche
Hilfeleistung voraussetze. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
genüge zur Erfüllung der strafrechtlichen Teilnahmeform der Gehilfen-
schaft auch eine eventualvorsätzliche Begehung. Konkret bedeute dies,
dass es ausreiche, wenn der Gehilfe die strafbare Handlung in groben Um-
rissen kenne. In casu sei dem Beschwerdeführer stets bewusst gewesen,
dass sich die ausländischen Truppen in den Verhören nur durch seine Hilfe
mit den gefolterten Personen hätten verständigen können. Dieses Be-
wusstsein seitens des Beschwerdeführers könne daher nicht als blosse
Alltagshandlung betrachtet werden. Vielmehr habe er durch seine Tätigkeit
D-328/2016
Seite 11
die Haupttaten gefördert. Weiter sei zu beachten, dass er die umstrittenen
Dolmetschertätigkeiten insgesamt betrachtet über einen relativ langen
Zeitraum ausgeführt und erst nach (Nennung Dauer)einen Antrag auf
Rückversetzung in die regulären Einheiten gestellt habe. Dies stelle ein
weiteres Indiz dafür dar, dass er sich mit der Vorgehensweise der auslän-
dischen Truppen – zumindest bis zu einem gewissen Grad – habe identifi-
zieren können.
3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vor-
instanz entgegen, seine Tätigkeit als Übersetzer erweise sich nicht als tat-
fördernd. Durch sein Verhalten habe er die Erfolgschancen der Körperver-
letzungsdelikte der Täter nicht erhöht. Auch halte er daran fest, dass er als
Übersetzer eine berufstypische Dienstleistung erbracht habe. Eine solche
könne gemäss Lehre und Praxis nicht ohne weiteres als Gehilfenschaft be-
urteilt werden. Der in der Vernehmlassung neuerlich geltend gemachte Vor-
wurf des SEM, er habe sich mit der Vorgehensweise der ausländischen
Truppen identifiziert, sei bereits in der Beschwerdeschrift als unbegründet
dargelegt worden. Er habe sich selber in einer Notlage befunden. Im Falle
einer Aufgabe seiner Übersetzertätigkeit hätte er sich aus dem Schutzbe-
reich der ausländischen Truppen und damit in unmittelbare Lebensgefahr
begeben. Eine Weigerung, bei Verhören zu übersetzen, hätte überdies den
Argwohn bei den ausländischen Truppen ausgelöst und möglicherweise
auch eine Entlassung nach sich gezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit – unter anderem –
die Begehung einer verwerflichen Handlung, wobei darunter diejenigen
Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schwei-
zerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB;
abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten,
wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrecht-
liches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29
E. 9.2.2 S. 564; BVGE 2011/10 E. 6 S. 131).
Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im
Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt
die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst
die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person ei-
ner Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer
pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle
Tatbeitrag − zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil
D-328/2016
Seite 12
am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtferti-
gungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind − zu ermitteln. Ein
entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung
führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum ande-
ren ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu
fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund
einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich Ur-
teil des BVGer E-3306/2017 vom 21. November 2017 E. 4.1 m.w.H.).
Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die
Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Mass-
nahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat
bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Straf-
rechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbege-
hung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der
Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10
E. 6 S. 132, BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565 m.w.H.; Urteil des BVGer
D-5696/2016 vom 5. Mai 2017 E. 4.1).
4.2
4.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im (...)
seine Arbeit bei den Streitkräften der NATO – so insbesondere für die ame-
rikanischen Truppen – aufnahm und bis im (...) in verschiedenen Orten und
Provinzen Afghanistans als Dolmetscher und Berater tätig war, so beim
Aufbau von Schulen und Krankenhäusern, bei Gesprächen mit der einhei-
mischen Bevölkerung, bei der Ausbildung der lokalen Polizei sowie im Rah-
men von Militärhandlungen. Er erhielt eine Ausbildung an der Waffe, trug
diese jedoch lediglich bei Einsätzen und ausschliesslich zu seinem persön-
lichen Schutz mit, hat dieselbe aber nie benutzt.
4.2.2 Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ist das damalige Umfeld
respektive die Situation in Afghanistan, wie sie sich im Zeitraum der Tätig-
keit des Beschwerdeführers präsentierte, mit zu berücksichtigen. Als Folge
der Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA, den daraus re-
sultierenden Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und dem
Sturz des Taliban-Regimes in Afghanistan im Jahre 2001 wurde zum
Schutz der eingesetzten Interimsregierung und zur Unterstützung des Wie-
deraufbaus durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UN) im De-
zember 2001 eine von Staaten des Nordatlantikpakts (NATO) und mehre-
ren Partnerländern gestellte Internationale Sicherheitsunterstützungs-
D-328/2016
Seite 13
truppe (International Security Assistance Force, ISAF) mandatiert. Im Som-
mer 2003 übernahm die NATO in Afghanistan die strategische Koordinie-
rung der ISAF. Ziel der ISAF – deren Einsatz am 31. Dezember 2014 en-
dete – war die Unterstützung der gewählten Regierung Afghanistans zur
Herstellung und Aufrechterhaltung eines sicheren Umfeldes im Lande. In
erster Linie sollten so der Wiederaufbau Afghanistans, die Etablierung de-
mokratischer Strukturen und die Durchsetzungsfähigkeit der frei gewählten
Zentralregierung vorangetrieben werden.
Daneben ist die sogenannte „Operation Enduring Freedom“ (OEF) zu er-
wähnen, welche das Ziel hat, Führungs- und Ausbildungseinrichtungen von
Terroristen auszuschalten, Terroristen zu bekämpfen, gefangen zu nehmen
und vor Gericht zu stellen. Ausserdem sollen Dritte dauerhaft von der Un-
terstützung terroristischer Aktivitäten abgehalten werden. An der Opera-
tion, die in vier Regionen (Afghanistan; Horn von Afrika; Philippinen; inner-
halb und südlich der Sahara) durchgeführt wird und welche unter amerika-
nischer Führung steht, sind inzwischen etwa 70 Nationen beteiligt. Als
Rechtsgrundlage wird die Resolution 1368 des Sicherheitsrats der Verein-
ten Nationen vom 12. September 2001 in Anspruch genommen. Die Reso-
lution bekräftigt das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidi-
gung und bestätigt die Notwendigkeit, alle erforderlichen Schritte gegen
zukünftige Bedrohungen zu unternehmen. Der NATO-Rat beschloss, die
Anschläge vom 11. September 2001 als Angriff auf die Vereinigten Staaten
unter Artikel 5 des Washingtoner Vertrags zu werten. Am 7. Oktober 2001
begannen amerikanische und britische Streitkräfte mit der OEF in Afgha-
nistan. Während somit einerseits die ISAF für die Stabilisierung des Landes
zuständig ist, stellt andererseits für die OEF der Anti-Terror-Kampf gegen
al-Qaida in Afghanistan das Ziel dar, wobei das Mandat und die Organisa-
tion der ISAF davon getrennt sind.
Bei der NATO handelt es sich um ein Defensivbündnis mit einer Beistands-
pflicht der Mitglieder. Die ersten Artikel des Vertrags verpflichten die Mit-
glieder zur friedlichen Konfliktbeilegung und freundschaftlichen Ausgestal-
tung internationaler Beziehungen. Auch die Wahrung der westlich-liberalen
Gesellschaftsordnung mit politischer, ökonomischer, sozialer und kulturel-
ler Zusammenarbeit und Anerkennung demokratischer Prinzipien ist Be-
standteil. Für den Fall des bewaffneten Angriffs auf eines der Mitglieder
verpflichtet der Vertrag die übrigen Mitgliedstaaten zur sog. kollektiven
Selbstverteidigung. Es ist davon auszugehen, dass die NATO das Kriegs-
völkerrecht – und damit einhergehend – auch das Folterverbot einhält.
D-328/2016
Seite 14
Zu prüfen ist, ob es im konkreten Einzelfall zu Verletzungen beziehungs-
weise Übergriffen gekommen ist, die dem Beschwerdeführer im Sinne ei-
ner Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG anzurechnen sind.
4.2.3 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wirkte er im Rah-
men seiner Tätigkeit als Übersetzer für die amerikanischen Streitkräfte in
den Jahren (...) bis (...) in seiner Heimat Afghanistan neben seiner Tätigkeit
als „cultural advisor“ auch im Rahmen von Militäraktionen bei Verhören –
somit sowohl im Rahmen der ISAF als auch der OEF – mit, in welchen die
Verhafteten gefoltert worden seien, wenn diese nichts hätten zugeben wol-
len (vgl. act. B34/16 S. 4). Gemäss dem am 26. Juni 1987 für die Schweiz
in Kraft getretenen Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Sinne
von Art. 1 FoK bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die
einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen o-
der Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten
eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich
oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen,
um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem
anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn
diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen
Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person,
auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschwei-
gendem Einverständnis verursacht werden.
Im schweizerischen Strafgesetzbuch findet sich zur Folter lediglich der
Straftatbestand von Art. 264 Abs. 1 Bst. f StGB. Darin wird mit Freiheits-
strafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten
oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung einem unter sei-
nem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Lei-
den oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder
psychischen Gesundheit zufügt. Da die Tatbestandsmerkmale dieses Arti-
kels in casu jedoch klarerweise nicht erfüllt sind und sich auch keine Be-
stimmungen zur Misshandlung von Gefangenen in der Schweiz im StGB
finden, fällt für die Beurteilung einer verwerflichen Handlung vorliegend der
Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Be-
tracht. Angesichts der Strafandrohung gilt dieses Delikt als ein Verbrechen
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB.
D-328/2016
Seite 15
4.2.4 Für die Ermittlung des individuellen Tatbeitrags ist die Überset-
zungstätigkeit des Beschwerdeführers einer näheren Prüfung zu unterzie-
hen. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang in zu bestätigender
Weise fest, dass die blosse Tätigkeit für die Streitkräfte der NATO für sich
alleine genommen noch keine verwerfliche Handlung darstellt. Nachdem
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während den Übersetzun-
gen nie handgreiflich wurde, fällt die Annahme einer unmittelbaren Täter-
schaft weg (vgl. act. A34/16 S. 8). Das SEM unterstellt dem Beschwerde-
führer jedoch, er erfülle die strafrechtliche Teilnahmeform der Gehilfen-
schaft gemäss Art. 25 StGB, da er durch seine Dolmetschertätigkeit eine
Hilfeleistung erbracht habe, die einen individuellen Tatbeitrag zu einem
Verbrechen darstelle.
Als Gehilfe wird gemäss Art. 25 StGB mit Strafe bedroht, wer bei einem
Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der
die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders
abgespielt hätte (vgl. bspw. BGE 121 IV 119). Der Gehilfe braucht die Tat
nur gefördert zu haben. Er muss die Erfolgschance der tatbestandserfül-
lenden Handlung erhöhen, wobei auch die psychische Gehilfenschaft all-
gemein anerkannt ist. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner
Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt,
dadurch etwa, dass er Hilfe zusagt, letzte Zweifel und Hemmungen des
Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den gefassten Entschluss wieder
aufzugeben. Psychische Gehilfenschaft erfordert den Nachweis der affek-
tiven Einwirkung auf den Täter, wozu die blosse Billigung der Tat nicht aus-
reicht (vgl. GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemei-
ner Teil I, 4. Auflage, § 13, Rz 112, 115-119).
Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzliche Argumentation,
wonach die Verständigung zwischen ausländischen Truppen und Einhei-
mischen nur durch Dolmetscher möglich gewesen sei und die Truppen an-
sonsten nichts hätten machen können, ein, er habe lediglich im Rahmen
der Verhöre übersetzt und dadurch die tatbestandsmässige Handlung der
einfachen oder schweren Körperverletzung nicht gefördert beziehungs-
weise die Erfolgschancen der Körperverletzungsdelikte der Täter nicht er-
höht.
Ob sich vorliegend der Beschwerdeführer durch seine Dolmetscherdienste
bei militärischen Operationen allenfalls als Gehilfe Taten im völkerrechtlich
D-328/2016
Seite 16
unzulässigen Rahmen schuldig gemacht haben könnte, welche solcher-
massen als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens angesehen
werden müssten, scheint bereits angesichts der Art seiner Tätigkeit (blosse
Übersetzungstätigkeit ohne jegliche Einflussnahme auf Ort, Zeitpunkt und
Verlauf des jeweiligen Geschehens [vgl. bspw. act. B34/16 S. 3 f.]) sehr
fraglich. Mit Blick auf den Grundsatz, dass Kriegshandlungen den daran
Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegenhalten werden
können (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1), hat diese Schlussfolgerung in Be-
rücksichtigung der in E. 4.2.2 dargelegten damaligen Situation in Afghanis-
tan umso mehr zu gelten.
Nachdem ein Asylausschluss vorliegend aber ohnehin als nicht verhältnis-
mässig zu qualifizieren ist (vgl. E. 4.3 nachfolgend), erübrigen sich weitere
Erörterungen zum individuellen Tatbeitrag des Beschwerdeführers, so bei-
spielsweise auch zur Frage, ob die in Frage stehenden strafbaren Taten
ohne seine Tätigkeit zumindest anders ausgefallen wären oder ob er diese
mehr als bloss gebilligt hat.
4.3 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asyl-
ausschlusses sind unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhält-
nisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von
Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, in Betracht
zu ziehen, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu be-
rücksichtigen sind (vgl. auch oben Ziff. 4.1).
4.4 In diesem Zusammenhang ist vorweg auf das besondere Umfeld in Af-
ghanistan im Zeitpunkt der Rekrutierung und der anschliessenden Tätigkeit
des Beschwerdeführers für die Streitkräfte der NATO respektive für die
amerikanischen Truppen hinzuweisen (vgl. E. 4.2.2 oben). Der Beschwer-
deführer führte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, dass es sein
Wille gewesen sei, nach der Schulzeit bei den NATO-Streitkräften zu ar-
beiten, um sich auf diesem Weg für seine Heimat einzusetzen. So meldete
er sich als (...)-jähriger über eine Firma als Dolmetscher für die amerikani-
schen Streitkräfte und wurde nach einer Überprüfung in fachlicher wie auch
in persönlicher Hinsicht im Rahmen eines Interviews angestellt. Er wählte
diese Arbeit aus, um seinen Landsleuten zu helfen und weil er – wie auch
seine Eltern – davon überzeugt gewesen sei, dass die NATO-Streitkräfte
nach Afghanistan gekommen seien, um im Land die Freiheit und Demokra-
tie aufzubauen respektive seine Heimat vom Terrorismus und den Taliban
D-328/2016
Seite 17
zu befreien (vgl. act. B32/19 S. 8). Nachdem er seine Tätigkeit aufgenom-
men hatte, wurde er den Angaben und den eingereichten Bestätigungen
zufolge in unterschiedlicher Weise eingesetzt (vgl. auch Bst. B.c oben). Mit
der Zeit war seine Person den Dorfvorsitzenden, den Einwohnern und auch
der Taliban bekannt, was zu wiederholten Todesdrohungen, einem durch
die Taliban schriftlich beim Elternhaus hinterlegten Todesurteil und einem
Angriff auf seine Person geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht an-
erkennt in seiner Rechtsprechung, dass gewisse Personengruppen in Af-
ghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko
ausgesetzt sind, worunter auch Personen fallen, die regelmässig mit den
Militärbehörden zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, da
extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen – namentlich die
Taliban – Muslime, welche ihrer Ansicht nach für die ungläubigen Besetzer
im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es zu bestrafen gelte (vgl.
Urteil des BVGer E-117/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 7.3 m.w.H.). Das
Argument des Beschwerdeführers, wonach es ihm nicht möglich gewesen
sei, sich seinen Übersetzungsaufträgen zu entziehen, zumal im Falle einer
Weigerung Druck auf ihn ausgeübt worden wäre respektive er den Arg-
wohn der ausländischen Truppen auf sich gezogen hätte und allenfalls ent-
lassen worden wäre, was sein Leben in grösste Gefahr gebracht hätte, ver-
mag daher zu überzeugen. Zwar stellt Handeln auf Befehl grundsätzlich
keinen Rechtfertigungsgrund dar; dem besonderen Interessenkonflikt ist
jedoch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen
(vgl. Urteil des BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.5.1). Der Vor-
wurf der Vorinstanz, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer
zu einem früheren Zeitpunkt – als er den Taliban noch nicht bekannt gewe-
sen sei – Schritte in Richtung einer Kündigung unternommen habe, er-
scheint unter Berücksichtigung der zeitlichen Chronologie als nicht ange-
messen, zumal er bereits kurze Zeit nach seiner Versetzung in die Provinz
K._______ im Jahre (...) bei entsprechenden Einsätzen auf der Suche nach
Angehörigen und/oder Führern der Taliban eingesetzt wurde (vgl. act.
B32/19 S. 4; B34/16 S. 8) und demnach den Taliban relativ schnell bekannt
geworden sein dürfte. Zudem erachtete der Beschwerdeführer seine Arbeit
anlässlich der Verhöre nicht als erfreulich, auch wenn es seine Aufgabe
beziehungsweise ein Teil seiner Arbeit gewesen sei (vgl. act. B34/16 S. 6).
Alleine der Umstand, dass er während mehreren Jahren seine Tätigkeit
ausgeübt hat, kann ihm vorliegend nicht zur Last gelegt werden. So war er
in diesem Zeitraum in unterschiedlicher Weise und an verschiedenen Orten
tätig – wobei er seinen Einsatzort nicht selber oder nur sehr eingeschränkt
bestimmen konnte (vgl. act. B32/19 S. 8) – und liess sich nach kurzer Tä-
tigkeit bei den L._______ wieder versetzen, nachdem er die dortige Arbeit
D-328/2016
Seite 18
nicht gesucht, sondern vielmehr abgelehnt und er offenbar nicht den
Wunsch hatte, die ausländischen Streitkräfte bei Folterungen beziehungs-
weise Misshandlungen zu unterstützen (vgl. act. B32/19 S. 9 f.; B34/19
S. 13). Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorhält, er habe sich
mit der Vorgehensweise der amerikanischen Truppen identifiziert und es
könne weder von einer schuldmindernden Reue noch einer kritischen Be-
trachtung seiner eigenen Tätigkeit ausgegangen werden, ist dieser Auffas-
sung nicht zu folgen. So legte er einerseits seinen Interessenkonflikt an-
schaulich dar, indem er sich explizit gegen die Tötung von – insbesondere
unschuldigen – Personen aussprach, und gleichzeitig auf die Kriegssitua-
tion hinwies, welche täglich viele Opfer durch verschiedene Parteien for-
dere (vgl. act. B34/19 S. 6 f.). Andererseits vermag er diesbezüglich durch-
aus zu differenzieren, indem er beispielsweise die L._______ nach kurzer
Zeit auf eigenen Wunsch wieder verliess und zu erkennen gibt, dass er die
amerikanischen Truppen als das kleinere Übel als die Taliban erachtete
(vgl. act. B34/19 S. 13).
Ferner ist festzuhalten, dass die fraglichen Aktivitäten nunmehr (...) bis (...)
Jahre zurückliegen. Schliesslich vermögen die zwei im Jahr (...) gegen den
Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen wegen (Nennung Straftatbe-
stände) infolge ihrer Geringfügigkeit an der Feststellung der Unverhältnis-
mässigkeit eines Ausschlusses vom Asyl gemäss Art. 53 AsylG nichts zu
ändern.
4.5 In Würdigung der gesamten Umstände erweist es sich somit als unver-
hältnismässig, den Beschwerdeführer von der Gewährung des Asyls aus-
zuschliessen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – auf den Punkt des Aus-
schlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte
– Beschwerde gutzuheissen ist, und die Ziffern 2 bis 7 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben sind. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerde-
führer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Mit Verfügung vom 29. Januar
2016 wurde der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin bereits gutgeheissen.
D-328/2016
Seite 19
6.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). In der Kostennote vom 17. März 2016 wird gesamthaft ein
Aufwand von 9 Stunden zu Fr. 200.– geltend gemacht wird, zuzüglich Bar-
auslagen von Fr. 30.–. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher
Hinsicht als angemessen zu erkennen. Da der Rechtsvertreter nicht mehr-
wertsteuerpflichtig ist, umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwert-
steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Nach dem Gesag-
ten ist das Honorar des Rechtsbeistands zulasten der Vorinstanz aufgrund
der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m.
Art. 9-11 VGKE) auf insgesamt Fr. 1830.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-328/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2 bis 7 der Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 werden
aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1830.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: