B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3285/2019
Ur t e i l vom 1 8 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Katharina Bachmann, Rechtsschutz für
Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Mai 2019 gemeinsam mit ihren El-
tern in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 10. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 24. Mai
2019 und am 5. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ih-
ren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen vor, sie gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus
Kabul, sei jedoch (…) geboren und habe dort etwa bis zu ihrem 13. Alters-
jahr gelebt. (…) sei sie in der Primarschule im Rahmen des Religionsun-
terrichts zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen, als
sie den Film "[…]" der heiligen Maria gesehen habe. Seither habe sie eine
innere Wandlung hin zum Christentum gemacht. Sie und ihre Familie seien
im Jahr (…) oder (…) nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie hätten nieman-
dem von ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben erzählt, um kein Ri-
siko einzugehen. Anfang des Jahres (…), etwa (…) nach der Ausreise ihrer
Schwestern, sei sie mit ihren Eltern nach B._______ gereist. Sie seien dort
zum christlichen Glauben konvertiert und hätten sich von einem Geistli-
chen, dessen Adresse ihr Vater von einem Bekannten erhalten habe, tau-
fen lassen. Der Geistliche habe ihrem Vater Schriften und Tonträger gege-
ben, mit der Anweisung, diese in Afghanistan zu verteilen. Nach etwa drei
Monaten seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten da-
mit begonnen, das religiöse Material zu verteilen. Die (…) hätten von die-
sen Missionierungstätigkeiten erfahren; eines Tages habe ihr Vermieter sie
informiert, dass ein (…) nach dem (…) über die Existenz einer christlichen
Familie – womit sie gemeint gewesen seien – gesprochen und deren Fest-
nahme und Bestrafung gefordert habe. Noch in derselben Nacht hätten sie
und ihre Eltern die Wohnung und kurze Zeit später – das sei gegen (…)
gewesen – Afghanistan verlassen. Sie seien auch aufgrund ihrer Ethnie
diskriminiert worden und gefährdet gewesen. Überdies habe ein (…) sie
und ihre Familie mit dem Tod bedroht, da sich ihre jüngere Schwester
(C._______) einer Heirat mit ihm widersetzt habe und aus Afghanistan ge-
flohen sei.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem Kopien ih-
res Reisepasses sowie ihres Taufscheins zu den Akten.
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Seite 3
C.
Am 12. Juni 2019 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin einen
Entscheidentwurf zur Stellungnahme.
D.
Die Beschwerdeführerin teilte dem SEM mit Stellungnahme vom 13. Juni
2019 mit, dass sie mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei.
E.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob
den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
F.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
26. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu
gewähren, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um koordinierte Be-
handlung mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Eltern.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Juni 2019 (teilweise) beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin den
Eingang der Beschwerde am 1. Juli 2019.
I.
Am 9. Juli 2019 gingen weitere vorinstanzliche Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
J.
Die Asylgesuche der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin,
C._______ (N […]) und D._______ (mit Ehemann und Kindern; N […]),
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Seite 4
vom (…) waren vom SEM mit Entscheiden vom (…) beziehungsweise vom
(…) abgewiesen worden. Sie erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdever-
fahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihrer Eltern (D-3296/2019
[N {…}]) bezüglich Spruchgremium und in zeitlicher Hinsicht koordiniert zu
behandeln.
5.
Das SEM machte dem Bundesverwaltungsgericht gewisse vorinstanzliche
Akten erst am 9. Juli 2019 auf entsprechende Nachfrage hin zugänglich
(vgl. Sachverhalt Bst. G und J; so insbesondere das Protokoll der 2. Anhö-
rung vom 5. Juni 2019 (SEM act.[…]-22 [folgend: 2. Anhörung]). Das SEM
ist in diesem Zusammenhang an seine Aktenführungs- und Paginierungs-
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pflicht zu erinnern, welcher gerade mit der durch Inkrafttreten der Teilrevi-
sion des AsylG vom 1. März 2019 (AS 2016 3101) eingeführten elektroni-
schen Aktenführung eine zentrale Bedeutung zukommt. Eine Verletzung
formellen Rechts liegt hier jedoch nicht vor, zumal aus der Rechtsmittel-
schrift hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin die entsprechenden Akten
offensichtlich ediert worden sind (vgl. Rechtsmittelschrift S. 6 [oben]).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; BVGE 2009/28 m.w.H.).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
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folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
7.
7.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
vorgebrachte Gefährdung durch Weitergabe christlichen Gedankengutes
halte den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand. Ob der Glaubenswechsel glaubhaft gemacht worden sei,
könne dagegen offengelassen werden, zumal er nicht asylrelevant sei. Das
Bekenntnis zum Christentum alleine vermöge gemäss Rechtsprechung
keine Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung zu begrün-
den. Aufgrund des zuvor Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass der
neue Glaube auf die vorgebrachte Weise nach aussen hin exportiert und
die Beschwerdeführerin einer Verfolgung ausgesetzt worden sei. Es wür-
den keine Anzeichen bestehen, dass die verborgene Ausübung der Reli-
gion zu einem inneren Zwiespalt oder gar zu einem unerträglichen psychi-
schen Druck geführt habe. Vielmehr sei es der Beschwerdeführerin bereits
vor dem Glaubensübertritt möglich gewesen, auf Moscheebesuche zu ver-
zichten oder den Ramadan zu umgehen, ohne dass sie dadurch bei ihrer
Umgebung Misstrauen oder Argwohn hervorgerufen habe. Weiter seien die
Hazara in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt. Schlussend-
lich entbehre eine Reflexverfolgung einer glaubhaften Grundlage, zumal
das Asylvorbringen der jüngeren Schwester – Flucht vor einer Zwangshei-
rat mit einem Kommandanten – in deren ordentlichen Asylverfahren als
nicht glaubhaft beurteilt worden sei.
In Bezug auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei anzumerken,
dass es sich bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente handle, welche für oder gegen den Gesuchstel-
ler sprächen. Eine Sachverhaltsdarstellung sei nur glaubhaft, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen würden. Dass die Beschwerdeführerin ent-
täuscht sei und ihre Aussagen Realkennzeichen enthalten würden, ver-
möge nicht zu überzeugen.
7.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmittelschrift, ihre Vor-
bringen seien glaubhaft und asylrelevant. Ihre Ausführungen seien frei von
Widersprüchen, detailliert, lebensnah und ausführlich ausgefallen. Die
Dichte der Realkennzeichen sei bemerkenswert. Ihre Abkehr vom Islam
und die Konversion habe sie konstant, detailliert, widerspruchsfrei und ge-
spickt mit zahlreichen Realkennzeichen geschildert. Auch die Fragen zum
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Christentum habe sie korrekt und mit Eigenbezug beantworten können so-
wie eindrücklich die langjährige Manifestierung der Abkehr vom Islam ge-
schildert. Auch wenn ihr Vater als Oberhaupt der Familie tatsächlich die
endgültigen Entscheidungen getroffen habe, habe sie nicht einfach blind
seine Befehle ausgeführt und kein inneres Motiv zur Missionierung gehabt.
Dies sei durch ihre ausführlichen und Realkennzeichen enthaltenden Aus-
sagen belegt. Nicht nachvollziehbar sei, dass das SEM Art und Weise der
Missionierung als widersprüchlich erachte. Bei der Missionierung müsse
man vage und ausweichend sein, um keinen Verdacht auf sich zu lenken.
Ein etwaiger Erfolg der Missionierungstätigkeiten sei nicht relevant. Ihr Ver-
mieter habe seine Zweifel am Islam nicht öffentlich geäussert, weshalb es
nachvollziehbar sei, dass sie sich nicht um ihn gesorgt habe. Sie sei der
Frage, wie ihre Schwestern auf die Konversion reagiert hätten, nicht aus-
gewichen. Für sie sei es nie eine Option gewesen, ihre neue Religion im
Versteckten auszuleben. Konversion und Missionierung seien – spätes-
tens nach dem Aufruf des (…) – breitflächig öffentlich bekannt geworden,
weshalb sie gefährdet sei.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorin-
stanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Aufgrund ihrer
Konversion zum Christentum im Jahr (…), der Missionierungstätigkeit in
Afghanistan und dem Aufruf des (…) zur Festnahme und Bestrafung einer
christlichen Familie habe sie begründete Furcht vor einer Verfolgung.
8.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
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8.3 Der Islam ist die offizielle Staatsreligion Afghanistans. Gemäss der af-
ghanischen Verfassung können Gläubige anderer Religionen ihren Glau-
ben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben (vgl. Urteil des
BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5 ff. [als Referenzurteil pu-
bliziert]). Den Grundsätzen und Regeln des Islams darf keine andere Reli-
gion zuwiderlaufen. Apostasie gilt unter dem afghanischen Strafgesetz-
buch zwar nicht als eigener Straftatbestand, fällt aber nach afghanischer
Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straf-
taten‘, welche nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden. Gemäss die-
ser Rechtslehre werden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf
der Konversion in Haft genommen, während Männer enthauptet werden.
Wird keine Todesstrafe verhängt, sind auch die daneben vorgesehenen
strafrechtlichen sowie gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die
Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werden verfolgt oder
schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle
und der soziale Druck in Afghanistan gross sind. Personen deren Apostasie
öffentlich bekannt wird, haben objektiv begründete Furcht vor Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG. Es ist dabei zu prüfen, inwieweit von einer Per-
son vernünftigerweise erwartet werden kann, die drohende Verfolgung
durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie
zu einem unerträglichen psychischen Druck führt (vgl. Urteil des BVGer
D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] 7.5.2 ff.).
8.4 Das Gericht erachtet die dargelegte Missionierungstätigkeit – ungeach-
tet der Frage nach der Glaubhaftigkeit des dargelegten Glaubenswechsels
(vgl. dazu E. 8.6) – in Übereinstimmung mit dem SEM als nicht glaubhaft.
Zu ernsthaften Zweifeln Anlass gibt namentlich der Umstand, dass aus den
Aussagen der Beschwerdeführerin kein persönlich gefärbtes, inneres Mo-
tiv für die angebliche Missionierung erkennbar ist. Diesbezüglich auffallend
ist die in beiden Anhörungen mehrfach erwähnte – und in der Schweiz an-
haltende – grosse Furcht der Beschwerdeführerin wie auch ihrer Eltern vor
einem Bekanntwerden des dargelegten Glaubenswechsels (vgl. SEM act.
[…]-13 [folgend: 1. Anhörung]: F 60, F 74, F 77, F 83, F 100, F 101, F 106,
F 109, F 110, F 111, F 132; 2. Anhörung: F 18, F 19, F 20). Vor diesem Hin-
tergrund wäre zu erwarten, dass der dennoch gefällte Entschluss zur Mis-
sionierung als zentraler Teil der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin
einen bedeutend grösseren Raum in ihren Aussagen einnimmt. Nach wie
vor ist jedoch unklar, weshalb die Beschwerdeführerin nach der christlichen
Taufe plötzlich das Risiko der Missionierung auf sich genommen haben will,
nachdem sie den eigenen Beteuerungen nach zuvor auf Verschwiegenheit
und Geheimhaltung bedacht gewesen ist. Der Verweis auf die Rolle des
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Vaters als Familienoberhaupt beziehungsweise dessen Entscheidungsbe-
fugnis vermag dem nichts entgegen zu setzen. So ist insbesondere nicht
plausibel, dass der Vater ohne Miteinbezug der Beschwerdeführerin und
über sie hinweg den Entscheid zur Missionierung getroffen haben soll. Ge-
rade nachdem angeblich die Beschwerdeführerin die Triebkraft innerhalb
der Familie zur Erkundung des Christentums gewesen war und sie sich
intensiv mit ihren Eltern darüber ausgetauscht hatte, wäre zumindest eine
intensive Diskussion über die Frage des Missionierens innerhalb der Fami-
lie zu erwarten gewesen.
Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als es für die
Glaubhaftmachung der Missionierungstätigkeit nicht auf deren Ergebnisse
ankommt. Dennoch vermag ihr Vorbringen, zum Selbstschutz müsse Mis-
sionierung naturgemäss vage und ausweichend erfolgen, nicht zu über-
zeugen. So ist insbesondere nicht plausibel, dass sie sich zunächst angeb-
lich von einem Mädchen versprechen liess, die Existenz des Buches unter
allen Fällen geheim zu halten, um am nächsten Tag dann so zu tun, als sei
ihr das Buch nicht wichtig (vgl: 1. Anhörung: F 132).
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nachvollziehbar, dass
sie sich nicht um den Vermieter gesorgt habe, weil dieser seine Unzufrie-
denheit mit dem Islam nicht öffentlich geäussert habe, vermag nicht zu
überzeugen. So brachte sie nämlich vor, der Vermieter sei ein Freund ihres
Vaters (vgl. 2. Anhörung: F 37). Dass sie angeblich Kenntnis von dessen
kritischer Einstellung zum Islam hat, lässt ebenfalls auf eine engere Bezie-
hung der Familie zum Vermieter schliessen. Wie vom SEM zutreffend aus-
geführt, erscheint es deshalb überhaupt nicht plausibel, dass sie eine Ge-
fährdung des Vermieters auch nicht im Ansatz bedachte, zumal der Vermu-
tung Dritter, dass er die Familie der Beschwerdeführerin über den Aufruf
des (…) informiert haben könnte, nach dem fluchtartigen Verschwinden der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie naheliegend erscheint. Dies umso
mehr, als die Familie erst etwas mehr als ein Jahr in der Ortschaft wohnhaft
war und sie dort offensichtlich keine anderweitigen tieferen Bekanntschaf-
ten pflegte.
Sodann vermag die Beschwerdeführerin auch insofern nicht zu überzeu-
gen, als sie darlegt, aus ihren Aussagen gehe weder hervor, wann genau
ihre Schwestern von der Konversion erfahren hätten, noch dass sie der
Frage nach deren diesbezüglicher Meinung ausgewichen sei. Das SEM
hat zu Recht festgestellt, dass ihr Aussageverhalten unstimmig erscheint.
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Die Ursprünge der Abwendung vom Islam liegen ihren Angaben nach be-
reits in der Primarschulzeit und es ist daher bei Wahrunterstellung davon
auszugehen, dass ihre Schwestern davon mitbekommen hätten, zumal re-
ligiöse Fragen innerhalb der Familie offensichtlich besprochen wurden (vgl.
1. Anhörung: F 60, F 74). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewe-
sen, dass die für die Beschwerdeführerin wichtige Konversion in den –
wenn auch kurzen – Telefongesprächen Erwähnung gefunden hätte und
sie über deren Reaktion hätte Auskunft geben können.
Das Gericht erachtet die dargelegte Missionierungstätigkeit der Beschwer-
deführerin aufgrund des Gesagten als unglaubhaft. Es kam im zeitlich ko-
ordinierten Beschwerdeverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin eben-
falls zum Schluss, deren Missionierungstätigkeit sei als unglaubhaft zu er-
achten (vgl. Urteil des BVGer D-3296/2019 vom 18. Juli 2019).
8.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der (…) habe zur Festnahme
und Bestrafung einer christlichen Familie aufgerufen, gelingt es ihr nicht,
eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Mit Blick auf das zuvor
Gesagte fehlt es – unbesehen der weitestgehend unsubstanziierten Aus-
sagen und grundsätzlicher Zweifel am Vorbringen überhaupt – an einem
Zusammenhang zwischen dem Aufruf des (…) und der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Familie.
8.6 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der dargelegte Glaubens-
übertritt beziehungsweise die Apostasie eine asylrelevante Furcht vor Ver-
folgung im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag. Weder ver-
mochte die Beschwerdeführerin ihre Missionierungstätigkeit glaubhaft dar-
zulegen, noch sind den Akten Hinweise auf ein anderweitiges Bekanntwer-
den des Glaubenswechsels zu entnehmen. Weiter liegen keine Anzeichen
dafür vor, dass das Ausleben der neuen Religion im Verborgenen zu einem
unerträglichen psychischen Druck geführt hat. So war es der Beschwerde-
führerin gemäss eigenen Angaben möglich, auf Moscheebesuche zu ver-
zichten oder teilweise den Ramadan zu umgehen, ohne dadurch bei ihrer
Umgebung Misstrauen oder Argwohn hervorzurufen. Auch bereitete ihr das
Tragen des Hijab den Angaben nach keine Probleme, und bezeichnender-
weise trug sie ein solches auch noch bei der Einreichung ihres Asylgesuchs
(vgl. SEM act. […]-1; 1. Anhörung: F 110).
Im Übrigen teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass zumindest
stellenweise gewisse Zweifel am dargelegten Glaubenswechsel ange-
bracht sind. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin zweifellos über gewisse
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Seite 11
Kenntnisse des christlichen Glaubens und vermochte die Fragen zum
Christentum korrekt zu beantworten (vgl. 1. Anhörung: F 105). Indessen ist
festzustellen, dass die gezeigten Kenntnisse ohne Weiteres gezielt ange-
eignet worden sein können. Sie wirken denn – namentlich auch vor dem
Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin über eine (…)jährige Schulbil-
dung (…) verfügt – zu weiten Teilen stereotyp und unoriginell und deuten
insgesamt nicht auf eine tiefere persönliche Beschäftigung mit dem christ-
lichen Glauben hin. So erstaunt es vor dem Hintergrund, dass die Be-
schwerdeführerin vorbrachte, Mitglied der protestantischen Kirche zu sein
(vgl. 1. Anhörung: F 97), dass sie – angesprochen auf die verschiedenen
Evangelien – die Anzahl der Teilbücher der Bibel nicht nur nach protestan-
tischer, sondern auch nach katholischer Sichtweise nannte (vgl. 2. Anhö-
rung: F. 60 f.). Viel eher als die Benennung von Unterschieden wäre eine
inhaltliche Äusserung zur Bibel, wie beispielsweise persönliche Bezüge zu
gewissen Textpassagen zu erwarten gewesen, zumal es ihr gemäss eige-
nen Angaben keine Rolle spielt, ob sie nun dem katholischen, protestanti-
schen oder orthodoxen Glauben angehört (vgl. 1. Anhörung: F 98).
Schliesslich erstaunt bei der dargelegtermassen tiefen christlichen Grund-
haltung auch, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei für sie kein
Problem gewesen, den Hijab zwecks Geheimhaltung ihres Glaubens auch
nach der Taufe in B._______ zu tragen (vgl. 1. Anhörung: F 110). Schluss-
endlich kann jedoch die Frage nach der tatsächlichen inneren Überzeu-
gung der Beschwerdeführerin mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte
(vgl. E. 8.3 f.) offengelassen werden.
8.7 Schliesslich vermögen auch allfällige nach der Ausreise aus Afghanis-
tan im Zusammenhang mit dem christlichen Glauben vorgenommene
Handlungen keine asylrelevante Furcht vor einer Verfolgung zu begründen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass anderen afghanischen Staatsange-
hörigen die religiösen Handlungen, wie beispielsweise die Besichtigung ei-
ner Kirche, offensichtlich bekannt geworden sind. Es ist der Beschwerde-
führerin dementsprechend auch zumutbar, ihre Konversion auch in Zukunft
geheim zu halten, ohne dass dies für sie einen unerträglichen psychischen
Druck bedeuten würde. Etwas anderes vermag sie auch nicht aus ihren
Rechtsmittelvorbringen abzuleiten.
8.8 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin weder das Vorlie-
gen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Das Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
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Seite 12
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzu-
weisen.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei angesichts
der heutigen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Das SEM hat dieser
generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
10.
10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.2 Das mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktent-
scheid gegenstandslos geworden.
11.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Per-
son dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275).
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Seite 13
Aufgrund der bis Anfang (…) andauernden Unterbringung der Beschwer-
deführerin in einem Bundesasylzentrum und dem damit verbundenen Ar-
beitsverbot (Art. 43 AsylG) ist von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Nach-
dem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Akten-
prüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind
ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: