B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3284/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 9. August 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der schweizeri-
schen Botschaft in B.______ ein erstes Asylgesuch ein, welches das
BFM am 1. November 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb,
nachdem der Beschwerdeführer auf die Aufforderung zur Beantwortung
eines Fragekatalogs nicht reagiert hatte.
B.
Mit undatierter, am 31. Juli 2012 bei der schweizerischen Botschaft ein-
gegangener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewäh-
rung von Asyl in der Schweiz.
C.
Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in B._______
vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb
von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den
Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und
Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Su-
dan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
D.
Mit Stellungnahme vom 25. November 2012 (Posteingang Botschaft
26. November 2012) beantwortete der Beschwerdeführer unter Einrei-
chung verschiedener Beweismittel (u.a. eines Flüchtlingsausweises, einer
eritreischen Identitätskarte, eines Geburtsscheines, einer Heiratsurkunde)
das Schreiben des BFM vom 17. September 2012.
E.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, von 1996 bis
2008 sei er für die staatseigene (…) tätig gewesen, wobei er dort von (…)
2001 bis (…) 2004 ohne Salär seinen National service geleistet habe.
Aufgrund seiner Herkunft sei er von seinem Vorgesetzten diskriminiert
worden, weshalb er auf Ende (…) 2008 gekündigt habe. Am 6. April 2008
habe er sich anlässlich einer Versammlung öffentlich gegen die eritrei-
sche Regierung geäussert, worauf er bis am (…). Juni 2008 unter schwe-
ren Misshandlungen in Haft gewesen sei. Am (…). Oktober 2008 habe er
sich einer erneuten Verhaftung durch Flucht entziehen können. Mit Hilfe
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eines Freundes sei er am 3. November 2008 in den Sudan gelangt. Aus
Furcht, im UNHCR-Flüchtlingslager in B._______ entführt zu werden, sei
er nach Khartum gereist und habe sich dort beim UNHCR-Büro als
Flüchtling registrieren lassen. Er lebe mit fünf weiteren eritreischen
Flüchtlingen in Khartum und werde von im Ausland lebenden Verwandten
und Bekannten finanziell unterstützt und könne gelegentlich etwas arbei-
ten. Er lebe in B.________ in ständiger Angst vor einer Deportation oder
Entführung.
F.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 – eröffnet am 17. April 2013 – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen
darauf schliessen, dass dieser ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asyl-
gewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52
Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert
werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen An-
gaben zufolge beim UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert. Zwar – so
das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im
Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritrei-
schen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthalts-
recht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung ei-
nem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nö-
tige Versorgung erhielten. Sicherlich sei B.________ für Flüchtlinge nicht
einfach. Indessen halte sich der Beschwerdeführer nach eigenen Anga-
ben mit finanzieller Unterstützung seiner Familie seit mehr als vier Jahren
in B._______ auf und habe gelegentlich arbeiten können. Daher sei es
ihm zuzumuten, sich weiterhin dort aufzuhalten, zumal eine schwierige
Lebenssituation alleine keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstel-
le. Zwar verfüge der Beschwerdeführer mit seiner in der Schweiz leben-
den Schwester über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indessen sei
dieser nicht derart gewichtig, dass dadurch die vorangegangenen Fest-
stellungen umgestossen würden. Daher benötige er den zusätzlichen
subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und
es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
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G.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 14. Mai 2013 gelangte der Be-
schwerdeführer am 15. Mai 2013 an die Schweizer Botschaft in
B._______, welche diese an das BFM weiterleitete. Mit Schreiben vom 7.
Juni 2013 übermittelte das BFM die Eingabe vom 14. Mai 2013 zustän-
digkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich
hierbei um eine Beschwerde handle. In seiner Eingabe vom 14. Mai 2013
machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Auszüge
aus dem Internet geltend, dass die Situation im Sudan, insbesondere im
Flüchtlingscamp B._______, nicht sicher sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Eingabe vom 14. Mai 2013 wird als sinngemässe Beschwerde
entgegengenommen. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des
Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Eng-
lisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne
Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
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die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.
6.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
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6.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.3 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar
erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.4 Es ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Erit-
rea nicht auszuschliessen ist. Er befindet sich jedoch aktuell im Sudan,
wo ihm, wie nachfolgend dargelegt, der weitere Verbleib zugemutet wer-
den kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
6.5 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt,
dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren
Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren kei-
ne konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib
im Sudan, wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit rund
vier Jahren lebt, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Zwar werden
durch die sudanesischen Behörden tatsächlich teilweise eritreische Asyl-
suchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen
erfolgen indessen keineswegs flächendeckend. Im vorliegenden Fall be-
stehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Be-
schwerdeführers. Es bleibt dem Beschwerdeführer, der sich aus Sicher-
heitsüberlegungen nicht in einem Flüchtlingscamp, sondern in B.______
niedergelassen hat, sodann unbenommen, sich als beim UNHCR regist-
rierter Flüchtling bei einer Vertretung des UNHCR zu melden und sich in
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einem Flüchtlingscamp niederzulassen. Die in diesem Zusammenhang in
der Beschwerde wiederholt geäusserten Befürchtungen vor einer Entfüh-
rung aus einem UNHCR-Camp sind angesichts der diesbezüglichen Situ-
ation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der angefoch-
tenen Verfügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko
einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-
4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von
Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen
Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hin-
weist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das
UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die suda-
nesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches
gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps
(vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013;
"UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Su-
dan"). Ferner weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches ihn mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches ma-
chen würde.
6.6 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, in B._______ unter
sehr schwierigen Bedingungen zu leben. Es ist nachvollziehbar, dass sei-
ne Situation in B._______ nicht einfach ist. Immerhin verfügt er über eine
Wohngelegenheit, ist gelegentlich erwerbstätig und kann auch mit der fi-
nanziellen Unterstützung von Verwandten rechnen. Für den Weiter-
verbleib des Beschwerdeführers im Sudan spricht schliesslich zudem –
wie vom BFM zu Recht ausgeführt – zweifelsohne auch, dass er sich seit
mehreren Jahren ohne unüberwindbare Probleme dort aufhält. Nach dem
Gesagten ist es dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan
gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz
weiterhin in Anspruch zu nehmen.
6.7 Schliesslich kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamt-
umstände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, wel-
che durch die Person der Schwester geschaffen werde, führe nicht dazu,
dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewäh-
ren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass
die durch die verwandtschaftliche Beziehung zu seiner Schwester beste-
hende Verbindung nicht eine genügend enge Beziehungsnähe zur
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Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. Auch in der Beschwerde fehlen Ar-
gumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden.
6.8 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit gestützt
auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als
erforderlich. Auch die eingereichten Beweismittel führen zu keiner ande-
ren Sichtweise, stützen sie doch lediglich die Vorbringen, deren Glaubhaf-
tigkeit nicht bestritten wird. Das BFM hat zu Recht die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG
verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.9 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzu-
muten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: