B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3283/2015
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011 wurde das vom Beschwer-
deführer am 10. Februar 2011 eingereichte Einreise- und Asylgesuch aus
dem Ausland insofern gutgeheissen, als ihm die Einreise zwecks Durch-
führung des ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz bewilligt wurde.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 17. April 2014 wurde das am 7. Februar 2012
in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines
eritreischen Staatsangehörigen, in Anwendung von Art. 3 AsylG (SR
142.31) gutgeheissen und ihm Asyl gewährt.
C.
Mit als "Familiennachzug B._______, geb. (…)" betitelter Eingabe vom
4. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammen-
führung mit seiner Ehefrau. Er beantragte, es sei ihr die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewil-
ligen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Art. 51 AsylG würden
Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhiel-
ten Asyl, wenn sie durch die Flucht getrennt worden seien. Als Beweismittel
fanden eine Kopie der eritreischen Identitätskarte von B._______ und ein
Heiratszertifikat vom 23. Oktober 2011 der "Eritrean Orthodox Church“,
C._______, im Original Eingang in die Akten
D.
Mit Schreiben des SEM vom 16. März 2015 wurde der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit dem Familienzusammenführungsgesuch zuguns-
ten der Ehefrau aufgefordert, innert Frist zu in diesem Schreiben aufgelis-
teten Fragen Stellung zu nehmen sowie explizit genannte Unterlagen zu
den Akten zu reichen. Für das entsprechende Antwortschreiben des Be-
schwerdeführers vom 26. März 2015 (Poststempel) wird auf die Akten ver-
wiesen.
E.
Mit Verfügung vom 24. April 2015 verweigerte das SEM B._______ die
Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Gesetz und Rechtsprechung
sei die Familienzusammenführung mit Ehegatten, eingetragenen Partne-
rinnen oder Partnern und minderjährigen Kindern, die sich im Ausland auf-
hielten, möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft der sich in der Schweiz
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aufhaltenden Person gemäss schweizerischem Recht anerkannt worden
sei, diese Person von ihren Familienangehörigen, mit denen sie wieder
vereint werden wolle, getrennt worden sei und mit diesen vor der Trennung
in einer Familiengemeinschaft gelebt habe, die Familie durch die Flucht
getrennt worden sei, und auf beiden Seiten die feste Absicht bestehe, den
getrennten Familienverband wieder aufzubauen, und dies nur in der
Schweiz zumutbar sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden
sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er vor der Ausreise aus Erit-
rea im Dezember 2008 mit B._______ in einer ehelichen Gemeinschaft ge-
lebt habe. Er habe auf Nachfrage zwar angegeben, seine Partnerin in
D._______ kennengelernt zu haben, Dokumente oder Unterlagen zum Be-
leg seiner diesbezüglichen Behauptung reiche er aber keine ein. Auch aus
seinen Schilderungen der Asylgründe würden sich keine Hinweise auf eine
vor seiner Ausreise bestandene Lebensgemeinschaft ergeben. Vielmehr
würden seine Aussagen darauf hindeuten, dass er mit seiner Partnerin erst
nach seiner Flucht aus Eritrea C._______ zusammengelebt habe. Somit
sei die Trennung nicht durch seine Flucht aus Eritrea erfolgt. Deshalb seien
die Voraussetzungen für die Anwendung von Art 51 Abs. 4 AsylG nicht er-
füllt. Das Gesuch um Familienzusammenführung mit B._______ sei dem-
zufolge abzuweisen (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG). Daran würden auch die
eingereichten Dokumente nichts ändern. Im Übrigen stehe es dem über
eine Aufenthaltsbewilligung B verfügenden Beschwerdeführer offen, bei
der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug ge-
stützt auf das Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) einzureichen.
F.
Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 15. Mai 2015 (Eingang: 20. Mai
2015), welche in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen
wurde (Eingang: 22. Mai 2015), beantragte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 – eröffnet am 1. Juni 2015 –
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten bezie-
hungsweise von ihm als notwendig erachteten Beweismittel samt den zu-
gehörigen Zustellumschlägen im Original und übersetzt innert 30 Tagen ab
Erhalt der Verfügung nachzureichen. Es wurde ein Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 11. Juni 2015, erhoben.
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H.
Der Kostenvorschuss wurde am 9. Juni 2015 geleistet.
I.
Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 22. Juni 2015 (Poststempel) fand
eine Heiratsurkunde (Certificate of Marriage, D._______, 7. Mai 2008) Ein-
gang in die Akten. Das Dokument wurde in der Folge an das Bundesver-
waltungsgericht überwiesen (Eingang: 8. Juli 2015).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgeset-
zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familien-
asyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss."
4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu
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bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die
Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzu-
sammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch eben-
falls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefun-
den hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio sine qua non" die
Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft be-
standen haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist
somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemein-
schaften.
5.
5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2015 zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung
nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
5.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Asylverfahrens anläss-
lich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Februar 2012 und der Anhö-
rung vom 17. März 2014 unmissverständlich zu Protokoll, seit dem 23. Ok-
tober 2011 mit B._______, die sich zurzeit C._______ aufhalte, verheiratet
zu sein und von Oktober 2011 bis im Februar 2012 zusammengelebt zu
haben (vgl. B 8 S. 3 und B 22 Frage 23 ff. S. 4 gemäss Aktenverzeichnis
SEM). Dieser Sachverhalt wird – auch wenn die Echtheit dieses Dokumen-
tes fraglich sein kann – mit dem als Beweismittel eingereichten Heiratszer-
tifikat sowie mit den Angaben in der abgegebenen Stellungnahme vom
26. März 2015 grundsätzlich bestätigt (vgl. Bst. C und D hiervor). Anhalts-
punkte für ein Zusammenleben zwischen dem Beschwerdeführer und
B._______ vor dessen Ausreise aus Eritrea im Dezember 2008 sind keine
ersichtlich (B 8 S. 7). Die vorinstanzlichen Erwägungen geben somit zu
keinen Beanstandungen Anlass.
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5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe
sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbei-
zuführen. Zu der bei der Vorinstanz kommentarlos und ohne entsprechen-
des Zustellkuvert eingereichten Heiratsurkunde (Bst. I hiervor) ist zunächst
festzuhalten, dass eritreischen Dokumenten aufgrund ihrer leicht käufli-
chen Erwerbbarkeit äusserst geringer Beweiswert zukommt. Aus den Ak-
ten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit der Einreise in die
Schweiz über telefonischen Kontakt mit der Familie in Eritrea verfügt (vgl.
B 8 S. 7 sowie B 22 Frage 11 S. 3). Eine Erklärung, weshalb er besagtes
Beweismittel erst jetzt einreiche, unterbleibt. Ausserdem geht aus seiner
Stellungnahme vom 26. März 2015 unter anderem klar hervor, dass er so-
wohl kirchlich und zivil C._______ und nicht in Eritrea geheiratet habe. Auf
die Frage, von wann bis wann er gemeinsam mit seiner Ehefrau zusam-
mengelebt habe, antwortete er schriftlich, er habe mit ihr C._______ von
der Hochzeit bis zu seiner Einreise in die Schweiz zusammengelebt. Mithin
vermag der Beschwerdeführer keine Belege für seine Behauptung zu er-
bringen, wonach er vor seiner Ausreise aus Eritrea mit B._______ zusam-
mengelebt haben könnte. Die nachteiligen Konsequenzen der Beweislo-
sigkeit in diesem Zusammenhang sind demnach vom Beschwerdeführer in
Eigenverantwortung zu tragen. Auf die Vorbringen in der Beschwerde, wel-
che in den Akten keine Stütze finden und als nachgeschobene Behauptun-
gen zu qualifizieren sind, braucht nicht eingegangen zu werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den
Einschluss von B._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat somit deren Einreise in
die Schweiz sowie das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom
24. April 2015 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 9. Juni
2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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