Abtei lung IV
D-3286/2006
sch/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Georgien,
vertreten durch Maurizio Ceraldi, Advokat, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFF vom
5. November 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
D-3286/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am
14. Januar 1999 in die Schweiz ein und stellten hier gleichentags Asyl-
gesuche, welche vom BFF mit Verfügung vom 5. März 2002 abgewie-
sen wurden. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
5. April 2002 mit Urteil vom 7. Februar 2003 gut und wies das BFF an,
den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen; das BFF gewährte ihnen
mit Verfügung vom 13. Februar 2003 Asyl.
B.
B.a Das BFF wandte sich am 28. August 2003 an die schweizerische
Vertretung in Tiflis und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärun-
gen in Georgien. Es übermittelte der Vertretung drei von den Be-
schwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge-
reichte Dokumente: Ein Schreiben des georgischen Innenministeriums
vom 23. Juli 2002, ein Schreiben der georgischen Staatsanwaltschaft
vom 24. Juli 2002 und ein Schreiben einer georgischen Anwältin vom
26. Juli 2002 sowie zwei Vorladungen in Kopie für den 14. April 1999
und den 4. März 2002. Da das BFF über wenig authentische georgi-
sche Dokumente verfüge und die eingereichten Dokumente für künfti-
ge Dokumentenanalysen beiziehen möchte, müsse mit Sicherheit fest-
stehen, dass die Dokumente echt seien. Da es sich nicht um eine Ein-
zelfallabklärung handle, werde darauf verzichtet, Befragungsprotokolle
und Ausweise beizulegen. Es werde darum gebeten, dass mit der An-
wältin des Ausländers kein Kontakt aufgenommen werde.
B.b Die schweizerische Vertretung in Tiflis übermittelte der Vorinstanz
am 1. Oktober 2003 die Ergebnisse ihrer Abklärungen.
B.c Am 21. Oktober 2003 orientierte das BFF die ARK über die von
ihm vorgenommenen Abklärungen und teilte mit, es beabsichtige, ein
Asylwiderrufsverfahren einzuleiten.
B.d Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 wandte sich das BFF an
die schweizerische Botschaft in Tiflis und ersuchte diese um die Vor-
nahme weiterer – nunmehr die persönliche Situation der Beschwerde-
führenden betreffende – Abklärungen.
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B.e Am 27. Februar 2004 übermittelte die schweizerische Botschaft
die Ergebnisse ihrer Abklärungen.
C.
C.a Das BFF setzte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung
vom 22. März 2004 von den vorgenommenen Abklärungen in Kenntnis
und gewährte ihnen eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
C.b Am 7. April 2004 teilte der Rechtsvertreter dem BFF mit, dass er
weiterhin die Interessen der Beschwerdeführenden wahrnehme. Er er-
suchte um vollständige Einsicht in die seit dem Urteil der ARK vom
7. Februar 2003 angefallenen Verfahrensakten, insbesondere in die
Korrespondenz mit der schweizerischen Botschaft in Tiflis. Des Weite-
ren ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme.
C.c Das BFF entsprach dem Gesuch um Fristerstreckung mit Verfü-
gung vom 20. April 2004 und teilte den Beschwerdeführenden mit, die
Einsicht in die seit dem Urteil der ARK angefallenen Akten sei mit Sch-
reiben vom 22. März 2004 gewährt worden. Die beiden Botschaftsaus-
künfte vom 30. September 2003 und 23. Februar 2004 enthielten An-
gaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen
Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege, wes-
halb gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG lediglich der wesentliche Inhalt
habe zur Kenntnis gebracht werden können. Was die Auskunft der
schweizerischen Botschaft vom 4. Juni 2003 anbelange, habe es sich
dabei um die Antwort auf eine allgemeine, mit der vorliegenden Ange-
legenheit in keinem direkten Zusammehang stehende Anfrage über
die Möglichkeiten der Dokumentenbeschaffung sowie der Dokumen-
tenanalyse gehandelt. Weder die Anfrage noch die Antwort enthielten
Angaben oder Akten aus dem Dossier der Beschwerdeführenden. Da
diese Auskunft nicht allgemein zugängliche Informationen enthalte, de-
ren Geheimhaltung zur Vermeidung missbräuchlicher Weiterverbrei-
tung im öffentlichen Interesse liege, könne sie nicht offen gelegt wer-
den.
C.d Am 6. Mai 2004 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein, in der sie beantragten, das
Verfahren betreffend Asylwiderruf sei auf den Beschwerdeführer zu
beschränken. Es sei vom Widerruf des Asyls Abstand zu nehmen und
eine ergänzende Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Eventualiter
wurde die Wiederholung der Botschaftsabklärungen beantragt. Für den
Fall des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und
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Verbeiständung zu gewähren. Zudem wurden zahlreiche Beweisanträ-
ge gestellt. Der Stellungnahme lagen mehrere Beweismittel bei (vgl.
Beilagenverzeichnis).
D.
Mit Verfügung vom 5. November 2004 – eröffnet am 8. November 2004
– widerrief das Bundesamt das den Beschwerdeführenden gewährte
Asyl und aberkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft. Der Antrag auf
Ansetzung einer Nachfrist für eine Stellungnahme wurde abgelehnt.
E.
Mit Eingabe an die ARK vom 8. Dezember 2004 liessen die Beschwer-
deführenden durch ihren Vertreter beantragen, die Verfügung des BFF
vom 5. November 2004 sowie die Zwischenverfügungen vom 22. März
2004 und 20. April 2004 seien vollumfänglich aufzuheben. Das Verfah-
ren betreffend Asylwiderruf sei auf den Beschwerdeführer zu be-
schränken. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfüllten und ihnen Asyl zu gewäh-
ren sei. Eventualiter sei ihnen die vollumfängliche Akteneinsicht zu ge-
währen und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung an das BFF zu-
rückzuweisen. Subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Für den Fall des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Es sei ihnen Frist zur Einreichung eines
Schreibens der georgischen Anwältin anzusetzen. Der Beschwerde la-
gen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2004 hielt der Instruktions-
richter der ARK fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege werde antragsgemäss zu einem späteren Zeitpunkt
befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzich-
tet und den Beschwerdeführenden wurde zur Einreichung eines Be-
weismittels Frist angesetzt.
G.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 übermittelten die Beschwerdefüh-
renden mehrere Beweismittel (vgl. S. 2 des Schreibens).
H.
H.a Die ARK übermittelte die Akten am 27. Januar 2005 zur Vernehm-
lassung an die Vorinstanz.
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H.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
2. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde.
H.c In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2005 liessen die Be-
schwerdeführenden an ihren Anträgen festhalten.
I.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 gewährte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Einreichung einer Kos-
tennote. Am 26. Februar 2009 übermittelten sie eine Kostennote, wel-
che den Aufwand des Rechtsvertreters vor der Vorinstanz und vor dem
Bundesverwaltungsgericht umfasste. Der Instruktionsrichter forderte
die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. März 2009 zur Einrei-
chung von getrennten Kostennoten auf. Diese wurden dem Bundesver-
waltungsgericht am 3. März 2009 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Soweit sie subeventualiter um die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme ersuchen, ist Folgendes festzuhalten: Da sie im Besitz einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung sind, hat das Bundesamt
zu Recht keine Wegweisung verfügt. Sollte die Aufenthaltsbewilligung
nicht verlängert werden, müssten Vollzugshindernisse im Rahmen des
allfälligen fremdenpolizeilichen Ausweisungsverfahrens geprüft wer-
den. Auf den Subeventualantrag ist demnach nicht einzutreten. Im Üb-
rigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen da-
mit, dass es gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG das Asyl widerrufe
oder die Flüchtlingseigenschaft aberkenne, wenn die ausländische
Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Anga-
ben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Die
Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Tiflis vom 1. Oktober
2003 und vom 27. Februar 2004 hätten ergeben, dass die von den Be-
schwerdeführenden für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft
eingereichten Dokumente gefälscht seien. Die eingereichte Stellung-
nahme enthalte keine Elemente, die den Sachverhalt in einem ande-
ren Licht erscheinen liessen. Es sei darauf hinzuweisen, dass das
Bundesamt zur Klärung grundsätzlicher Fragen regelmässig allgemei-
ne Botschaftsanfragen durchführe, weshalb sein Vorgehen nicht als
fragwürdig unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bezeichnet
werden könne. Sodann habe die ganze Familie die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich aufgrund gefälschter Dokumente erschlichen,
weshalb das Widerrufsverfahren nicht einzig auf den Beschwerdefüh-
rer zu beschränken sei. Was die Rüge der Mangelhaftigkeit der Bot-
schaftsabklärungen und den Antrag, es sei unter Ansetzung einer
Nachfrist bekannt zu geben, auf welchem Wege und mit welchen Me-
thoden die Abklärungen getätigt worden seien, betreffe, sei festzuhal-
ten, dass die mit den Abklärungen betrauten Personen auf ihre Aufga-
ben in sorgfältiger Weise vorbereitet würden. Die schweizerische Bot-
schaft in Tiflis verfüge über mehrjährige Erfahrung bezüglich Abklärun-
gen vor Ort. Die Abklärungen könnten jedoch nur unter Berücksichti-
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gung entsprechender Vorsichtsmassnahmen erfolgen, wobei die Iden-
tität der Informanten geheim zu halten sei. Den Beschwerdeführenden
seien sämtliche Abklärungsergebnisse zur Kenntnis gebracht worden.
Der Antrag auf Bekanntgabe der Mittel und Methoden der Informa-
tionsbeschaffung sei abzuweisen. Schliesslich sei mit Nachdruck
darauf hinzuweisen, dass die ARK im Urteil vom 7. Februar 2003 aus-
geführt habe, die Beschwerdeführenden seien zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise im Jahre 1995 nicht von einer konkreten Verfolgung bedroht
gewesen.
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Bundesamt habe
die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 6. Mai 2004 nicht
im erforderlichen Mass gewürdigt. Bereits in dieser Stellungnahme sei
darauf hingewiesen worden, dass das Widerrufsverfahren einzig den
Beschwerdeführer betreffe. Der Wortlaut von Art. 63 Abs. 4 AsylG, wo-
nach sich der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht auf den Ehegatten und Kinder erstrecke, lasse keinen
Raum für eine andere Vorgehensweise. Beim Widerruf einer Asylge-
währung, über welche die ARK befunden habe, seien hohe Anforde-
rungen an die Begründungspflicht zu stellen. Das Bundesamt habe ih-
nen am 22. März 2004 das rechtliche Gehör gewährt. Die Begründung
in der angefochtenen Verfügung, welche grösstenteils aus einer Wie-
derholung von aktenkundigen Ausführungen bestehe, lasse grosse
Zweifel darüber aufkommen, ob das Bundesamt die Stellungnahme
ernsthaft und umfassend geprüft habe. Zwar sei eine Behörde nicht
gehalten, sich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinanderzusetzen, vorliegend habe das Bundesamt ihre Vorbringen
aber mit einem einzigen Satz zurückgewiesen. Die Gewährung des
rechtlichen Gehörs habe sich als Leerlauf erwiesen. Das Bundesamt
habe wichtige Vorbringen ignoriert. Es habe nicht dazu Stellung ge-
nommen, dass sich das Schreiben der Anwältin vom 26. Juli 2002 als
nichtamtliches Dokument nicht für künftige Dokumentenanalysen eig-
ne. Auch habe es sich nicht dazu geäussert, dass selbst nach der Bot-
schaftsabklärung die Stempel auf den zwei wohl wichtigsten Doku-
menten (Vorladung vom 4. März 2002 und Schreiben der Staatsanwalt-
schaft vom 24. Juli 2002) als echt befunden worden seien. Zudem sei
der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Stellungnahme zu Un-
recht abgewiesen worden und der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung sei gar nicht behandelt worden. Aufgrund
der formellen Natur des Gehörsanspruchs sei der angefochtene Ent-
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scheid aufzuheben. Wegen der Schwere der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs sei eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlos-
sen.
Das Bundesamt habe bereits im ordentlichen Verfahren Zweifel an der
Echtheit der eingereichten Dokumente angebracht und festgehalten,
eine abschliessende Äusserung zur Authentizität derselben sei nicht
möglich. Das Vorgehen stütze sich zwar auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a
AsylG, stelle aber gleichzeitig den Widerruf einer rechtskräftigen Verfü-
gung dar. Ein Widerruf sei gemäss verwaltungsrechtlichen Grundsät-
zen nur bei fehlerhaften Verfügungen möglich. Entscheide von verwal-
tungsunabhängigen Rekurskommissionen seien in dem Sinne materi-
ell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht
wieder aufgenommen werden könne. Das BFM hätte korrekterweise
ein Revisionsgesuch an die ARK richten müssen, zumal die Authentizi-
tät der Dokumente bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ge-
wesen sei. Neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel seien ge-
mäss Art. 66 Abs. 2 VwVG nicht zu hören, wenn die Partei sie im Rah-
men des dem Beschwerdeentscheid vorhergehenden Verfahrens hät-
ten geltend machen können. Die Kompetenz in Art. 63 Abs. 1 Bst. a
AsylG dürfe nicht dazu führen, dass grundlegende Prinzipien des Ver-
waltungsrechts über Bord geworfen würden. Die dreimonatige Frist zur
Einreichung eines Revisionsgesuches gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG
sei ungenutzt abgelaufen, weshalb schon die formellen Voraussetzun-
gen für ein Revisionsverfahren nicht erfüllt seien.
Die Asylgewährung könne vorliegend nicht als fehlerhaft bezeichnet
werden, denn die Zweifel an der Authentizität der eingereichten Doku-
mente hätten bereits im Verfahren vor der ARK bestanden. Die Vorins-
tanz habe damals diesbezüglich weder Abklärungen getroffen noch
entsprechende Anträge gestellt. Die nach dem rechtskräftigen Ab-
schluss des Asylverfahrens durchgeführte Botschaftsabklärung versto-
sse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es stelle einen Ver-
trauensmissbrauch dar, nach Asylerteilung Daten und Dokumente den
georgischen Behörden offenzulegen. Asyl umfasse auch den Schutz,
der aufgrund der Flüchtlingsstellung zukomme. Die in Auftrag gegebe-
ne Botschaftsabklärung stelle eine krasse Verletzung der Verschwie-
genheitspflicht dar. Den Beschwerdeführenden sei im ordentlichen Ver-
fahren versichert worden, dass nichts von dem, was sie aussagten,
den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gebracht werde. Mit dem
Schreiben vom 11. Dezember 2003 habe die Vorinstanz relevante Da-
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ten offengelegt. Dies sei bedenklich, da die Beschwerdeführenden zu
diesem Zeitpunkt umfassenden Schutz genossen hätten. Das
Bundesamt habe Art. 97 Abs. 1 AsylG nicht Rechnung getragen.
Es liege im öffentlichen Interesse, einzellfallspezifische Erkenntnisse
auch in künftigen Fällen beizuziehen. Dem Bundesamt sei
beizupflichten, dass allgemeine Botschaftsanfragen zur Klärung
grundsätzlicher Fragen zulässig seien. Vorliegend seien die Abklä-
rungen nach rechtskräftiger Asylgewährung getroffen worden. Die
Überprüfung von Dokumenten nach rechtskräftiger Erledigung eines
Verfahrens bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, müsse im öffen-tli-
chen Interesse und verhältnismässig sein. Das Bundesamt habe oh-ne
gesetzliche Grundlage gehandelt, da Art. 41 Abs. 1 AsylG vorliegend
nicht greife, weil dieser Artikel sich auf das erstinstanzliche Verfahren
beziehe. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach sie beabsichtigt habe, die
Dokumente für künftige Dokumentenanalysen beizuziehen, sei unbe-
helflich. Zudem habe das Bundesamt dargelegt, dass die Botschaft in
Tiflis über mehrjährige Erfahrung bezüglich Abklärungen vor Ort verfü-
ge. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Dokumente ohne
die Einwilligung der Beschwerdeführenden mehrere Monate nach der
Asylgewährung nach Tiflis übermittelt worden seien. Auch Art. 96
AsylG und Art. 1 Abs. 1 Bst. b AsylV 3 stellten keine genügenden
Grundlagen für dieses Vorgehen dar. Das öffentliche Interesse an
künftigen Dokumentenanalysen müsse eindeutig hinter ihr privates In-
teresse an Geheimhaltung zurücktreten. Nicht erwiesen sei ein öffentli-
ches Bedürfnis, die interne Dokumentation zur Überprüfung georgi-
scher Dokumente auszubauen. Ein Anstieg von Asylgesuchstellern
aus Georgien sei nicht nachgewiesen und die Begründung des
Bundesamtes erscheine als Vorwand, um das Urteil der ARK in Frage
zu stellen. Die Haltlosigkeit des Vorgehens zeige sich daran, dass ein
Schreiben einer Anwältin, welches kein amtliches Dokument darstelle,
ebenfalls für künftige Dokumentenanalysen Verwendung finden solle.
Es werde bestritten, dass die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
24. Juli 2003 und des Innenministeriums vom 23. Juli 2002 sich als
Grundlage für Dokumentenanalysen eigneten. Das nachträgliche
Ersuchen des Bundesamtes um einzelfallspezifische Abklärungen sei
daher rechtswidrig, sodass die Botschaftsabklärungen nicht berück-
sichtigt werden dürften. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der
Rechtssicherheit müsse der Vorgehensweise des Bundesamtes ein
Riegel geschoben werden. Ansonsten wäre ein Revisionsgesuch eines
Asylgesuchstellers, der Monate nach einem rechtskräftigen Urteil
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Beweismittel einreiche, die er vorher hätte beschaffen können,
ebenfalls gutzuheissen.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in der
Schweiz bestens integriert seien und eine Niederlassungsbewilligung
erhalten hätten. Die rechtswidrig erlangte Botschaftsabklärung, welche
überdies als unzuverlässig taxiert werden müsse, vermöge ihr privates
Interesse nicht zu überwiegen.
Mit den angefochtenen Zwischenverfügungen vom 22. März und
20. April 2004 habe das Bundesamt den Beschwerdeführenden die
vollumfängliche Akteneinsicht verweigert. Die ARK habe in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 1 dargelegt, dass sowohl die Bot-
schaftsanfrage als auch die Botschaftsabklärung dem Einsichtsrecht
unterstünden. Die vom BFM vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen
könnten nicht dazu führen, dass die Botschaftsantworten insgesamt
geheim gehalten würden. Das BFM habe die Botschaftsabklärungen
als solche unter Schwärzung der geheim zu haltenden Passagen offen
zu legen. Bereits aus dem Umfang der Botschaftsabklärungen seien
Schlüsse auf die Zuverlässigkeit und Sorgfältigkeit derselben möglich.
Die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts genüge nicht, da es sich
um einen Asylwiderruf handle, der sich einzig auf die Botschaftsabklä-
rungen stütze. Den Beschwerdeführenden sei Kenntnis zu geben, mit
welchen Methoden und auf welchen Wegen die Abklärungen getätigt
worden seien. Es sei ihnen Kenntnis zu geben, welche Behörden kon-
taktiert und welche Informationen preisgegeben worden seien. Ihnen
sei zudem bekannt zu geben, welche Ausbildung und welchen berufli-
chen Hintergrund die mit der Botschaftsabklärung betrauten Personen
aufwiesen. Es sei ihnen ausserdem Einsicht in die Auskunft der
Botschaft in Tiflis vom 4. Juni 2003 und die entsprechende Anfrage
des Bundesamtes zu gewähren. Aus dem Kontext des Briefwechsels
sei zu schliessen, dass bereits in der ersten Anfrage der Botschaft
Informationen über die Beschwerdeführenden preisgegeben worden
seien. Die Anfrage sei von entscheidender Bedeutung für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärung. Die Ansicht
des BFM, wonach die Botschaft in Tiflis über mehrjährige Erfahrungen
bezüglich Abklärungen vor Ort verfüge, stehe in einem ungeklärten
Verhältnis zum erwähnten Briefwechsel, in welchem über die
Möglichkeiten der Dokumentenbeschaffung sowie der Dokumenten-
analyse Informationen ausgetauscht worden seien. Es sei auch zu klä-
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ren, ob die darin enthaltenen Feststellungen nach der Revolution und
dem Sturz Schewardnadzes noch Gültigkeit beanspruchen könnten.
Die Botschaftsberichte vermöchten den Asylwiderruf nicht zu
rechtfertigen. Die undifferenzierten und inhaltlich dürftigen Berichte
beschränkten sich darauf, die Dokumente pauschal als Fälschungen
abzutun. Es sei zu betonen, dass die Beschwerdeführenden bei den
Befragungen glaubhafte Angaben gemacht hätten. Die Botschaftsab-
klärungen seien einseitig durchgeführt worden, zumal sie sich einzig
auf Fälschungsmerkmale bezögen, die Echtheitsmerkmale jedoch
nicht erwähnt würden. Die Fragestellung des Bundesamtes vom 28.
August 2003 sei suggestiv und nehme das Resultat vorweg, da die
Botschaft aufgefordert worden sei, nur die Fälschungs- oder nur die
Echtheitsmerkmale anzuführen. Die Echtheitsmerkmale hätten in den
Botschaftsabklärungen keine Erwähnung gefunden. Das Bundesamt
habe sämtliche Echtheitsmerkmale aufzuzeigen. Dass es bei der
Botschaftsabklärung nicht um eine allgemeine Anfrage gegangen sei,
zeige sich daran, dass das Bundesamt in der Anfrage vom 28. August
2003 der Botschaft drei Schreiben übermittelt habe, die keine
amtlichen oder gerichtlichen Dokumente darstellten. Die Frage, ob den
Verfahrensnummern grundsätzlich Hinweise entnommen werden
könnten, sei wenig geeignet, die Echtheit der Dokumente zu prüfen.
Gerade diese Frage zeige, dass das Bundesamt gezielt Vorbringen
des Beschwerdeführers beziehungsweise Erwägungen der ARK zu
entkräften versucht habe. Das Bundesamt sei voreingenommen, da es
die Dokumente in der zweiten Botschaftsanfrage bereits als Fälschun-
gen betrachtet habe. Die Botschaftsberichte seien unzuverlässig, da
die Frage, bis wann der Beschwerdeführer an der erwähnten Adresse
wohnhaft gewesen sei, nicht beantwortet worden sei.
Die georgische Anwältin habe den Beschwerdeführer wissen lassen,
dass zwei Herren bei ihr vorgesprochen hätten, die sich nach ihm er-
kundigt hätten. Sie hätten nach Stempeln gefragt; der Versuch der Her-
ren, über ihn Informationen zu erhalten, sei angesichts des Anwaltsge-
heimnisses und der fehlenden Entbindungserklärung von vornherein
zum Scheitern verurteilt gewesen. Die Vorsprache habe kurz nach der
Revolution stattgefunden, zu einer Zeit, als man vorsichtiger gewesen
sei und sich bedeckt gegeben habe. Die Vertrauenspersonen der Bot-
schaft, die sich weder ausgewiesen noch mitgeteilt hätten, in wessen
Auftrag sie handelten, hätten deshalb abschlägige Antworten erwarten
müssen. In der Botschaftsabklärung werde zu Unrecht der Standpunkt
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vertreten, die Anwältin kenne den Beschwerdeführer nicht und das
Schreiben stamme nicht von ihr. Der Beschwerdeführer habe die An-
wältin nicht selbst beauftragt, diese habe ihn nie gesehen und kenne
ihn in diesem Sinne nicht. Der Umstand, wonach die Vertrauensperso-
nen versucht hätten, eine Anwältin zur Verletzung ihres Berufsgeheim-
nisses anzustiften, spreche nicht für deren Seriosität. Noch weniger für
ihre Vertrauenswürdigkeit spreche, dass sie behauptet hätten, die An-
wältin kenne den Beschwerdeführer nicht. Es sei nicht einzusehen,
weshalb den Verbindungspersonen gegenüber der Anwältin ein Ver-
trauensvorsprung zukommen sollte. Den weiteren Abklärungen der
Verbindungspersonen könne aufgrund deren Vorgehens bei der Anwäl-
tin nicht ernsthaft Glauben geschenkt werden. Zwischen den beiden
Botschaftsabklärungen habe in Georgien ein Machtwechsel stattgefun-
den, welcher auf behördlicher Ebene grundlegende Veränderungen
nach sich gezogen habe. Es sei festzustellen, dass der Zeitpunkt für
die Botschaftsabklärung ungeeignet gewesen sei. Es sei bekannt,
dass Informationen über Personen, die Swiad Gamsachurdia nahe ge-
standen hätten, nicht zugänglich seien. Die eingereichten Bestätigun-
gen seien den Beziehungen der Anwältin zu verdanken. In beiden
Schreiben sei auf die Einhaltung maximaler Sicherheitsmassnahmen
hingewiesen worden. Durch die Nachprüfung der Botschaft sei davon
auszugehen, dass das Vertrauen der Behörden in die Anwältin rampo-
niert worden sei.
Nachfolgend beziehen die Beschwerdeführenden Stellung zu den
eingereichten Dokumenten und bestreiten, dass es sich bei diesen um
Fälschungen handle.
Es wird des Weiteren ausgeführt, das Bundesamt habe das
Tatbestandsmerkmal des Erschleichens nicht geprüft. Es begnüge sich
mit der Feststellung, wonach die Beweismittel aufgrund der
Botschaftsabklärungen als gefälscht zu betrachten seien. Auf der
subjektiven Seite müsse indessen das Merkmal des "Erschleichens"
hinzukommen. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass der
Beschwerdeführer die Dokumente innert einer kurzen Zeitspanne und
dank der Beziehungen der Anwältin habe erhältlich machen können.
Die Umstände, wie er die Beweismittel besorgt habe, seien
aktenkundig und schlössen eine Fälschung aus.
Das Bundesamt habe mit seinem Vorgehen einen objektiven
Nachfluchtgrund gesetzt. Es bestehe keine Gewähr dafür, dass die
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Identität und weitere Daten der Beschwerdeführenden den georgi-
schen Behörden gegenüber nicht offen gelegt worden seien. Es sei
nicht ersichtlich, wie die Dokumente ohne sie zu gefährden hätten
überprüft werden können. Vorliegend gehe es nicht um Einsicht in Da-
tenblätter, sondern um Auskunft über hängige, teils fingierte Verfahren,
welche politisch gefärbt seien. Bereits eine Anfrage einer Vertrauens-
person müsse als suspekt erscheinen. Die georgischen Behörden wür-
den sich hüten, die Anfragen zu bestätigen. Es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Georgien so-
fort inhaftiert würden. Die Situation habe sich für die Anhänger von
Gamsachurdia nach dem Machtwechsel in Georgien nicht gebessert.
Präsident Saakaschwili habe als vormaliger Justizminister den Begriff
der "Swiadisten" als Schimpfwort geprägt. Nach wie vor sässen zahl-
reiche Anhänger Gamsachurdias unschuldig im Gefängnis. Es seien
zwar vereinzelt "Begnadigungen" erfolgt, da die Inhaftierten aber un-
schuldig gewesen seien, könne keine Rede von Begnadigung sein.
Der Tagespresse könne entnommen werden, dass Demonstrationen
von Swiadisten nach wie vor gewaltsam aufgelöst würden. Der Be-
schwerdeführer sei bereits dreimal inhaftiert worden und in Kontakt mit
den Behörden geraten, was auf ein erhöhtes Interesse an ihm hindeu-
te. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die Behörden nach der
Ausreise des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthaltsort erkun-
digt hätten.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus rechtsstaatlichen und
grundlegenden verfahrensrechtlichen Prinzipien die nachträgliche Ab-
klärung durch die Botschaft rechtswidrig sei. Das Vertrauensschutz-
prinzip verbiete es, das Urteil der ARK in Frage zu stellen. Ungeachtet
der Kompetenz des Bundesamtes, das Asyl zu widerrufen, gingen vor-
liegend aufgrund der besonderen Bestimmungen die Revisionsbestim-
mungen eindeutig vor. Die ARK habe sich nämlich im Urteil vom
7. Februar 2003 zur Echtheit der Dokumente geäussert. Die angefoch-
tene Verfügung leide an formellen Mängeln, da die Vorinstanz die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden, die in der umfangreichen Stellung-
nahme vom 6. Mai 2004 gemacht worden seien, nicht genügend ge-
würdigt habe. Die Begründung halte den verfassungsrechtlichen Anfor-
derungen nicht stand, da ihr Akteneinsichtsrecht zu Unrecht beschnit-
ten worden sei. Die Botschaftsabklärungen seien nicht zuverlässig und
die Verbindungspersonen der Botschaft seien nicht vertrauenswürdig.
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3.2.2 In der Eingabe vom 24. Januar 2005 wird geltend gemacht, ein
Schreiben der georgischen Anwältin vom 12. Januar 2005 bestätige
die in der Beschwerde vertretene Auffassung. Sie habe den Beschwer-
deführer wissen lassen, dass sie in dieser Angelegenheit keinen Kon-
takt mehr wünsche, weshalb die schweizerische Botschaft anzuweisen
sei, sie künftig nicht mehr zu kontaktieren. Der Vertrauensanwalt der
Botschaft habe sich der Anwältin zu erkennen gegeben. Aufgrund sei-
nes wirtschaftlich orientierten Anwaltsbüros sei zu bezweifeln, dass er
die nötige Erfahrung, das Wissen und die erforderlichen Beziehungen
zur Überprüfung von Dokumenten habe. Da das Anwaltsbüro erst seit
1999 existiere, dürfe bezweifelt werden, dass es hinsichtlich der durch
die Botschaft in Auftrag gegebenen Abklärungen über die nötige Erfah-
rung auf diesem Gebiet verfüge.
3.3 Das Bundesamt weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, es be-
sitze nur beschränkt Parteistellung und könne weder Beschwerde füh-
ren noch ein Revisionsgesuch einreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 8). Die
Rüge, wonach die Verschwiegenheitspflicht verletzt worden sei, könne
nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer unterstelle, dass den
georgischen Behörden sensible und relevante Daten offengelegt
worden seien, übersehe aber, dass Abklärungen und Überprüfungen
von Dokumenten auch durchgeführt werden könnten, ohne dass Rück-
schlüsse auf die in Frage stehenden Person oder über den Grund der
Abklärungen möglich seien. Objektive Nachfluchtgründe nähmen Be-
zug auf Ereignisse im Heimatland, welche sich erst nach Ausreise des
Ausländers und unabhängig von dessen Verhalten ereignet hätten und
ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgungssituation brächten. Das Bundesamt sei nicht nur zu
allgemeinen, sondern auch zu einzellfallspezifischen Abklärungen be-
fugt. Aufgrund der Abklärungsergebnisse könne ausgeschlossen wer-
den, dass die georgischen Behörden vor der Ausreise des Beschwer-
deführers ein besonderes Interesse an ihm gehabt hätten. Selbst wenn
den georgischen Behörden die Asylgesuchstellung zur Kenntnis ge-
langt wäre, müsste er bei einer Rückkehr nicht mit asylrechtlich rele-
vanter Bestrafung rechnen. Es lägen keine Erkenntnisse vor, wonach
zurückgekehrte Asylbewerber aufgrund ihrer längeren Landesabwe-
senheit beziehungsweise Asylgesuchstellung von den Behörden Geor-
giens verfolgt worden wären. Eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG
könne nicht festgestellt werden.
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3.4 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Stellungnahme, der
Umstand, wonach dem Bundesamt nur beschränkt Parteistellung zu-
komme, dürfe nicht dazu führen, dass elementare Verfahrensgrundsät-
ze verletzt würden. Das Bundesamt hätte vor Abschluss des Asylver-
fahrens eine Botschaftsabklärung in Auftrag geben können; es habe
nicht dargelegt, wieso eine Überprüfung der Dokumente nicht während
des ordentlichen Asylverfahrens möglich gewesen sei. Ein allfälliges
Versäumnis des Bundesamtes dürfe nicht dazu führen, dass ohne ge-
setzliche Grundlage gehandelt werde. Das Bundesamt stelle nicht in
Abrede, dass es den georgischen Behörden gegenüber sensible Infor-
mationen offengelegt habe. Die strenge Verschwiegenheitspflicht kön-
ne durch das öffentliche Interesse an künftigen Dokumentenanalysen
nicht aus den Angeln gehoben werden. Es könne nicht angehen, dass
den Beschwerdeführenden, welche sich im Vertrauen auf das Urteil
der ARK ihr Leben in der Schweiz eingerichtet hätten, das Asyl wider-
rufen werde. Die im Rahmen der Botschaftsabklärung von den georgi-
schen Behörden erhältlich gemachten Informationen könnten nicht als
korrekt und zutreffend erachtet werden. In einer politisch unsicheren
Zeit sei nicht anzunehmen, dass Beamte ohne weiteres das Amtsge-
heimnis verletzten und Informationen preisgäben. Die Botschaftsabklä-
rungen erbrächten in keiner Weise Beweis für die Unechtheit der ein-
gereichten Dokumente.
4.
4.1 Das Bundesamt widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlings-
eigenschaft unter anderem dann, wenn die ausländische Person das
Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Ver-
schweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1
Bst. a AsylG).
4.2 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
erstreckt sich nicht auf den Ehegatten, die eingetragene Partnerin
oder den eingetragenen Partner und die Kinder (Art. 63 Abs. 4 AsylG).
5.
5.1 Insoweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, das
Bundesamt hätte korrekterweise innerhalb von 90 Tagen nach Erlass
des Urteils der ARK vom 7. Februar 2003 ein Revisionsgesuch einrei-
chen müssen, falls es dieses mit neuen Beweismitteln hätte "anfech-
ten" wollen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass dem Bundesamt keine Legitimation zukommt, gegen ein Urteil
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der Beschwerdeinstanz ein Revisionsbegehren zu stellen. Der entspre-
chende Grundsatzentscheid (vgl. EMARK 1995 Nr. 8) ist in dieser Hin-
sicht klar und steht auch gemäss Auffassung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht zur Diskussion, was die Beschwerdeführenden in ihrer
Stellungnahme einzuräumen scheinen.
5.2
5.2.1 Dem Bundesamt steht indessen die Möglichkeit offen, bei beste-
hendem oder entstehendem Verdacht, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und/oder die Asylgewährung seien durch falsche An-
gaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden,
ein Aufhebungsverfahren einzuleiten. Es entspricht einem allgemeinen
Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung
widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass sie erschlichen
wurde und somit von Anfang an nicht bestanden hat (vgl. ANDREA
PFLEIDERER in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, Praxiskom-
mentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N 15; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 206 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz.
23 ff.). Die Möglichkeit der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens be-
steht sowohl, wenn das Bundesamt erstinstanzlich die Flüchtlingsei-
genschaft feststellte bzw. Asyl gewährte, als auch, wenn es dies erst
auf Anweisung der Beschwerdeinstanz verfügte. Keine Rolle spielt da-
bei, ob es die Zweifel an der festgestellten Flüchtlingseigenschaft be-
reits im ordentlichen Verfahren hegte oder hätte hegen können; mit an-
deren Worten, die Möglichkeit, ein Aufhebungsverfahren einzuleiten,
kann in der Regel nicht verwirkt werden. Unter Hinweis auf den allge-
meinen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden
Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient,
wäre es nicht opportun, ein Aufhebungsverfahren als unzulässig zu
bezeichnen, weil der Rechtsmissbrauch bereits zu einem früheren
Zeitpunkt hätte entdeckt bzw. aufgedeckt werden können.
5.2.2 Die Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls und/oder die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sind in Art. 63 ff. AsylG gere-
gelt. Da vom Gesetzgeber keine speziellen Verfahrensregeln für das
Aufhebungsverfahren erlassen wurden, sind die allgemeinen Verfah-
rensregeln, wie sie auch für das Anerkennungsverfahren gelten, anzu-
wenden, zumal es sich beim Aufhebungsverfahren um ein "normales"
Verwaltungsverfahren handelt. Besteht der Verdacht, jemand könnte
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sich die Flüchtlingseigenschaft und/oder die Asylgewährung erschli-
chen haben, ist die Vorbereitung bzw. Einleitung eines Widerrufsver-
fahrens rechtmässig; dies, wie vorstehend festgestellt, auch dann,
wenn bereits im Anerkennungsverfahren Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen bzw. – wie vorliegend – an der Authentizität eingereich-
ter Beweismittel bestanden haben. Der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung, Art. 41 Abs. 1 AsylG sei im Rahmen eines Aufhebungsver-
fahrens nicht anwendbar, kann somit nicht gefolgt werden. Die in der
Beschwerde erhobene Rüge, das Bundesamt habe die Dokumenten-
prüfung vorliegend ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen bzw.
vornehmen lassen, ist somit nicht stichhaltig.
5.2.3 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die nach
rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens durchgeführte Bot-
schaftsabklärung verstosse gegen Treu und Glauben, ist Folgendes zu
erwägen: Der Grundsatz von Treu und Glauben – als allgemeiner
Rechtsgrundsatz in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) festgelegt
– verbietet Behörden wie Privaten rechtsmissbräuchliches und wider-
sprüchliches Verhalten (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998,
S. 22, Rz. 19; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl.,
Bern 2008, S. 25 ff.). Dass die nachträgliche Authentizitätsprüfung von
im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren eingereichten Beweismitteln
im Rahmen eines in Erwägung gezogenen Aufhebungsverfahrens auf
einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 41 Abs. 1 AsylG) und auch
dann zulässig ist, wenn im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren auf
eine solche trotz bestehender Zweifel verzichtet wurde, wurde vorste-
hend aufgezeigt; die Vorgehensweise des Bundesamtes kann somit
nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Sie ist auch nicht
widersprüchlich, da es in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2002
festhielt, es könne sich nicht abschliessend zur Authentizität der ein-
gereichten Beweismittel äussern und die an der Authentizität gehegten
Zweifel erwähnte. Schliesslich kann sich nicht auf den Grundsatz von
Treu und Glauben berufen, wer selbst treuwidrig gehandelt hat, was
bei einer Person, die die Anerkennung als Flüchtling und/oder die
Asylgewährung erschlichen hätte, selbstredend der Fall wäre.
5.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, das Bundesamt
hätte das Aufhebungsverfahren in Anwendung von Art. 63 Abs. 4
AsylG auf den Beschwerdeführer beschränken müssen. Dieser Auffas-
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sung kann dann gefolgt werden, wenn die Flüchtlingseigenschaft und/
oder das Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b oder Art. 63 Abs. 2
AsylG aberkannt bzw. widerrufen werden, denn die Person, von wel-
cher die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wurde, erfüllte bei deren Zu-
erkennung die materiellen Anforderungen an dieselbe. Wurden hinge-
gegen die Flüchtlingseigenschaft und/oder das Asyl durch falsche An-
gaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen, verlie-
ren auch die Personen, welche in die falscherweise zuerkannte und
somit bloss formell bestehende Flüchtlingseigenschaft einbezogen
wurden, den Flüchtlingsstatus und das Asyl, denn sie können für sich
von einer Person, die die materielle Flüchtlingseigenschaft nie besass,
keine Rechte ableiten (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMAN,
Handbuch des Asylrechts, Bern und Stuttgart 1991, 2. Aufl., S. 196 f.).
In diesem Zusammenhang ist auf die analoge Rechtsprechung hinzu-
weisen, wonach jemand, der nur die abgeleitete (formelle) Flüchtlings-
eigenschaft besitzt, diese nicht weiterübertragen kann (vgl. EMARK
1997 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.; 1998 Nr. 9 E. 5a S. 56 f.; 2000 Nr. 23 E. 3 S.
210 f.).
5.4 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf Akten-
einsicht der Beschwerdeführenden gerügt. Mit den Verfügungen vom
22. März und 20. April 2004 sei ihnen die volle Akteneinsicht verwei-
gert worden.
5.4.1 Gemäss Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 1), welche vom
Bundesverwaltungsgericht nach wie vor als zutreffend erachtet wird,
handelt es sich weder bei der Botschaftsanfrage des Bundesamtes
noch beim Antwortschreiben einer Botschaft um interne Akten, beide
Dokumente unterliegen dem Recht auf Akteneinsicht (vgl. a.a.O.
E. 3c). Dieses Recht gilt indessen nicht unbeschränkt, es darf bei be-
stehenden Geheimhaltungsgründen eingeschränkt werden (vgl. Art. 27
Abs. 1 und 2 VwVG).
5.4.2 Vorliegend wurden den Beschwerdeführenden zum Schutz der
Kontaktpersonen und der Verhinderung von Missbrauch der gewonne-
nen Erkenntnisse durch die Beschwerdeführenden oder zum Schutz
von Drittpersonen die Antworten der Botschaft in Tiflis vom 1. Oktober
2003 bzw. 27. Februar 2004 zu Recht nicht vollumfänglich offengelegt.
Insbesondere musste das Bundesamt nicht mitteilen, auf welchem
Wege und mit welchen Methoden die Abklärungen vorgenommen wur-
den, da die Offenlegung derselben die Vornahme weiterer Abklärun-
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gen in anderen Asylverfahren erschweren oder verunmöglichen würde.
Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das Bundesamt hätte
die Botschaftsabklärungen unter Schwärzung der geheim zu halten-
den Stellen offenlegen müssen, kann nicht gefolgt werden, die Mittei-
lung des wesentlichen Inhalts derselben ist ausreichend, sofern Ge-
heimhaltungsgründe wirklich bestehen (vgl. Art. 28 VwVG).
5.4.3 Zu Recht wird indessen in der Beschwerde beantragt, es sei den
Beschwerdeführenden mitzuteilen, welche heimatlichen Behörden
kontaktiert und welche Informationen diesen bekannt gegeben worden
seien. Dies darf ihnen nicht verschwiegen werden, da sie im Rahmen
des rechtlichen Gehörs dazu Stellung beziehen können müssen, ob
durch die Preisgabe von Informationen an die heimatlichen Behörden
für sie eine Gefährdung entstanden sein könnte.
5.4.4 Die Beschwerdeführenden beantragen des Weiteren, es sei ih-
nen Einsicht in ein Schreiben der schweizerischen Botschaft in Tiflis
vom 4. Juni 2003 und die entsprechende Anfrage des Bundesamtes zu
geben. Das Bundesamt bezog sich in seiner Anfrage an die Botschaft
vom 28. August 2003 auf eine von der Botschaft am 4. Juni 2003
erteilte Auskunft. Weder die Anfrage an die Botschaft noch deren Ant-
wort vom 4. Juni 2003 befinden sich bei den Verfahrensakten. Das
Bundesamt teilte den Beschwerdeführenden in seiner Zwischenverfü-
gung vom 20. April 2004 mit, bei dieser Auskunft der Botschaft handle
es sich um eine allgemeine, mit der vorliegenden Angelegenheit in kei-
nem Zusammenhang stehende Anfrage über die Möglichkeit der Doku-
mentenbeschaffung sowie der Dokumentenanalyse. Das Bundesamt
stellte sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es diese allgemeinen
länderspezifischen Informationen nicht offenzulegen hat. Die Preisga-
be diesbezüglicher Informationen würde potenziellen Fälschern das
Handwerk unter Umständen entscheidend erleichtern.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich im heutigen Zeitpunkt
einer abschliessenden Würdigung der in der Beschwerde bezweifelten
Zuverlässigkeit der durch die Botschaftsabklärungen gewonnenen Er-
kenntnisse. Den Abklärungsberichten ist jedoch zu entnehmen, dass
ein Teil der Abklärungen bei Behördenvertretern vorgenommen wur-
den. Die Vorgehensweise der mit den Abklärungen beauftragten Ver-
trauenspersonen ist schwerlich nachvollziehbar, denn abgesehen da-
von, dass die Kontaktnahme mit Vertretern eines möglichen Verfolger-
staats die Gefährdung einer Person erhöhen oder gar begründen
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kann, muss bezweifelt werden, dass Vertreter eines Verfolgerstaates
wahrheitsgemäss Auskunft geben, wenn sie gefragt werden, ob gegen
eine verfolgte Person ein Verfahren hängig ist beziehungsweise, ob
eine solche Person gesucht wird oder verurteilt wurde.
5.6 Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör sei vom Bundesamt verletzt worden, da die Be-
gründung der angefochtenen Verfügung grosse Zweifel darüber auf-
kommen lasse, ob das Bundesamt ihre ausführliche Stellungnahme
vom 6. Mai 2004 ernsthaft und umfassend geprüft habe. Es habe ihre
fundierten Vorbringen mit einem einzigen Satz zurückgewiesen, wo-
durch sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs insgesamt als Leer-
lauf erwiesen habe. Wichtige tatbeständliche rechtliche Vorbringen sei-
en ignoriert worden. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sei gar nicht behandelt worden.
5.6.1 Das Bundesamt äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom
2. Februar 2005 mit keinem Wort zu diesen in der Beschwerde erhobe-
nen formell-rechtlichen Rügen. In der Einladung zur Vernehmlassung
vom 27. Januar 2005 (Standardformular der vormaligen ARK) wurde
es darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf Vernehmlassung und das
Schweigen zu einzelnen Vorbringen in der Beschwerde insoweit als
Einverständnis ausgelegt würden, als verfahrensmässige Vorwürfe ge-
genüber dem Bundesamt erhoben würden.
5.6.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG;
für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behör-
de ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs
relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grund-
satz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Partei-
en (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwir-
kungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Ein
weiterer Aspekt des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der Behörde
zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweismittel (Art. 33
VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 10.1 S. 8
und E. 11.1.3 S. 10). Der Anspruch als solcher umfasst unter anderem
das Recht, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat – die Pflicht
der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses
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verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen
abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind.
In der 17-seitigen Stellungnahme vom 6. Mai 2004 wurde ausführlich
auf die mitgeteilten Ergebnisse der Botschaftsabklärungen eingegan-
gen und in diesem Zusammenhang wurden mehrere Beweisanträge
gestellt. Das Bundesamt beschränkte sich in der angefochtenen Verfü-
gung darauf, festzuhalten, dass "die Stellungnahme keine Elemente
enthalte, die den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lie-
ssen". Eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorge-
brachten Argumenten fand nicht statt, die gestellten Beweisanträge
wurden – mit Ausnahme der Anträge um Kenntnisgabe der Wege und
Methoden, mit denen die Botschaftsabklärungen getätigt worden sei-
en, und um Ansetzung einer Nachfrist – weder erwähnt noch behan-
delt. Die von den Beschwerdeführenden in der Stellungnahme gestell-
ten, zahlreichen Beweisanträge und Einwände können nicht von vorn-
herein und pauschal als untauglich oder für die Entscheidung der Sa-
che unerheblich bezeichnet werden. Indem das Bundesamt die von
den Beschwerdeführenden gestellten Beweisanträge nicht behandelt
hat und auf ihre Einwände nicht eingegangen ist, wurde ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt.
5.6.3 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen,
dass das Bundesamt den in der Stellungnahme vom 6. Mai 2004 ge-
stellten Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung nicht behandelt hat.
Das Bundesamt bezog in der Vernehmlassung vom 2. Februar 2005
keine Stellung zur erhobenen Rüge. Durch die Nichtbehandlung des
gestellten Antrags auf unentgeltliche Verbeiständung wurde der An-
spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ein weiteres
Mal verletzt.
5.6.4 Die Verletzung des Gehörsanspruchs hat grundsätzlich die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung zur Folge, unabhängig davon,
ob die Verletzung auf das Ergebnis einen Einfluss hatte oder nicht.
Eine Heilung des Mangels durch die Rechtsmittelinstanz ist deshalb
ausgeschlossen, wenn die Verfahrensverletzung schwerwiegender Na-
tur ist (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6 S. 15 ff.). Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass die Gehörsverletzungen insgesamt schwer
wiegen, weshalb eine Heilung derselben auf Beschwerdeebene
ausgeschlossen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
den Eingaben der Beschwerdeführenden und die eingereichten Be-
weismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermö-
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gen. Auf die gestellten Beweisanträge ist im vorliegenden Verfahren
aufgrund dessen Ausgangs nicht weiter einzugehen. Hingegen wird
sich das Bundesamt im wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Ver-
fahren mit diesen auseinanderzusetzen haben.
6.
Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen gutzuhei-
ssen soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Bundesamtes
vom 5. November 2004 ist aufzuheben und die Sache an das BFM zur
Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Dabei
wird das BFM die von den Beschwerdeführenden gestellten Beweisan-
träge bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen und sich mit den in
der Stellungnahme aufgezeigten Argumenten auseinanderzusetzen
haben. Des Weiteren wird das BFM den Beschwerdeführenden offen-
zulegen haben, mit welchen georgischen Behörden im Rahmen der
Botschaftsabklärungen Kontakt aufgenommen und welche Informatio-
nen diesen preisgegeben wurden. Dazu ist ihnen das rechtliche Gehör
zu gewähren. Schliesslich wird das BFM im neuen Entscheid über den
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfah-
ren zu befinden haben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Eventualbegehren um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird somit gegenstandslos.
7.2 Den Beschwerdeführenden ist - als obsiegender Partei - für die ih-
nen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), womit das Eventualbegehren um unentgeltli-
che Verbeiständung gegenstandslos wird. Der Vertreter der Beschwer-
deführenden veranschlagt in der Kostennote vom 3. März 2009 einen
Aufwand von 14,33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.--,
Auslagen für 138 Kopien à Fr. 1.50 sowie Spesen von Fr. 41.20. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den veranschlagten zeitlichen
Aufwand angesichts des Aktenumfangs als angemessen. Gemäss Art.
11 Abs. 2 VGKE sind für Kopien 50 Rappen pro Seite zu vergüten, was
vorliegend Fr. 69.-- ergibt. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung
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von Fr. 3'974.25 (Aufwand Fr. 3'583.35, Spesen und Kopien Fr. 110.20,
Mehrwertsteuer Fr. 280.70). Das BFM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten (vgl.
Art 8 ff. VGKE).
7.3 Ob den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Verbeiständung
im vorinstanzlichen Verfahren zu gewähren ist, wird das BFM im wie-
deraufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden ha-
ben. Die diesbezügliche Kostennote ist somit an das BFM zu überwei-
sen. Mit heutigem Urteil ist den Beschwerdeführenden allein eine Par-
teientschädigung für den Aufwand im Beschwerdeverfahren zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. November 2004 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 3'974.25 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie; Beilage: Kostennote vom 3. März 2009)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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