B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3288/2012
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (…).
D-3288/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige albani-
scher Ethnie und stammen aus X._______, Gemeinde Y._______ (Koso-
vo). Am 26. März 2008 gelangte die alleinerziehende Mutter zusammen
mit ihren beiden Kindern in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um
Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 6. April 2009 (Eröffnung am 7. April 2009) lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. November 2011 abgewiesen.
C.
Mit Gesuch vom 30. Januar 2012 beantragten die Beschwerdeführenden
beim BFM, die Verfügung vom 6. April 2009 wiedererwägungsweise ab-
zuändern und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In der Eingabe wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten
erfahren, dass im Heimatstaat erneut eine Klage betreffend Umteilung der
elterlichen Sorge für die beiden Kinder B._______ und C._______ von
der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
auf die Familie des verstorbenen Ehemannes resp. Vaters (nachfolgend:
Schwiegerfamilie) eingereicht worden sei. Diese Klage stehe wohl in di-
rektem Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. November 2011. Bei einer Rückkehr in den Kosovo würde die
Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin ihre Kinder – notfalls mit Ge-
walt – wegnehmen. Vor diesbezüglichen Übergriffen würden die kosovari-
schen Behörden die Beschwerdeführerin nicht schützen, so dass der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei.
Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden eine Kopie der Klageschrift
vom (Datum) sowie ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde Z._______,
(…) vom (Datum), eingereicht.
D.
Das BFM wies diese Wiedererwägungsgesuche mit Verfügung vom
21. Mai 2012 (Eröffnung) ab und erklärte die Verfügung vom 6. April 2009
D-3288/2012
Seite 3
für vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das BFM aus, dass
die kosovarischen Behörden willens und auch fähig seien, ihre Bürger zu
schützen. Die Beschwerdeführenden würden im Übrigen in der Heimat
weiterhin über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2012 (Poststempel) er-
hoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die ablehnende Verfügung des BFM. Dabei wurde bean-
tragt, dass die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und das
Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen sei. In prozessualer Hinsicht wur-
de beantragt, dass es den Beschwerdeführenden zu gestatten sei, den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Schliesslich wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) beantragt.
In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die kosovarische
Schwiegerfamilie seit Kurzem vermehrt wieder (Mord-)Drohungen gegen
die Beschwerdeführerin äussere und davon auszugehen sei, dass diese
auch umgesetzt würden. Die Behörden würden die Beschwerdeführerin
nicht schützen, da sie sich in deren Augen durch die Ausreise in die
Schweiz eines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe. Die Mutter der Be-
schwerdeführerin sei zudem krank und wolle sich aus dem interfamiliären
Konflikt raushalten, so dass sie die Beschwerdeführenden nicht bei sich
aufnehmen könne.
Mit der Beschwerdeschrift wurden ein Schreiben der Mutter der Be-
schwerdeführerin sowie eines der Beschwerdeführerin ins Recht gelegt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2012 wurde das Begehren um Aus-
setzung des Vollzugs sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit abge-
wiesen. Die Beschwerdeführenden wurden zur Bezahlung eines erhöhten
Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– aufgefordert.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juli 2012 fristgerecht geleistet.
D-3288/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls – Ausnahme vorbehalten – endgültig. (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-3288/2012
Seite 5
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinwei-
sen).
6.
6.1 Im Wiedererwägungsgesuch machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, dass sie kurz nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. November 2011 erfahren hätten, dass im Heimatstaat erneut ein Zivil-
verfahren betreffend eine Neuzuteilung des Sorgerechts für die beiden
Kinder der Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. Die Schwiegerfa-
milie habe immer wieder damit gedroht, das Sorgerecht für die beiden
Kinder zu beantragen. Somit habe der Druck auf die Beschwerdeführerin
zugenommen und sie müsse damit rechnen, dass sie bei einer Rückkehr
in den Kosovo ihre Kinder verlieren würde oder die Schwiegerfamilie die-
se mit Gewalt in ihre Obhut nehmen würde. Die Beschwerdeführerin habe
jahrelang für das Sorgerecht gekämpft und nur dank einer Intervention
der Schweizer Botschaft dieses auch gerichtlich zugesprochen erhalten.
Bei einer Rückkehr bestände für die Beschwerdeführerin daher eine aku-
te Gefährdung von Leib und Leben. Mit ihrer eigenen Familie pflege die
Beschwerdeführerin nur noch spärlichen Kontakt, da jene mit der
Schwiegerfamilie durch diverse Heiraten verbunden sei.
6.2 Das BFM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs
damit, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass sich die Beziehung zwi-
schen den Beschwerdeführenden und der Schwiegerfamilie weiter ver-
schlechtert habe, da das Besuchsrecht zu den Kindern durch den Weg-
zug der Beschwerdeführenden verunmöglicht worden sei. Dies allein las-
D-3288/2012
Seite 6
se jedoch noch nicht auf eine Gefährdung von Leib und Leben schlies-
sen. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, gegen Behelligungen der
Schwiegerfamilie den Schutz der Heimatbehörden in Anspruch zu neh-
men. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. No-
vember 2011 festgestellt habe, seien diese Behörden grundsätzlich
schutzwillig und auch schutzfähig. Die lokalen Behörden würden durch in-
ternationale Fachkräfte – etwa im Rahmen der EULEX-Mission – unter-
stützt. Die Gerichtsbehörden seien daher funktionsfähig. In einem allfälli-
gen Gerichtsverfahren über die Neuzuteilung der elterlichen Sorge sei der
Beschwerdeführerin die Geltendmachung ihrer Rechte zumutbar. Die Be-
schwerdeführerin habe bereits einmal erfolgreich ihre Ansprüche geltend
machen können. Auch der geltend gemachte spärliche Kontakt zwischen
den Beschwerdeführenden und deren Familienangehörigen im Heimat-
staat vermöge keine Unzumutbarkeit der Wegweisung zu begründen. Das
BFM gehe weiterhin von einem intakten Beziehungsnetz aus. Insbeson-
dere bestehe zur Mutter der Beschwerdeführerin auch im jetzigen Zeit-
punkt eine enge Bindung. Sie könne daher zusammen mit ihren Söhnen
zu ihrer Mutter zurückkehren.
6.3 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass es wohl richtig
sei, dass die kosovarischen Behörden im Allgemeinen als schutzfähig
und schutzwillig zu bezeichnen seien. Allerdings handle es sich hier um
einen Sonderfall, da es sich um die einzigen beiden Söhne des verstor-
benen Vaters handelt. In der vorliegenden Konstellation sei zu beachten,
dass sich die Beschwerdeführerin durch den Wegzug ins Ausland in den
Augen vieler Kosovaren eines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe, da
sie dadurch der Schwiegerfamilie die Söhne ihres Ehemannes entzogen
habe. Daher könne sie sich nicht auf den behördlichen Schutz verlassen.
In jüngster Zeit hätten sich die (Mord-)Drohungen seitens der Schwieger-
familie intensiviert. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass
diese Drohungen auch in die Tat umgesetzt werden würden. Zum sozia-
len Beziehungsnetz in der Heimat wurde ausgeführt, dass die Verflech-
tungen zwischen der Familie der Beschwerdeführerin und derjenigen des
verstorbenen Ehemannes sehr stark seien. Die Mutter der Beschwerde-
führerin wolle sich nicht zwischen ihre Tochter und ihren Sohn, der mit ei-
ner Angehörigen der Schwiegerfamilie verheiratet sei, stellen. Daher sei
die Mutter nicht bereit, ihre Tochter und ihre beiden Enkelkinder bei sich
aufzunehmen. Zudem sei ihr das aus gesundheitlichen Gründen auch
nicht möglich.
D-3288/2012
Seite 7
6.4 Eingangs sei erwähnt, dass sich die Beschwerdeführenden auf eine
Veränderung der Sachlage berufen und somit gültige Wiedererwägungs-
gründe geltend machen.
6.5 Wie bereits das BFM zutreffend ausführte und auch in der Zwischen-
verfügung vom 29. Juni 2012 durch das Bundesverwaltungsgericht aus-
geführt wurde, ist das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführen-
den unbegründet.
Das Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, dass die Schwie-
gerfamilie eine erneute Klage auf Neuzuteilung des Sorgerechts eingelei-
tet habe und – sollte sie mit der Klage vor Gericht nicht durchdringen –
die beiden Kinder B._______ und C._______ mit Gewalt zu sich nehmen
würde. Damit wurden im Wesentlichen dieselben Gründe geltend ge-
macht, die bereits Gegenstand des mit Urteil vom 29. November 2011
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bildeten.
Die geltend gemachte Bedrohung von privater Seite vermag die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Wie das BFM
bereits ausführte, verfügt der Kosovo über funktionierende Gerichtsbe-
hörden, die von internationalen Institutionen unterstützt werden. Ein –
wenn auch sicherlich psychisch belastendes – Zivilverfahren vor einer
funktionsfähigen Gerichtsbehörde vermag die Unzumutbarkeit der Weg-
weisung nicht zu begründen. Im Übrigen sind die kosovarischen Behör-
den auch willens und fähig, die Beschwerdeführenden vor etwaigen (ge-
waltsamen) Übergriffen durch die Schwiegerfamilie zu schützen. Der auf
Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, dass die Behörden die Be-
schwerdeführenden nicht schützen würden, da die Beschwerdeführerin
sich durch die Vereitelung des gerichtlich festgestellten Besuchsrecht in
den Augen der Kosovaren eines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe,
vermag nicht zu überzeugen. Nur am Rande sei hier zu erwähnt, dass die
Respektierung gerichtlich zugesprochener Besuchsrechte auch in der
Schweizerischen Zivilrechtsprechung einen Teilaspekt bei der Zuteilung
des Sorgerechts darstellt.
Im Übrigen kann in diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen der
angefochtenen Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 verwiesen werden.
Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der auf Beschwerdeebene vorge-
brachte Einwand, dass die Beschwerdeführenden über kein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz im Kosovo verfügen würden, da die Mutter der
D-3288/2012
Seite 8
Beschwerdeführerin krank und nicht dazu bereit sei, die eigene Tochter
und eigenen Enkelkinder bei sich aufzunehmen, da sie sich nicht zwi-
schen ihre Tochter und ihren Sohn, der mit einer Angehörigen der
Schwiegerfamilie verheiratet sei, stellen wolle. Dieser Einwand erscheint
nachgeschoben und konstruiert. Zudem vermittelt das der Beschwerde
beigelegte Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin den Eindruck,
dass weiterhin – wie bereits vom BFM festgehalten – von einer engen
Bindung zwischen Mutter und Tochter ausgegangen werden kann.
Mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2918/2009 vom 29. November 2011 E. 6.3.4 kann schliesslich fest-
gehalten werden, dass auch die Berücksichtigung des Kindeswohls an
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3288/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: