B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3282/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 1. Februar 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in
Khartum) ersuchte die Beschwerdeführerin schriftlich bei der Schweizer
Botschaft in Khartum um Asyl und beantragte eine Einreisebewilligung in
die Schweiz.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie habe in ihrem Heimatland eine Verfolgung und Isolierung er-
litten. Ihr Ehemann habe mehrere Jahre in der Armee gedient und sei
mittlerweile inhaftiert worden. Ohne ihren Ehemann könne sie nicht leben.
Als Angehörige der Pfingstgemeinde sei das Leben in Eritrea besonders
hart gewesen, da die Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft noch
immer Schikanen und Misshandlungen durch die Regierung ausgesetzt
seien. Aus diesem Grund habe sie Eritrea verlassen, als sie im vierten
Monat schwanger gewesen sei.
B.
B.a Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten
Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schwei-
zer Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete ihr das BFM
eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
B.b Mit Schreiben vom 20. März 2012 (Eingangsstempel der Schweizer
Vertretung in Khartum) nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr unter-
breiteten Fragen fristgerecht Stellung. Dabei machte sie unter anderem
geltend, sie sei in B._______ geboren und mit acht Jahren nach
C._______ gekommen, um bei ihrer Schwester zu leben. Dort sei sie
auch zur Schule gegangen. Im Jahr 1996 habe sie die Sekundarschule
abgeschlossen. Danach sei sie nach D._______ gegangen, um ihren Mili-
tärdienst zu leisten. Sie habe eine sechsmonatige Militärausbildung ab-
solviert und sei danach ein Jahr am Flughafen E._______ stationiert ge-
wesen. Als der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien ausgebrochen sei,
sei sie an die Front in F._______ geschickt worden. Nach dem Krieg habe
sie vier Jahre lang als Primarlehrerin gearbeitet. Im Jahr 2006 habe sie
geheiratet. Drei Jahre später sei sie entlassen worden. Sie machte erneut
geltend, dass sie Angehörige der Pfingstgemeinde sei, und da die eritrei-
sche Regierung Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft gefoltert habe,
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sei das Leben in Eritrea für sie sehr schwierig gewesen. Im September
2009 sei ihr Ehemann wegen seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde
inhaftiert worden. Sie habe ihr Heimatland in erster Linie wegen dieses
Vorfalles verlassen, aber auch wegen der Verfolgung und der Isolation.
Zudem habe sie in Eritrea finanzielle Probleme gehabt. Im Zeitpunkt ihrer
Flucht sei sie im vierten Monat schwanger gewesen. Jetzt lebe sie mit ih-
rer Tochter, welche im Jahr 2010 in G._______ zur Welt gekommen sei,
im Elend. Ihr Ehemann sei im Gefängnis, sie wisse aber nicht wo. Im Su-
dan habe sie nicht in ein UNHCR-Flüchtlingslager gehen können, weil
dort nicht genügend Medikamente gegen ihre Schwangerschaftsbe-
schwerden vorhanden gewesen seien. Deshalb habe sie sich direkt nach
G._______ begeben, wo sie sehr viele Probleme gehabt habe. Frauen
könnten dort nur als Hausangestellte arbeiten. Ihr Chef habe ihr nicht er-
laubt, nach Hause zu gehen, um nach ihrer Tochter schauen zu können.
Diese sei noch zu klein, um allein gelassen zu werden. Deshalb habe sie
keine Arbeit gefunden und sei noch immer auf der Suche nach einem Er-
werb. Das grösste Problem sei ihre Tochter. Sie könne sie nicht richtig er-
nähren. Als Kind habe sie das Recht auf Nahrung und Ausbildung. Jetzt
lebe sie mit ihrer Tochter im Elend und habe viele psychologische, finan-
zielle, politische und soziale Probleme. Ihr Ehemann sei immer noch im
Gefängnis. Sie brauche die Hilfe der Schweizer Regierung.
B.c Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
ihre Heiratsurkunde und die Taufurkunde ihrer Tochter in Kopie sowie ihre
eritreische Identitätskarte in Kopie.
C.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2013, welche der Beschwerdeführerin am
17. April 2013 ausgehändigt wurde, verweigerte das BFM der Beschwer-
deführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
D.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2013 (Eingangsstempel der Schweizer Ver-
tretung in Khartum) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die im Jahr 2010 in G._______ geborene Tochter der Beschwerdeführe-
rin wird in das vorliegende Asylgesuch miteinbezogen.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41
Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
6.
6.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
6.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
6.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
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6.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.5 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund
der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist,
die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz
gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
7.
7.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den
Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 1. Feb-
ruar 2011 sowie in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2012 lasse sich
schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden gehabt habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asyl-
gewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52
Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl
verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
7.2 Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flücht-
linge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch
für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nicht einfach sei. Dennoch
bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein wei-
terer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre.
Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und
einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versor-
gung. Die Beschwerdeführerin verfüge im Sudan nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihr zuzumuten, beim
UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch
sein.
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Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in
G._______ nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe
hervor, dass sie versucht habe, in G._______ zu arbeiten, ihre Tochter
aber noch zu klein sei, um allein gelassen zu werden. Deshalb habe sie
noch keine Arbeit gefunden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in
G._______ seien in ihrem Fall jedoch nicht unüberwindbar. Überdies lebe
im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Lands-
leute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) sei zudem in einer Ge-
samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zu-
folge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der
Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfälli-
ge Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei kei-
ne besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die voran-
gegangenen Feststellungen umstossen könnte.
8.
8.1 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eri-
treische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Entgegen den anderslau-
tenden Ausführungen auf Beschwerdeebene ist jedoch eine Grundver-
sorgung in den Flüchtlingslagern des UNHCR gewährleistet, und die Be-
schwerdeführerin ist somit nicht gezwungen, sich in G._______ aufzuhal-
ten. Es kann ihr vielmehr zugemutet werden, sich als Flüchtling des
UNHCR registrieren zu lassen und den Schutz dieser Organisation in An-
spruch zu nehmen, indem sie sich gemeinsam mit ihrer Tochter in das ihr
zugewiesene Flüchtlingslager begibt. Nebst der Grundversorgung erhält
sie dort auch weiteren Beistand. Auch könnte sie dort den auf Beschwer-
deebene geltend gemachten Behelligungen in G._______ entgehen. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann schliesslich vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
8.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf
den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat dem-
nach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1—3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzich-
tet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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