Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3283/2011/sed
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter JeanPierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2011 / N (…).
D3283/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben
gemäss am 14. November 1997 und reiste mit seinem mit einem Visum
versehenen Reisepass in die Schweiz ein. Er kam im Jahr 1997 zwecks
Heirat in die Schweiz. Nachdem diese Ehe geschieden wurde, lebte er
von 2001 bis am 1. Mai 2006 illegal in Deutschland; am 1. Mai 2006
reiste er wiederum in die Schweiz ein, wo er erneut heiratete. Er war im
Besitz einer bis zum 15. Mai 2010 gültigen Aufenthaltsbewilligung Typ B,
die nicht mehr verlängert wurde; ein entsprechendes Gesuch wurde von
der kantonalen Behörde am 20. September 2010 abgewiesen. Zum
Verlassen der Schweiz wurde ihm Frist bis zum 22. November 2010
gesetzt. Am 1. Dezember 2010 verheiratete er sich mit einer türkischen
Staatsangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Typ B ist.
Am 1. März 2011 wurde er von der Polizei zwecks Ausschaffung aus der
Schweiz festgenommen, da die kantonale Behörde ein Gesuch um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bis zum Vorliegen eines
Entscheids betreffend das Familiennachzuggesuch gleichentags abwies.
Am 4. März 2011 suchte er in der Schweiz um Asyl nach, worauf die
kantonale Behörde das Gesuch um Familiennachzug am 7. März 2011
als gegenstandslos abschrieb.
A.b. Am 10. März 2011 liess der Beschwerdeführer mehrere Fotografien
von seiner Hochzeit und Unterschriftenbögen einreichen.
A.c. Bei der Kurzbefragung, die am 21. März 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte er aus, seit
dem 1. Dezember 2010 sei er wieder verheiratet. Die Polizei wolle, dass
er ausreise, aber er könne zurzeit nicht in die Türkei zurückkehren. Er
habe Probleme mit dem Militärdienst und führe in der Schweiz im
D._______ Tätigkeiten aus. In der Türkei müsse er deswegen mit
Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu einem Jahr rechnen. Als er
noch in der Türkei gelebt habe, seien manchmal Mitglieder einer
Sondereinheit gekommen, die gefragt hätten, ob sie Terroristen gesehen
hätten. Wenn sie dies abgestritten hätten, seien sie ein wenig gefoltert
worden. In ihrem Dorf habe es einmal eine Schiesserei zwischen Militärs
und Guerillas gegeben, weshalb alle Dorfbewohner mitgenommen und
inhaftiert worden seien. Er sei deshalb eine Woche in Untersuchungshaft
genommen worden.
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Seite 3
A.d. Der Beschwerdeführer liess dem BFM am 21. März 2011 eine
Bestätigung des D._______ in E._______ vom 7. März 2011 übermitteln.
In dieser wurde ausgeführt, er habe während seines Aufenthalts in
E._______ an diversen Komitees teilgenommen. Da der Verein in der
Schweiz legal sei, würden die Personalien der Mitglieder veröffentlicht.
Dies sei auch den türkischen Sicherheitskräften bekannt. Der
Beschwerdeführer werde in der Türkei gesucht, weil er seinen
Militärdienst bisher nicht geleistet habe.
A.e. Dem Beschwerdeführer wurde vom BFM am 24. März 2011 das
rechtliche Gehör gewährt. Er wurde aufgefordert, innerhalb von fünf
Tagen seinen Reisepass, seine Identitätskarte und eine Heiratsurkunde
abzugeben. Zudem wurde er zu seinem mehrjährigen Aufenthalt in
Deutschland befragt.
A.f. Am 12. April 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die von ihm bei der
Kurzbefragung erwähnte Untersuchungshaft habe wahrscheinlich im Mai
1993 stattgefunden. Als er im Jahr 2006 in die Türkei zurückgekehrt sei,
seien sie zu ihm gekommen und hätten ihn zwecks Musterung
mitgenommen. Er sei jedoch wieder weggeschickt worden, damit er bei
den Militärbehörden den Dienst verschieben lassen könne. Die türkische
Regierung wisse, dass er für den D._______ Tätigkeiten ausgeführt
habe. Schon wegen der Mitgliedschaft in diesem Verein hätte er mit einer
Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug zu rechnen, da dieser
Verein der PKK zugerechnet werde. Nach türkischem Gesetz werde
jeder, der für diesen Verein tätig sei, bestraft. Er sei in der Jugendfraktion
des Vereins tätig. Sie unterrichteten Folklore und versuchten, den
Kindern ihre Kultur näher zu bringen. Sie hätten der PKK aber kein Geld
zukommen lassen. Für die Türkei wolle er keinen Militärdienst leisten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 – eröffnet am 10. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juni 2011 die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Asylgesuchs
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beantragen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
die Wegweisungsverfügung aufzuheben und er in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Für den Fall des Unterliegens wurde um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Der
Eingabe lag ein Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes zur
"Wehdienstverweigerung in der Türkei" vom März 2009 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2011
fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden. Der Beschwerdeführer habe
umgehend Unterlagen zur geltend gemachten Bedürftigkeit
nachzureichen, widrigenfalls nicht von seiner Bedürftigkeit ausgegangen
werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die
Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer liess am 7. Juli 2011 Unterlagen zu seiner
finanziellen Situation einreichen. Am 20. Juli 2011 liess er einen
Haftbefehl vom 5. April 2010 und eine Anklageschrift vom 24. März 2010
aus der Türkei übermitteln.
G.
Der Instruktionsrichter überwies die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel mit den Akten am 22. Juli 2011 zur erneuten
Vernehmlassung an das BFM.
H.
Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2011 aus,
gemäss einer internen Dokumentenprüfung vom 27. Juli 2011 handle es
sich bei beiden Dokumenten um Totalfälschungen. Es beantragte
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer mit
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Zwischenverfügung vom 8. August 2011 von der zweiten
Vernehmlassung in Kenntnis und teilte ihm den wesentlichen Inhalt der
Dokumentenanalyse mit. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur
Einreichung einer Stellungnahme und Bezeichnung von
Gegenbeweismitteln gegeben.
J.
Der Beschwerdeführer liess am 5. September 2011 mitteilten, er halte an
der Echtheit der eingereichten Dokumente fest. Weitere Beweismittel aus
der Türkei würden zirka in zehn Tagen eintreffen. Am 6. September 2011
liess er eine Verfügung des Musterungsgremiums F._______ vom 1. April
2010 einreichen. Am 10. Oktober 2011 liess er mitteilen, er habe bisher
keine weiteren Unterlagen aus der Türkei erhältlich machen können.
Sollten solche zu einem späteren Zeitpunkt eintreffen, werde er sie
nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden Kenntnis von der
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den (…) in der Schweiz habe.
Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers durch die türkischen
Behörden ergäbe, dass seine Aktivitäten in der Schweiz harmloser Natur
gewesen seien und gemäss türkischer Gesetzgebung keine
schwerwiegenden Straftatbestände darstellten. Eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass er eine monatelange Inhaftierung aus den
genannten Gründen zu gewärtigen habe, bestehe nicht. Zudem wäre es
ihm zuzumuten, vor einer Rückkehr in die Türkei aus den (…)
auszutreten, um sich allfällige Unannehmlichkeiten zu ersparen, zumal
gemäss seinen Angaben andere Kurden dies erfolgreich getan hätten.
Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe in der Türkei
seinen Militärdienst noch nicht geleistet, lägen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass der türkische Staat betreffs der Einberufung in einer
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asylrelevanten Verfolgungsabsicht handeln würde. Auch eine allfällige
Bestrafung wegen Refraktion würde nicht aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG
angeführten Gründen erfolgen. Somit seien die Vorbringen des
Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant.
Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
am 1. Dezember 2010 in der Schweiz eine im Besitz einer BBewilligung
befindliche Landsfrau geheiratet habe, sei Folgendes anzumerken:
Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG verankere das Asylgesetz im Verhältnis
zum Ausländerrecht das Prinzip der Ausschliesslichkeit des
Asylverfahrens Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG könnten Asylsuchende nach
Einreichung des Gesuchs grundsätzlich kein Verfahren um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung einleiten. Bestehe aber ein Rechtsanspruch
– vorliegend gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) – so
gelte dieses Prinzip nicht. Es bleibe dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau unbenommen, erneut ein Verfahren um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Bewilligung im Wohnsitzkanton der Ehefrau
einzuleiten.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
könne sich aus ideologischen Gründen nicht vorstellen, in der Türkei
Militärdienst zu leisten. Hinzu komme eine berechtigte Furcht, dass er
wegen des Militärdienstes aufgrund seiner Ethnie und seines
Engagements für die Kurden mit Übergriffen, Folter und noch
Schlimmerem zu rechnen habe. In der Türkei seien in den Jahren 2000
bis 2009 88 Menschen im Militärdienst auf mysteriöse Weise
umgekommen. Auch seien viele Fälle von Misshandlungen und Folter
bekannt. Seine Befürchtungen müssten in diesem Fall als begründet
angesehen werden. Er müsse damit rechnen, im Fall einer Einreise in die
Türkei am Flughafen inhaftiert zu werden. Wegen seiner
Dienstverweigerung müsse er neben Misshandlungen mit mehrfacher
Verurteilung rechnen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe habe in einem
Gutachten vom Oktober 2007 von Dienstverweigerern berichtet, die
wiederholt wegen Befehlsverweigerung verurteilt worden seien. Der
Kassationsgerichtshof der Türkei habe diese Praxis bestätigt. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Fall "Ülke"
festgehalten, dass die ständige Bedrohung mit weiterer Haft und der
Zwang, versteckt zu leben, als erniedrigende Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu bewerten sei.
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Der Beschwerdeführer sei erhöht gefährdet, weil er sich in der Schweiz
politisch erheblich exponiert habe. Nach seinen Angaben, sei der
D._______, dessen Mitglied er sei, mit der PKK verknüpft, was es als
wahrscheinlich erscheinen lasse, dass dieser vom türkischen
Geheimdienst beobachtet werde. Menschen, die sich in beachtlichem
Mass exilpolitisch betätigt hätten, seien in der Türkei durch staatliche
Verfolgung bedroht. Es sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass er in der Türkei auch deshalb von staatlicher
Verfolgung bedroht wäre. Er sei demnach auch aus diesem Grund als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
sei er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
5.
5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2. Insofern der Beschwerdeführer befürchtet, wegen Nichtleistens des
Militärdienstes Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, ist
festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sowie der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) strafrechtliche Konsequenzen wegen
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Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darstellen. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bürger zum
Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische
Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch
motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu
betrachten sind, wobei Ausnahmen vorbehalten bleiben, beispielsweise
wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer
schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher
ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen
Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen
während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen
durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre (vgl. ausführlich das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E4952/2006 vom 23. September
2010).
Vorliegend steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer in der Türkei wegen
Nichtleistens des Militärdienstes von den heimatlichen Militärbehörden
offiziell gesucht wird. Hinsichtlich der dazu eingereichten Beweismittel ist
auf die nachfolgenden Erwägungen unter 5.5. zu verweisen. Im
Schreiben des Kurdischen Kultur Vereins vom 7. März 2011 wird zwar
sinngemäss ausgeführt, er werde von den türkischen Sicherheitskräften
gesucht, weil er den Militärdienst aus politischen Gründen nicht geleistet
habe, es wird aber in keiner Weise dargelegt, inwiefern dem Verein dafür
konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Da in der Türkei die militärische
Inpflichtnahme einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des
Jahrganges der Betroffenen erfolgt, könnte er allein aus einer
behördlichen Suche ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine
allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung wäre als legitime
staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht
und damit als asylrechtlich ebenfalls nicht relevant zu bewerten. In der
Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf seinen Unwillen,
für die Türkei Militärdienst zu leisten und auf seine Tätigkeiten für den
Kurdischen Kultur Verein. Dazu ist festzuhalten, dass bislang nicht
bekannt wurde, dass kurdische Refraktäre im Sinne eines "Malus"
generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als solche türkischer
Ethnie. Schliesslich ist entgegen den in der Anhörung geäusserten
Befürchtungen des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit, dass er –
vorausgesetzt er müsste noch Militärdienst leisten – als Kurde während
des obligatorischen Dienstes gegen Angehörige seiner eigenen Ethnie
eingesetzt würde (act. A31/8 S. 3), nach Kenntnissen des Gerichts als
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Seite 10
unwahrscheinlich einzustufen. Demnach ist eine allenfalls vom
Beschwerdeführer zu erwartende strafrechtliche Sanktion für das
Nichtbefolgen eines militärischen Aufgebots nicht asylbeachtlich. Der
eingereichte Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes vom März 2009
vermag die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte und fortgesetzte
Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 und Urteil
E6209/2006 vom 29. Dezember 2009), wonach allfällige strafrechtliche
Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im
Sinn des Asylgesetzes darstellen, nicht in Frage zu stellen.
5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner
politischen Aktivitäten in der Schweiz befürchte er bei einer Rückkehr
Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Wer sich darauf
beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat
oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Solche
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
5.4. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei im D._______ für die
Jugendsektion tätig. Sie versuchten, die Jugendlichen von
Betäubungsmitteln fernzuhalten, unterrichteten Folklore und brächten den
Kindern ihre Kultur bei. Allein aufgrund dieser Aktivitäten muss er nicht
ins Visier der türkischen Behörden geraten sein. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden gegen
zehntausende türkische Staatsangehörige, die sich im Ausland in (…)
engagieren, Strafverfahren einleiten können und wollen. Den Angaben
des Beschwerdeführers und der Bestätigung des D._______ vom 7. März
2011 ist nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich seiner Tätigkeiten
über das Mass der gewöhnlichen Vereinsmitglieder hinaus exponiert
hätte. Insoweit weist er kein besonders beachtenswertes politisches Profil
auf. Sein kulturelles Engagement in der Schweiz lässt ihn nicht als
engagierten und/oder exponierten oder gar staatsgefährdenden
exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Insoweit liegen dem Verhalten des
Beschwerdeführers keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven
Nachfluchtgründe zugrunde.
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5.5. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eine Anklageschrift an die Strafkammer des Friedensgerichts Pazarcik
vom 24. März 2010 und einen durch diese Kammer ausgestellten
Haftbefehl vom 5. April 2010 zu den Akten. In der Anklageschrift wird
ausgeführt, auf Anzeige vom 10. Februar 2010 hin hätten die
Sicherheitsbehörden am Wohnort des Beschwerdeführers
gesetzeswidrige Dokumente gefunden. Zudem habe er der Einladung der
Militärzweigstelle zur Aushebung keine Folge geleistet und sei desertiert.
Das BFM gelangte aufgrund einer amtsinternen Dokumentenanalyse zum
Schluss, bei beiden Dokumenten handle es sich um Totalfälschungen.
Bei der eingereichten OriginalAnklageschrift der Staatsanwaltschaft
F._______ vom 24. März 2010 seien eine Verletzung der Art. 168 und
169 des "T.M.K."Gesetzes und des Militärgesetzes Anklagetatbestand.
Dem Beschwerdeführer solle somit Besitz von PKKPropagandamaterial
sowie Refraktion bzw. Desertion angelastet werden. Die erwähnten
Tatbestände bezögen sich auf im alten türkischen Strafgesetzbuch
enthaltene Gesetzesartikel, der Tatzeitpunkt werde indessen mit 10.
Februar 2010 angegeben, weshalb eine Anwendung des alten
Strafgesetzbuches auszuschliessen sei. Das Friedensstrafgericht (Sulh
Mahmemesi) F._______ sei für beide Straftatbestände sachlich
unzuständig. Die Ausstellung eines gerichtlichen Haftbefehls würde in
Form eines separaten Antrags an das Gericht bzw. den Haftrichter und
nicht in der Anklageschrift beantragt. Das BFM habe keine Kenntnis von
einem in der Türkei tätigen Staatsanwalt namens G._______ mit der
Amtsnummer (…). Es stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer in
den Besitz eines Originaldurchschlags des Haftbefehls gelangt sei, da ein
Abwesenheitshaftbefehl nicht erhältlich sei. Dem Dokument fehle der
zwingende Vermerk, dass es sich um einen Abwesenheitshaftbefehl
handle. Das BFM habe keine Kenntnis von einem in der Türkei tätigen
Staatsanwalt namens H._______ mit der Amtsnummer (…), zumal diese
Amtsnummer einem Richter namens I._______ zugeteilt sei. Schliesslich
figuriere auf dem Dokument ein falscher Stempel.
5.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Schlussfolgerung des
BFM, bei beiden Dokumenten handle es sich um Fälschungen,
angesichts der von ihm genannten, zahlreichen Ungereimtheiten in den
Dokumenten als stringent. Der Beschwerdeführer hält den einzelnen
Kritikpunkten in seiner Stellungnahme vom 5. September 2011 nichts
Substanziiertes und Konkretes entgegen und bekräftigt nur pauschal die
Echtheit der Dokumente. Er reichte am 6. September 2011 eine
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Seite 12
Verfügung des Musterungsministeriums F._______ vom 1. April 2010 ein,
in welcher er aufgefordert wird, allfällige Unterlagen einzureichen, die
belegen würden, dass er entweder Schüler oder inhaftiert oder
hospitalisiert sei. Allenfalls habe er zu belegen, dass er im Ausland als
Arbeitnehmer oder selbständig arbeite. Andernfalls habe er sich so bald
wie möglich an die Musterungsstelle seines Wohnorts zu wenden, um
seine Rekrutierung zu beantragen. Unbesehen der Frage der Echtheit
dieses Dokuments, die aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu den
bereits vorher eingereichten Dokumenten erheblich zu bezweifeln ist,
steht dieses im Widerspruch zu den Angaben in den gefälschten
Dokumenten. Dem Beschwerdeführer wäre von der Militärbehörde mit
der Verfügung vom 1. April 2010 Zeit eingeräumt worden, Gründe zu
belegen, die ihn allenfalls von der Dienstpflicht (vorübergehend) befreien
könnten. Dies kann nichts anderes bedeuten, als das gegen ihn bis zu
diesem Zeitpunkt noch keine Anklage erhoben, sondern ihm Gelegenheit
gegeben worden wäre, die Angelegenheit zu regeln. Inwiefern die dafür
ohnehin nicht zuständige Staatsanwaltschaft F._______ angesichts
dieser Sachlage bereits am 24. März 2010 bei einem unzuständigen
Gericht wegen Desertion hätte Anklage erheben sollen, ist nicht
nachvollziehbar.
5.5.2. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Beleg der von ihm
geäusserten Befürchtungen, ihm drohe in der Türkei aufgrund des noch
nicht geleisteten Militärdienstes und seines Engagements im D._______
Verfolgung, gefälschte Dokumente einreichte, relativiert auch die von ihm
geltend gemachte subjektive Furcht. Wäre gegen ihn in der Türkei
tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet worden, würde er alles daran
setzen, dafür durchaus legal erhältliche authentische Dokumente
einzureichen.
5.5.3. Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte
Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet
wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen
werden. Die als gefälscht erkannten Dokumente (Anklageschrift vom
24. März 2010 und Haftbefehl vom 5. April 2010) sind daher einzuziehen.
5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
einzugehen, da sie an den vorstehenden Feststellungen nichts zu ändern
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Seite 13
vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügte weder zum Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung noch heute über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die kantonale Behörde die (weitere)
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, besteht demnach
heute für die Asylbehörden keine Veranlassung, die asylrechtlich
angeordnete Wegweisung (Art. 44 Abs. 1 AsylG) zugunsten kantonaler
Kompetenzen aufzuheben (vgl. zu den Kompetenzabgrenzungen
diesbezüglich ausführlich EMARK 2001 Nr. 21; zur vorliegend
interessierenden Konstellation insbesondere E. 11.b). Die in der
angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung aus der Schweiz ist
demnach zu bestätigen.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dass dem Beschwerdeführer wegen seines bisher nicht
geleisteten Militärdienstes – oder im Militärdienst selber –
beziehungsweise seiner Aktivitäten im D._______ eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde, muss nach dem oben
Gesagten nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden. Der
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Umstand, dass er im Jahr 1993 eine Woche lang in Untersuchungshaft
genommen und dabei misshandelt worden sei, ändert an dieser
Einschätzung nichts. Er machte geltend, damals seien in der Folge einer
bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Militärs und Guerillas alle
Dorfbewohner mitgenommen worden. Da der Beschwerdeführer nach
einer Woche Untersuchungshaft auf freien Fuss gesetzt und gegen ihn
kein Strafverfahren eingeleitet wurde, hat er in diesem Zusammenhang
nichts zu befürchten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. In der Türkei herrscht derzeit keine Situation von Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt, und der Wegweisungsvollzug in dieses Land kann
grundsätzlich als zumutbar gelten. Den Akten sind sodann auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen
leiden würde oder bei einer Rückkehr in die Türkei – wo weiterhin
mehrere Familienangehörige von ihm leben und er demnach auf ein
soziales Netz zurückgreifen kann – aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten könnte. Dem langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz und entsprechenden Integrationsaspekten kann demgegenüber
im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen im
Asylverfahren nicht weiter Rechnung getragen werden; eine
entsprechende Prüfung würde gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG, unter
Zustimmung des Bundesamtes, der kantonalen Behörde zustehen.
7.4.2. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allfällig bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
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notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der
eingereichten Unterlagen zur finanziellen Situation des
Beschwerdeführers kann von einer prozessrechtlichen Bedürftigkeit
ausgegangen werden. Die Beschwerde stellte sich zudem nicht als
aussichtslos dar; daran vermag im vorliegenden Fall auch die
nachträgliche Einreichung gefälschter Dokumente nichts zu ändern, da
die grundsätzlich bestehende Militärdienstpflicht und das Engagement für
den D._______ nicht bestritten sind. In Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen
Verfahren ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer
Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines
Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I
49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche –
wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind,
sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8
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E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im
Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen
Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen
Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in
welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Die als gefälscht erkannten Dokumente (Anklageschrift und Haftbefehl)
werden eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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