B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3285/2015
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N _______.
D-3285/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. oder 9. April 2015 verliess und
am 13. April 2015 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2015 mitgeteilt
wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zü-
rich zugewiesen worden,
dass er mit Vollmacht vom 14. April 2015 die Mitarbeiter/innen der
D._______ mandatierte,
dass am 14. April 2015 die Befragung zur Person stattfand und der Be-
schwerdeführer am 30. April 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der
Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testpha-
sen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass zur Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollier-
ten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. April
2015, A11; Anhörungsprotokoll vom 30. April 2015, A21),
dass der Beschwerdeführer dem SEM als Beweismittel seine Identitäts-
karte einreichte,
dass das SEM der früheren Rechtsvertreterin am 11. Mai 2015 den Entwurf
des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM am 12. Mai 2015 über-
geben wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2015 – gleichentags eröffnet –
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dessen Asylgesuch vom 13. April 2015 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2015 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen neu mandatierten
Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei
D-3285/2015
Seite 3
die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 teilweise, betreffend die Dispo-
sitiv-Ziffern 3-5, aufzuheben,
dass die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei,
dass eventualiter das Verfahren zu sistieren und der Beschwerdeführer für
das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren an den Kanton E._______
zu verweisen sei, wobei gleichzeitig das SEM anzuweisen sei, die ange-
ordnete Wegweisung aufzuheben und diese Frage der kantonalen Be-
hörde zum Entscheid zu überlassen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, soweit
diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintrete,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Un-
terzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen sei,
dass die gesamten bisherigen Verfahrensakten beizuziehen seien,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die ordentlichen Kosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser zu verurteilen sei, dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2015 beim Gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-3285/2015
Seite 4
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb auf das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzu-
treten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG,
Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung ge-
langt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde gemäss den Rechtsbegehren ausschliesslich
gegen die Wegweisung und deren Vollzug (Ziffern 3-5 des Dispositivs der
D-3285/2015
Seite 5
angefochtenen Verfügung) richtet, weshalb die Verfügung, soweit sie die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1-2 des Dis-
positivs), in Rechtskraft erwachsen ist,
dass damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig
die Frage bildet, ob das SEM die Wegweisung und den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht angeordnet hat oder ob der Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Wegwei-
sung festhielt, der Beschwerdeführer sei zur Ausreise aus der Schweiz ver-
pflichtet, da sein Asylgesuch abgelehnt werde (Art. 44 AsylG),
dass es zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen ausführte, aufgrund
dessen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewandt werden,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden,
dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe,
dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin
sprechen würden,
dass er aus der Provinz F._______ stamme und zuletzt in der Provinz
G._______ gelebt habe, weshalb eine Wegweisung in diese Provinzen als
zumutbar erachtet werde,
dass er zudem in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge
und erst vor Kurzem ausgereist sei, so dass ihm eine Wiedereingliederung
zuzumuten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 verlobt,
D-3285/2015
Seite 6
dass es sich bei seiner Verlobten um eine deutsche Staatsangehörige mit
einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz handle,
dass die Verlobten seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
eine intensive Beziehung führten, beim Zivilstandsamt H._______ in
I._______ das Gesuch für die Heirat gestellt und die dafür notwendigen
Unterlagen bereits eingereicht hätten,
dass der Beschwerdeführer mit der Heirat einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung erlangen werde, weshalb der Vollzug der
Wegweisung unzulässig sei,
dass aus den Akten hervorgehe, dass der Beschwerdegegner schon zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gewusst habe, dass
der Beschwerdeführer und seine Verlobte sich für die Eheschliessung an-
gemeldet hätten, diese Tatsache jedoch in den Ausführungen zur Unzuläs-
sigkeit der Wegweisung überhaupt nicht berücksichtigt worden sei,
dass die Wegweisungsverfügung bereits aus diesen Gründen aufzuheben
sei,
dass es zwar zutrifft, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf
die vom Beschwerdeführer und seiner Verlobten beabsichtigte Eheschlies-
sung mit keinem Wort einging, dieser Verfahrensmangel jedoch als geheilt
gilt, da sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entspre-
chend äussern konnte und das Bundesverwaltungsgericht sich im vorlie-
genden Urteil eingehend mit dieser Fragestellung auseinandersetzt,
dass es demnach – entgegen anderslautender Einschätzung – keinen An-
lass gibt, die Wegweisungsverfügung aufzuheben,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und die Anord-
nung des Vollzugs zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Fa-
milie zu berücksichtigen ist (Art. 44 AsylG), indessen die Wegweisung dann
nicht zu verfügen ist, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gül-
tigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder einen aktuellen
allfälligen Anspruch auf eine solche hat,
dass eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur
Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
D-3285/2015
Seite 7
Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmass-
nahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten darf (Art. 14 Abs. 1
AsylG), ausser sie habe Anspruch auf deren Erteilung, weshalb im letzten
Fall einerseits die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu ver-
fügen, von den Asylbehörden auf die zuständige kantonale Ausländerbe-
hörde übergeht, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu
befinden hat, und andererseits die Wegweisung durch die Asylbehörden
nicht zu verfügen ist, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale
Ausländerbehörde zuständig ist,
dass bei derartigen Konstellationen vorfrageweise zu prüfen ist, ob der
Asylsuchende sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grund-
sätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen
kann,
dass, soweit nicht das Gesetz oder aber das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
vermittelt, als Anspruchsgrundlage grundsätzlich Art. 8 EMRK in Betracht
fällt, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Recht-sprechung
massgeblich ist, die besagt, dass ausländischen Personen gestützt auf den
in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens
ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn
intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog.
Kernfamilie) bestehen, die in der Schweiz über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen, was dann der Fall ist, wenn der sich in der
Schweiz aufhaltende Angehörige zumindest über einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, der seinerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3341/2011 vom 10. April 2013, E. 5 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte den Akten zufolge zwecks
Durchführung der Ehevorbereitung an das Zivilstandsamt H._______ ge-
langt sind (vgl. Schreiben der Zivilstandsbeamtin vom 27. April 2015 an das
SEM [A19] und mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung des Amts für
[…], vom 22. Mai 2015),
D-3285/2015
Seite 8
dass es sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerde bei der Braut
um eine deutsche Staatsangehörige mit einer EU/EFTA-Aufenthalts-bewil-
ligung in der Schweiz handelt, die sich aufgrund des erwähnten Freizügig-
keitsabkommens auf eine Verlängerung ihrer Bewilligung berufen kann,
womit bei ihr ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung vorliegt,
dass aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerde-
führer bei der zuständigen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung eingereicht hätte, weshalb Raum für eine vor-
frageweise Prüfung einer Aufenthaltsberechtigung bleibt,
dass gemäss BGE 136 II 5 E. 3.7 – das Urteil beschlägt Ansprüche von
Verheirateten – ein Nachzug eines Familienmitglieds mit Drittstaatsange-
hörigkeit gemäss dem Freizügigkeitsabkommen nicht voraussetzt, dass
sich dieser Familienangehörige bereits rechtmässig mit einem nicht nur vo-
rübergehenden Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten hat, und eine
grundsätzliche Berufungsmöglichkeit für einen Ehegatten auf der Grund-
lage des Freizügigkeitsabkommens zur Durchsetzung des Aufenthaltstitels
besteht (FZA, Anhang I, Rubrik I. Art. 3),
dass in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen diesbezüg-
lich grundsätzlich den gleichen Anspruch wie Verheiratete haben,
dass unter Umständen bereits im Hinblick auf die Vorbereitung der Ehe ein
Anspruch auf eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung entste-
hen kann, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische
Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anru-
fung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass
sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 139 I
37 E. 3.5.2 m.w.H.), und diese Praxis selbst für abgewiesene – und damit
an sich illegal anwesende – Asylbewerber gilt, die erst mittels Heirat den
ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer
ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernis-
sen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von
dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (vgl. BGE
137 I 351 E. 3.7),
D-3285/2015
Seite 9
dass aufgrund der Akten kein eheähnliches Verhältnis vorliegt und die In-
tensität der Beziehung zu bezweifeln sein dürfte, zumal der Beschwerde-
führer im Kanton (…), die Verlobte hingegen im Kanton (…) wohnhaft ist
(vgl. Schreiben des SEM vom 5. Mai 2015 an das Zivilstandsamt
H._______ [A23] und A19),
dass im Weiteren die von den Verlobten beim Zivilstandsamt H._______
eingereichten Unterlagen von diesem erst kürzlich dem Amt für (…), zu
einer Vorprüfung unterbreitet wurden, wobei diese Prüfung noch nicht ab-
geschlossen ist (vgl. auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung vom
22. Mai 2015),
dass sich aus den Akten auch nicht ergibt, dass bereits ein Datum für die
Eheschliessung festgelegt worden wäre,
dass es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (und des SEM) ist, in
einem Asyl- und Wegweisungsverfahren umfassend über einen allenfalls
bestehenden – indessen nicht ohne zusätzliche Abklärungen und Beweis-
vorkehren eruierbaren – Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung vorfrageweise vertiefend zu befinden, da eine sol-
che Abweichung von der Regel nur bei Vorliegen eines "offensichtlichen"
Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestattet ist
(vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1),
dass keineswegs klar zu Tage tritt, dass der Beschwerdeführer einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat,
dass mithin die Wegweisung mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung
(Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311])
oder mutmasslichen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.) beziehungsweise
klar erkennbaren Anspruchs auf eine solche (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2
m.w.H.) vom SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG und im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis zu Recht angeordnet wor-
den ist,
dass infolgedessen der Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens und
Anweisung des SEM, die angeordnete Wegweisung aufzuheben und diese
Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen, abgewiesen
wird,
dass dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, nach Ergehen des Ur-
teils und nach Festsetzung des Heiratstermins ein begründetes Gesuch
D-3285/2015
Seite 10
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Migrations-
behörde einzureichen,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm in der Türkei drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen lässt,
D-3285/2015
Seite 11
dass dem Beschwerdeführer durch den Wegweisungsvollzug das Recht
auf Heirat (Art. 12 EMRK) nicht verwehrt wird und eine allfällige Heirat auch
in Deutschland oder in der Türkei erfolgen könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, aktenkundig ge-
sunden Mann handelt,
dass ihm seine Arbeitserfahrung im Service eines Hotels und als Verteiler
von Zeitungen und Werbebroschüren (vgl. A21 S. 4 F20) die Existenzsi-
cherung in der Heimat erleichtern werden,
dass er ausserdem in der Türkei mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl.
A21 S. 3 F13) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
dass sich der Wegweisungsvollzug demnach auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34
E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Wegwei-
sungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
D-3285/2015
Seite 12
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass jedoch die angefochtene Verfügung – wie aufgezeigt wurde – im Zeit-
punkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt,
dass dieser Mangel zwar mit dem vorliegenden Urteil auf Beschwerde-
ebene geheilt wurde, aber dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass
er nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen
Entscheid gelangt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen darf, weshalb in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten auf-
zuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG damit gegenstandslos wird,
dass einem vertretenen Beschwerdeführer auch trotz materieller Abwei-
sung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation
der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, erst im Beschwerde-
verfahren geheilt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2),
dass der Verfahrensmangel nach dem oben stehend Gesagten als geheilt
zu erachten ist,
dass dem Beschwerdeführer für die diesbezüglichen Aufwendungen trotz
Abweisung der Beschwerde eine vom SEM auszurichtende Parteientschä-
digung auszusprechen ist, welche in Anwendung der zu berücksichtigen-
den Faktoren auf Fr. 300.─ zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art.
7 ff. VGKE),
dass das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG damit gegenstandslos wird.
D-3285/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 300.─ auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: