Abtei lung IV
D-3287/2006
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 16. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang (Vorsitz), Jean-Pierre Monnet, Daniel Schmid
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Ehefrau B._______, geboren _______, und ihr Sohn
C._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. Dezember 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden alevitischen Glaubens mit letztem Wohn-
sitz in Istanbul, verliessen ihr Heimatland eigenen Aussagen gemäss am 10. April
1999 und gelangten am 14. April 1999 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, die am 22. April 1999 in
A._______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Türkei politi-
sche Aktivitäten gehabt. Er habe auf dem (...) in B._______ an der letzten Nev-
rozfeier teilgenommen und habe vorher Propaganda für diese gemacht. Während
der Feier seien zwei Teilnehmer von der Polizei erschossen worden. Da er seither
zu Hause gesucht worden sei, habe er sich bei Freunden beziehungsweise seinem
Schwager (D._______) versteckt. Er wisse nicht, wie oft er gesucht worden sei,
letztmals sei dies jedoch am 5. April 1999 geschehen. Am 18. Februar 1999 habe
er beim Sitz der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) an einem Hungerstreik teilge-
nommen; er sei festgenommen und vier Tage lang festgehalten worden. Während
dieser Haftzeit habe man ihm vorgeschlagen, er solle mit den Behörden zusam-
menarbeiten. Im Jahre 1990 sei er festgenommen worden, weil er einer Linkspartei
beim Anbringen von Plakaten geholfen habe. Man habe ihn vier Tage lang festge-
halten und habe ihm den Prozess gemacht; mangels Beweisen sei er freigespro-
chen worden.
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe im Heimatdorf von 1992 bis Mai 1998
der Guerilla geholfen, indem sie diese mit Kleidern und Geld unterstützt habe. Ihre
Familie habe unter Druck gestanden und viele ihrer Angehörigen hätten die Türkei
verlassen. Die Behörden hätten von ihrer Unterstützung der PKK (Arbeiterpartei
Kurdistans) gewusst und im Dorf sei sie ab 1993 gesucht worden. Sie seien nach
Istanbul gegangen, weil sie unter Druck gesetzt worden seien; von ihrem Ehemann
habe man verlangt, dass er für die Behörden spioniere. In Istanbul sei ihr Ehe-
mann verhaftet worden, als er am Hungerstreik teilgenommen habe. Sie sei von
Polizisten misshandelt worden, die ihren Mann gesucht hätten.
Das Bundesamt führte am 26. April 1999 in der Empfangsstelle A._______ eine
Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentli-
chen geltend, er habe telefonisch erfahren, dass er bei seinen Eltern und seinen
Schwiegereltern gesucht worden sei. Er habe seine Heimat verlassen, weil er am
Nevrozfest 1999 teilgenommen habe und deshalb von der Polizei gesucht werde.
Als die Polizei eingegriffen habe, habe er entkommen können. Vor der Feier sei er
zu 200 bis 300 Leuten gegangen, um diese zur Teilnahme an der Feier aufzufor-
dern. Er selbst habe von der HADEP erfahren, wo die Feier stattfinde. Er sei seit
1998 Mitglied der HADEP, habe sich aber nicht eingeschrieben, da die Parteiregis-
ter von der Polizei kontrolliert würden. Seine Aktivitäten für die HADEP seien legal
gewesen, die Polizei habe aber die Aktivitäten der Partei überwacht. Nach der Fei-
er sei er zu einem Freund gegangen und habe seine Ehefrau dorthin kommen las-
sen. Fünf oder sechs Tage später sei er zu einem anderen Freund gegangen, bei
dem er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Die Polizei habe sich bei einer in
Istanbul wohnenden Tante zweimal nach ihm erkundigt. Nach der Festnahme von
Abdullah Öcalan habe er an einem Hungerstreik teilgenommen. Die Polizei sei
zum Sitz der HADEP gekommen und habe alle mitgenommen. Er sei auf dem
3Posten befragt und gefoltert worden. Die Polizisten hätten ihm gesagt, ihr Ende sei
gekommen. Im Jahre 1996 sei er von der Armee festgenommen worden, als diese
das Dorf kontrolliert habe. Man habe ihm Fragen zur Guerilla gestellt und ihm
gesagt, er solle das Dorf verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei werde er
lebenslänglich inhaftiert oder umgebracht.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei in der Türkei gesucht worden. Ihre
Familie sei von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Einer ihrer Cousins sei
in den Bergen getötet worden und eine Cousine sei zu einer Haftstrafe von 15
Jahren verurteilt worden. Alle zwei oder drei Tage seien die Militärs ins Dorf
gekommen. Im Jahre 1995 sei ihr Bruder derart gefoltert worden, dass er das
Gehör verloren habe. Sie habe die Türkei verlassen, weil ihr Ehemann gesucht
werde; er habe für die PKK und die HADEP Aktivitäten gehabt. Ihr Ehemann sei
am 21. März 1999 festgenommen worden. Er sei auch am 18. und am 27. Februar
1999 festgenommen worden. Auf Nachfrage meinte sie, er sei am 21. Februar
1999 festgenommen worden. Sie sei am 21. Februar 1999 zur HADEP gegangen
und habe sich nach ihrem Mann erkundigt. Sie habe ihn drei oder vier Tage später
wiedergesehen. Nach der Nevrozfeier 1999 sei sie von einem Freund zu ihrem
Ehemann gebracht worden, der bei einem anderen Freund gewesen sei. Am
20. Oktober 1998 habe die Polizei ihr Haus durchsucht. Man habe sie nach ihrem
Ehemann gefragt und sie sei geschubst worden. Im Jahre 1996 sei sie drei Tage
lang festgehalten worden, weil die Behörden erfahren hätten, dass sie die PKK
unterstützt habe. Sie sei auf dem Posten misshandelt worden. Sie habe die PKK
von 1992 bis 1998 unterstützt. Im Jahre 1997 habe sie ein Kind verloren, weil sie
im Spital falsch behandelt worden sei.
Am 24. Februar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung der Be-
schwerdeführer durch. Der Beschwerdeführer sagte dabei aus, er sei an den Vor-
bereitungsarbeiten für den Nevroz 1999 beteiligt gewesen. Die Polizei habe die
Nevrozfeier auflösen wollen. Da das Volk nicht habe weichen wollen, sei es zu ei-
ner Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf zwei seiner Freunde getötet
worden seien. Da er an vorderster Front gewesen sei, habe er sich vor einer Fest-
nahme gefürchtet und sei zu einem Freund gegangen. Die Schwester seines
Freundes habe seine Frau geholt. Die Polizei sei am Abend des 22. März 1999 bei
ihnen vorbeigegangen und habe nach ihnen gefragt. Nachbarn hätten den Polizis-
ten die Adresse der Schwiegereltern ihrer Schwester angegeben. Seine Schwester
und seinen Schwager hätten sie beim Lastwagen, mit dem sie gereist seien, ge-
troffen. Am 21. Februar 1999 sei er festgenommen worden, weil er am Hunger-
streik teilgenommen habe. Nach drei Tagen sei er wieder freigelassen worden,
weil er gesagt habe, er habe am Hungerstreik teilgenommen, um gegen den Krieg
in Kurdistan zu demonstrieren. Im Jahr 1996 sei er kurz nach seiner Heirat festge-
nommen und zwei oder drei Tage lang festgehalten worden. Im Oktober 1998 sei
ihre Wohnung gestürmt worden; man habe ihn festgenommen, befragt und ge-
schlagen. Nach drei oder vier Tagen sei er freigelassen worden. Seine Eltern sei-
en vor eindreiviertel Jahren nach Frankreich gegangen; auch seine beiden Brüder
lebten in Frankreich.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sozusagen alle ihre Cousins seien zum
Kampf in die Berge gegangen. Sie habe der PKK geholfen. Die Soldaten hätten ihr
Haus sehr oft gestürmt. Am 25. Mai 1996 habe man sie auf den Posten
mitgenommen. Sie habe sich ausziehen müssen und man habe ihr gesagt, falls sie
4nicht sage, was man von ihr erwarte, werde noch mehr geschehen. Die Soldaten
hätten sie berührt, es sei aber zu keinen weiteren sexuellen Übergriffen
gekommen. Zwei ihrer Brüder seien ins Ausland geflohen. Eine ihrer Schwestern
lebe in Grossbritannien und ihre Mutter sei in der Schweiz. Da viele ihrer Sippe in
die Berge gegangen seien, seien sie immer im Visier der Behörden gewesen. Sie
habe im Krankenhaus per Kaiserschnitt ein Kind zur Welt gebracht. Das Kind sei
gestorben und sie wisse bis heute nicht, ob die Leute im Krankenhaus ihm etwas
angetan hätten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer eine
Fotografie sowie eine Anklageschrift und ein Urteil ein.
Mit Schreiben vom 14. März 2003 wandte sich das Bundesamt an die Schweizeri-
sche Botschaft in Ankara und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen
in der Türkei.
Am 1. August 2003 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Ankara dem Bun-
desamt die Ergebnisse ihrer Abklärungen.
Mit Schreiben vom 16. September 2003 ersuchte das Bundesamt (die kantonale
Behörde) um Erstellung eines Berichts hinsichtlich des Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage.
Das Bundesamt übermittelte den Beschwerdeführern am 23. Oktober 2003 die
Botschaftsanfrage und das Antwortschreiben der Botschaft. Es wies zudem darauf
hin, dass etliche Aussagen der Beschwerdeführer widersprüchlich seien und dass
eine Aussage des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen seines Schwagers, der
in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, in Übereinstimmung stehe.
Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern Frist ange-
setzt.
Die Beschwerdeführer übermittelten am 30. Oktober 2003 (Poststempel) ihre Stel-
lungnahme.
In seinem Bericht vom 16. Dezember 2003 beantragte (die kantonale Behörde)
den Vollzug der Wegweisung.
B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 stellte das Bundesamt fest, die Beschwer-
deführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylge-
suche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) vom 21. Januar 2004 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Vertre-
ter, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des Ehepaares D._______ zu
koordinieren. Es sei ihnen vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Insbesondere
sei ihnen Einsicht in die Akten A17/3, A21/2 und A23/3 zu gewähren. Nach Ge-
währung der Akteneinsicht sei ihnen eine Nachfrist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung auf-
zuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu
gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar sei. Es sei ihnen Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen.
D. Der Instruktionsrichter der ARK verfügte mit Zwischenverfügung vom 4. März 2004
die koordinierte Behandlung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführer mit
5demjenigen der (...) deren Familie. Die Akten wurden dem Bundesamt zur
Vernehmlassung überwiesen.
E. Das Bundesamt übermittelte den Beschwerdeführern am 8. März 2004 die ge-
wünschten Akten. Auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete es; es
beantragte indessen, das Dossier sei ihm nach allfälliger Ergänzung der Be-
schwerde erneut zur Vernehmlassung zuzustellen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2004 gewährte der Instruktionsrichter der
ARK den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
G. Am 29. März 2004 übermittelten die Beschwerdeführer der ARK die Beschwerde-
ergänzung, welcher diverse Beweismittel beilagen (ein Schreiben vom 1. April
2004 des Bruders E._______ des Beschwerdeführers, der in Frankreich als Flücht-
ling anerkannt wurde, ein undatiertes Schreiben von F._______, ein Schreiben
vom 11. Januar 2004 des Onkels G._______ des Beschwerdeführers, zwei als
"Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK'ler" betitelte Dokumente vom 17. Juni
2001, eine Fotografie und drei Schreiben, welche die Integration der Beschwerde-
führer in der Schweiz betreffen).
H. Mit Eingabe vom 29. November 2005 übermittelten die Beschwerdeführer der ARK
diverse Unterlagen zu ihrer Integration in der Schweiz sowie eine Bestätigung,
dass ihr Sohn den Kindergarten einer Sonderschule für Hör- und Sprachbehinderte
besucht.
I. Die Beschwerdeführer teilten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2007
mit, sie hätten gestützt auf Art. 14 AsylG (bei der kantonalen Behörde)
gleichentags ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt.
J. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 teilte (die kantonale Behörde) dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführer mit, er stelle sich auf den Standpunkt, die Feststellung von
Schutz vor Verfolgung gehe derjenigen der Feststellung eines Härtefalls vor. Die
Beschwerdeführer hätten durch die Einreichung einer Beschwerde gegen den ne-
gativen Entscheid des Bundesamtes zum Ausdruck gebracht, sie benötigten
Schutz vor Verfolgung. Sollten sie nach einem allfälligen negativen Beschwerde-
entscheid am Gesuch um Feststellung eines Härtefalls festhalten wollen, werde
um Mitteilung gebeten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
61.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass die
Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara we-
der von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht würden. Es bestehe über
sie kein Datenblatt und sie unterstünden keinem Passverbot. Würden sie tatsäch-
lich aus politischen Gründen gesucht, hätte dies der Vertrauensanwalt der Bot-
schaft erfahrungsgemäss mitgeteilt erhalten. Die behördliche Suche könne ihnen
nicht geglaubt werden. Die Aussagen der Beschwerdeführer enthielten etliche, ge-
wichtige Ungereimtheiten. So habe der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung
ausgesagt, er sei am 21. März 1999 zu H._______ geflohen, während er bei der
ergänzenden Anhörung gemeint habe, er sei zum Freund I._______ gegangen.
Auf den Widerspruch angesprochen, habe er gemeint, vielleicht sei er auch bei
H._______ gewesen. Bei der ersten Anhörung habe er ausgeführt, sein Freund
habe seine Ehefrau am Abend des 21. März 1999 zu Hause abgeholt, während er
bei der ergänzenden Anhörung angegeben habe, sie von der Schwester des
Freundes am Mittag des 22. März 1999 abgeholt worden. Bei der ergänzenden An-
hörung habe er gesagt, er sei am Abend des 22. März 1999 gesucht worden, als
7seine Ehefrau nicht mehr zu Hause gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe
aber ausgesagt, sie sei misshandelt worden, als die Polizei nach dem Hunger-
streik ihren Mann gesucht habe. Der Beschwerdeführer habe erst bei der ergän-
zenden Anhörung ausgesagt, seine Wohnung sei im Oktober 1998 gestürmt wor-
den, nachdem er einige Tage zuvor bereits gesucht worden sei. Darauf angespro-
chen habe er gemeint, er habe gedacht, es bereits erzählt zu haben. Erfahrungs-
gemäss würden solche Festnahmen bei der ersten sich bietenden Gelegenheit
geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe bei der Kurzbefragung dazu ange-
führt, die Polizei habe nach der Festnahme von Öcalan am 15. Februar 1999 ihren
Mann gesucht und sie dabei misshandelt. In der Anhörung habe sie dann gemeint,
die Polizei sei am 20. Oktober 1998 gekommen und habe eine Hausdurchsuchung
durchgeführt, wobei man sie misshandelt habe. Der Beschwerdeführer habe gel-
tend gemacht, er sei in Istanbul im Oktober 1998 und am 21. Februar 1999 für je-
weils drei bis vier Tage festgenommen worden. Die Beschwerdeführer habe bei
der Kurzbefragung geltend gemacht, er sei anlässlich des Hungerstreiks im Febru-
ar 1999 für sieben Tage festgenommen worden. Bei der Anhörung habe sie ausge-
sagt, er sei am 21. Februar oder am 21. März 1999, am 18. Februar 1999 und am
27. Februar 1999 festgenommen worden. Ab 21. Februar 1999 sei er drei oder vier
Tage lang festgehalten worden; sie sei an jenem Tag zum HADEP-Gebäude ge-
gangen, um sich nach ihm zu erkundigen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung
habe sie angegeben, ihr Mann sei in Istanbul zwei- oder dreimal festgenommen
worden; einmal sei er aus dem HADEP-Gebäude mitgenommen worden. Sie glau-
be, er sei drei Tage lang festgehalten worden, sie habe aber nichts unternommen.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung sei sie auf diese Ungereimtheiten aufmerk-
sam gemacht worden. Sie habe gemeint, sie habe es vergessen und es seien seit-
her vier Jahre vergangen. Zudem habe sie beim Verlust ihres zweiten Kindes in
der Schweiz, das nur drei Tage gelebt habe, Medikamente erhalten, die zum Ge-
dächtnisverlust geführt hätten. Diese Erklärung sei nicht stichhaltig, da sie weiter
zurückliegende Ereignisse genauer habe schildern können. An dieser Einschät-
zung könnten auch die eingereichten ärztlichen Unterlagen nichts ändern, da aus
diesen nicht hervorgehe, dass sie unter Gedächtnisverlust leide. Ausserdem habe
sie erst an der Anhörung angeführt, sei sei am 25. Mai 1996 im Dorf festgenom-
men worden, wobei sie misshandelt worden sei. Im Weiteren sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass sie bereits nach drei Tagen freigelassen worden sei, da sie mehr-
mals ausgesagt habe, seit 1993 im Dorf gesucht worden zu sein. Zudem habe sie
bei der Anhörung gesagt, man habe sie wegen PKK-Unterstützung denunziert. Un-
ter diesen Umständen sei nicht einzusehen, weshalb die Behörden sie bereits
nach drei Tagen hätten freilassen sollen. Aufgrund dieser Ausführungen könnten
den Beschwerdeführern die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht
geglaubt werden.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei 1990 in C._______ vier Tage
lang inhaftiert worden, weil er Plakate angebracht habe. In einem Verfahren sei er
freigesprochen worden. Dazu habe er die Anklageschrift und ein Urteil vom 3. Mai
1999 eingereicht. Ausserdem sei er im September 1996 in D._______ festgenom-
men und zwei Cousins seiner Frau befragt worden. Diese behördlichen Massnah-
men hätten zum Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen, um Anlass für die-
selbe gewesen zu sein.
8Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei von den türkischen Behörden und
der türkischen Bevölkerung benachteiligt worden. Er habe in der Schule und wäh-
rend des Militärdienstes Probleme gehabt. In Istanbul habe er deshalb sein Ge-
schäft nicht weiterführen können. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie sei
1997 bei der Geburt ihres Kindes schlecht behandelt und beleidigt worden. Es sei
bekannt, dass Angehörige der alevitisch-kurdischen Bevölkerung in der Türkei
Schikanen ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes. Es sei nicht nahe liegend, dass die Totgeburt von
1997 auf das Drücken des Bauches durch die Krankenschwestern zurückzuführen
sei. Dies umso weniger, als sie auch bei den weiteren Geburten in der Schweiz
Probleme gehabt habe. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der To-
desbescheinigung des Sohnes I._______ gehe hervor, dass I._______ einige
Tage nach der Geburt verstorben sei und der Sohn C._______ während sechs Mo-
naten einen künstlichen Darmausgang gehabt habe.
Die HADEP sei am 13. März 2003 vom Verfassungsgericht verboten worden; 46
Führungsmitgliedern sei ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot auferlegt
worden. Dieses Parteiverbot habe aber bei einfachen Mitgliedern zu keiner rück-
wirkenden Verfolgung geführt. Die blosse HADEP-Mitgliedschaft führe somit nicht
zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Aus den Aussagen des
Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung tätig gewe-
sen und zudem nicht als Mitglied registriert worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe angeführt, die Familie (...) stehe unter Druck. Etliche
Angehörige hätten Verbindungen zur PKK oder seien im Gefängnis. Sie habe eine
Fotografie ihres 1992 getöteten Cousins eingereicht. Das Bundesamt stelle nicht in
Abrede, dass es bei der Familie (...) um eine politisch bekannte Familie handle. So
befänden sich einige Angehörige der Beschwerdeführerin in der Schweiz, die als
Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten D._______
1986 beziehungsweise im September 1996 verlassen. Danach hätten sie in
C._______ und ab Januar 1998 in Istanbul gelebt. Dass sie ausserhalb des Dorfes
wegen der Familie (...) verfolgt worden seien, hätten sie nicht geltend gemacht. Es
sei zwar möglich, dass sie nicht in ihr Heimatdorf zurückkehren könnten, es sei ih-
nen jedoch zuzumuten, andernorts in der Türkei zu leben. Aufgrund dieser Überle-
gungen sei davon auszugehen, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Familie (...)
keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es werde nicht bestritten, dass das Bun-
desamt im vorliegenden Verfahren grossen Aufwand betrieben habe. Neben drei
Befragungen seien das Dossier (eines Verwandten) der Beschwerdeführerin
beigezogen, eine Botschaftsanfrage durchgeführt und mit Akribie tatsächliche und
vermeintliche Widersprüche aufgeführt worden. Trotzdem sei der Sachverhalt
weder richtig noch vollständig abgeklärt worden. Dies hänge damit zusammen,
dass sich die Beweiserleichterung des Glaubhaftmachens von Art. 7 AsylG
vorliegend ins Gegenteil verkehrt habe. Es scheine, als habe das Bundesamt
vergessen, dass im Asylverfahren der Grundsatz gelte, dass die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen sei. Erst wenn dies nicht möglich sei, wäre
zu untersuchen, ob diese zumindest glaubhaft gemacht sei. Vorliegend habe das
Bundesamt aber keine Bemühungen unternommen, den Nachweis für den
asylrelevanten Sachverhalt erbringen zu lassen. Es sei darauf hinzuweisen, dass
9die Beschwerdeführer sich zur Flucht entschlossen hätten, weil die Ereignisse vom
Frühjahr 1999 den Beschwerdeführer zum Schluss geführt hätten, er werde in der
Türkei gesucht und benötige Schutz vor Verfolgung. Sowohl der Hungerstreik vom
18. Februar 1999 am Sitz der HADEP als auch das Nevrozfest 1999 seien von
zahlreichen Personen besucht worden und hätten ohne Zweifel in den Medien
Erwähnung gefunden. Es sei davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang
Strafverfahren eröffnet worden seien. Es sei angesichts der Aussagen des
Beschwerdeführers naheliegend, dass sein Name von den Sicherheitskräften
ermittelt worden sei. Das Bundesamt gehe davon aus, seine Vorbringen dazu
entsprächen nicht den Tatsachen. Aufgrund der Umstände wäre es grundsätzlich
einfach, dazu weitere Beweismittel beizubringen. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb das Bundesamt angesichts eines klar strukturierten Sachverhalts, der
zweifellos belegt werden könne, die Ebene der Beweiserbringung nie beschritten
und stattdessen mit aufwändigen Anhörungen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
geprüft habe. Tatsache sei, dass mit den Beschwerdeführern nie über die
Beweiserbringung gesprochen worden sei, obwohl dies gemäss Art. 7 Abs. 1
AsylG hätte geschehen müssen. Je mehr Personen zum gleichen Sachverhalt
befragt würden, desto mehr abweichende Aussagen würden erhältlich gemacht,
was aber nicht zur Negierung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines
Asylgesuchstellers führen könne.
Die meisten Ausführungen des Bundesamtes zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen
würden obsolet, wenn für diese der Beweis erbracht werde. Das Bundesamt wisse,
dass die Schweizerische Botschaft über ihre Vertrauensanwälte keinen Zugriff auf
Register habe, in denen polizeilich gesuchte Aktivisten verzeichnet seien. Die Da-
tensammlungen, welche für die Botschaft zugänglich seien, nähmen regelmässig
nur bereits angehobene oder abgeschlossene Verfahren auf.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten die
Zeit seit Einreichung der Beschwerde dazu genutzt, nach Beweismitteln für die
Festnahme des Beschwerdeführers vom Februar 1999 und sein Engagement für
das Nevrozfest 1999 zu suchen. Die Suche sei mit Schwierigkeiten verbunden, da
der Beschwerdeführer nicht in einer leitenden Funktion für die HADEP tätig gewe-
sen sei und somit weder die damaligen Strukturen noch die damaligen Aktivisten
kenne. Sein Engagement sei einer spontanen Betroffenheit entsprungen und nicht
einer langjährigen Parteiarbeit. Zudem habe sich die personelle Zusammenset-
zung der HADEP verändert; er habe lediglich einen heute in Grossbritannien le-
benden, anerkannten Flüchtling ausfindig machen können. In der Beilage befinde
sich eine Kopie dessen Asylentscheides und die Kopie seines britischen Ausweis-
papiers. Eine Bestätigung dieses Herrn werde nachgereicht, sobald sie vorliege.
Die Beschwerdeführer hätten keine weiteren Beweismittel oder Zeugen gefunden,
da sie bei ihren Nachforschungen herausgefunden hätten, dass anlässlich des
Nevrozfestes vom 21. März 1999 niemand getötet worden sei. Angesichts der
Summe der anderen Kundgebungen in der Türkei, sei demnach die Kundgebung,
die der Beschwerdeführer mitorganisiert habe, in den türkischen Medien ohne grö-
ssere Beachtung geblieben.
Die Schweizerische Botschaft in Ankara sei vom Bundesamt explizit angefragt
worden, ob der Beschwerdeführer bei der HADEP in Istanbul bekannt, ob er im
Februar 1999 im Sitz der HADEP festgenommen worden und ob er einer der Orga-
10
nisatoren der Nevrozkundgebung gewesen sei. Aus der Botschaftsantwort gehe
hervor, dass diese Fragen nicht beantwortet worden seien. Die gestellten, aber
nicht beantworteten Fragen würden direkt die Vorbringen der Beschwerdeführer
betreffen und den Nachweis für ihre Flüchtlingseigenschaft erbringen. Sollten der
Botschaftsantwort Ausführungen dazu zu entnehmen sein, werde die Offenlegung
der Angaben beantragt. Zudem werde beantragt, dass die Schweizerische Bot-
schaft im Rahmen einer erneuten Botschaftsanfrage aufgefordert werde, die be-
reits früher gestellten Fragen zu beantworten. Die Botschaft kenne über ihre Ver-
trauensleute die Strukturen der HADEP in Istanbul besser als die Beschwerdefüh-
rer.
Das Bundesamt stelle nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin aus einer poli-
tisch bekannten Familie stamme. Aus seinem Entscheid vom 19. Dezember 2003
betreffend die Familie (...) sei bekannt, dass es auch wisse, dass der Beschwerde-
führer aus einer politisch bekannten Familie stamme. Es äussere sich aber vorlie-
gend nur zum Aspekt der Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer
Abstammung aus der Familie (...). Bei der Frage, ob eine Reflexverfolgung vor-
liege, hätte auch die als bewiesen zu erachtende Herkunft des Beschwerdeführers
beachtet werden müssen. Die eingereichten Beweismittel zeigten auf, dass sie tat-
sächlich aus einer politisch aktiven Familie stammten, die sich für die kurdischen
Anliegen engagiere. Es sei deshalb denkbar, dass ihnen Asyl gewährt werde, weil
sie mit dieser Ausgangslage und einem eigenen nicht unbedeutenden Engage-
ment als von Reflexverfolgung Betroffene bezeichnet werden müssten.
5.
5.1 Der Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig
festgestellt, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer konnten am 22. April
1999 anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle sowie bei der Anhörung am
26. April 1999 respektive der ergänzenden Anhörung vom 24. Februar 2003 das
Erlebte schildern beziehungsweise ihre Gründe darlegen, welche sie dazu bewo-
gen haben, um Asyl nachzusuchen. Ferner wurde im Rahmen einer Botschaftsan-
frage abgeklärt, ob sich die Angaben der Beschwerdeführer objektivieren liessen.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2003 teilte das Bundesamt ihnen die Er-
gebnisse der Botschaftsabklärung mit und wies auf mehrere Widersprüche in ihren
Aussagen hin. Zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und der Bezeich-
nung von Gegenbeweismitteln wurde ihnen Frist angesetzt. Die in der Beschwerde
vertretene Auffassung, das Bundesamt habe die Ebene der Beweiserbringung nie
beschritten, ist somit nicht haltbar. Zudem reichten die Beschwerdeführer bei der
Befragung vom 24. Februar 2003 eine Fotografie und Gerichtsakten aus dem
Jahre 1990 ein, was belegt, dass sie sich der Bedeutung von Urkunden als
Beweismitteln durchaus bewusst waren. Es wäre ihnen somit möglich und
zumutbar gewesen, allfällig vorhandene weitere Beweismittel beizubringen oder
zumindest auf deren Existenz hinzuweisen, was sie weder während der
Befragungen noch in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 getan haben.
5.2 In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, die Schweizerische Botschaft in Ankara
habe die Fragen des Bundesamtes, welche das Engagement des Beschwerdefüh-
rers für die HADEP beträfen, nicht beantwortet. Wie in der Verfügung des BFM er-
wähnt, wurde die HADEP vom Türkischen Verfassungsgericht am 13. März 2003
11
verboten, so dass die Schweizerische Botschaft bei dieser keine Abklärungen
mehr treffen konnte, zumal die Botschaftsanfrage vom 14. März 2003 datiert. Dass
Abklärungen bei der nicht mehr existierenden HADEP schwerlich getätigt werden
können, bestätigten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeergänzung selbst.
Die Nachfolgepartei DEHAP (Demokratik Halk Partisi) versucht zu vermeiden, mit
der verbotenen HADEP in Verbindung gebracht zu werden, so dass auch dort
kaum Auskünfte über den eigenen Angaben gemäss bei der HADEP nicht regist-
rierten Beschwerdeführer erhältlich gemacht werden könnten. Der Antrag, die vom
Bundesamt gestellten Fragen zum HADEP-Engagement des Beschwerdeführers
seien der Botschaft erneut zu unterbreiten, ist demnach abzuweisen. Schliesslich
hat der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Bestätigung über gemeinsame
Aktivitäten mit einem in Grossbritannien anerkannten Flüchtling entgegen der An-
kündigung in der Beschwerdeergänzung bis heute nicht eingereicht.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom Bun-
desamt richtig und vollständig festgestellt wurde. Der Antrag, die Verfügung vom
19. Dezember 2003 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das Bundesamt zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Asylsuchende müssen nicht zwingend den Nachweis erbringen, dass die Bege-
benheiten, aufgrund derer sie um Asyl nachsuchen, den Tatsachen entsprechen;
es genügt, diese glaubhaft zu machen. Glaubhaft sind Vorbringen grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivier-
te Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.;
Nr. 28 E. 3a S. 270).
Das Bundesamt ist verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevan-
ten Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig festzustellen. Dieser
Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien
(Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht ei-
ner asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person
bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen
hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass
die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
12
zeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint,
sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7621/2006 vom 27. Juli 2007
E. 11.1.3). Beurteilt das Bundesamt im Rahmen der Beweiswürdigung die derge-
stalt richtig und vollständig erhobenen, zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Begebenheiten als unglaubhaft, ist es entgegen der dahin gehenden
Ausführungen in der Beschwerde nicht gehalten, nunmehr zum Zwecke des Nach-
weises der Richtigkeit (oder Unrichtigkeit) eben jener als unglaubhaft beurteilten
Begebenheiten weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Vielmehr hat die asyl-
suchende Person die Folgen der ihr in der spezifischen Form von Art. 7 AsylG auf-
erlegten Beweislast zu tragen, falls es ihr nicht gelingt, nachträglich entweder den
Nachweis der Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung zu erbringen oder aber
jene Zweifel auszuräumen, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung
sprechen.
Vorliegend hat das Bundesamt in seiner Verfügung zutreffend festgehalten, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ge-
schildert wurden. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach mehrere Befragungen
zum gleichen Sachverhalt zu abweichenden Aussagen führen müssten, ist entge-
genzuhalten, dass diesem Umstand Rechnung zu tragen ist, indem bloss margina-
len Abweichungen in den Schilderungen ein und desselben Ereignisses anlässlich
verschiedener Befragungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit regelmässig
keine entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen ist.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörungen aus, Grund für seine
Ausreise aus der Türkei sei die behördliche Suche nach ihm gewesen. Bei der
Empfangsstellenbefragung sagte er, er sei nach dem 21. März 1999 nicht mehr zu
Hause gewesen und wisse nicht genau, wie oft er von der Polizei gesucht worden
sei. Seine Tante und Nachbarin habe mit der Polizei gesprochen, als diese ihn zu
Hause gesucht habe. Bei der Anhörung machte er geltend, er sei nach der Nev-
rozfeier zu seinem Freund H._______ gegangen; dieser sei noch am Abend des
Nevroz zu ihm nach Hause gegangen und habe seine Ehefrau von dort abgeholt.
Einige Tage später sei er zu einem anderen Patrioten namens J._______ gegan-
gen. Er habe erfahren, dass er nach dem Nevroz 1999 zweimal von der Polizei ge-
sucht worden sei. Bei der ergänzenden Anhörung führte er hingegen aus, er sei
nach der Nevrozfeier 1999 zu seinem Freund I._______ geflohen. Die Schwester
seines Freundes habe seine Frau am Mittag des 22. März 1999 zu ihm geholt. Die
Polizei sei am 22. März 1999 gegen Abend bei ihm zu Hause vorbeigegangen.
Nachdem niemand geöffnet habe, seien die Polizisten bei den Schwiegereltern
seiner Schwester vorbeigegangen. Aus den vorstehend aufgelisteten Aussagen
des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich in mehrerer Hinsicht widersprüch-
lich zu den Ereignissen, die sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gel-
tend gemachten Ausreisegrund zugetragen haben sollen, äusserte. Zudem führte
er bei den Anhörungen übereinstimmend aus, während des Polizeieinsatzes seien
zwei Personen beziehungsweise zwei Freunde erschossen worden. In der Be-
schwerde wird dem Bundesamt zunächst vorgeworfen, es habe in diesem Zusam-
menhang keine Beweise verlangt; in der Beschwerdeergänzung wird nachträglich
jedoch eingeräumt, dass bei dem Polizeieinsatz niemand getötet worden sei. Da
13
der Beschwerdeführer einer der Organisatoren des Nevrozfestes gewesen sein
soll, der über den Verlauf der Ereignisse dieses Tages hätte Bescheid wissen sol-
len, erstaunt dieser Umstand. Aufgrund der in mehrerer Hinsicht in zentralen Punk-
ten widersprüchlichen und voneinander abweichenden Aussagen des Beschwer-
deführers ist nicht davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit den Ereig-
nissen um das Nevrozfest von 1999 von den türkischen Behörden gesucht wird.
Das Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara, wonach
der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, steht somit in Übereinstimmung mit
der übrigen Aktenlage.
6.2.2 Bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe am 18. Februar 1999 am Hungerstreik im HADEP-Gebäude teilge-
nommen. Er sei von der Polizei festgenommen und auf dem Posten von
E._______ vier Tage lang festgehalten worden. Diese Festnahme habe keine
weiteren Folgen gehabt, aber man habe ihm vorgeschlagen, er solle mit den
Behörden zusammenarbeiten. Bei der Anhörung machte er geltend, der
Hungerstreik habe am 18. Februar 1999 begonnen und die Polizei habe die
Teilnehmer am 21. Februar 1999 abgeführt. Auf dem Posten habe man ihm
Fragen über die HADEP gestellt und ihn gefoltert. Man habe ihn vier Tage lang
festgehalten und ihm vorgeworfen, er gehöre der PKK an. Er habe gesagt, sie
hätten gegen den Krieg demonstriert. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sagte
er aus, er sei von der Polizei am 21. Februar 1999 auf den Posten mitgenommen
worden. Man habe ihn nach drei Tagen wieder freigelassen, weil er gesagt habe,
er habe nur am Hungerstreik teilgenommen, weil er gegen den Krieg gegen
Kurdistan habe demonstrieren wollen.
Die Beschwerdeführerin wiederum sagte bei der Kurzbefragung in der Empfangs-
stelle aus, ihr Ehemann sei nach einer siebentägigen Festnahme beziehungsweise
nach seiner Teilnahme am Hungerstreik gesucht worden; sie wisse nicht, wann der
Hungerstreik stattgefunden habe. Bei der Anhörung führte sie aus, ihr Ehemann
habe am 18. Februar 1999 am Hungerstreik teilgenommen. Vorher sei die Polizei
in ihr Haus eingedrungen. Sie sei am 21. Februar 1999 zur HADEP gegangen, um
sich nach ihrem Mann zu erkundigen. Man habe ihr gesagt, er sei nicht dort; sie
habe ihn drei oder vier Tage später wieder gesehen. Bei der ergänzenden Anhö-
rung machte sie schliesslich geltend, ihr Mann sei in F._______ im HADEP-
Gebäude festgenommen worden. Er habe sich in diesem Gebäude betätigt,
wahrscheinlich habe er Plakate aufgehängt. Sie glaube, er sei drei Tage lang
festgehalten worden; sie sei zu Hause gewesen und habe eigentlich nichts
unternommen.
Diese Aussagen zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem angeblichen
Hungerstreik des Beschwerdeführers vermögen auch nach Auffassung des Bun-
desverwaltungsgerichts aufgrund der in sich wenig kohärenten Angaben sowohl
des Beschwerdeführers wie der Beschwerdeführerin, insbesondere aber aufgrund
der unterschiedlichen und mit den Aussagen ihres Ehemannes teilweise nicht
übereinstimmenden Erklärungen der Beschwerdeführerin kein in sich schlüssiges
Bild zu erwecken. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel an der geltend gemach-
ten Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Hungerstreik und insbesondere
an den angeblichen Folgen, welche dies für ihn nach sich gezogen haben soll.
6.2.3 Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm bei der Empfangsstellenbefragung
14
gestellte Frage, ob es (neben den geltend gemachten Teilnahmen an der Nev-
rozfeier und am Hungerstreik) noch weitere Gründe für das Verlassen des Heimat-
landes gebe, dahingehend, dass er im Jahre 1990 vier Tage lang festgehalten
worden sei. Man habe ihm den Prozess gemacht; mangels Beweisen sei er freige-
sprochen worden. Weitere Probleme erwähnte er nicht. Bei der Anhörung machte
er geltend, er sei im Jahre 1996 einige Tage nach seiner Heirat von den Militärs
festgenommen worden. Man habe ihm Fragen über zwei Cousins seiner Ehefrau
und über andere Guerillas gestellt. Man habe ihn beschuldigt, er helfe den Gueril-
las und ihm gesagt, er solle das Dorf verlassen. Die Frage, ob er ausser dem Ge-
sagten zwischen 1996 und 1998 noch andere Probleme gehabt habe, verneinte er.
Er wies darauf hin, dass er (...) 20 Tage zu spät aus dem Militärdienst entlassen
worden sei. Bei der ergänzenden Anhörung sagte er aus, er sei im Jahre 1990
beschuldigt worden, der TDKP (Revolutionäre Kommunistische Partei der Türkei)
anzugehören; er sei später freigesprochen worden. Im Jahre 1996 sei er nach
seiner Heirat zwei oder drei Tage lang festgehalten worden. Im Oktober 1998 sei
ihre Wohnung gestürmt worden; man habe ihn auf den Posten mitgenommen und
von ihm einige Namen in Erfahrung bringen wollen. Er sei drei oder vier Tage lang
unterdrückt und geschlagen worden. Man habe schon einige Tage vorher nach ihm
gesucht.
Die Beschwerdeführerin führte zur Frage der Probleme ihres Ehemannes anläss-
lich der Anhörung aus, dieser habe am 18. Februar 1999 am Hungerstreik teilge-
nommen. Die Polizei sei bereits vorher in ihr Haus eingedrungen. Er sei am 21.
März 1999, am 18. Februar 1999 und am 27. Februar 1999 festgenommen wor-
den. Einige Tage nach dem Hungerstreik sei er erneut festgenommen worden. Auf
Nachfrage korrigierte sie sich, er sei am 21. Februar und nicht am 21. März 1999
festgenommen worden. Auf weitere Nachfrage sagte sie aus, er sei 1999 dreimal
festgenommen worden. Am 18. und 21. Februar 1999 und das letzte Mal sei er ge-
sucht worden. Sie wisse nicht, wann er zum letzten Mal gesucht worden sei, da sie
erst gestern erfahren hätten, dass er gesucht werde. Auf die Frage, wann denn die
Polizei vor der Teilnahme ihres Ehemannes am Hungerstreik in ihr Haus einge-
drungen sei, sagte sie, dies sei am 20. Oktober 1998 geschehen. Die Polizisten
hätten das Haus durchsucht, aber nichts gefunden. Bei der ergänzenden Anhö-
rung machte die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben zu den Problemen
ihres Ehemannes.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine übereinstimmenden
Angaben zur Anzahl der Festnahmen machte, ergeben sich vorweg erhebliche
Zweifel an seinen diesbezüglichen Aussagen. Diese werden durch die Unstimmig-
keiten in den Angaben der Beschwerdeführerin bestärkt. Es ist deshalb nicht
glaubhaft, dass seitens der Behörden im geltend gemachten Zusammenhang ein
Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestand, welches ihn zum Verlas-
sen des Heimatlandes bewogen haben.
6.2.4 Die Beschwerdeführerin führte bei der Empfangsstellenbefragung aus, ihre Fami-
lie habe in der Türkei unter Druck gestanden. Sie habe zwischen 1992 und 1998
die PKK unterstützt. Die Behörden hätten davon Kenntnis gehabt und im Dorf sei
sie seit 1993 gesucht worden. In Istanbul sei sie von Polizisten gestossen worden,
die ihren Ehemann gesucht hätten. Im Rahmen der Anhörung machte sie geltend,
sie habe die Türkei verlassen, weil sie gesucht worden sei. Am 25. Mai 1996 sei
15
sie im Dorf festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden. Die Behörden
seien darüber informiert worden, dass sie die PKK unterstütze. Man habe ihr
nichts zu essen gegeben und sie habe gehört, wie man eine andere Frau gefoltert
habe. Die Militärs hätten ihrem Vater gesagt, sie habe mit den Guerillas geschla-
fen und man müsse sie nun zu diesem Zweck den Soldaten zur Verfügung stellen.
Man habe sie während diesen drei Tagen beschimpft und misshandelt. Sie habe
sich bis auf die Unterhosen ausziehen müssen, aber die Soldaten seien zu ihr
nicht so böse gewesen, da sie auch Aleviten gewesen seien. Da man ihr nichts
habe nachweisen können, sei sie wieder freigelassen worden. Hinsichtlich der gel-
tend gemachten Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 1998 sagte die Beschwerde-
führerin einerseits, man habe ihr damals nichts getan, andererseits meinte sie, sie
sei von einem bewaffneten Polizisten gestossen worden. Bei der ergänzenden An-
hörung sagte sie, sie habe bis Ende September 1996 im Dorf gelebt. Die Soldaten
hätten ihr Haus oft gestürmt. Am 25. Mai 1996 sei sie festgenommen worden. Man
habe sie auf dem Posten ausgezogen und ihr angedroht, es werde mehr gesche-
hen, falls sie nicht sage, was man von ihr erwarte. Man habe sie am ganzen Kör-
per betastet. Die Frage, ob die Soldaten noch "Anderes" mit ihr gemacht hätten,
verneinte sie.
Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bis Ende September
1996 bei ihrer Familie im Dorf lebte, ist ihre Aussage, sie sei seit 1993 gesucht
worden, nicht nachvollziehbar, da es den Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ih-
rer habhaft zu werden. Die Festnahme vom Mai 1996 erscheint aufgrund des gel-
tend gemachten familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin und der im Kern
gleich bleibenden Schilderung des Vorgefallenen als überwiegend glaubhaft, auch
wenn sie sich zur Behandlung auf dem Posten abweichend äusserte. Aufgrund der
Aktenlage erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der
die ergänzende Anhörung durchführenden Befragerin Angaben machen konnte,
die sie gegenüber dem bei der Anhörung anwesenden Befrager nicht ansprechen
wollte.
6.2.5 Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung aus, die Krankenschwestern hät-
ten im Jahre 1997 während der Entbindung von ihrer Tochter fest auf ihren Bauch
gedrückt; das Kind sei gestorben. Als sie aus der Narkose erwacht sei - man habe
einen Kaiserschnitt durchgeführt - sei sie von einer Krankenschwester beschimpft
worden. Die Frage, ob sie zum Ausdruck bringen wolle, dass die Krankenschwes-
tern das Kind getötet hätten, bejahte sie. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung
sagte sie aus, sie habe im Krankenhaus per Kaiserschnitt ein Kind geboren. Sie
sei noch unter der Wirkung der Narkose gewesen, als sie von der Putzfrau
angeschrien worden sei. Sie frage sich heute noch, ob die Leute im Krankenhaus
dem Säugling etwas angetan hätten.
Die von der Beschwerdeführerin bei der Anhörung geäusserte Vermutung, man
habe im Jahre 1997 ihre Tochter im Krankenhaus getötet, schwächte sie somit bei
der ergänzenden Anhörung ab. Die Beschwerdeführerin gebar am 19. Juli 1999 in
der Schweiz einen Sohn, der gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen
nach fünf Tagen verstarb. Ihren Aussagen und dem eingereichten Schreiben der
Sonderschule vom 17. November 2005 ist zu entnehmen, dass ihrem am 7. März
2001 geborenen Sohn, C._______, eine künstlicher Darmausgang angelegt wer-
den musste. Nachdem er zweimal operiert worden sei, sei er nun gesund. Später
16
hat sich dann ergeben, dass C._______ an einer schweren Hörbehinderung leidet.
Zu Recht weist das Bundesamt darauf hin, es sei vor diesem Hintergrund nicht
nahe liegend, dass die Totgeburt ihrer Tochter von 1997 auf das Drücken des
Bauches durch die Krankenschwestern zurückzuführen sei.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerde-
führer für nicht glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer in der Türkei be-
hördlich gesucht wurde. Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit dem Ergebnis
der Botschaftsabklärung, wurden doch bei den Abklärungen in der Türkei keine
Hinweise für eine behördliche Suche nach den Beschwerdeführern gefunden. Als
glaubhaft zu erachtet ist hingegen, dass die Familie der Beschwerdeführerin in
D._______ unter behördlichem Druck stand. Die Beschwerdeführerin wurde
dadurch insofern betroffen, als sie zahlreiche behördliche Massnahmen
(Hausdurchsuchungen, behördliche Aktionen im Dorf, behördliche Aktionen gegen
politisch aktive Verwandte) miterlebte. Sie wurde im Mai 1996 einmal
festgenommen, über ihre Verwandten ausgefragt und misshandelt. Nach ihrer
Heirat Ende September 1996 zog sie nach C._______ und anschliessend nach
Istanbul. Für diesen Zeitraum konnte sie keine gegen sie gerichteten behördlichen
Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen. Die vom Beschwerdeführer erst bei
der ergänzenden Anhörung erwähnte Festnahme vom Oktober 1998 erachtet das
Bundesverwaltungsgericht als nachgeschoben und somit unglaubhaft. Die
erstmals bei der Anhörung geltend gemachte Festnahme im Dorf vom September
1996 erscheint plausibel, deren Glaubhaftigkeit kann indessen offen gelassen
werden. Angesichts dieses Ergebnisses der Prüfung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführer erübrigt es sich, die Akten dem Bundesamt
erneut zur Vernehmlassung zuzustellen; der entsprechende Antrag des
Bundesamtes ist abzuweisen.
7.
7.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme im Jahre 1990 und das
anschliessend durchgeführte Strafverfahren, sind asylrechtlich irrelevant, da sie
weder in einem sachlichen noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der im
April 1999 erfolgten Ausreise aus der Türkei stehen. Dem Beschwerdeführer sind
aus diesem abgeschlossenen Ereignis denn auch keine weiteren Nachteile wider-
fahren.
7.2 Unbesehen der Glaubhaftigkeit der auf den September 1996 datierten Festnahme,
die im Dorf stattgefunden habe, ist festzuhalten, dass auch dieses Ereignis nicht in
einem ursächlichen Zusammenhang mit der zweieinhalb Jahre später erfolgten
Ausreise stünde. Der Beschwerdeführer wäre im Dorf festgenommen worden, weil
man von ihm Informationen über die Cousins seiner Ehefrau erhalten wollte. Dem
Beschwerdeführer sind auch aus diesem Ereignis keine weiteren Nachteile er-
wachsen, da er nicht geltend machte, in C._______ oder Istanbul wegen den
Verwandten seiner Ehefrau von den türkischen Behörden behelligt worden zu sein.
7.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend machte, er habe bereits während der
Schulzeit Probleme gehabt, weil er die kurdische Sprache gesprochen habe, ist
festzuhalten, dass die geschilderten Vorkommnisse (Schläge von Lehrern) nicht
als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden können.
17
Auch das Vorbringen, er sei zusammen mit anderen Kurden 20 Tage später als die
anderen Soldaten aus dem Militärdienst entlassen worden, kann nicht als asyl-
rechtlich relevanter Nachteil gewertet werden. Das Vorbringen, er sei von der Poli-
zei bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit behindert worden, indem man ihn
gezwungen habe, sein Geschäft um 17 Uhr zu schliessen, kann nicht als ernsthaf-
te Benachteiligung gemäss Art. 3 AsylG gewertet werden. Der Beschwerdeführer
räumte ein, dass er kein Bewilligung für die Geschäftsausübung gehabt habe. Er
habe nicht darum nachgesucht, weil dies für Kurden schwierig sei. Es kann zwar
einerseits nicht ausgeschlossen werden, dass Kurden bei der Einholung von be-
hördlichen Bewilligungen schikaniert werden, andererseits gibt es in der Türkei
zahlreiche erfolgreiche kurdische Geschäftsleute.
7.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Festnahme vom
Mai 1996 ist festzustellen, dass auch dieses Vorbringen als in sich geschlossenes,
ihre Ausreise nicht direkt beeinflussendes Ereignis zu werten ist. Obschon auf-
grund ihrer Schilderungen von einem erheblichen Eingriff in ihre Persönlichkeits-
sphäre auszugehen ist, ist die Frage der asylrechtlichen Relevanz angesichts des
mangelnden Kausalzusammenhangs mit der Ausreise zu verneinen. Die Be-
schwerdeführerin verliess das Dorf nach ihrer Heirat im September 1996 und
machte nicht geltend, sie sei danach nochmals festgenommen oder wegen ihrer
politisch aktiven Verwandtschaft anderweitig behelligt worden. Die von ihr geltend
gemachte behördliche Suche nach ihr wurde als unglaubhaft gewertet.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführern erlittenen Be-
nachteiligungen aufgrund mangelnder Eingriffsintensität beziehungsweise auf-
grund mangelnden Kausalzusammenhangs asylrechtlich nicht relevant sind.
7.6 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zum Ausreisezeitpunkt beziehungs-
weise im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hatten be-
ziehungsweise haben. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur
anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätz-
lich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht
vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
und würde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlich-
keit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Ein-
tritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten
Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und - dementsprechend -
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
EMARK 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER K LINÄ , Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
7.6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen konnten, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei von den
Sicherheitsbehörden ihres Heimatstaats gesucht worden zu sein. Eine behördliche
Suche nach ihnen erscheint auch im heutigen Zeitpunkt als überwiegend unwahr-
scheinlich, weshalb ihnen keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund eige-
ner den Behörden unliebsamen Aktivitäten zuerkannt werden kann.
7.6.2 Gemäss konstanter Praxis wird davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche
18
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt
werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sin-
ne von Art. 3 AsylG sein können. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungs-
praxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an
die EU insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer
Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen
müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und
kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbun-
den sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht aus-
machen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und de-
ren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen
lässt sich immerhin, dass zurzeit besonders diejenigen Personen von einer Reflex-
verfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen.
Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem
besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für
Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische
Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungswei-
se mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdi-
schen Gruppierungen fern halten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit
weiteren Hinweisen).
Das Bundesamt hat in seiner Verfügung zwar anerkannt, dass die Beschwerdefüh-
rerin aus einer den Behörden bekannten, politisch aktiven Familie stammt. Das
Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass die Be-
schwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie in ih-
rem Heimatdorf von den Massnahmen der Sicherheitskräfte mitbetroffen wurde.
Sie machte indessen konkret nur eine einschneidende, persönlich gegen sie ge-
richtete Festnahme vom Mai 1996 geltend, bei der sie nach dem Verbleib ihrer
Cousins befragt wurde. Danach wurde sie von den Behörden bis zu ihrer drei Jah-
re später erfolgten Ausreise nicht mehr behelligt. Der Beschwerdeführer machte
geltend, er sei im September 1996 im Dorf festgenommen und nach den Cousins
seiner Ehefrau sowie anderen Guerillas befragt worden. Ausser diesem einmaligen
Vorkommnis machte er keine weiteren behördlichen Massnahmen im Zusammen-
hang mit der politisch aktiven Familie seiner Ehefrau geltend. Im Beschwerdever-
fahren wird darauf hingewiesen, dass auch der Beschwerdeführer aus einer poli-
tisch aktiven Familie stamme; es sei aber vom Bundesamt nicht geprüft worden,
ob er sich aufgrund seiner Abstammung vor (Reflex-)Verfolgung fürchten müsse.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass er bei den einlässlichen Anhörungen nie
geltend machte, aufgrund seiner Verwandtschaft mit politisch aktiven Personen
von den türkischen Behörden angegangen worden zu sein. Insgesamt gesehen
kann den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine
begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zuerkannt werden.
7.7 An dieser Würdigung vermögen auch die von den Beschwerdeführern eingereich-
ten Schreiben von Verwandten nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht
verkennt die Abstammung der Beschwerdeführer nicht und schliesst nicht aus,
dass sie sich für politische Belange interessieren und sich in einem gewissen Aus-
mass auch dafür einsetzen. Indessen wird aufgrund der gesamten Aktenlage da-
19
von ausgegangen, dass das von ihnen geschilderte Interesse der türkischen Be-
hörden an ihren Personen überzeichnet wurde. Die eingereichten Schreiben ver-
mögen die Unglaubhaftigkeit eines Teils der Vorbringen der Beschwerdeführer
nicht zu relativieren, zumal kein konkreter Bezug auf einzelne der von ihnen gel-
tend gemachten Vorbringen genommen wird. Ebenso wenig können den einge-
reichten Schreiben konkrete Hinweise auf die auf Beschwerdeebene geltend ge-
machte, ihnen drohende Reflexverfolgung entnommen werden, zumal aus ihren
Aussagen hervorgeht, dass sie nach dem Wegzug aus dem Dorf im September
1996 im Zusammenhang mit ihren politisch aktiven Verwandten keine Schwierig-
keiten mehr hatten.
7.8 Die Beschwerdeführer reichten zusammen mit der Beschwerdeergänzung zwei als
"Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK'ler" betitelte und vom 17. Juni 2001 unter-
zeichnete Dokumente, sowie eine Fotografie ein, die an einer kurdischen Kundge-
bung in F._______ aufgenommen wurde, ein. Mit diesen Beweismitteln wollten sie
eigenen Angaben gemäss aufzeigen, dass sie einer politisch bekannten Familie
entstammten, die sich für die Anliegen der Kurden engagiere. Zu Recht machten
die Beschwerdeführer nicht geltend, die Unterzeichnung der "Selbsterklärungen"
beziehungsweise die Teilnahme an einer Kundgebung würde im Falle einer
Rückkehr zu einer Gefährdung führen, da nicht davon auszugehen ist, den
türkischen Behörden seien diese Umstände bekannt geworden. Die
Beschwerdeführer haben somit durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus der
Türkei keine subjektiven Nachfluchtgründe gesetzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1
S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
7.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sowie die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat
die Asylgesuche der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
8.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
20
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
8.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführer in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der obigen Ausführungen zur Frage des Asylpunktes ist
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von den türkischen Behörden
gesucht werden. Da die Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren vor ihrer Aus-
reise aus der Türkei auch keinen behördlichen Massnahmen im Zusammenhang
mit ihren politisch aktiven Verwandten ausgesetzt waren, bestehen auch diesbe-
züglich keine stichhaltigen Gründe für eine ihnen drohende menschenrechtswidri-
ge Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
21
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür er-
kennbar sind, die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell
zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit,
in die Provinz Kahramanmaras oder nach Istanbul zurückzukehren, wo sie gemäss
eigenen Angaben aufgewachsen sind beziehungsweise seit Januar 1998 gelebt
haben. Sollten sie nicht in in die Heimatprovinz oder an ihren letzten Wohnsitz zu-
rückkehren wollen, ist es ihnen aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit
in der Türkei unbenommen, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulas-
sen, um sich dort eine Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführer sprechen so-
wohl die kurdische als auch die türkische Sprache und verfügen über reichlich Be-
rufserfahrung, was ihnen eine Reintegration in ihrem Heimatland erleichtern wird.
Sie leben zwar mittlerweile seit gut acht Jahren in der Schweiz und habe sich hier
gemäss den eingereichten Unterlagen sowohl ökonomisch als auch sozial integ-
riert; es kann indessen nicht von einer derartigen Entfremdung von ihrem Heimat-
land ausgegangen werden, die ihnen eine Reintegration in ihrem Heimatland ver-
unmöglichen würde. Ob in ihrem Fall wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, ist nicht im vorliegenden Verfah-
ren zu prüfen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
Gemäss dem eingereichten Schreiben der (...) vom 17. November 2005 leidet der
Sohn der Beschwerdeführer unter einer beidseitigen starken Hörschädigung und
einem grossen Sprachentwicklungsrückstand. Er trage zwei HdO-Hörgeräte und
sei auf die Schulung in einer Sonderschule angewiesen. In der ersten Woche
seines Aufenthalts hätten sich erste Fortschritte in Sozialisation und
Kommunikation gezeigt.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist den Beschwerdeführern die
Rückkehr in die Türkei trotz der Hörschädigung ihres Sohnes zuzumuten. In der
Türkei gibt es Fachärzte auf dem Gebiet von Hörschäden beziehungsweise zahl-
reiche private und staatliche Spitäler mit einer Abteilung für Hals-Nasen-Ohren-
Heilkunde. Ebenso gibt es in ihrem Heimatland spezielle Schulen für gehörlose
oder schwer hörbedinderte Kinder. Der heute gut sechsjährige Sohn der Be-
schwerdeführer ist aufgrund seines Alters beziehungsmässig noch stark an seine
Eltern gebunden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Weg-
zug in die Türkei bei ihm zu einer derartigen Entwurzelung führen würde, die als
existenzgefährdend zu werten wäre.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Hörbehinderung des Sohnes
der Beschwerdeführer würde im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat be-
ziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels
ausreichender medizinischer Behandlungs- oder schulischer Eingliederungsmög-
lichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
22
Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter individuellen gesundheitli-
chen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekten als zumutbar.
10.4 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2003 das
Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 geprüft und verneint. Mit der auf den 1.
Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. De-
zember 2005 wurden die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Auf-
nahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art.
44 Abs. 3-5 AsylG) aufgehoben. Da gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zu den Änderungen vom 16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Gesetzesänderungen hängigen Verfahren neues Recht gilt, fällt eine vorläu-
fige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht (mehr)
in Betracht. Auf die Frage der Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz ist
deshalb in Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr einzugehen.
10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- die kantonale Behörde
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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