B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3287/2018
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 anerkannte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 12. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung für
seine vier Kinder aus (…) Ehe (B._______, C._______, D._______,
E._______) ein, welches mit Verfügung vom 9. Juli 2015 abgelehnt wurde.
Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-5695/2015 vom 16. September 2015 in-
folge verpasster Beschwerdefrist nicht ein.
C.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM erneut ein Gesuch um Einreisebewilligung für seinen Sohn,
D._______, geboren am (…) 2003 ein, in welchem er im Wesentlichen gel-
tend machte, dass sein minderjähriger Sohn aus Eritrea geflohen sei und
nun alleine in einem Flüchtlingslager in Äthiopien lebe.
D.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 – eröffnet am 17. Mai 2018 – wies das
SEM das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung
ab.
E.
Mit Eingabe datiert vom 31. Mai 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungs-
gericht am 6. Juni 2018) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, es sei die
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 aufzuheben und seinem Sohn sei
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
F.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie „Familienasyl“, werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Ab-
satz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist
ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Fami-
liengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl.
BVGE 2012/31 E. 5).
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Fami-
lienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa-
miliengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des
Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
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4.
4.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung
ist ausreichend begründet. Die Rechtsmitteleingabe setzt sich mit dieser in
keiner Weise auseinander und erschöpft sich in Wiederholungen des be-
reits Vorgetragenen. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll, sondern anerkennt vielmehr implizit
die Regelungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG.
Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 9. Juli 2015 festgestellt, dass die
Familiengemeinschaft mit der Mutter von D._______ schon lange vor der
Flucht des Beschwerdeführers aufgelöst worden ist und mit D._______ gar
nie eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Diese Verfügung ist mit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5695/2015 vom 16. Septem-
ber 2015 in Rechtskraft erwachsen. Somit kann vom Beschwerdeführer
nur eine neu eingetretene Sachlage geltend gemacht werden. Die Aussage
des Beschwerdeführers, D._______ befinde sich nun alleine in Äthiopien,
ist in dieser Hinsicht unbehelflich, vermag sie doch nichts daran zu ändern,
dass mit D._______ gar nie eine Familiengemeinschaft bestanden hat.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch
zu Recht abgewiesen hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: