Abtei lung IV
D-3282/2006
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch André Seydoux, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
3. September 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3282/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Albaner mit letztem Wohnsitz in
C._______ (Kosovo), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss im Sommer 1998 und suchten in der Schweiz am 17. Dezember
1998 erstmals um Asyl nach. Das BFF stellte mit Verfügung vom
22. Oktober 1999 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gemäss einer Mit-
teilung der zuständigen kantonalen Behörde wurden die Beschwerde-
führenden am 11. Juni 2000 nach Prishtina zurückgeführt.
B.
B.a Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden verliessen sie
den Kosovo erneut am 15. Oktober 2002 und gelangten am 21. Okto-
ber 2002 in die Schweiz, wo sie am selben Tag zum zweiten Mal um
Asyl nachsuchten. Anlässlich der Erstbefragungen vom 23. Oktober
2002 im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) D._______ und
den Anhörungen zu den Asylgründen vom 28. Oktober 2002 machten
sie im Wesentlichen geltend, sie hätten nach ihrer Rückkehr in den
Kosovo die Wohnung eines Serben bewohnt, da ihr Haus zerstört
worden sei. Sie seien mehrfach von Unbekannten bedroht und
angegriffen worden, die das Haus zurückverlangt hätten. Dabei sei die
Beschwerdeführerin einmal heftig mit einem Gewehrkolben an den
Kopf geschlagen worden. Da sie um ihr Leben gefürchtet hätten, seien
sie zum zweiten Mal in die Schweiz geflohen.
B.b Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere, die
Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Berichte bzw. Zeugnisse ein-
gereicht (vgl. act. B10/3, B13/5, B14/1, B16/3, B17/3).
C.
Mit Verfügung vom 3. September 2004 stellte das BFF fest, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 27. September 2004 an die damals zuständige
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Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerde-
führenden durch ihren Vertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde
erheben und beantragen, die Verfügung des BFF sei aufzuheben und
es sei ihnen Asyl zu gewähren bzw. sie seien vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie ferner beantragen, es sei
eventuell psychiatrisch abzuklären, wie ernst die geäusserten Suizid-
absichten der Beschwerdeführerin seien. Der Eingabe lagen ein ärztli-
cher Bericht des E._______ vom 13. August 2004 und ein ärztliches
Zeugnis der F._______ vom 13. September 2004 bei.
E.
E.a Der Instruktionsrichter der ARK forderte die Beschwerdeführen-
den mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2004 auf, bis zum 2. No-
vember 2004 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
E.b Der Kostenvorschuss wurde am 15. Oktober 2004 eingezahlt.
F.
F.a Mit Verfügung vom 9. November 2004 übermittelte der Instruk-
tionsrichter der ARK dem BFF die Akten zur Vernehmlassung.
F.b In seiner Vernehmlassung vom 29. November 2004 beantragte das
BFF die Abweisung der Beschwerde.
G.
G.a Mit Eingabe vom 14. Dezember 2004 liess die Beschwerdefüh-
rerin mitteilen, sie werde nach den Festtagen erneut psychiatrisch
untersucht. Gleichzeitig ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens, bis
ein neuer ärztlicher Bericht angefordert werden könne.
G.b Der Instruktionsrichter der ARK forderte die Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 11. Januar 2005 zur Einreichung eines aktuellen
Arztberichts und einer Erklärung über die Entbindung von der ärztli-
chen Schweigepflicht auf.
G.c Am 10. Februar 2005 liess die die Beschwerdeführerin ein ärztli-
ches Zeugnis der F._______ vom 9. Februar 2005 sowie eine
Entbindungserklärung vom 8. Februar 2005 übermitteln und
beantragen, die Ärzte seien mit ihrer ausführlichen Begutachtung zu
beauftragen und diesen seien dazu konkrete Fragen zu stellen.
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G.d Mit Verfügung vom 17. August 2006 forderte der Instruktions-
richter der ARK die Beschwerdeführerin zur Erteilung von Auskunft
über ihren gesundheitlichen Zustand auf.
G.e Die Beschwerdeführerin liess am 21. September 2006 ein ärzt-
liches Zeugnis der F._______ vom 6. September 2006 einreichen.
H.
H.a Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 gab der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin Gelegenheit,
einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
H.b Mit Schreiben vom 3. November 2008 liess die Beschwerdefüh-
rerin einen ärztlichen Bericht des E._______ vom 6. Oktober 2008 und
einen Bericht des G.______ desselben Spitals vom 5. Oktober 2008
zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
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und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen Entscheid damit, dass die
Drohungen und Übergriffe auf die Beschwerdeführer von Privatper-
sonen ausgegangen seien. Die Beschwerdeführer hätten keine Klage
gegen diese eingereicht und somit auf den ihnen zustehenden staatli-
chen Schutz verzichtet. Den heimatlichen Behörden könne somit
nichts vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführer hätten zudem die
Möglichkeit gehabt, das nicht ihnen gehörende Haus zu verlassen und
anderswo ihr Domizil zu errichten.
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Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin anbelan-
ge, sei darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme aus gesundheitlichen Gründen nur in Ausnahmefällen erfolgen
könne. Der Wegweisungsvollzug müsste für die weggewiesene Person
aus medizinischen Gründen konkret lebensgefährdend sein. Die Be-
schwerdeführerin bringe vor, immer noch an den Folgen des Übergriffs
zu leiden. Dem Bericht des E._______ vom 27. November 2002 sei zu
entnehmen, dass der Verdacht auf eine Hirnprellung bestehe. Da in-
dessen kein MRI durchgeführt worden sei, hätten die Hirnverletzungen
nicht mit Sicherheit festgestellt werden können. In den ärztlichen Be-
richten vom 12. Mai und 5. August 2003 werde eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Diesbezüglich sei festzu-
halten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine relativ inten-
sive medizinische Behandlung erhalten habe. Nunmehr sei noch eine
ambulante Behandlung erforderlich, die auch im Heimatland durch-
geführt werden könne. Dort könne sie von ihren Angehörigen und von
ihrem Ehemann unterstützt werden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Überlegungen der
Vorinstanz seien willkürlich und unterschlügen wichtige Informationen.
Es werde verschwiegen, dass die Beschwerdeführerin im ärztlichen
Bericht vom 27. November 2002 als „nicht reisefähig“ bezeichnet und
ihr Zustand in den übrigen Arztberichten als wenig verändert geschil-
dert worden sei. Zudem werde im Bericht (...) vom 13. August 2004
das Vorliegen von Hirnverletzungen - entdeckt in der CT - bestätigt. Im
neusten Arztzeugnis werde die akute Lebensgefahr, in welcher die Be-
schwerdeführerin bei einer Wegweisung schweben würde, belegt. Es
werde festgehalten, dass sich ihr Beschwerdebild in der vergangenen
Zeit nur wenig verändert habe. Die Ärztin schildere die somatischen
Beschwerden und führe aus, dass diese als Folge von Schädel-Hirn-
Traumata bekannt seien. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter
Depressivität und Angst. Sie benötige die bisherigen Behandlungen
weiterhin. Gemäss der behandelnden Ärztin sei es der Beschwerde-
führerin nicht möglich, „eigene Lebensstrategien zu entwickeln und
flexibel an die Anforderungen des Alltags zu reagieren. Man müsse
ihre suizidalen Absichten in der für sie subjektiv wahrgenommenen
lebensbedrohlichen Situation der Rückkehr nach Kosovo sehr ernst
nehmen“. Damit sei dargetan, dass der Fall der Beschwerdeführerin
ein ausserordentlicher sei und eine Wegweisung für sie mit einer aku-
ten Lebensgefahr verbunden wäre. Sie benötige psychiatrische, haus-
ärztliche und medikamentöse Behandlung, die im Kosovo in der benö-
tigten Qualität nicht erhältlich seien. Subjektiv sei für sie eine Rück-
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kehr mit derart schrecklichen Vorstellungen verbunden, dass sie mit
einer Selbsttötung drohe.
4.3 Dem eingereichten ärztlichen Bericht des E._______ vom 13. Au-
gust 2004 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin in der
Schädel-CT zwei Läsionen festgestellt worden seien. In der ambulan-
ten Untersuchung sei die aktuelle Symptomatik (Visusstörungen,
Schwindelanfälle, Zitteranfälle des Kopfes und nächtliche attacken-
artige Parästhesien beider Hände) als eher funktionell beurteilt wor-
den. Bei ihr bestehe ein allgemein vermindertes kognitives Leistungs-
profil mit leichten bis schweren kognitiven Minderleistungen in allen
untersuchten Bereichen. Die Minderleistungen seien nicht als Aus-
druck einer spezifischen Läsion zu werten. Diagnostiziert würden ein
allgemein vermindertes kognitives Leistungsprofil und eine PTBS.
Aus dem ärztlichen Zeugnis der F._______ vom 13. September 2004
geht hervor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
psychisch und physisch traumatisierte Frau handle. Die heute noch
feststellbaren Symptome seien aufgrund einer Situation
aussergewöhnlicher Bedrohung entstanden (PTBS). Die somatischen
Beschwerden seien als organisches Psychosyndrom - Folge eines
Schädel-Hirn-Traumas - bekannt. Diese Symptome seien bei ihr von
Depressivität und Angst begleitet.
Im ärztlichen Bericht der F._______ vom 9. Februar 2005 wird
festgehalten, dass eine psychotherapeutische und medikamentöse
Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin dringend notwendig sei. Ihr
sei es in letzter Zeit schlechter gegangen, da sie psychiatrisch nicht
nachbetreut worden sei. Sie zeige eine Krankheitseinsicht und
verneine glaubhaft Suizidgedanken.
Im ärztlichen Zeugnis der F._______ vom 6. September 2006 wird
ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter den Symptomen einer
chronifizierten PTBS. Dabei fänden sich auch ausgeprägt somatische
Beschwerden wie Kopfschmerzen und Schwindel, welche in Kombina-
tion mit dem grobschlägigen Zittern des Kopfes als organisches
Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma zu bewerten sein dürften.
Die Befunde liessen darauf schliessen, dass ihre geistigen wie psy-
chischen Ressourcen sehr gering seien. Ihre Fähigkeit, sich an neue
Umstände anzupassen, sei als sehr gering einzustufen. Auch bei der
Alltagsbewältigung sei sie auf die ständige Anwesenheit und Hilfe
ihres Mannes angewiesen. Durch die Behandlung habe eine Stabili-
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sierung der Symptomatik auf niedrigem Niveau erreicht werden kön-
nen. Es sei davon auszugehen, dass sie auch zukünftig auf eine so-
wohl psychiatrische wie medizinische Dauerbehandlung angewiesen
sei, welche in einer ihr Sicherheit vermittelnden Umgebung und mit ihr
vertrauten Personen stattfinde.
Im ärztlichen Bericht des E._______ vom 6. Oktober 2008 wird Fol-
gendes diagnostiziert: Status nach Abort im Juni 2008 mit erneutem
Schwangerschaftswunsch, PTBS (Status nach Schädel-Hirn-Trauma
mit Verdacht auf Contusio cerebri; persistierende Visusstörung, Gleich-
gewichtsstörungen, Augenschmerzen, Alpträume, Angststörung und
Klaustrophobie, Kopftremor; CT-Schädel 5/03: 2 fokale Läsionen rechts
[insulär, Zentrum semiuvale]; psychiatrische Behandlung bis 8/08;
chronisch rezidivierende Kopfschmerzen links und Hyperventilation;
rezidivierende Angstattacken); Metabolisches Syndrom (arterielle Hy-
pertonie; Status nach Diabetes mellitus Typ 2; Lipide im Normbereich);
Hyperandrogenämie im Rahmen eines polyzystischen Ovarsyndroms.
Der Beschwerdeführerin seien während der Schwangerschaft Medi-
kamente verordnet worden, die sie habe einnehmen können. Von den
E._______ sei mitgeteilt worden, dass für sie keine Kapazität mehr
bestehe. Als psychiatrischer Betreuer sei ein albanischsprechender
Allgemeinmediziner genannt worden. Die Beschwerdeführerin habe
sich gegen einen Wechsel zu diesem Arzt ausgesprochen. Es habe ihr
mitgeteilt werden können, dass ein albanischsprechender Psychothe-
rapeut ausfindig gemacht worden sei.
5.
5.1 In der Beschwerde wird beantragt, den Beschwerdeführenden sei
Asyl zu gewähren. In der Begründung der Beschwerde wird indessen
nicht dargelegt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend
die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung unzutreffend sein
sollen. Festzuhalten bleibt, dass das Bundesamt zutreffend festgestellt
hat, dass die von den Beschwerdeführenden durch Privatpersonen er-
littenen Übergriffe asylrechtlich nicht relevant sind. Einerseits hätten
die Beschwerdeführenden das von ihnen bewohnte Haus, das Serben
gehörte, auf Aufforderung hin verlassen können, womit sie sich Be-
helligungen durch die rechtmässigen Eigentümer hätten entziehen
können. Andererseits hätten sie sich an die heimatlichen Behörden
wenden können, welche die Übergriffe auf sie geahndet und versucht
hätten, ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz zu gewähren. Die
Drohungen und Übergriffe erfolgten zudem nicht aus einem der in
Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen, da die Drittpersonen
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die Beschwerdeführenden offenbar lediglich dazu bringen wollten, das
ihnen gehörende Haus zu räumen. Die Beschwerdeführenden hatten
aus den oben genannten Gründen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG. Auch im jetzigen Zeitpunkt kann ihnen keine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden, da ihnen in C._______
von den kosovarischen Behörden ausreichend Schutz vor - ohnehin
wenig wahrscheinlichen - Übergriffen serbischer Privatpersonen
gewährt werden kann und nicht ersichtlich ist, inwiefern ihnen künftig
eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen soll.
5.2 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zum
Asylpunkt. Es steht fest, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das
Bundesamt hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Ihre Rückkehr in den Heimatstaat (Kosovo) ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Feb-
ruar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs-
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sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Im Heimatland der Beschwerdeführenden herrscht zurzeit weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, so
dass eine Rückkehr der der Bevölkerungsmehrheit der ethnischen Al-
baner angehörenden Beschwerdeführenden grundsätzlich zumutbar
ist.
7.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung der Beschwer-
deführerin ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheit-
licher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht
zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betrof-
fenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbar-
keit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunfts-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medi-
zinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im
Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit
aux soins et rationnement, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b).
7.4.3 Aus den eingereichten ärztlichen Berichten geht hervor, dass
sich die bei der Beschwerdeführerin festgestellte PTBS chronifiziert
hat. Trotz mehrjähriger Behandlung in der Schweiz ist es ihr offenbar
nicht gelungen, den in ihrer Heimat erlebten Übergriff soweit zu verar-
beiten, dass sie angstfrei leben kann, zumal sie auch in der Schweiz
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befürchtet, Opfer eines Angriffs zu werden. Eine konkrete, unmittelbar
bestehende Gefahr, dass sie im Kosovo Übergriff eines von serbischen
Privatpersonen ausgehenden Angriffs werden wird, besteht indessen
genauso wenig, wie sie sich objektiv gesehen konkret vor einem An-
griff in der Schweiz fürchten muss. Durch die bisherige Behandlung
habe eine Stabilisierung der Symptomatik auf niedrigem Niveau er-
reicht werden können. Den am 3. November 2008 eingereichten neus-
ten ärztlichen Berichten zufolge bedarf sie weiterhin psychiatrischer
Behandlung und Medikation.
7.4.4 Betreffend die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Ko-
sovo - insbesondere in der Stadt C._______, wo bzw. in deren Nähe
die Beschwerdeführerin seit ihrer Heirat im Jahre 1989 bis im August
1998 und nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz vom Juni 2000 bis im
Oktober 2002 lebte - ist festzuhalten, dass in dieser Stadt neben der
staatlichen medizinischen Infrastruktur auch von nicht-staatlichen
Organisationen getragene Gesundheitsversorgung gibt. So stehen ne-
ben einem Regionalspital, das über eine Psychiatrieabteilung verfügt,
ein mit internationaler Unterstützung eingerichtetes, auf psychische
Erkrankungen spezialisiertes Gesundheitszentrum (Community Mental
Health Center) und ebenso ein vom Internationalen Roten Kreuz be-
triebenes Gesundheitszentrum zur Verfügung (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe, "Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung -
Update" vom 7. Juni 2007). Mit Hilfe der Schweiz wurden in Kosovo
zwei psychiatrische Pflegezentren und geschützte Wohnungen für
psychisch Erkrankte eingerichtet. Ebenso wurde am Universitätsspital
Prishtina bereits im Jahre 2005 eine psychiatrische Intensivpflege-
abteilung eröffnet, die qualifizierte Pflegeleistungen erbringen kann
(vgl. Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, "Zusammenarbeit
mit den Staaten Osteuropas", November 2008).
Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die medizi-
nische Grundversorgung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat ge-
währleistet ist. Die von ihr benötigten Medikamente dürften in Kosovo
jedenfalls teilweise erhältlich sein, andererseits kann sie einen ent-
sprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen, der ausreichen wird,
bis die Medikation in geeigneter Weise umgestellt werden kann. Zu-
dem besteht die Möglichkeit, dass die in der Schweiz lebenden Ge-
schwister ihr allenfalls benötigte, aber im Kosovo nicht erhältliche
Medikamente zukommen lassen. Auch wenn sie Schwierigkeiten be-
kundet, sich in neuen Situationen zurecht zu finden, ist es ihr zumut-
bar, sich an die im Kosovo vorhandenen medizinischen Institutionen zu
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wenden, um die notwendige Behandlung fortsetzen zu können. Wie
vorstehend ausgeführt, spielt dabei die Tatsache, dass die medizi-
nische Versorgungslage in Kosovo nicht auf westeuropäischem Niveau
liegt, keine Rolle, zumal ihr angesichts der dort bestehenden medi-
zinischen Strukturen bei einer Rückkehr in das Heimatland keine dras-
tische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes droht. Soweit in den ärztlichen Zeugnissen ausgeführt wird,
die Beschwerdeführerin nehme eine mögliche Rückkehr in den Kosovo
subjektiv als lebensbedrohlich wahr, ist festzuhalten, dass ihre Ängste,
im Kosovo erneut von serbischen Privatpersonen behelligt zu werden,
unbegründet sind. Sie ist ethnische Albanerin und kann aufgrund ihres
Persönlichkeitsprofils in ihrer Heimat grundsätzlich in Sicherheit leben.
Auch ist zu bedenken, dass ihre Behandlung in der Schweiz, trotz ärzt-
licher Begleitung und der durchgeführten, relativ aufwändigen Psycho-
therapie bisher nicht zum gewünschten Erfolg - der Gewährleistung
eines angstfreien Lebens - führte. Aufgrund der gesamten Aktenlage
ist das Vorliegen einer psychischen und physischen Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin zwar erstellt, es ist aber ebenso wenig von
ihrer dauerhaften Reiseunfähigkeit auszugehen, so wie davon, dass
eine allfällige Behandlung im Heimatstaat nicht durchführbar wäre. Zu
den in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen, die Beschwerde-
führerin könnte sich im Falle einer erzwungenen Rückkehr in den Ko-
sovo etwas antun, ist festzuhalten, dass ein unausweichlich bevor-
stehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten auslän-
dischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung
führen kann. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländer-
rechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine gel-
tend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG
führen zu können. Im Einzelfall kann eine reaktiv auf einen bevor-
stehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesund-
heitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses
für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend kann für die
Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer all-
fälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen und allenfalls
auch physischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös
und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden.
Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu
verkennen, kann somit von den bei ihr vorliegenden gesundheitlichen
Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form
einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4
AuG geschlossen werden.
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7.4.5 In der Beschwerde wird beantragt, es sei psychiatrisch abzuklä-
ren, wie ernst die von der Beschwerdeführerin geäusserten Suizidab-
sichten seien. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 9. Februar 2005
habe sich die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt glaubhaft
von Suizidgedanken distanzieren können. Im ärztlichen Zeugnis vom
6. September 2006 wurde dargelegt, der Zustand der Beschwerdefüh-
rerin habe sich auf tiefem Niveau stabilisiert. Demnach erübrigen sich
im heutigen Zeitpunkt Abklärungen zur Ernsthaftigkeit der von der Be-
schwerdeführerin geäusserten Suizidgedanken; der entsprechende
Antrag ist abzuweisen. Wie bereits vorstehend festgehalten, wäre im
Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung sich
akzentuierenden suizidalen Tendenzen mit geeigneten medikamen-
tösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen ent-
gegen zu wirken, mit dem Ziel die konkrete Gefahr ernster
gesundheitlicher Schäden zu vermindern.
7.4.6 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden leben im Ko-
sovo noch die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin sowie ein
Bruder des Beschwerdeführers. Zwei Geschwister der Beschwerdefüh-
rerin leben in der Schweiz. Damit verfügen sie in ihrer Heimat über ein
familiäres Beziehungsnetz, das ihnen eine Reintegration erleichtern
kann. Angesichts der regen Bautätigkeit im Kosovo besteht für den Be-
schwerdeführer die Möglichkeit, seine Tätigkeit als Bauarbeiter wieder
aufzunehmen, um für den Unterhalt aufzukommen. Schliesslich kann
die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechen-
der ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2,
SR 142.312), womit die Beschwerdeführenden in der ersten Phase
nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen
Behandlung der Beschwerdeführerin nicht vor unüberwindbare
Schwierigkeiten gestellt sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
unter diesen Umständen nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG.
7.4.7 Festzuhalten bleibt, dass mit der auf den 1. Januar 2007 teil-
weise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Auf-
nahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben worden sind. Da ge-
mäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom
16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ge-
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setzesänderungen hängigen Verfahren neues Recht gilt, fällt eine vor-
läufige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
nicht (mehr) in Betracht. Nach geltendem Recht ist es nunmehr dem
Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwie-
gender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen
Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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