B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3285/2018
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo zu sein
und von Geburt bis zur Ausreise in Kinshasa gelebt zu haben,
dass er am (…) in Kinshasa an einem politischen Marsch teilgenommen
habe, welcher von Soldaten mit Schüssen und Tränengas aufgelöst wor-
den sei,
dass er im Verlauf der Auseinandersetzung von Soldaten bewusstlos ge-
schlagen und an einem ihm unbekannten Ort in ein Gefängnis gebracht
worden sei, wo er 15 Tage in Haft verbracht habe,
dass er unter dem Vorwurf, einen Staatsstreich durchführen zu wollen, be-
fragt und dabei auch misshandelt worden sei,
dass er im Verlauf seiner Haft einen Hauptmann namens B._______ ken-
nengelernt habe, der ihm, da er aus derselben Herkunftsregion stamme,
bei der Flucht behilflich gewesen sei,
dass er aufgrund der behördlichen Suche nach ihm in der Folge seinen
Heimatstaat verlassen habe,
dass das SEM mit Entscheid vom 3. Mai 2018 (Eröffnung am 7. Mai 2018)
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung an-
ordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
4. Juni 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt wurden,
dass der Rechtsvertreter im Weiteren aufgrund psychischer Schwierigkei-
ten des Beschwerdeführers die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses in
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Aussicht stellte, welches im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berück-
sichtigen sei,
dass mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 in Bestätigung der vor-
instanzlichen Ausführungen die Vorbringen des Beschwerdeführers als
nicht glaubhaft erachtet wurden,
dass im Weiteren festgehalten wurde, dass aufgrund der vagen
Angaben und der Aktenlage von der Ansetzung einer Frist zur
Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses abgesehen werden könne,
dass weitere Vorbringen, die ausschlaggebend erscheinen würden,
ohnehin trotz Verspätung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG
berücksichtigt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer schliesslich unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall dazu aufgefordert wurde, infolge Aussichtslosig-
keit seiner Beschwerdebegehren bis am 28. Juni 2018 einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Juni 2018 – und damit am
letzten Tag der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses – ein ärztliches
Zeugnis, datiert vom (…), einreichte,
dass mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 festgehalten wurde, aus wel-
chen Gründen die Eingabe vom 28. Juni 2018 keine wesentlich neuen Er-
kenntnisse oder Beweismittel enthalte, die zu einer anderen Einschätzung
der Erfolgsaussichten der Beschwerde führen würden,
dass das sinngemässe Gesuch um wiedererwägungsweise Änderung der
Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 abgewiesen und am erhobenen
Kostenvorschuss festgehalten wurde,
dass, da die ursprüngliche Frist in der Zwischenzeit abgelaufen war, dem
Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall praxisgemäss eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenver-
fügung vom 2. Juli 2018 gewährt wurde,
dass sich erst nach Ergehen der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018
ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 29. Juni 2018 den Kosten-
vorschuss bezahlt hatte,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist
und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG so-
wie Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän-
dergesetz, AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit
zutreffender Begründung die geltend gemachte Teilnahme an einer
politischen Veranstaltung und die daraus folgende Haft als nicht
glaubhaft erachtete,
dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten ist,
dass die diesbezügliche Schilderung des Beschwerdeführers auffallend
unbestimmt und stereotyp und teils auch widersprüchlich ausgefallen
ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der
Beschwerde nicht näher eingegangen wird,
dass sich die Entgegnungen in der Beschwerde vielmehr in allgemeinen
Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen,
dass aus diesen Gründen das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach von der Vorinstanz rechtmässig angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo
(Kinshasa) auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen ist, welches eine
detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen
Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält,
dass die Lageanalyse grundsätzlich auch heute noch zutrifft, wobei der be-
waffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahl-
reiche Übergriffe auf Zivilisten, ausgehend sowohl durch die Sicherheits-
kräfte als auch die nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, bekannt gewor-
den sind,
dass trotzdem im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor
nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann (Referenzurteil des BVGer E-731/2016
vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.),
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dass nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht indessen die
Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zu-
mutbar bezeichnet werden kann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen
verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in ei-
ner dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenz-
urteil des BVGer, a.a.O., E. 7.3.3).
dass trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien der Vollzug der
Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der indivi-
duellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar erscheint, wenn die zu-
rückführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder ver-
antwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem
schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um
eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfü-
gende Frau handelt,
dass es sich vorliegend um einen jungen, ledigen Beschwerdeführer aus
Kinshasa handelt, wo er auch bis zu seiner Ausreise wohnhaft war (vgl.
SEM-Protokoll A5 S. 4),
dass er über eine gute Schuldbildung verfügt (samt Studienaufenthalt in
Frankreich) und seine Eltern in Kinshasa ein gut gehendes Möbelgeschäft
betreiben,
dass sich aus dem eingereichten psychiatrischen Zeugnis des C.______
vom (…) ergibt, dass der Beschwerdeführer an Ein- und Durchschlafstö-
rungen und Appetitminderung mit Gewichtsverlust leidet,
dass im Weiteren festgehalten wird, die psychiatrischen Symptome seien
vereinbar mit einer posttraumatischen Belastungsstörung und müssten im
weiteren Verlauf evaluiert werden,
dass sich die behandelnde Ärztin bei ihrer Einschätzung überwiegend auf
die – vom SEM zu Recht als nicht glaubhaft erachteten – Angaben des
Beschwerdeführers stützt,
dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 festgehalten, die
genannten psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auch in
Berücksichtigung der in der Eingabe vom 28. Juni 2018 zitierten Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 und E-1404/
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2014 vom 3. April 2014 an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen, ist doch der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers nicht als derart schlecht zu bezeichnen,
zumal, wie erwähnt, begünstigende Faktoren vorliegen,
dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung im vorliegen-
den Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Be-
schwerdeführers als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Rei-
sepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: