Abtei lung IV
D-3288/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3288/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Haussa mit letztem
Wohnsitz in X._______, seinen Heimatstaat Nigeria eigenen Angaben
zufolge etwa im Januar 2007 verliess und via Niger, Algerien, Marokko
und Spanien am 7. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 29. Dezember 2008 sowie der direkten Anhö-
rung des BFM vom 9. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, vom 29. November 2004 an habe er
während etwa drei Wochen an Kämpfen zwischen Christen und Musli-
men in Y._______ teilgenommen, bei der viele Menschen ums Leben
gekommen seien,
dass er Teil einer Gruppe gewesen sei, die eines Nachts das Haus des
Präsidenten der Provinz Z._______ angezündet hätten, wobei dieser
getötet worden sei,
dass er persönlich auch jemanden getötet habe, als sie nach
Y._______ gegangen seien,
dass sein Haus in X._______ im Dezember 2004 von Muslimen aus
Rache in Brand gesteckt worden sei,
dass seine Mutter und seine Schwester dabei ums Leben gekommen
seien, er sich jedoch verletzt aus dem Haus habe retten können,
dass er dabei Hilfe von der Polizei erhalten habe und von ihr ins Kran-
kenhaus gebracht worden sei, wo er bis Juli 2005 unter ständiger Be-
wachung durch einen Polizisten habe bleiben müssen,
dass er nach seinem Krankenhausaufenthalt zuerst auf die Polizei-
station und dann ins Gefängnis gebracht worden sei,
dass sein Fall aber noch nicht vor Gericht verhandelt worden sei,
dass er im Gefängnis jeden Tag mit einem Eisengürtel geschlagen
worden sei,
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dass er nach einem Jahr und fünf Monaten – also etwa im Januar
2007 – aus dem Gefängnis habe fliehen können, als er zusammen mit
einem Wächter ausserhalb der Gefängnismauern den Toiletteneimer
ausgeschüttet habe,
dass er danach nach Niger gegangen sei, wo er ein Jahr und fünf
Monate geblieben sei,
dass er nach weiteren drei Monaten in Algerien über Marokko und
Spanien am 7. Dezember 2008 in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen geltend
machte, er müsse am Ellbogen operiert werden, weil der Knochen zer-
splittert sei und ihn dies beim Schlafen störe,
dass er singemäss erklärte, die erforderlichen Behandlungen seien für
ihn in Nigeria nicht zugänglich, weshalb die Operation in der Schweiz
erfolgen müsse,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – eröffnet am 13. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts-
oder Reisepapieren vor, da die Behauptung des Beschwerdeführers,
er habe in Nigeria keinen Pass und keinen Identitätsausweis gehabt,
erfahrungswidrig sei, da die nigerianischen Behörden ihren Staatsan-
gehörigen Identitätsausweise ausstellten,
dass seine Behauptung, er habe sein Heimatland ohne Identitätsaus-
weise bzw. Reisedokumente verlassen, ebenfalls erfahrungswidrig sei;
vor allem bleibe schleierhaft, wie es ihm möglich gewesen sei, sich
mehr als zwei Jahre ausserhalb seines Heimatlandes aufzuhalten und
danach in die Schweiz zu fahren, ohne kontrolliert zu werden,
dass zumindest auch erstaunlich sei, dass er nicht wisse, wo er mit
dem Schiff abgefahren und wo er angekommen sei und zudem sein
Reiseziel gar nicht gekannt haben solle,
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dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Asylvorbringen in
unglaubwürdigen Aussagen verstrickt habe,
dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass ihm
nach eineinhalb Jahren Haft mit täglichen Misshandlungen und unge-
nügender Ernährung in Anwesenheit eines Wächters zu Fuss die
Flucht geglückt sei; dies sei umso zweifelhafter, als er bei der Flucht
vom Wächter verfolgt worden sei und über einen Zaun habe springen
müssen,
dass er ferner auch nicht imstande gewesen sei zu sagen, wie das
Spital geheissen habe, wo er rund sieben Monate lang nach dem
Racheakt der Muslime vom Dezember 2004 gepflegt worden sei und
sich bezüglich der Lage dieses Spitals in inkohärenten Aussagen ver-
loren habe,
dass er schliesslich auch nicht genau habe sagen können, wann die
Muslime im Dezember 2004 sein Haus angezündet und dabei seine
Mutter und Schwester getötet hätten,
dass die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentra-
len Bereichen zum Schluss führten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zum
Vorliegen derselben oder eines Wegweisungshindernisses nicht erfor-
derlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom
8. Mai 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom
7. Dezember 2008 sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungs-
verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.11. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass der bei der direkten Anhörung des BFM vom 9. Februar 2009 an-
wesende Hilfswerkvertreter im Anschluss daran anregen liess, ein me-
dizinisches Gutachten zur Erhellung des Sachverhalts und zur Abklä-
rung etwaiger Wegweisungshindernisse anzufordern,
dass die Hilfswerkvertretung als neutrale Beobachterin und nicht als
Rechtsvertretung eines Beschwerdeführers an der Anhörung teilnimmt
und deswegen nicht legitimiert ist, formelle Anträge zu stellen,
dass der Beschwerdeführer selber keinen entsprechenden formellen
Antrag auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens gestellt hat,
dass die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zudem auch
keinen Sinn machen würde, da die Kausalität der Verletzungen nach
vier Jahren nicht (mehr) feststellbar wäre,
dass zudem auch vor Ort in Nigeria keine Abklärungen zu den Verlet-
zungen des Beschwerdeführers vorgenommen werden können, da sei-
ne Identität aufgrund der fehlenden Reise- oder Identitätsdokumente
nicht nachgewiesen werden kann,
dass aus diesen Gründen keine entsprechende Sachverhaltsermittlung
angeordnet wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
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den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich den zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt rudimen-
tär wiederholt und zudem geltend macht, er sei gemäss dem Wortlaut
von Art. 1 A. Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) klarerweise als
Flüchtling anzusehen,
dass er zudem anfügt, er habe keine Garantie für eine Rückkehr nach
Nigeria in Sicherheit und Würde, da eine begründete Furcht bestehe,
dass er dort Behandlungen ausgesetzt würde, die gegen Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstiessen,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die ganze
Reise aus Nigeria bis in die Schweiz ohne Reisepapiere zurückgelegt,
nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen können,
dass er in seiner Beschwerde keinen Bezug auf die ausführlichen und
zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz nimmt, weshalb vollumfäng-
lich auf diese zu verweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer zudem in keiner Weise um den Erhalt
von Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin nicht gewillt ist,
solche zu beschaffen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 9. Februar 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst.
b AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des
BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern sich
mit der Behauptung, er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft, begnügt, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner
Flucht aus dem Gefängnis, er habe zehn Minuten ausserhalb der Ge-
fängnismauern den Fäkalieneimer der Gefängnisinsassen ausleeren
müssen, unglaubwürdig erscheinen, dies umso mehr, als er anlässlich
der Anhörung vom 9. Februar 2009 eine Skizze des Gefängnisses an-
fertigte und dort Toiletten einzeichnete (vgl. A12/17),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer Vag-
heit, fehlenden Realkennzeichen und verschiedenen Ungereimtheiten
als haltlos zu werten sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer über eine angemessene Schuldbildung
und Arbeitserfahrung als Landwirt verfügt, weshalb es ihm gelingen
sollte, sich in Nigeria wieder eine Existenz aufzubauen,
dass medizinisch notwendige Behandlungen, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eines abgewiesenen Asylbewerbers nicht durchgeführt
werden können – oder zu denen er keinen Zugang hat – dann zur An-
nahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen kön-
nen, wenn sein Gesundheitszustand sich derart verschlechtern würde,
dass er in eine seine Existenz bzw. sein Leben bedrohende Lage gera-
ten würde (EMARK 2003 Nr. 24),
dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich sei-
ner Anhörung vom 9. Februar 2009 nicht davon auszugehen ist, ein
Unterlassen der Operation am Ellbogen würde zu einer derartigen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers füh-
ren, zumal er keinen Arztbericht eingereicht hat und den Akten nicht
zu entnehmen ist, ob er in der Schweiz überhaupt Arzttermine wahrge-
nommen hat,
dass darüber hinaus aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, dass
der Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre ohne eine entsprechende
Operation am Ellbogen gelebt hat,
dass sein Arzt gesagt habe, er werde den Ellbogen nicht operieren,
woraus geschlossen werden kann, dass es sich bei einer solchen
Operation nicht um eine unerlässliche Notfall-Behandlung handelt, die
eine drohende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung abwen-
den müsste,
dass der Beschwerdeführer zudem in der Rechtsmitteleingabe seine
Verletzung am Ellbogen gar nicht mehr erwähnt und auch keine drin-
gende weitere Behandlung geltend gemacht hat,
dass deshalb davon auszugehen ist, die Durchführung einer Operation
sei nicht zwingend erforderlich,
dass deshalb insgesamt keine Gefahr besteht, der Beschwerdeführer
gerate nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende
Lage,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichts-
losigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Telefax und Kurier)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: >
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