B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3282/2011/wif
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren […], Guinea,
vertreten durch lic. iur. Stefan Bruderer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011 / N […].
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 28. Mai 2010 auf dem Luftweg zusammen mit seiner Mutter
und gelangte am 29. Mai 2010 in die Schweiz, wo er am 31. Mai 2010 ein
Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 31. Mai 2010 summarisch befragt.
Mit Beschluss der zuständigen Behörde vom 21. Juni 2010 wurde für ihn
aufgrund seiner Minderjährigkeit eine Beistandschaft errichtet. Am 16. Au-
gust 2010 führte das BFM eine Anhörung im Beisein einer Vertrauensper-
son durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, am […] in B._______ ge-
boren worden zu sein und dort zusammen mit der Mutter gelebt zu ha-
ben. Sie hätten unter prekären Lebensumständen gelitten. Aus finanziel-
len Gründen habe er den Schulbesuch abbrechen müssen. Probleme mit
den Behörden hätten sich für seine Person keine ergeben. Seine Mutter
habe schliesslich die Ausreise vorbereitet. Nach der Landung in
C._______ habe er den Kontakt zu ihr verloren. Er hoffe auf Hilfe bei der
Suche nach ihr.
B.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 – eröffnet am 11. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen
stelten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Den Vollzug der
Wegweisung nach Guinea erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und
möglich. In Guinea herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Be-
schwerdeführer sei zwar minderjährig und könne sich auf Normen des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) berufen. In Guinea gäbe es indes Einrichtungen, die
sich nach der Rückkehr seiner annehmen könnten. Zu nennen sei einer-
seits […], die in B._______ ein Transitzentrum für Minderjährige betreibe.
[…]. Im Rahmen dieses Programms seien gemäss Erkenntnissen des
BFM minderjährige guinesische Migranten nach der Rückkehr aus Euro-
pa aufgenommen worden. […] kümmere sich umfassend um die Bedürf-
nisse Minderjähriger. Sie gewähre unter anderem Unterkunft, Schulbil-
dung und Hilfe bei der Suche von Verwandten. Sie werde dem Be-
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schwerdeführer helfen, bei Bedarf den Kontakt zu seiner Tante in
B._______ herzustellen. In B._______ existiere zum andern […], welche
sich ebenfalls um Minderjährige kümmere. In diesem Zentrum stünden
[…] Plätze […] zur Verfügung, wobei nach Erkenntnissen des BFM jeder-
zeit Plätze frei seien. Das BFM werde im Zeitpunkt der Ausreise des Be-
schwerdeführers die erforderlichen Massnahmen treffen, damit er beglei-
tet nach Guinea zurückreisen und dort von Mitarbeitern der Internatio-
nalen Organisation für Migration in Empfang genommen werden könne.
Es bestünden mithin auch keine individuellen Gründe, welche gegen die
Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Juni 2011 (Datum der Post-
aufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Zur Begründung
machte er geltend, er sei mit den politischen Verhältnissen im Heimatland
in keiner Weise einverstanden. Die Sicherheitslage sei prekär. Zudem
habe er kein soziales Netz im Herkunftsort.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2011 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Das Amt habe die im Entscheid erwähnte […] im
April 2011 besucht. Es sei festgestellt worden, dass es sich um eine seri-
öse Einrichtung, die auch minderjährige Rückkehrer aus der Schweiz
aufnehme, handle.
F.
Die dem Rechtsvertreter am 4. Juli 2011 angesetzte Frist zur Replik ver-
strich ungenutzt.
G.
Gemäss schriftlicher Meldung der zuständigen kantonalen Behörde vom
20. März 2012 war der Beschwerdeführer seit dem 19. März 2012 unbe-
kannten Aufenthalts. Deshalb wurde der Rechtsvertretung vom Bundes-
verwaltungsgericht am 23. April 2012 Frist angesetzt zur Bekanntgabe
des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers und zur Einreichung einer ak-
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tuellen Erklärung, aus welcher dessen fortbestehendes Rechtsschutzinte-
resse hervorgehe, verbunden mit der Androhung, die Beschwerde werde
bei unbenutztem Fristablauf respektive bei innert Frist nicht hinreichend
belegtem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abge-
schrieben. Der Rechtsvertreter liess sich innert Frist nicht vernehmen.
H.
Das BFM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2012
(Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. April 2012) eine Meldung der
kantonalen Behörde vom 11. April 2012, wonach der Beschwerdeführer
sich wieder gemeldet habe. Der Meldung lag das Protokoll der Befragung
mit dem Beschwerdeführer vom 4. April 2012 zu seiner Abwesenheitspe-
riode bei.
I.
In Anbetracht dieser Aktenlage hielt das Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung vom 15. Mai 2012 fest, es sei davon auszugehen, der
Beschwerdeführer habe nach wie vor ein Interesse am Fortgang des
Asylverfahrens und damit auch ein schutzwürdiges Interesse an der Be-
schwerde. Das Verfahren wurde dementsprechend fortgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren keine
erlittene oder drohende Verfolgung durch Behörden oder private Dritte
geltend. Seine Darlegungen in der Beschwerde, wonach er mit der Politik
seines Heimatlandes nicht einverstanden sei, können in ihrer Vagheit
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Seite 6
ebenfalls nicht als Verfolgung gewertet werden. Das BFM hat im Weiteren
zutreffend festgehalten, die vorgebrachten schwierigen Lebensbedingun-
gen seien im Asylpunkt nicht relevant.
4.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die summarischen Beschwerde-
vorbringen detaillierter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Beschwerdeführer unterliegt als minderjährige Person den Normen
der KRK. Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Ver-
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Seite 8
tragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenfüh-
rung zu fördern. Diese Bestimmung beschlägt indessen nur minderjährige
Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren
Asylgesuch – wie vorliegend – abgewiesen worden ist. Somit besteht kei-
ne völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegwei-
sung einer im Asylverfahren abgewiesenen minderjährigen Person Abklä-
rungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen
(EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3
KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83
Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (a.a.O.,
E. 5e.aa S. 98 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt oder de-
facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Si-
tuation in Guinea auch unter Berücksichtigung einer gewissen Instabilität
und der erfolgten Unruhen nicht bejahen (vgl. Human Rights Watch,
Country Summary Guinea vom Januar 2012).
6.4.2.1 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorlie-
gen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen las-
sen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auch Überlegungen einfliessen zu las-
sen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachten-
den Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zent-
rale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. statt vieler bei-
spielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5238/2009 vom
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1. Oktober 2009) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindes-
wohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung
ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbun-
denen Aspekte des Wegweisungsvollzugs abzuklären.
6.4.2.2 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, abzu-
klären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person
im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis
ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder
anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der La-
ge wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken. Kön-
nen keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass
die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter ab-
zuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer ge-
eigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Da-
bei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunfts-
land Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise dass es im
betreffenden Land Einrichtungen gibt, die sich um alleinstehende Kinder
oder Jugendliche kümmern. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die
betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zu-
rückgeführt werden beziehungsweise ob sie – sollte das nicht möglich
sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen – anderweitig untergebracht
werden kann (EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMRK 1998
Nr. 13), welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird
(bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5238/2009 vom 1. Ok-
tober 2009 und E-4429/2008 vom 1. September 2008).
Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Weg-
weisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minder-
jährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer
Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiter-
zuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guide-
lines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied
Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in
Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Inte-
resse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückrei-
semodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der
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Seite 10
Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren
Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (EMARK 1998 Nr. 13 E.
S. 100).
Es ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter
Verweis auf seine Erkenntnisse betreffend […] und […] ausführte, für den
Beschwerdeführer stünden dort effektiv vorhandene Betreuungsmöglich-
keiten zur Verfügung. Diese generellen Erkenntnisse beruhen offenbar
auf konkreten Abklärungen, aber in anderen Fällen (vgl. BVGE D-
6558/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 4.3.3.3). In seiner Ver-
nehmlassung führte das Bundesamt des Weiteren aus, […] im April 2011
anlässlich einer Dienstreise besucht zu haben. Es sei festgestellt worden,
dass es sich um eine seriöse Einrichtung, die auch minderjährige Rück-
kehrer aus der Schweiz aufnehme, handle.
Diese Erwägungen deuten zwar wie gesagt auf generelle Abklärungen
vor Ort hin, vermögen aber den oben erwähnten, von der Praxis geforder-
ten Ansprüchen an eine Einzelfallprüfung nicht zu genügen. So hat es
das BFM den Akten zufolge unterlassen, in Bezug auf die Person des Be-
schwerdeführers eine in Frage kommende Organisation konkret zu kon-
taktieren und so Gewähr für einen ihm tatsächlich offenstehenden Betreu-
ungsplatz im Falle der Rückkehr nach Guinea zu erlangen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass
insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Rah-
men der vom BFM erwogenen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
wurde der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend erstellt.
7.2
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich,
sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stel-
lung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit ver-
tretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
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Seite 11
7.3 Ein reformatorischer Entscheid respektive eine Heilung im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens erscheint vorliegend nicht angebracht, zumal
es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens ist, von der Vorin-
stanz begangene Gehörsverletzungen zu heilen und damit verbunden al-
lenfalls Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem würde bei einem re-
formatorischen Entscheid dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren
gehen. Ausserdem wird die fehlende Entscheidreife mutmasslich einen
erheblichen Abklärungsaufwand mit sich bringen.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des
BFM vom 10. Mai 2011 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, namentlich im Hinblick auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die geforderten konkreten Abklä-
rungen vorzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG ist indes von der Kosten-
auflage abzusehen.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdefüh-
rer wäre angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde vom Bei-
stand respektive der Vertrauensperson des Beschwerdeführers, die für ih-
re Tätigkeit bei der Begleitung von Minderjährigen im Asylverfahren vom
zuständigen Kanton entschädigt wird, eingereicht wurde, sind keine sol-
chen Kosten ersichtlich. Entsprechend ist keine Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3282/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivzif-
fern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen. Das BFM wird angewiesen, die erforderlichen Abklärungen vor-
zunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: