Abtei lung IV
D-3288/2006
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 16. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang (Vorsitz), Jean-Pierre Monnet, Daniel Schmid
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Ehefrau B._______, geboren _______, und Tochter
C._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. Dezember 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden alevitischen Glaubens mit letztem Wohn-
sitz in Istanbul, verliessen ihr Heimatland eigenen Aussagen gemäss am 10. April
1999 und gelangten am 14. April 1999 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, die am 23. April 1999 in
A._______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe für die PKK (Arbei-
terpartei Kurdistans) an Flugblattaktionen teilgenommen. Im April 1998 sei er da-
bei erwischt und auf den Polizeiposten von B._______ gebracht worden, wo man
ihn drei Tage lang festgehalten habe. Zusammen mit seinem Schwager
(D._______) habe er kurdische Familien besucht und diese aufgefordert, den
Nevroz 1999 zu feiern. Sie hätten die Nevrozfeier auf dem (...) in C._______ be-
gangen; die Polizei sei eingeschritten und habe zwei Teilnehmer getötet. Ihm sei
die Flucht gelungen, aber er wisse, dass er gesucht werde, da die Polizei zwei
oder drei Tage nach der Feier zu ihm nach Hause gekommen sei. Sein Bruder
(E._______) habe ihm von der Suche erzählt, worauf er sich bei Kollegen aufge-
halten habe. Nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan habe er am Sitz der HA-
DEP (Halkin Demokrasi Partisi) mit zwei Freunden am Hungerstreik teilgenommen.
Zwei oder drei Tage nach Beginn des Streiks sei er von der Polizei auf den Posten
von D._______ gebracht worden, wo man ihn drei Tage lang festgehalten habe.
Die Polizei habe ihm angeboten, dass er mit ihr zusammenarbeite, was er abge-
lehnt habe. Man habe ihn gefoltert. Er habe seinen Militärdienst nicht geleistet.
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe seit Ende 1995/Anfang 1996 die PKK
unterstützt, indem sie Propaganda für diese gemacht und finanzielle Leistungen
erbracht habe. Ab dem 5. Januar 1996 sei sie wegen ihrer Aktivitäten auf dem
Posten von E._______ zwei Tage lang festgehalten worden. Man habe ihr vorge-
schlagen, dass sie Informationen über die Studenten liefere, was sie abgelehnt
habe. Sie sei psychisch gefoltert und misshandelt worden. Am 2. November 1997
habe man sie in der Mensa der Universität von F._______ festgenommen und auf
einen Polizeiposten gebracht, wo sie vier Tage lang festgehalten worden sei. Man
habe ihr wiederum Zusammenarbeit mit den Behörden angeboten und sie gefol-
tert. Die Polizei habe sie dazu gezwungen, ihr Studium abzubrechen. Danach sei
sie nach Istanbul gezogen, wo sie bis Ende Februar 1999 keine Probleme gehabt
habe. Die Polizei sei damals zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihren Ehe-
mann und sie geschlagen, weil ihr Ehemann wegen der Teilnahme am Hunger-
streik zuvor festgenommen worden sei. Sie habe an der Nevrozfeier teilgenom-
men, welche von ihrem Ehemann organisiert worden sei. Die Polizei habe ihn zu
Hause gesucht, was sie ihrem Ehemann durch ihren Schwager habe mitteilen las-
sen; dieser habe sie auch zu ihm gebracht.
Das Bundesamt führte am 28. April 1999 in der Empfangsstelle A._______ eine
Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentli-
chen geltend, er sei im Jahre 1997 zur sanitarischen Musterung aufgeboten wor-
den, aber nicht hingegangen. Seit Mai 1998 sei er HADEP-Mitglied; er habe sich
aber nicht eingeschrieben, da die Polizei die Register kontrolliere. Er habe an den
Veranstaltungen der HADEP teilgenommen. Aufgrund seiner politischen Aktivitä-
ten sei er gesucht worden. Am 5. April 1998 sei er gegen Mittag festgenommen
3worden, weil er in C._______ PKK-Plakate angebracht habe. Auf Nachfrage präzi-
sierte er, sie hätten mit Ölfarbe an die Wände geschrieben. Nach zwei oder drei
Tagen sei er freigelassen worden; während der Haftzeit habe man ihn gefoltert. Ab
dem 18. Februar 1999 habe er am Hungerstreik teilgenommen, am 21. Februar
1999 sei er festgenommen und drei oder vier Tage lang festgehalten worden. Er
sei wiederum gefoltert worden. Am 27. September 1998 habe er geheiratet und
neuen Hausrat gekauft. Die Polizei sei Ende Februar 1999 ins Haus eingedrungen,
habe seine Ehefrau und ihn geschlagen sowie Möbel zerstört. Am 21. März 1999
habe er an der Nevrozfeier teilgenommen. Fünf oder zehn Minuten nachdem er
und sein Schwager das Feuer angefacht hätten, habe die Polizei eingegriffen. Als
die Menge Steine auf die Polizisten geworfen habe, hätten diese das Feuer eröff-
net und zwei Freunde erschossen. Am 22. März 1999 sei er nach Hause gegangen
und habe von seiner Frau erfahren, dass das Haus durchsucht worden sei. Unmit-
telbar nach dieser Aussage korrigierte der Beschwerdeführer, er sei nicht nach
Hause gegangen, da er von seinem Bruder erfahren habe, dass die Polizei gekom-
men sei. Er habe sich bei F._______ aufgehalten, zu dem auch seine Ehefrau am
23. März 1999 gekommen sei.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei seit Ende 1995 Sympathisantin der
PKK. Sie habe sich mit anderen Studenten über die PKK, die kurdische Sache und
die Probleme der Jugendlichen unterhalten. Sie habe Flugblätter verteilt und sei
deshalb festgenommen worden. Sie habe auch Plakate angebracht und Geld für
die PKK und bedürftige Studenten gesammelt. Im Auftrag ihrer Cousine
G._______ habe sie auch in Istanbul Zeitschriften verteilt. Am 5. Januar 1996 sei
sie in der Schule festgenommen worden. Man habe sie zwei Tage lang festgehal-
ten und ihr vorgeworfen, sie habe Flugblätter verteilt und Studenten informiert.
Man habe sie geschlagen und unsittlich berührt. Am 2. November 1997 sei sie zu-
sammen mit einem Freund in der Mensa der Universität erneut festgenommen
worden. Sie sei vier Tage lang festgehalten worden. Man habe ihr gesagt, sie solle
für die Behörden arbeiten oder die Universität verlassen. Sie habe sich geweigert,
mit den Behörden zusammenzuarbeiten, sei aber dennoch freigelassen worden.
Eine Woche nach der Freilassung sei sie von zwei Polizisten in Zivil an einen ab-
gelegenen Ort mitgenommen worden. Man habe ihr gesagt, sie habe entweder In-
formantin zu werden oder die Universität zu verlassen. Der Freund, der im Novem-
ber 1997 zusammen mit ihr festgenommen worden sei, sei eineinhalb Monate spä-
ter getötet worden. Anfang 1998 sei sie nach Istanbul gegangen, wo sie ihren Ehe-
mann kennen gelernt und geheiratet habe. Ende Februar 1999 habe die Polizei,
ohne im Besitz eines Durchsuchungsbefehls zu sein, ihr Haus durchsucht; dabei
seien ihr Ehemann und sie geschlagen worden. Nachdem sie am 21. März 1999
am Nevrozfest teilgenommen habe, sei sie nach Hause zurückgekehrt. Die Polizei
habe am 23. März 1999 zu Hause ihren Ehemann gesucht; am gleichen Tag sei
sie zu dessen Bruder gegangen, der sie zu ihm geführt habe.
Am 24. Februar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung der Be-
schwerdeführer durch. Der Beschwerdeführer sagte dabei aus, er habe sich nach
dem Nevroz 1999 zur Ausreise aus der Türkei entschieden, da am selben Abend
seine Wohnung gestürmt worden sei. Als er am Nevroztag auf dem Nachhause-
weg gewesen sei, habe ihm sein Bruder erzählt, was geschehen sei. Deshalb sei
er nicht nach Hause, sondern zu seinem Freund F._______ gegangen. Zwei oder
drei Tage später habe der Bruder seines Freundes seine Ehefrau zu ihm gebracht.
4Er werde von der Polizei gesucht, weil sie Kundgebungen durchgeführt hätten, für
die er geworben habe. Er habe für die HADEP Propaganda gemacht und versucht,
Leute über diese Partei und über die Sache der Kurden zu informieren. Am 5. April
1998 sei er festgenommen worden, als er im Auftrag der HADEP Plakate ange-
bracht und Wände beschriftet habe. An einigen Orten hätten sie Sprays benutzt
und an anderen Orten Plakate angeklebt. Am 21. oder 22. Februar 1999 sei er
festgenommen worden, weil er am Hungerstreik teilgenommen habe. Alles, was er
für die HADEP gemacht habe, habe er auch für die PKK gemacht. Er habe erfah-
ren, dass die Polizisten sich im vergangenen Jahr bei seinem Vater nach ihm er-
kundigt hätten. Man habe seine Eltern unterdrückt, weil man nicht geglaubt habe,
dass er ins Ausland gegangen sei.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Ehemann sei seit dem 21. März 1999
gesucht worden. Die Polizei habe zwei Teilnehmer der Nevrozfeier erschossen
und viele Leute festgenommen. Der Bruder ihres Mannes habe von einem Freund
erfahren, dass die Polizei hinter ihrem Mann her sei. Ihr Mann sei an diesem
Abend nicht nach Hause gekommen und sie habe von seinem Bruder erfahren,
dass er bei einem Freund weile. Zwei oder drei Tage später sei sie zu ihm ge-
bracht worden. Sie glaube, dass sich am 22. März 1999 unbekannte Personen
nach ihrem Mann erkundigt hätten.
Mit Schreiben vom 17. März 2003 wandte sich das Bundesamt an die Schweizeri-
sche Botschaft in Ankara und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen
in der Türkei.
Am 1. August 2003 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Ankara dem Bun-
desamt die Ergebnisse ihrer Abklärungen.
Mit Schreiben vom 16. September 2003 ersuchte das Bundesamt (die kantonale
Behörde) um Erstellung eines Berichts hinsichtlich des Vorliegens einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage.
Das Bundesamt übermittelte den Beschwerdeführern am 23. Oktober 2003 die
Botschaftsanfrage und das Antwortschreiben der Botschaft. Es wies zudem darauf
hin, dass etliche Aussagen der Beschwerdeführer widersprüchlich seien und dass
eine Aussage des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen seines Schwagers, der
in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, in Übereinstimmung stehe.
Schliesslich habe auch der Bruder des Beschwerdeführers andere Aussagen ge-
macht als dieser. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde den Beschwerde-
führern Frist angesetzt.
Die Beschwerdeführer übermittelten am 29. Oktober 2003 (Poststempel) ihre Stel-
lungnahme.
In seinem Bericht vom 16. Dezember 2003 beantragte (die kantonale Behörde)
den Vollzug der Wegweisung.
B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 stellte das Bundesamt fest, die Beschwer-
deführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylge-
suche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) vom 21. Januar 2004 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Vertre-
ter, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des Ehepaares D._______ zu
5koordinieren. Es sei ihnen vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Insbesondere
sei ihnen Einsicht in die Akten A19/3, A23/2 und A25/3 zu gewähren. Nach Ge-
währung der Akteneinsicht sei ihnen eine Nachfrist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung auf-
zuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu
gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar sei. Es sei ihnen Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen.
D. Der Instruktionsrichter der ARK verfügte mit Zwischenverfügung vom 4. März 2004
die koordinierte Behandlung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführer mit
demjenigen des (...) und dessen Familie. Die Akten wurden dem Bundesamt zur
Vernehmlassung überwiesen.
E. Das Bundesamt übermittelte den Beschwerdeführern am 8. März 2004 die ge-
wünschten Akten. Auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete es; es
beantragte indessen, das Dossier sei ihm nach allfälliger Ergänzung der Be-
schwerde erneut zur Vernehmlassung zuzustellen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2004 gewährte der Instruktionsrichter der
ARK den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
G. Am 29. März 2004 übermittelten die Beschwerdeführer der ARK die Beschwerde-
ergänzung, welcher diverse Beweismittel beilagen (ein Schreiben vom 6. Januar
2004 von H._______, ein Schreiben vom 1. April 2004 des Bruders I._______ der
Beschwerdeführerin, der in Frankreich als Flüchtling anerkannt wurde, ein Schrei-
ben vom 17. Januar 2004 der Cousine G._______ der Beschwerdeführerin, ein un-
datiertes Schreiben des (...)vereins mitsamt zwei Antragsformularen vom 1. Januar
2003, ein undatiertes Schreiben von J._______, ein Entscheid des britischen
Home Office vom 29. September 2003 betreffend K._______ und mehrere Schrei-
ben, welche die Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz betreffen).
H. Mit Eingabe vom 29. November 2005 übermittelten die Beschwerdeführer der ARK
diverse Unterlagen zu ihrer Integration in der Schweiz.
I. Die Beschwerdeführer teilten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2007
mit, sie hätten gestützt auf Art. 14 AsylG (bei der kantonalen Behörde) am 9. Feb-
ruar 2007 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt.
J. Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 teilte (die kantonale Behörde) dem Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführer mit, er stelle sich auf den Standpunkt, die Feststellung
von Schutz vor Verfolgung gehe derjenigen der Feststellung eines Härtefalls vor.
Die Beschwerdeführer hätten durch die Einreichung einer Beschwerde gegen den
negativen Entscheid des Bundesamtes zum Ausdruck gebracht, sie benötigten
Schutz vor Verfolgung. Sollten sie nach einem allfälligen negativen Beschwerde-
entscheid am Gesuch um Feststellung eines Härtefalls festhalten wollen, werde
um Mitteilung gebeten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
6nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass der
Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara von
der Gendarmerie von Kahramanmaras wegen des ausstehenden Militärdienstes
gesucht werde. Er unterstehe deshalb einem Passverbot. Die Beschwerdeführerin
werde weder gesucht noch unterstehe sie einem Passverbot. Im Weiteren bestün-
den bei der Polizei über die Beschwerdeführer keine Datenblätter. Wäre der Be-
schwerdeführer aus politischen Gründen gesucht worden, wäre dies dem Vertrau-
ensanwalt der Schweizerischen Botschaft erfahrungsgemäss mitgeteilt worden.
Aufgrund der Abklärungsergebnisse könne ihnen die geltend gemachte behördli-
che Suche aus politischen Gründen nicht geglaubt werden.
7Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei am 5. April 1998 beim Aufhängen
von Plakaten oder beim Schreiben von Parolen für die PKK erwischt worden. Nach
zwei oder drei Tagen sei er freigelassen worden. Es erscheine unrealistisch, dass
er nach so kurzer Zeit wieder freigelassen worden wäre, da die türkischen Behör-
den gegen Personen, die bei politischen Tätigkeiten für die PKK erwischt würden,
konsequent vorgingen. Er habe zwar angegeben, er sei mangels Beweisen freige-
lassen worden, was aber nicht nachvollziehbar sei, da er auch ausgesagt habe,
sie seien vor der Polizei geflüchtet und sein Kollege habe noch eine Farbdose bei
sich gehabt. Somit hätte die Polizei genügend Anhaltspunkte gehabt, um eine ge-
nauere und längerdauernde Untersuchung einzuleiten.
Zur geltend gemachten Festnahme des Beschwerdeführers wegen Teilnahme am
Hungerstreik hätten die Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. So
habe er bei der Kurzbefragung gesagt, er sei zwei bis drei beziehungsweise drei
Tage lang festgehalten worden, während er in der Anhörung geltend gemacht
habe, er sei während drei oder vier Tagen inhaftiert worden. Bei der ergänzenden
Anhörung habe er ausgesagt, er sei am Morgen des vierten Tages freigelassen
worden. Sie habe bei der Anhörung gesagt, er sei nach drei oder vier Tagen Haft
freigelassen worden, während sie bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll ge-
geben habe, sie sei sicher, dass er zwei Tage lang inhaftiert gewesen sei.
Erst bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, Ende Februar 1999
sei bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Da er bei der Kurzbefra-
gung ausdrücklich gefragt worden sei, ob er noch weitere Probleme gehabt habe,
hätte er die Gelegenheit gehabt, dieses Vorbringen geltend zu machen. Des Wei-
teren habe er bei der Kurzbefragung gesagt, die Polizei habe ihn am 22. oder 23.
März 1999 zu Hause gesucht. Er sei zufälligerweise nicht zu Hause gewesen und
habe von seinem Bruder von der Suche erfahren; danach habe er sich bei Freun-
den versteckt gehalten. Bei der Anhörung habe er aber gemeint, er sei nach der
Auflösung der Nevrozfeier nicht mehr nach Hause gegangen. Von seinem Bruder
habe er erfahren, dass man sich am folgenden Tag bei seiner Ehefrau nach ihm
erkundigt habe. Bei der ergänzenden Anhörung habe er diese Ereignisse noch-
mals anders dargestellt: Sein Bruder sei ihm am Tag des Nevroz begegnet, als er
(der Beschwerdeführer) auf dem Nachhauseweg gewesen sei. Dieser habe ihm
gesagt, die Wohnung sei gestürmt worden. Deshalb sei er nicht mehr nach Hause
gegangen.
Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei einer der Organisatoren des Nev-
rozfestes gewesen. Er sei zu in Istanbul lebenden Kurden gegangen und habe die-
se aufgefordert, am Fest teilzunehmen. Unter solchen Umständen sei zu erwarten,
dass er nähere Angaben zur Bedeutung des Nevroz machen könnte. Auf Nachfra-
ge hin sei ihm dies aber nicht gelungen. Er habe lediglich sagen können, dass es
ein Fest der Kurden sei; er wisse nicht, was gefeiert werde. Ausserdem widersprä-
chen die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen um den Nevroz
denjenigen ihres Ehemannes. Sie habe zuerst angegeben, er sei am 23. März
1999 zu Hause gesucht worden, während sie bei der ergänzenden Anhörung ge-
sagt habe, er sei am 22. März 1999 gesucht worden. Im Übrigen hätten sowohl der
Beschwerdeführer als auch sein Schwager behauptet, sie hätten sich bei
F._______ versteckt. Auf Nachfrage habe keiner der beiden erwähnt, dass der An-
dere auch dort gewesen sei.
8Schliesslich habe der Bruder des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen des-
selben andere Angaben gemacht. So habe dieser ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer sei sicher vier- oder fünfmal festgenommen worden. Man habe ihm PKK-Unter-
stützung und Beherbergung vorgeworfen. Schliesslich sei er ausgereist, weil sein
Haus beschattet worden sei. Die Polizei sei zu ihm gekommen und habe nach dem
Beschwerdeführer gesucht; dieser sei gesucht worden, weil er seine Adresse ge-
wechselt habe.
Die Beschwerdeführerin habe sich auch zu ihren Mitnahmen in Widersprüche ver-
wickelt. Bei der Kurzbefragung und der Anhörung habe sie angegeben, sie sei am
5. Januar 1996 in E._______ zwei Tage und am 2. November 1997 vier Tage lang
festgehalten worden. Eine Woche später sei sie ein weiteres Mal mitgenommen
worden. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen geltend ge-
macht, am 5. Januar 1996 habe sie für drei Nächte auf dem Posten bleiben müs-
sen. Am 2. November 1997 habe man sie zwei Tage lang festgehalten; am 18. No-
vember 1997 - also etwa zwei Wochen später - habe man sie nochmals mitgenom-
men.
Die HADEP sei am 13. März 2003 vom Verfassungsgericht verboten worden; 46
Führungsmitgliedern sei ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot auferlegt
worden. Dieses Parteiverbot habe aber bei einfachen Mitgliedern zu keiner rück-
wirkenden Verfolgung geführt. Die blosse HADEP-Mitgliedschaft führe somit nicht
zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Aus den Aussagen des
Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung tätig gewe-
sen und zudem nicht als Mitglied registriert worden sei. Deshalb und aufgrund der
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft bestehe keine beachtliche Wahr-
scheinlichkeit, dass er wegen einer allfälligen HADEP-Mitgliedschaft weitergehen-
den behördlichen Massnahmen ausgesetzt würde.
Die Beschwerdeführerin habe angeführt, einige ihrer Verwandten seien in der
Schweiz oder in anderen europäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden.
Das Bundesamt stelle nicht in Abrede, dass es sich bei der Familie (...) in
G._______ um eine politisch bekannte Familie handle. So befänden sich einige
Angehörige der Beschwerdeführerin in der Schweiz, die als Flüchtlinge anerkannt
worden seien. Die Beschwerdeführerin habe in den Anhörungen keine konkreten
Verfolgungsmassnahmen wegen ihren Verwandten geltend gemacht und die ange-
führten Mitnahmen könnten nicht geglaubt werden. Gemäss Botschaftsauskunft
werde sie weder gesucht noch sei über sie ein Datenblatt angelegt worden. Auf-
grund dieser Überlegungen sei davon auszugehen, dass sie wegen ihrer Zugehö-
rigkeit zur Familie (...) keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe.
Eine Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst sowie eine allfällige
Bestrafung wegen Missachtung eines Aufgebots erfolgten in der Türkei nicht aus
einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Eine Bestrafung wäre somit
asylrechtlich nicht relevant.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es werde nicht bestritten, dass das Bun-
desamt im vorliegenden Verfahren grossen Aufwand betrieben habe. Neben drei
Befragungen seien die Dossiers (von Verwandten der Beschwerdeführer) beigezo-
gen, eine Botschaftsanfrage durchgeführt und mit Akribie tatsächliche und ver-
meintliche Widersprüche aufgeführt worden. Trotzdem sei der Sachverhalt weder
richtig noch vollständig abgeklärt worden. Dies hänge damit zusammen, dass sich
9die Beweiserleichterung des Glaubhaftmachens von Art. 7 AsylG vorliegend ins
Gegenteil verkehrt habe. Es scheine, als habe das Bundesamt vergessen, dass im
Asylverfahren der Grundsatz gelte, dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
sei. Erst wenn dies nicht möglich sei, wäre zu untersuchen, ob diese zumindest
glaubhaft gemacht sei. Vorliegend habe das Bundesamt aber keine Bemühungen
unternommen, den Nachweis für den asylrelevanten Sachverhalt erbringen zu las-
sen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer sich zur Flucht ent-
schlossen hätten, weil die Ereignisse vom Frühjahr 1999 den Beschwerdeführer
zum Schluss geführt hätten, er werde in der Türkei gesucht und benötige Schutz
vor Verfolgung. Sowohl der Hungerstreik vom 18. Februar 1999 am Sitz der HA-
DEP als auch das Nevrozfest 1999 seien von zahlreichen Personen besucht wor-
den und hätten ohne Zweifel in den Medien Erwähnung gefunden. Es sei davon
auszugehen, dass in diesem Zusammenhang Strafverfahren eröffnet worden sei-
en. Es sei angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers naheliegend, dass
sein Name von den Sicherheitskräften ermittelt worden sei. Das Bundesamt gehe
davon aus, seine Vorbringen dazu entsprächen nicht den Tatsachen. Aufgrund der
Umstände wäre es grundsätzlich einfach, dazu weitere Beweismittel beizubringen.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt angesichts eines klar struk-
turierten Sachverhalts, der zweifellos belegt werden könne, die Ebene der Bewei-
serbringung nie beschritten und stattdessen mit aufwändigen Anhörungen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen geprüft habe. Tatsache sei, dass mit den Be-
schwerdeführern nie über die Beweiserbringung gesprochen worden sei, obwohl
dies gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylG hätte geschehen müssen. Je mehr Personen zum
gleichen Sachverhalt befragt würden, desto mehr abweichende Aussagen würden
erhältlich gemacht, was aber nicht zur Negierung der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen eines Asylgesuchstellers führen könne.
Die meisten Ausführungen des Bundesamtes zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen
würden obsolet, wenn für diese der Beweis erbracht werde. Das Bundesamt wisse,
dass die Schweizerische Botschaft über ihre Vertrauensanwälte keinen Zugriff auf
Register habe, in denen polizeilich gesuchte Aktivisten verzeichnet seien. Die Da-
tensammlungen, welche für die Botschaft zugänglich seien, nähmen regelmässig
nur bereits angehobene oder abgeschlossene Verfahren auf.
Unrealistisch seien auch die Ausführungen des Bundesamtes, wonach es nicht
sein könne, dass der Beschwerdeführer nach seinen Problemen im Jahre 1998
nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei. Es habe übersehen, dass es
um eine Aktivität zugunsten der HADEP gegangen sei. Es bestehe eine Grauzone,
in welchen die türkischen Sicherheitskräfte aufgrund der Anzahl der kurdischen
Aktivitäten auf Anzeigeerstattung verzichteten, was indessen nicht bedeute, dass
die entsprechenden Personen nicht in nicht zugänglichen Registern verzeichnet
seien.
Es falle auf, dass das Bundesamt die Aussagen des Bruders des Beschwerdefüh-
rers und des Bruders der Beschwerdeführerin selektiv ausgewählt habe, um dar-
aus Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers zu konstruieren. Wür-
den die entsprechenden Protokollstellen genau betrachtet, falle bei den Aussagen
des Bruders des Beschwerdeführers auf, dass er immer wieder darauf hinweise, er
wisse nichts Genaues über dessen Situation. Daraus einen Widerspruch zu konst-
ruieren, ohne den Bruder selber dazu Stellung nehmen zu lassen, sei rechtsstaat-
10
lich problematisch.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten die
Zeit seit Einreichung der Beschwerde dazu genutzt, nach Beweismitteln für die
Festnahme des Beschwerdeführers vom Februar 1999 und sein Engagement für
das Nevrozfest 1999 zu suchen. Die Suche sei mit Schwierigkeiten verbunden, da
der Beschwerdeführer nicht in einer leitenden Funktion für die HADEP tätig gewe-
sen sei und somit weder die damaligen Strukturen noch die damaligen Aktivisten
kenne. Sein Engagement sei einer spontanen Betroffenheit entsprungen und nicht
einer langjährigen Parteiarbeit. Zudem habe sich die personelle Zusammenset-
zung der HADEP verändert; er habe lediglich einen heute in Grossbritannien le-
benden, anerkannten Flüchtling ausfindig machen können. In der Beilage befinde
sich eine Kopie dessen Asylentscheides und die Kopie seines britischen Ausweis-
papiers. Eine Bestätigung dieses Herrn werde nachgereicht, sobald sie vorliege.
Die Beschwerdeführer hätten keine weiteren Beweismittel oder Zeugen gefunden,
da sie bei ihren Nachforschungen herausgefunden hätten, dass anlässlich des
Nevrozfestes vom 21. März 1999 niemand getötet worden sei. Angesichts der
Summe der anderen Kundgebungen in der Türkei, sei demnach die Kundgebung,
die der Beschwerdeführer mitorganisiert habe, in den türkischen Medien ohne grö-
ssere Beachtung geblieben.
Die Schweizerische Botschaft in Ankara sei vom Bundesamt explizit angefragt
worden, ob der Beschwerdeführer bei der HADEP in Istanbul bekannt, ob er im
Februar 1999 im Sitz der HADEP festgenommen worden und ob er einer der Orga-
nisatoren der Nevrozkundgebung gewesen sei. Aus der Botschaftsantwort gehe
hervor, dass diese Fragen nicht beantwortet worden seien. Die gestellten, aber
nicht beantworteten Fragen würden direkt die Vorbringen der Beschwerdeführer
betreffen und den Nachweis für ihre Flüchtlingseigenschaft erbringen. Sollten der
Botschaftsantwort Ausführungen dazu zu entnehmen sein, werde die Offenlegung
der Angaben beantragt. Zudem werde beantragt, dass die Schweizerische Bot-
schaft im Rahmen einer erneuten Botschaftsanfrage aufgefordert werde, die be-
reits früher gestellten Fragen zu beantworten. Die Botschaft kenne über ihre Ver-
trauensleute die Strukturen der HADEP in Istanbul besser als die Beschwerdefüh-
rer.
Das Bundesamt stelle nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin aus einer poli-
tisch bekannten Familie stamme. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis-
mittel zeigten auf, dass sie tatsächlich aus einer politisch aktiven Familie stamm-
ten. Sie engagierten sich auch weiterhin für politische Anliegen der Kurden. Die
Frage einer Reflexverfolgung müsse deshalb anders, als vom Bundesamt ge-
macht, gestellt werden. Dieses vermische die Frage der Reflexverfolgung mit den
von den Beschwerdeführern geltend gemachten persönlichen Gründen. Die An-
nahme der Abstammung aus einer politisch aktiven Familie und ein klar belegtes,
wenn auch nicht übermässiges Engagement für die kurdische Sache, könne die
Annahme einer Reflexverfolgung nahe legen. Beim Beschwerdeführer trete dies
gesteigert auf, da er in der Türkei gesucht werde und bei einer Rückkehr verhaftet
würde. Bei der bekannten Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven kurdischen Fa-
milie könne dies zu zusätzlichen Verhören und Gewaltanwendung führen.
5.
11
5.1 Der Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig
festgestellt, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer konnten am 23. April
1999 anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle sowie bei der Anhörung am
28. April 1999 respektive der ergänzenden Anhörung vom 24. Februar 2003 das
Erlebte schildern beziehungsweise ihre Gründe darlegen, welche sie dazu bewo-
gen haben, um Asyl nachzusuchen. Ferner wurde im Rahmen einer Botschaftsan-
frage abgeklärt, ob sich die Angaben der Beschwerdeführer objektivieren liessen.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2003 teilte das Bundesamt ihnen die Er-
gebnisse der Botschaftsabklärung mit und wies auf mehrere Widersprüche in ihren
Aussagen hin. Zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und der Bezeich-
nung von Gegenbeweismitteln wurde ihnen Frist angesetzt. Die in der Beschwerde
vertretene Auffassung, das Bundesamt habe die Ebene der Beweiserbringung nie
beschritten, ist somit nicht haltbar. Es wäre den Beschwerdeführern möglich und
zumutbar gewesen, allfällig vorhandene weitere Beweismittel beizubringen oder
zumindest auf deren Existenz hinzuweisen, was sie weder während der Befragun-
gen noch in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2003 getan haben.
5.2 In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, die Schweizerische Botschaft in Ankara
habe die Fragen des Bundesamtes, welche das Engagement des Beschwerdefüh-
rers für die HADEP beträfen, nicht beantwortet. Wie in der Verfügung des BFM er-
wähnt, wurde die HADEP vom Türkischen Verfassungsgericht am 13. März 2003
verboten, so dass die Schweizerische Botschaft bei dieser keine Abklärungen
mehr treffen konnte, zumal die Botschaftsanfrage vom 17. März 2003 datiert. Dass
Abklärungen bei der nicht mehr existierenden HADEP schwerlich getätigt werden
können, bestätigten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeergänzung selbst.
Die Nachfolgepartei DEHAP (Demokratik Halk Partisi) versucht zu vermeiden, mit
der verbotenen HADEP in Verbindung gebracht zu werden, so dass auch dort
kaum Auskünfte über den eigenen Angaben gemäss bei der HADEP nicht regist-
rierten Beschwerdeführer erhältlich gemacht werden könnten. Der Antrag, die vom
Bundesamt gestellten Fragen zum HADEP-Engagement des Beschwerdeführers
seien der Botschaft erneut zu unterbreiten, ist demnach abzuweisen. Schliesslich
hat der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Bestätigung über gemeinsame
Aktivitäten mit einem in Grossbritannien anerkannten Flüchtling entgegen der
Ankündigung in der Beschwerdeergänzung bis heute nicht eingereicht.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom Bun-
desamt richtig und vollständig festgestellt wurde. Der Antrag, die Verfügung vom
19. Dezember 2003 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das Bundesamt zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Asylsuchende müssen nicht zwingend den Nachweis erbringen, dass die Bege-
benheiten, aufgrund derer sie um Asyl nachsuchen, den Tatsachen entsprechen;
es genügt, diese glaubhaft zu machen. Glaubhaft sind Vorbringen grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
12
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivier-
te Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.;
Nr. 28 E. 3a S. 270).
Das Bundesamt ist verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevan-
ten Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig festzustellen. Dieser
Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien
(Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht ei-
ner asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person
bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen
hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass
die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint,
sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7621/2006 vom 27. Juli 2007
E. 11.1.3). Beurteilt das Bundesamt im Rahmen der Beweiswürdigung die derge-
stalt richtig und vollständig erhobenen, zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Begebenheiten als unglaubhaft, ist es entgegen der dahin gehenden
Ausführungen in der Beschwerde nicht gehalten, nunmehr zum Zwecke des Nach-
weises der Richtigkeit (oder Unrichtigkeit) eben jener als unglaubhaft beurteilten
Begebenheiten weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Vielmehr hat die asyl-
suchende Person die Folgen der ihr in der spezifischen Form von Art. 7 AsylG auf-
erlegten Beweislast zu tragen, falls es ihr nicht gelingt, nachträglich entweder den
Nachweis der Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung zu erbringen oder aber
jene Zweifel auszuräumen, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung
sprechen.
Vorliegend hat das Bundesamt in seiner Verfügung zutreffend festgehalten, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ge-
schildert wurden. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach mehrere Befragungen
zum gleichen Sachverhalt zu abweichenden Aussagen führen müssten, ist entge-
genzuhalten, dass diesem Umstand Rechnung zu tragen ist, indem bloss margina-
len Abweichungen in den Schilderungen ein und desselben Ereignisses anlässlich
verschiedener Befragungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit regelmässig
keine entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen ist.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörungen aus, Grund für seine
Ausreise aus der Türkei sei die behördliche Suche nach ihm gewesen. Bei der
Kurzbefragung sagte er aus, er habe zusammen mit seinem Schwager Propagan-
da für das Nevrozfest 1999 gemacht. Im Anschluss an das Fest sei er von der Po-
13
lizei gesucht worden. Von seiner Ehefrau habe er erfahren, dass er am 22. oder
23. März 1999 zu Hause gesucht worden sei; er sei zufällig nicht dort gewesen. Da
er von seinem Bruder in einer Bar erfahren habe, dass er gesucht werde, sei er zu
Kollegen geflüchtet. Bei der Anhörung sagte er aus, er sei nach dem Nevrozfest
nicht nach Hause gegangen, da er befürchtet habe, er könnte dort gesucht wer-
den. Er habe erfahren, dass die Polizei am folgenden Tag zu Hause nach ihm ge-
fragt habe. Am 22. März 1999 sei er nach Hause gegangen und habe von seiner
Ehefrau erfahren, dass sie das Haus durchsucht hätten. Er berichtigte sofort, er
sei nicht nach Hause gegangen. Er habe von seinem Bruder erfahren, dass die
Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei. Seine Ehefrau sei am 23. März 1999
dorthin gekommen, wo er sich aufgehalten habe. Bei der ergänzenden Anhörung
machte er geltend, sein Bruder habe ihn gesucht, als er nach dem Nevrozfest auf
dem Nachhauseweg gewesen sei; dieser habe ihm gesagt, die Polizei suche nach
ihm und habe die Wohnung gestürmt. Deshalb sei er nicht nach Hause, sondern
zu einem Freund gegangen; seine Freunde hätten seine Frau zwei oder drei Tage
später zu ihm gebracht.
Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
sich zu mehreren Punkten der geltend gemachten Vorkommnisse widersprüchlich
äusserte. Zudem führte er bei den Befragungen übereinstimmend aus, während
des Polizeieinsatzes seien zwei Personen beziehungsweise zwei Freunde er-
schossen worden; er wusste sogar zu berichten, einer sei mit einem Kopfschuss,
der andere mit einem Schuss ins Herzen niedergestreckt worden. In der Be-
schwerde wird dem Bundesamt zunächst vorgeworfen, es habe in diesem Zusam-
menhang keine Beweise verlangt; in der Beschwerdeergänzung wird nachträglich
jedoch eingeräumt, dass bei dem Polizeieinsatz niemand getötet worden sei. Da
der Beschwerdeführer einer der Organisatoren des Nevrozfestes gewesen sein
soll, der über den Verlauf der Ereignisse dieses Tages hätte Bescheid wissen sol-
len, erstaunt dieser Umstand. Während der Anhörung wurde der Beschwerdefüh-
rer gefragt, welche Bedeutung dem Nevrozfest zukomme. Er konnte dazu nur
oberflächliche Angaben machen, was mit seinem Vorbringen, er sei einer der
Organisatoren der Nevrozfeier 1999 gewesen und habe zahlreiche Kurden zu
überzeugen versucht, an der Feier teilzunehmen, nicht in Übereinstimmung zu
bringen ist. Aufgrund der in mehrerer Hinsicht widersprüchlichen und voneinander
abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen,
dass er im Zusammenhang mit den Ereignissen um das Nevrozfest von 1999 von
den türkischen Behörden gesucht wird. Das Ergebnis der Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft in Ankara, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht
werde, steht somit in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage.
6.2.2 Bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan am Hungerstreik im HA-
DEP-Gebäude teilgenommen. Nach zwei oder drei Tagen sei er von der Polizei
festgenommen und auf dem Posten von D._______ drei Tage lang festgehalten
worden. Man habe ihm vorgeschlagen, er solle mit den Behörden zusammenarbei-
ten, was er abgelehnt habe. Er sei gefoltert worden. Bei der Anhörung machte er
geltend, der Hungerstreik habe am 18. Februar 1999 begonnen und die Polizei
habe ihn am 21. Februar 1999 auf den Posten geführt; nach drei oder vier Tagen
sei er freigelassen worden. Er sei gefoltert, aber nicht befragt worden. Anlässlich
14
der ergänzenden Anhörung sagte er aus, er sei von der Polizei am 21. oder
22. Februar 1999 auf den Posten mitgenommen worden. Er glaube, man habe ihn
am Morgen des vierten Tages wieder freigelassen.
Die Beschwerdeführerin wiederum erklärte bei der Kurzbefragung in der Emp-
fangsstelle, ihr Ehemann sei gegen den 20. Februar 1999 festgenommen worden,
weil er am Hungerstreik teilgenommen habe. Bei der ergänzenden Anhörung
machte sie geltend, ihr Ehemann habe vom 18. bis zum 21. Februar 1999 am Hun-
gerstreik teilgenommen. Sie sei sicher, dass er zwei Tage lang festgehalten wor-
den sei.
Die jeweiligen Aussagen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem an-
geblichen Hungerstreik des Beschwerdeführers sind nicht deckungsgleich und be-
gründen deshalb auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Zweifeln
am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers an
einem Hungerstreik und insbesondere der angeblichen Folgen, welche dies für ihn
nach sich gezogen haben soll.
6.2.3 Der Beschwerdeführer sagte bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle aus, er
sei von der Polizei im April 1998 überrascht und festgenommen worden, als er Pla-
kate angebracht habe. Nach drei Tagen Haft sei er freigelassen worden. Im Rah-
men der Anhörung machte er geltend, er sei am 5. April 1998 festgenommen wor-
den, weil er PKK-Plakate angebracht habe. Es seien keine Plakate gewesen, sie
hätten aus eigenem Antrieb mit Pinseln und Ölfarbe Mauern beschriftet. Sie hätten
auch "PKK" an die Mauern geschrieben. Man habe ihn zwei oder drei Tage lang
festgehalten; während der Haft sei er gefoltert worden. Bei der ergänzenden Anhö-
rung sagte er aus, er habe am 5. April 1998 im Auftrag der HADEP mit Sprays
Wände beschriftet und Plakate an Wände angebracht, wobei er von Polizisten
überrascht worden sei. Man habe ihn festgenommen, ihn gefoltert und am dritten
Tag gehen lassen.
Ein Vergleich der Aussagen zeigt, dass der Beschwerdeführer sich in diesem Zu-
sammenhang in mehreren Punkten widersprüchlich äusserte. In der Beschwerde
wird eingewendet, das BFM habe übersehen, dass es sich um eine Aktion für die
HADEP und nicht für die PKK gehandelt habe, weshalb dessen Ausführungen, wo-
nach er nicht bereits nach einigen Tagen wieder freigelassen worden wäre, unrea-
listisch seien. In der Beschwerde wird indessen nicht darauf eingegangen, dass
sich der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle und bei
der Anhörung dahingehend festlegte, er habe für die PKK Plakate angebracht be-
ziehungsweise Parolen geschrieben. Der Einwand in der Beschwerde überzeugt
deshalb nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme vom April 1998 aus
den vom Bundesamt dargelegten Gründen unglaubhaft ist.
6.2.4 Der Beschwerdeführer verneinte die ihm bei der Kurzbefragung in der Empfangs-
stelle gestellte Frage, ob er (neben den geltend gemachten Teilnahmen an der
Nevrozfeier und am Hungerstreik sowie der Festnahme im Anschluss an die Pla-
kataktion) noch weitere Probleme mit den Behörden, der Polizei oder Privatperso-
nen gehabt habe. Bei der Anhörung führte er indessen an, die Polizei sei Ende
Februar 1999 in sein Haus eingedrungen, habe seine Frau und ihn geschlagen so-
wie die Möbel zerstört. Die drei Beamten hätten sie gegen 15 oder 16 Uhr aufge-
sucht; nachdem sie eingetreten seien, habe er sie gefragt, was sie wollten, worauf-
15
hin er eine Ohrfeige erhalten habe und gestürzt sei. Da es sich bei dieser Aktion
um einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers gehan-
delt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen auf die bei der Kurzbefra-
gung gestellte Frage hin, erwähnt hätte. Deshalb bestehen Zweifel an der Glaub-
haftigkeit des Vorbringens.
Die Beschwerdeführerin erwähnte dieses angebliche Erlebnis zwar bereits bei der
Kurzbefragung in der Empfangsstelle und führte bei der Anhörung aus, die drei
Beamten seien zwischen 18 und 19 Uhr erschienen. Ihr Ehemann habe die Türe
geöffnet und diese hätten gesagt, sie würden eine Durchsuchung vornehmen. Ihr
Ehemann habe einen Durchsuchungsbefehl sehen wollen, den die Beamten nicht
hätten vorweisen können. Da er gesagt habe, sie könnten nicht hereinkommen, sei
er geschlagen worden.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer keine übereinstimmenden Angaben zum
Ablauf des geltend gemachten Vorfalles machten, bestärken die bereits vorste-
hend geäusserten Zweifel.
6.2.5 Die Beschwerdeführerin erklärte bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle, sie
habe Ende 1995/Anfang 1996 mit politischen Aktivitäten für die PKK begonnen.
Wegen dieser Aktivitäten sei sie am 5. Januar 1996 festgenommen und zwei Tage
lang festgehalten worden. Die Polizei habe von ihr verlangt, dass sie ihr
Informationen über andere kurdische Schüler beschaffe, was sie abgelehnt habe.
Im Rahmen der Anhörung führte sie aus, man habe sie allein in eine Zelle ge-
steckt, sie geschlagen und psychisch gefoltert (sexuell belästigt) und wieder frei-
gelassen. Man habe ihr vorgeworfen, sie verteile Flugblätter und informiere die
Studenten. Anlässlich der ergänzenden Anhörung machte sie geltend, sie sei am
5. Januar 1996 festgenommen worden und habe drei Nächte lang auf dem Posten
bleiben müssen. Man habe von ihr verlangt, dass sie Namen von Schülern und
Schülerinnen angebe, die sich auch politisch betätigten. Da sie das nicht getan
habe, sei sie psychisch gefoltert worden. Da sie keine Beweise gehabt hätten,
habe man sie freilassen müssen.
Insbesondere angesichts der abweichenden Angaben betreffend die Geschehnis-
se auf dem Posten ergeben sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
Zweifel an der angeblichen Festnahme der Beschwerdeführerin.
6.2.6 Gemäss den Angaben, welche die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung in
der Empfangsstelle machte, sei sie am 2. November 1997 auf den Polizeiposten
gebracht und dort vier Tage lang festgehalten worden. Man habe sie auch dieses
Mal zur Zusammenarbeit aufgefordert. Man habe von ihr verlangt, dass sie ihr Stu-
dium beende. Die Polizisten hätten ihr gesagt, sie müsse das Studium abbrechen
oder ihnen Informationen verschaffen, ansonsten man sie töten werde. Anlässlich
der Anhörung führte sie aus, die Polizei habe sie am 2. November 1997 festge-
nommen und während vier Tagen festgehalten. Man habe sie aufgefordert, die
Universität zu verlassen oder als Agentin zu arbeiten. Sie habe die Universität wei-
terhin besucht, worauf sie eine Woche später von zwei Polizisten in Zivil von der
Bushaltestelle aus mitgenommen und eine Nacht lang an einem abgelegenen Ort
festgehalten worden sei. Man habe ihr wiederum gesagt, sie müsse die Universität
verlassen oder als Agentin arbeiten. Bei der ergänzenden Anhörung machte sie
geltend, sie sei am 2. November 1997 festgenommen und während zweier Tage
festgehalten worden. Bei der Freilassung sei ihr aufgezwungen worden, als Agen-
16
tin zu arbeiten, ansonsten sie aus der Gegend verschwinden solle. Sie habe die
Universität trotzdem weiter besucht. Am 18. November 1997 sei sie an der Bushal-
testelle gestanden, als zwei Polizisten zu ihr gekommen seien und sie mitgenom-
men hätten. Man habe sie an einen abgelegenen Ort gebracht und unter Druck ge-
setzt. Hinsichtlich dieser Festnahme äusserte sich die Beschwerdeführerin abwei-
chend zur Dauer derselben und zum Zeitpunkt, an dem sie mitgenommen und eine
Nacht lang festgehalten worden sei, weshalb auch bezüglich der Glaubhaftigkeit
dieses Vorbringens Zweifel anzubringen sind.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, den
Beschwerdeführern könne nicht geglaubt werden, dass sie aus den von ihnen gel-
tend gemachten Gründen von den türkischen Behörden verfolgt worden seien und
gesucht würden. Angesichts dieses Ergebnisses der Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen der Beschwerdeführer erübrigt es sich, die Akten dem Bundesamt
erneut zur Vernehmlassung zuzustellen; der entsprechende Antrag des Bundes-
amtes ist abzuweisen.
7.
7.1 Dem Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Gendarmerie seit dem Jahre
2001 wegen des ausstehenden Militärdienstes gesucht wird und deswegen einem
Passverbot untersteht. Da dieses Abklärungsergebnis in Übereinstimmung mit der
Aktenlage steht, besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Gemäss konstan-
ter Praxis wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion
oder Desertion grundsätzlich nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu wer-
ten, da es zu den legitimen Rechten jedes Staates gehört, seine Bürger zum Mili-
tärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder
disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen. Das
Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die allgemeinen Verhältnisse
in der Türkei, unter anderem auch die Haltung der türkischen Behörden und Si-
cherheitskräfte der kurdischen Minderheit gegenüber, in der letzten Zeit in ver-
schiedenen Aspekten teilweise entspannt und verbessert haben. So haben sich
unter anderem die Meldungen reduziert, wonach kurdische Soldaten während des
Militärdienstes besonderen Schikanen und Diskriminierungen durch ihre Vorge-
setzten oder Kameraden ausgesetzt seien. Von einer systematischen Schlechter-
behandlung von Kurden in der türkischen Armee kann jedenfalls nicht gesprochen
werden. Es kann zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht davon ausgegangen wer-
den, dass solche Vorfälle nicht mehr vorkommen; vielmehr hängt die Behandlung
der kurdischen Rekruten von den Umständen des Einzelfalles und von den ent-
sprechenden Kommandanten ab. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen,
die geltend gemachte politische Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb nicht
davon auszugehen ist, er müsste im Falle eines Verfahrens wegen Nichtantretens
des Militärdienstes mit einem so genannten Politmalus rechnen, oder er würde im
Militärdienst aus diesem Grund erheblichen Nachteilen ausgesetzt (vgl. EMARK
2004 Nr. 2 S. 12 ff.). Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass
er auch nicht befürchten muss, seiner politisch aktiven Verwandtschaft wegen im
Militärdienst benachteiligt zu werden.
7.2 Gemäss konstanter Praxis wird davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche
17
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt
werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sin-
ne von Art. 3 AsylG sein können. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungs-
praxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an
die EU insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer
Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen
müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und
kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbun-
den sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht aus-
machen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und de-
ren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen
lässt sich immerhin, dass zurzeit besonders diejenigen Personen von einer Reflex-
verfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen.
Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem
besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für
Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische
Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungswei-
se mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdi-
schen Gruppierungen fern halten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit
weiteren Hinweisen).
7.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt
es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich
früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem
bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht
hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht
allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Si-
tuation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist in diesem Fall bereits dann begrün-
det, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durch-
schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).
7.3 Die Beschwerdeführer haben im Rahmen ihrer Befragungen nicht geltend ge-
macht, sie seien aufgrund von politischen Aktivitäten ihrer Verwandten von den
türkischen Behörden behelligt, verfolgt oder unter ernsthaften Druck gesetzt wor-
den. Die aus G._______ stammende Beschwerdeführerin mag zwar vom gegen
ihre Familie bestehenden Druck mitbetroffen gewesen sein, verliess indessen ihre
18
Heimatregion und sagte nicht aus, in der Folge ihrer politischen Verwandtschaft
wegen von den Behörden angegangen worden zu sein. Auch der Beschwerdefüh-
rer brachte nicht vor, aufgrund von politischen Aktivitäten seiner Verwandten oder
der Verwandten seiner Ehefrau unter behördlichen Druck geraten zu sein. Die von
den Beschwerdeführern geltend gemachten eigenen politischen Aktivitäten bezie-
hungsweise die von ihnen daraus abgeleiteten Schwierigkeiten mit den türkischen
Behörden haben sich als unglaubhaft erwiesen. Den Beschwerdeführern kann so-
mit keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung zugestanden werden.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen
konnten, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei von den Sicherheitsbehör-
den ihres Heimatstaats gesucht worden zu sein. Eine behördliche Suche nach ih-
nen erscheint auch im heutigen Zeitpunkt als überwiegend unwahrscheinlich, wes-
halb ihnen keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund eigener, den Behör-
den unliebsamen Aktivitäten zuerkannt werden kann. Den Akten ist zu entnehmen,
dass vor allem die Beschwerdeführerin aus einer politisch aktiven Familie stammt.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer bei den einlässlichen
Anhörungen nie geltend machten, aufgrund ihrer Verwandtschaft mit politisch akti-
ven Personen von den türkischen Behörden angegangen worden zu sein. Insge-
samt gesehen kann den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Türkei
keine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zuerkannt werden.
7.5 An dieser Würdigung vermögen auch die von den Beschwerdeführern eingereich-
ten Schreiben von Verwandten und Bekannten nichts zu ändern. Das Bundesver-
waltungsgericht verkennt die Abstammung der Beschwerdeführer nicht und
schliesst nicht aus, dass sie sich für politische Belange interessieren und sich in
einem gewissen Mass auch dafür einsetzen. Indessen ist aufgrund der gesamten
Aktenlage davon auszugehen, dass das von ihnen geschilderte Interesse der türki-
schen Behörden an ihren Personen überzeichnet wurde. Die eingereichten Schrei-
ben vermögen die Unglaubhaftigkeit der hinsichtlich der geltend gemachten Verfol-
gung relevanten Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu relativieren, zumal kein
konkreter Bezug auf einzelne der von ihnen geltend gemachten Vorbringen ge-
nommen wird. Ebenso wenig können den eingereichten Schreiben überzeugende
Hinweise auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachte, ihnen drohende Reflex-
verfolgung entnommen werden.
7.6 Die Beschwerdeführer reichten zusammen mit der Beschwerdeergänzung zwei
Mitgliedschaftsanträge für den Kurdischen Kultur- und Familienverein sowie ein
Schreiben dieses Vereins ein. Letzterem ist zu entnehmen, dass sie seit dem
1. Januar 2003 Mitglieder seien und sich für die gemeinsamen Ziele einsetzten.
Mit diesen Beweismitteln wollten sie eigenen Angaben gemäss aufzeigen, dass sie
einer politisch bekannten Familie entstammten und sich für die Interessen der Kur-
den engagierten. Zu Recht machten die Beschwerdeführer nicht geltend, ihr Beitritt
zum Verein beziehungsweise die Teilnahme an dessen Aktivitäten würde im Falle
einer Rückkehr in die Türkei zu einer Gefährdung führen, da nicht davon auszuge-
hen ist, den türkischen Behörden seien diese Umstände bekannt geworden. Die
Beschwerdeführer haben somit durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus der Tür-
kei keine subjektiven Nachfluchtgründe gesetzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S.
10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
7.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
19
rungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sowie die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorins-
tanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht ab-
gelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
8.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
8.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
20
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführer in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der obigen Ausführungen zur Frage des Asylpunktes ist
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von den türkischen Behörden
gesucht werden. Da die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus der Türkei auch
keinen ernsthaften behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit ihren poli-
tisch aktiven Verwandten ausgesetzt waren, bestehen auch diesbezüglich keine
stichhaltigen Gründe für eine ihnen drohende menschenrechtswidrige Behandlung.
Im Rahmen der routinemässigen Überprüfung von in die Türkei einreisenden Per-
sonen könnten die Immigrationsbehörden entdecken, dass der Beschwerdeführer
wegen des nicht geleisteten Militärdienstes von den Militärbehörden gesucht wird.
Sollte er den Militärbehörden übergeben werden, ist nicht davon auszugehen, dass
er im Rahmen der folgenden Abklärungen beziehungsweise des allenfalls noch zu
leistenden Militärdienstes einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür er-
kennbar sind, die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell
zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit,
in die Provinz H._______ oder nach Istanbul zurückzukehren, wo sie gemäss eige-
nen Angaben aufgewachsen sind beziehungsweise gelebt haben. Sollten sie nicht
in in die Heimatprovinz oder an ihren letzten Wohnsitz zurückkehren wollen, ist es
ihnen aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei unbenom-
men, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, um sich dort eine
Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführer sprechen sowohl die kurdische als
auch die türkische Sprache und verfügen über Berufserfahrung, was ihnen eine
21
Reintegration in ihrem Heimatland erleichtern wird. Sie leben zwar mittlerweile seit
gut acht Jahren in der Schweiz und habe sich hier gemäss den eingereichten Un-
terlagen sowohl ökonomisch als auch sozial integriert; es kann indessen nicht von
einer derartigen Entfremdung von ihrem Heimatland ausgegangen werden, die ih-
nen eine Reintegration in ihrem Heimatland verunmöglichen würde. Ob in ihrem
Fall wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen (vgl. Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG). Die heute knapp achtjährige Tochter der Beschwerdeführer ist auf-
grund ihres Alters beziehungsmässig noch stark an ihre Eltern gebunden, so dass
nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Wegzug in die Türkei bei ihr zu
einer derartigen Entwurzelung führen würde, die als existenzgefährdend zu werten
wäre. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter individuellen ge-
sundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekten als zumutbar.
10.4 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2003 das
Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 geprüft und verneint. Mit der auf den 1.
Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. De-
zember 2005 wurden die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Auf-
nahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art.
44 Abs. 3-5 AsylG) aufgehoben. Da gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zu den Änderungen vom 16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Gesetzesänderungen hängigen Verfahren neues Recht gilt, fällt eine vorläu-
fige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht (mehr)
in Betracht. Auf die Frage der Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz ist
deshalb in Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr einzugehen.
10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
22
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- die kantonale Behörde
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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