B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3286/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 26. April 2016
D-3286/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
stellte am 21. Juni 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom
15. August 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nun-
mehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers (sowie von dessen Ehefrau B._______ und der beiden
gemeinsamen Kinder C._______ und D._______) ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers (wie auch der übrigen Familienmitglieder).
Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-5243/2014 vom 5. Februar 2015 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe an das SEM vom 26. März 2015 stellte der Beschwerdefüh-
rer ein ‒ auf seine eigene Person beschränktes ‒ Gesuch um Wiederer-
wägung der Verfügung vom 15. August 2014, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls betreffend. Mit der
Eingabe übermittelte er als Beweismittel zwei Photographien, eine Kopie
seines angeblichen Mitgliedschaftsausweises bei der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) sowie ein Bestätigungs-
schreiben betreffend seine Mitgliedschaft bei der PYD (Partiya Yekitîya De-
mokrat; Demokratische Einheitspartei).
C.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 lehnte das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers ab, erklärte die Verfügung vom 15. August
2014 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von
Fr. 600.–.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 25. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei be-
antragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Folge der
Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung beziehungsweise eventualiter
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Akteneinsicht,
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verbunden mit der Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Be-
schwerde. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel ein digitaler
Datenträger (Compact Disc), verschiedene Photographien, Auszüge aus
dem Internet sowie mehrere Bestätigungsschreiben von Drittpersonen ein-
gereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der einge-
reichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2016 wurde
das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gutgeheissen und dem Beschwer-
deführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innert Frist bis zum 7. Juli
2016 zu ergänzen.
F.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. Juli 2016 wurde eine Beschwer-
deergänzung eingereicht. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt. Zugleich wurde der
Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘200.‒
mit Frist bis zum 2. August 2016 aufgefordert, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall.
H.
Mit Einzahlung vom 27. Juli 2016 leistete der Beschwerdeführer fristge-
recht den verlangten Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
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nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufge-
zeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5; ausserdem Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1). Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
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sen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (sogenanntes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch,
vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a). Ebenfalls im
Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die
erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Rele-
vanz sein können (BVGE 2013/22 E. 12.3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch mit
der Eingabe vom 26. März 2015 im Wesentlichen damit, nachdem sein
Asylgesuch wegen fehlender Beweismittel abgelehnt worden sei, könne er
nun verschiedene Dokumente als neue Beweismittel vorlegen. Es handle
sich dabei um einen Auszug aus einer Internetseite, die dem sogenannten
„Islamischen Staat“ nahestehe, wobei zu sehen sei, wie der Bruder seiner
Ehefrau durch die genannte Organisation festgehalten werde. Des Weite-
ren übermittelte er dem SEM eine Kopie seines angeblichen Mitglied-
schaftsausweises bei der PKK, ein Bestätigungsschreiben betreffend seine
Mitgliedschaft bei der PYD sowie eine Photographie, die ihn selbst und
seine Mutter bei der PKK zeigen soll. Damit solle belegt werden, dass er
früher bei der PKK gewesen und momentan für die PYD tätig sei.
5.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs in
der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Erklärung des
Beschwerdeführers, fehlende Beweismittel bildeten den hauptsächlichen
Grund dafür, dass er nicht als Flüchtling anerkannt worden sei, könne nicht
gefolgt werden. Vielmehr sei im Asylentscheid vom 15. August 2014 auf-
gezeigt worden, dass die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen würden und deshalb unglaubhaft
seien. Des Weiteren hielt das Staatssekretariat dafür, den vom Beschwer-
deführer eingereichten Dokumente komme kein Beweiswert zu, da sie
nicht geeignet seien, die fraglichen Unstimmigkeiten auszuräumen.
5.3 Mit der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung wird im We-
sentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht,
dass er jahrelang ein aktives Mitglied der PKK und der PYD gewesen sei.
Nicht nur habe er entsprechende Photographien und Mitgliedschaftsbelege
eingereicht, sondern es lägen diesbezüglich auch die bestätigenden Aus-
sagen diverser Personen vor. Dabei wird insbesondere auf ein mit der Be-
schwerdeschrift eingereichtes Schreiben einer Drittperson hingewiesen,
das bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer ungefähr im Jahr 1997 in
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einem militärischen Camp der PKK im Nordirak aufgehalten habe, wobei
er in der Logistik des Lagers gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe
somit ein politisches Profil. Weiter wird geltend gemacht, ein Schwager und
Cousin des Beschwerdeführers namens E._______ sei als Kämpfer der
YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) durch den
sogenannten „Islamischen Staat“ gefangen genommen und wahrscheinlich
umgebracht worden. Wegen ihrer familiären Verbindungen zu E._______,
der als Märtyrer gefeiert werde, stünden nun auch der Beschwerdeführer
und dessen Familie im Visier des „Islamischen Staats“. Des Weiteren wird
geltend gemacht, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung
nicht berücksichtigt, dass eine Schwester des Beschwerdeführers und de-
ren Ehemann, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien,
in ihren Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens die politischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers erwähnt hätten. Weiter sei unberücksichtigt ge-
blieben, dass die Familie des Beschwerdeführers, und zwar insbesondere
dessen Mutter, aufgrund ihrer oppositionellen Haltung durch die syrischen
Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Zu erwähnen sei weiter, dass der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen im ordentlichen erstin-
stanzlichen Asylverfahren seine Asylgründe in glaubhafter Weise dargelegt
habe. Schliesslich wird als weiterer Aspekt geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei exilpolitisch aktiv. Namentlich habe er anlässlich einer
politischen Kundgebung in Bern unter der Flagge der PYD und der YPG
demonstriert.
5.4
5.4.1 Im ordentlichen erstinstanzlichen Asylverfahren brachte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor,
er sei von 1994 bis 2005 hauptsächlich im Irak für die PKK tätig gewesen.
Im Jahr 2005 sei er nach Syrien zurückgekehrt, wo er sich für die PYD
engagiert habe. Zwei Monate nach seiner Rückkehr sei er verhaftet worden
und zwei Jahre lang inhaftiert gewesen. Nach seiner Haftentlassung im
Jahr 2007 habe er sich regelmässig bei den Behörden melden müssen,
wobei das syrische Regime versucht habe, ihn als Informanten zu gewin-
nen. Im Jahr 2009 sei er wegen politischer Artikel, die er verfasst habe,
erneut von den syrischen Behörden inhaftiert worden, wobei er im Gefäng-
nis gefoltert worden sei. Nach sechs Monaten Haft sei er aufgrund einer
Amnestie wieder freigekommen. Im April 2011 sei er von den staatlichen
syrischen Behörden aufgefordert worden, sich den sogenannten Schabiha-
Milizen anzuschliessen, was er aber verweigert habe. Zudem sei er auch
von der PKK gedrängt worden, wieder für sie zu arbeiten.
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5.4.2 Mit dem Urteil vom 5. Februar 2015 gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft, sondern offensichtlich als Sachverhaltskonstrukt zu
qualifizieren. Diese Beurteilung stützte sich im Wesentlichen auf die Fest-
stellung, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien von erheblichen
Unstimmigkeiten und Widersprüchen geprägt, wobei sowohl die genauen
Umstände der geltend gemachten Probleme mit den staatlichen syrischen
Behörden einerseits und mit der PKK andererseits als auch die zeitlichen
Angaben zu den behaupteten Inhaftierungen derartige Mängel aufweisen
würden. Hingegen wurde nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 1994 und 2005 ‒ wenn auch in
ungewissen Funktionen ‒ ausserhalb Syriens für die PKK tätig war.
5.5 Mit Blick auf die mit dem Wiedererwägungsgesuch gemachten Anga-
ben und eingereichten Beweismittel (Mitgliedschaftsausweis und -bestäti-
gung, Photographie, Auszug aus einer Internetseite) ist festzustellen, dass
diese in keiner Weise geeignet sind, eine asylrelevante Gefährdung des
Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Mit der Eingabe wurde lediglich
der nicht grundsätzlich in Frage gestellte Sachverhaltsaspekt einer in der
Vergangenheit ‒ mehrere Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers
aus Syrien ‒ liegenden Tätigkeit für die PKK ausserhalb Syriens bezie-
hungsweise einer späteren Zusammenarbeit mit der PYD erhärtet. Die glei-
che Feststellung gilt auch für die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Photographien, welche den Beschwerdeführer als Angehörigen der PKK
zeigen sollen. Jedoch lassen sich daraus keinerlei Rückschlüsse auf die
Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgungsmassnahmen seitens der
staatlichen syrischen Behörden einerseits oder der PKK andererseits im
einzig massgeblichen Zeitraum vor der Ausreise aus dem Heimatstaat zie-
hen. Weiter ist auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der behauptete
Umstand, der Schwager des Beschwerdeführers werde durch den soge-
nannten „Islamischen Staat“ festgehalten oder sei möglicherweise durch
diesen umgebracht worden, eine Gefährdung für den Beschwerdeführer
selbst mit sich bringen sollte. Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten
und mit verschiedenen Beweismitteln (Photographien, Auszüge aus dem
Internet, digitaler Datenträger mit Videoaufnahmen einer Gedenkfeier zu-
gunsten des genannten Schwagers) unterlegten Behauptung, als Familien-
angehöriger eines Märtyrers sei der Beschwerdeführer (wie auch dessen
Ehefrau) automatisch ebenfalls im Visier des „Islamischen Staats“, kann
nicht gefolgt werden. Durch den Beschwerdeführer werden keinerlei kon-
krete Behelligungen durch den sogenannten "Islamischen Staat" geltend
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gemacht, die gegen seine eigene Person gerichtet wären. Die alleinige Ver-
wandtschaftsbeziehung zu einem Opfer der genannten Terrororganisation
ist nicht geeignet, eine entsprechende individuelle Gefährdung des Be-
schwerdeführers zu begründen.
5.6 Mit der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung wird des
Weiteren argumentiert, die Vorinstanz habe die rechtlichen Gehörsansprü-
che des Beschwerdeführers verletzt. Zum einen seien in der angefochte-
nen Verfügung die Aussagen einer Schwester und deren Ehemannes nicht
berücksichtigt worden, welche diese im Rahmen ihrer eigenen Asylverfah-
ren in der Schweiz bezüglich des Beschwerdeführers gemacht hätten. Zum
anderen sei das SEM nicht auf das politische Profil der Mutter des Be-
schwerdeführers eingegangen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die
Vorinstanz schon deshalb in keiner Weise gehalten war, auf diese Aspekte
einzugehen, weil im Wiedererwägungsgesuch gar nicht vorgebracht
wurde, inwiefern die Aussagen der Schwester oder das politische Profil der
Mutter für die Begründung des Gesuchs von konkreter Bedeutung seien.
Ferner hätte der Beschwerdeführer diese Gesichtspunkte bereits im or-
dentlichen Asylverfahren und im mit Urteil vom 5. Februar 2015 abge-
schlossenen Beschwerdeverfahren vorbringen können. Jedoch hat der Be-
schwerdeführer weder ein formelles Revisionsgesuch eingereicht, noch
werden irgendwelche konkrete Revisionsgründe genannt, die im vorliegen-
den Verfahren zu berücksichtigen wären. Somit ist auf diese Vorbringen,
die bereits vor dem Urteil vom 5. Februar 2015 hätten geltend gemacht
werden können, ebenso wenig einzugehen wie auf die Behauptung, in die-
sem Zusammenhang liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Be-
schwerdeführers vor.
5.7 Auch sonst ist den beschwerdeweisen Eingaben nichts zu entnehmen,
was geeignet wäre, die von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfü-
gung im Wiedererwägungsverfahren getroffenen Feststellungen und Ein-
schätzungen zu entkräften.
5.8 Über die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch hinaus wird auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nunmehr in
der Schweiz exilpolitisch aktiv geworden, indem er anlässlich einer politi-
schen Kundgebung in Bern unter der Flagge der PYD und der YPG de-
monstriert habe. In diesem Zusammenhang wurden zwei Photographien
eingereicht, die ihn im Kreis anderer Kundgebungsteilnehmer zeigen. Mit-
hin wird durch den Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe behauptet (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG; BVGE
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2009/28 E. 7.1). Allerdings wird durch den Beschwerdeführer weder aus-
geführt, welche Zielsetzungen diese einzige von ihm besuchte ‒ übrigens
nicht einmal mit einem Datum bezeichnete ‒ Demonstration verfolgte, noch
welche Funktion er selbst dabei innehatte. Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids aus-
führlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in
Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Be-
tätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es
erübrigt sich, auf die dabei entwickelten Kriterien näher einzugehen, weil
angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers von einem besonders
ausgeprägten exilpolitischen Engagement ‒ das von der genannten Praxis
vorausgesetzt wird ‒ offensichtlich keine Rede sein kann. Es liegen keiner-
lei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach
Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
sein könnte. Folglich ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die
vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden
auf Fr. 1'200.– festgesetzt (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten
der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: