B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3282/2015/mel
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland am 20. März 2014 verliess,
zunächst nach Äthiopien gelangte und schliesslich am 23. Juni 2014 von
dort herkommend via den Sudan, Libyen und Italien illegal in die Schweiz
einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um
Asyl nachsuchte, dort am 30. Juni 2014 summarisch befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen
wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 27. April 2015 ausführlich zu sei-
nen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei in E._______ geboren worden und sei als
Kleinkind zusammen mit seinen Eltern nach B._______, Somaliland, gezo-
gen,
dass er der Minderheitengruppe der Gaboye/Midgan angehöre und des-
halb in seinem Heimatland ausgegrenzt und diskriminiert worden sei,
dass er insbesondere dort keine Arbeit gefunden und daher dort keine Zu-
kunft habe,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch anderweitige Be-
weismittel zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
1. Mai 2015 – eröffnet am 4. Mai 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile seien un-
ter dem Blickwinkel der allgemeinen schwierigen Lebensumstände in sei-
nem Heimatstaat zu betrachten und könnten nicht als asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG (SR 142.31) qualifiziert werden,
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dass er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug an den Herkunftsort des Beschwerdefüh-
rers, den Nordwesten von Somalia, durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. Mai
2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei infolge
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG) und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, es sei eventuell die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass weiter beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
und es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 die
Gesuche um Anweisung der Vorinstanz betreffend Unterlassung der Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats, Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht ab-
wies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 16. Juni 2015 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 3. Juni 2015 einbezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde vom 20. Mai 2015 den klaren Anträgen zufolge
lediglich gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern
4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, weshalb im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Wegweisung
zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers (Somaliland) drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er gehöre einem Min-
derheitenclan an und werde an seinem Herkunftsort diskriminiert, da sein
Clan und insbesondere sein Sub-Sub-Clan zur untersten Gesellschafts-
schicht gehöre,
dass er daher in B._______ keine Arbeit finde, sozial isoliert und von Aus-
beutung bedroht sei,
dass er vom Einkommen des Grossvaters gelebt habe, dieser nun jedoch
aus Altersgründen nicht mehr arbeite,
dass er bei einer Rückkehr nach Somaliland niemanden habe, der ihn un-
terstützen würde, weshalb eine Rückkehr nicht zumutbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Somaliland praxisgemäss nicht als ge-
nerell unzumutbar zu erachten ist, da sich die dortige Sicherheits- und
Menschenrechtslage – im Gegensatz zu Zentral- und Südsomalia – als re-
lativ gut und stabil darstellt,
dass der Vollzug der Wegweisung dorthin daher praxisgemäss unter ge-
wissen Bedingungen als zumutbar zu erachten ist, nämlich dann, wenn die
betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Exis-
tenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines
Familienclans rechnen kann (vgl. dazu beispielsweise das Urteil
D-4720/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2012,
m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als Kleinkind von
E._______ nach B._______ umgezogen ist, danach bis zu seiner Ausreise
im März 2014 dort gelebt hat und demnach eine enge Verbindung zu dieser
Region aufweist,
dass mehrere seiner Familienangehörigen (Grosseltern, Geschwister)
nach wie vor dort leben und angesichts dessen, dass der Beschwerdefüh-
rer in B._______ aufgewachsen ist, überdies davon auszugehen ist, er ver-
füge dort noch über weitere soziale Anknüpfungspunkte (z.B. Freunde,
Nachbarn),
dass er geltend machte, er sei ein Angehöriger des sozial unterprivilegier-
ten Gaboye-Clans und habe deswegen keine Arbeit gefunden,
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dass diese Angaben allerdings zu bezweifeln sind, da er gleichzeitig vor-
brachte, er habe in B._______ im Quartier F._______ gewohnt (vgl. A10 S.
5),
dass es sich indessen beim Quartier F._______ um das Geschäfts-zent-
rum von B._______ handelt, weshalb der Beschwerdeführer und sein Clan
(vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde, S. 5) kaum dort gelebt
hätten, wenn er tatsächlich ein Gaboye wäre,
dass nämlich die Gaboye in B._______ überwiegend im Aussenquartier
G._______ leben (vgl. dazu beispielsweise den Bericht des Immigration
and Refugee Board [IRB] of Canada vom 4. Dezember 2012: Somalia: The
Gabooye [Midgan] people [etc.], Ziff.3),
dass der Beschwerdeführer ausserdem aussagte, seine Grossmutter habe
mit Bananen gehandelt (vgl. A26 S. 3),
dass jedoch Angehörige des Gaboye-Clans traditionell lediglich bestimmte,
bei anderen Clan-Angehörigen als minderwertig erachtete Berufe ausüben
(vgl. den erwähnten Bericht des IRB Canada, Ziff. 2), und der Handel mit
Lebensmittel nicht dazu gehört,
dass aus diesen Gründen die geltend gemachte Zugehörigkeit zum Clan
der Gaboye nicht glaubhaft ist,
dass sich der Beschwerdeführer ausserdem widersprach, indem er in der
Anhörung erklärte, seine Grossmutter habe ihn und seine Geschwister mit
ihrem Einkommen unterstützt, während er in der Beschwerde vorbringt, es
sei der Grossvater gewesen, dieser habe als einziger eine Arbeit gehabt,
dass die geltend gemachten sozialen und wirtschaftlichen Hindernisse
demzufolge nicht glaubhaft sind und vielmehr davon auszugehen ist, der
junge und gemäss Akten an keinen relevanten gesundheitlichen Proble-
men leidende Beschwerdeführer könne sich bei einer Rückkehr ins Hei-
matland – allenfalls mit Unterstützung seines sozialen Umfeldes – eine
Existenzgrundlage aufbauen,
dass er zudem die Möglichkeit hat, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff.
AsylG) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wieder-
eingliederung in Somaliland erleichtern könnte,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Somaliland demnach insgesamt
als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 3. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: