B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3288/2018
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Gerald Bovier,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle aus Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Afghanistan im
Mai 2015 legal mit einem Visum auf dem Luftweg in Richtung Iran verlies-
sen und am 11. August 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person (BzP), die am
27. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______
durchgeführt wurde, in Bezug auf seine Biografie geltend machte, er sei in
einem Dorf namens H._______, Provinz Kabul, Afghanistan, zur Welt ge-
kommen, worauf er im Alter von einem Jahr mit seiner Familie nach
I._______ gezogen sei, wo er sein ganzes weiteres Leben verbracht, im
April/Mai 2010 geheiratet und im März 2012 die 9. Klasse abgeschlossen
habe (act. A3 Ziff. 1.06+1.07, 1.14, 1.17.04, 2.04),
dass seine Eltern und Brüder umgebracht worden seien, als er sieben
Jahre alt gewesen sei, und er nachfolgend ebenfalls in I._______ bei seiner
Schwester J._______ (nachfolgend H.) und deren Schwiegereltern gelebt
habe (A3 Ziff. 2.02+3.01),
dass er vor der Flucht lediglich zwei Mal (einmal im Jahr 2000 für 15 Tage
zu Erwerbszwecken in K._______ und einmal für 25 Tage als Begleitung
(…) im Jahr 2012 in L._______) im Ausland gewesen sei (A3 Ziff. 1.17.04,
2.01-2.04),
dass er hinsichtlich seiner Asylgründe vorbrachte, er sei zwei Mal (das
erste Mal vor drei Jahren [somit Mitte 2012; Anmerkung des Gerichts] und
das zweite Mal vor acht Monaten [somit Ende 2014; Anmerkung des Ge-
richts]) von einer Gruppe namens „(…)“ angegriffen worden, da er sehr
vermögend gewesen sei (A3 Ziff. 7.01+7.02),
dass er beim zweiten Angriff verletzt worden sei, ebenso wie der Bruder
seiner Ehefrau, der ihn begleitet habe und ihm versucht habe zu helfen (A3
Ziff. 7.01),
dass er nach dem zweiten Angriff keine Ruhe mehr gehabt habe, da er
danach wiederholt bedroht worden sei und des Nachts Steine gegen ihre
Fenster geworfen worden seien (A3 Ziff. 7.01),
dass er die Frage, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr
sprechen würden, ausdrücklich verneinte (A3 Ziff. 7.03),
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dass er im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. September
2017 in Bezug auf seine Biografie neu geltend machte, dass er in
I._______, Afghanistan, geboren worden sei (A57 F14),
dass er bis zu seinem sechsten Lebensjahr in I._______ gelebt habe und
nach der Ermordung seiner Eltern und seiner Brüder mit seiner Schwester
H. und deren Schwiegereltern im Jahr 2000 nach Pakistan gegangen sei,
da die Situation in Afghanistan aufgrund der Taliban sehr schlecht gewesen
sei (A57 F17),
dass sie aber den Kontakt mit der Heimat behalten und diese bis zur defi-
nitiven Rückkehr im Jahr 2010 immer wieder besucht hätten (A57 F17),
dass er auf Nachfrage erklärte, keinen festen Wohnsitz in Pakistan gehabt
zu haben, lediglich nach Pakistan gegangen zu sein, als die Taliban ge-
kommen seien, und dann zwischen Pakistan und Afghanistan hin und her
gereist zu sein (A57 F18),
dass er ausführte, jeweils für 10 bis 15 Tage nach Pakistan gegangen zu
sein, wo er Autoersatzteile gekauft und diese dann den Schwiegereltern
seiner Schwester nach Afghanistan gebracht habe (A57 F18),
dass er in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen vorbrachte, er sei
zwei Mal von den gleichen Leuten angegriffen worden, die bereits seine
Eltern und Brüder ermordet hätten (A57 F54 ff.),
dass diese Leute um die Hand seiner Schwester H. angehalten hätten, da
es sich bei ihnen aber um Hazara gehandelt habe und sie selber Tadschi-
ken seien, sein Vater den Antrag abgelehnt habe (A57 F61+62),
dass der Beschwerdeführer, kurz nach seiner eigenen Hochzeit vom (…)
2010, zum ersten Mal von diesen Leuten angegriffen worden sei, da sie
herausgefunden hätten, dass er – und somit ein Sohn seiner Eltern – noch
lebe, und sie ihn aus Angst vor einer Rache seinerseits angegriffen hätten
(A57 F17),
dass er etwa acht Monate vor seiner Reise in die Schweiz, als er zusam-
men mit seinem Schwager auf dem Nachhauseweg gewesen sei, ein wei-
teres Mal von den gleichen Leuten angegriffen worden sei und diese ihn
krankenhausreif geprügelt hätten (A57 F55+59),
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dass er gehört habe, wie sie gesagt hätten, dass sie ihn töten wollten und
sie erst dann von ihm und seinem Schwager abgelassen hätten, als Nach-
barn dazugekommen seien (A57 F59),
dass eine oder zwei Wochen nach diesem Vorfall die Fensterscheiben ihrer
Wohnung mit einem Stein eingeworfen worden seien (A57 F59),
dass sie nach diesem Vorfall grosse Angst gehabt hätten, weshalb sie sich
zur Ausreise entschlossen hätten (A57 F59),
dass er bereits einige Male von einer Gruppe namens „(…)“ bedroht wor-
den sei, welches eine Gruppe sei, die Leute überfalle oder für Lösegeld-
zahlungen entführe (A57 F63),
dass es sich bei den beiden Angriffen auf ihn jedoch nicht um normale
Überfalle für Geld gehandelt habe, sondern diese im Zusammenhang mit
seiner Familiengeschichte gestanden hätten (A57 F64+65),
dass er dies wisse, weil er beide Male von Hazara angegriffen worden sei
(A57 F62+ 64),
dass sie ihren ganzen Besitz hätten verkaufen müssen, um die Reise in die
Schweiz zu bezahlen (A57 F54),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP, die am 8. September
2015 im EVZ G._______ durchgeführt wurde, im Wesentlichen geltend
machte, sie habe die Heimat verlassen, weil ihr Mann dort Probleme ge-
habt habe und in diesem Zusammenhang zwei Mal angegriffen worden sei
(A6 Ziff. 7.01),
dass es bei diesen Problemen darum gegangen sei, dass Hazara um die
Hand der Schwester ihres Ehemannes angehalten hätten, diese jedoch ei-
nen anderen geheiratet habe, weshalb die Hazara ihren Ehemann zwei
Mal tätlich angegriffen hätten (A6 Ziff. 7.01),
dass sie selber jedoch keine Probleme in der Heimat gehabt habe,
dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung zu ihren Asylgründen vom
12. September 2017 im Wesentlichen das Gleiche wie bereits an ihrer BzP
geltend machte,
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dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden nicht eintrat und den Vollzug der Wegweisung
in den zuständigen Dublin-Staat (Ungarn) verfügte,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. März 2016 den Entscheid vom
30. Oktober 2015 wiedererwägungsweise aufhob, nachdem die Beschwer-
deführenden dagegen Beschwerde erhoben hatten, und das Asylverfahren
wieder aufnahm (vgl. Abschreibungsentscheid des BVGer D-7424/2015
vom 1. April 2016),
dass die Beschwerdeführenden während des vorinstanzlichen Verfahrens
Fotos zur Ausreise, Dokumente des Geschäfts (…) im Motorenölhandel
(Inhaber ist der Onkel der Beschwerdeführerin), eine Vorladung der Poli-
zeistation von M._______ (weil dem Beschwerdeführer vorgeworfen wor-
den sei, eine Person getötet zu haben), zwei Fotos vom Geschäftspartner
des Beschwerdeführers sowie Kopien ihrer Identitätsausweise und jener
ihrer zwei ältesten Kinder sowie ihrer Heiratsurkunde zu den Akten reich-
ten,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Mai 2018 feststellte, die Beschwerde-
führenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die
Asylgesuche vom 11. August 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte,
dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder anord-
nete,
dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen mit gewichtigen Wider-
sprüchen zwischen BzP und Anhörung begründete, so habe der Beschwer-
deführer an der BzP angegeben, er habe sein gesamtes Leben in Afgha-
nistan verbracht, während er gemäss Anhörung von 2000 bis 2010 in Pa-
kistan gelebt habe,
dass er auch das Datum des ersten Anschlags kontradiktorisch angegeben
habe, so habe er an der BzP davon gesprochen, dass es etwa im 2012
gewesen sei, während er an der Anhörung davon gesprochen habe, dass
es im (…) 2010 gewesen sei,
dass er ferner an der BzP vorgebracht habe, von einer Gruppe namens
„(…)“ angegriffen worden zu sein, da er sehr vermögend gewesen sei,
während er an der Anhörung andere Gründe und andere Täter – Hazara
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hätten ihn aus Rache wegen der Weigerung, seine Schwester zu verheira-
ten, angegriffen – vorgebracht habe,
dass weiter seine Angaben zu den Tätern im Verlauf der Anhörung sehr
vage geblieben seien, er zwar angegeben habe, es sei eine Verbindung zu
seiner Schwester H. gegeben, weil die Täter gesagt hätten, er stamme aus
derselben Familie, und er erkannt habe, dass es sich um Hazara gehandelt
habe (A57 F70+72), allerdings bestimmtere Informationen fehlen würden,
dass seine Vermutung, die Angreifer seien von der „(…)“ gewesen, ge-
nauso vage zu bewerten sei, da er diese lediglich einmal von weitem ge-
sehen habe (A57 F79+80),
dass auch seine Aussagen im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfe-
nen Tötungsdelikt sehr vage ausgefallen seien (A57 F9+10), es zur Glaub-
haftmachung jedoch nicht genüge, lediglich zu erwähnen, ihm sei vorge-
worfen worden, einen Mann umgebracht zu haben,
dass schliesslich die weiteren Vorbringen nicht asylrechtlich relevant aus-
gefallen seien, so solle der erste Angriff als Folge der Weigerung seiner
Schwester, einen Hazara zu heiraten, stattgefunden haben, da diese nach
der Ermordung der Familienmitglieder gefürchtet hätten, dass der Be-
schwerdeführer sich an ihnen rächen könnte (A57 F56), wobei das Motiv
eines „Präventivschlags“ asylfremd sei,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den zweiten Angriff zunächst er-
neut auf die Hazara verwiesen habe, danach aber davon gesprochen habe,
dass die Gruppe „(…)“ dafür bekannt sei, Leute zu entführen, die alleine
unterwegs und „luxuriös“ seien (A57 F63), wodurch das pekuniäre Motiv in
den Vordergrund rücke,
dass auch die eingereichten Beweismittel, auf die in der Anhörung vom
12. September 2017 ausführlich eingegangen worden sei, nicht geeignet
seien, zu einem anderen Schluss zu führen, da selbst bei Wahrunterstel-
lung, dass der Beschwerdeführer in M._______ von der Polizei gesucht
werde, der Ursprung in einem von ihm erfolgreich abgewehrten Raubver-
such zu suchen sei (A57 F7), und sich die anderen Beweismittel alle auf
Ereignisse ausserhalb Afghanistans bezögen,
dass die vormalige Rechtsvertretung das Mandat mit Schreiben vom
4. Juni 2018 niederlegte (A69),
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Juni 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass sie in formeller Hinsicht zudem die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne vom Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen ist,
dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom
26. Juni 2018 abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum
11. Juli 2018 einen Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, bei
ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss am 10. Juli 2018 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die verfahrensrechtliche Rüge einer möglichen Falschübersetzung
vorab zu prüfen ist, da diese möglicherweise geeignet wäre, eine Kassa-
tion zu bewirken,
dass den Protokollen keine Hinweise für mögliche Probleme bei den Über-
setzungen zu entnehmen sind, sondern die Beschwerdeführenden viel-
mehr sowohl an den BzP als auch an den Anhörungen bestätigten, den
Dolmetscher gut zu verstehen und nach Rückübersetzung die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Protokolle bestätigten (A3 lit. h + Ziff. 9.02; A6 lit. h
+ Ziff. 9.02; A56 F1, A57 F1),
dass bei Durchsicht der Protokolle denn auch keine Hinweise für eine man-
gelhafte Übersetzung sichtbar sind und diese Rüge somit abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzustel-
len ist, dass der Beschwerdeführer in der Befragung (act. A3 Ziff. 7.02) im
Widerspruch zu seinen Vorbringen in der Anhörung (act. A57 insb. F60-
F62) aussagte, er sei von einer Gruppe namens „(…)“ angegriffen worden,
weil er sehr vermögend gewesen sei,
dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der An-
hörung als Hintergrund für all seine Probleme geltend machte, sein Vater
habe sich geweigert, seine Schwester H. mit einem Hazara zu verheiraten,
weshalb diese seine Eltern und Brüder ermordet hätten und auch ihn zu
töten versucht hätten, erstaunt, dass der Beschwerdeführer dies anlässlich
der BzP mit keinem Wort erwähnt hatte,
dass die Erklärungen auf Beschwerdeebene für die diversen Widersprüche
(bezüglich der Biografie des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände
sowie auch hinsichtlich der zentralen Asylvorbringen), es müsse berück-
sichtigt werden, dass sie (die Beschwerdeführenden) nach ihrer langen
und traumatischen Reise extrem gestresst und traumatisiert in der Schweiz
angekommen seien, und es müsse zudem davon ausgegangen werden,
dass der Dolmetscher ihrer Anhörung, der der Volksgruppe der Hazara an-
gehöre, ihre Aussagen vorsätzlich nicht korrekt übersetzt habe, nicht über-
zeugen,
dass in der Beschwerde insbesondere nicht auf die Widersprüche bezüg-
lich der Kernelemente der Asylvorbringen – wer den Beschwerdeführer aus
welchen Gründen angegriffen habe – eingegangen wird,
dass es aufgrund der gesamten Aktenlage zwar möglich ist, dass der Be-
schwerdeführer zwei Mal von Hazara beziehungsweise unbekannten Per-
sonen angegriffen wurde,
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dass ebenfalls angenommen werden kann, dass seine Eltern und Brüder
vor Jahren umkamen beziehungsweise getötet wurden,
dass diese Vorbringen jedoch – wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat –
nicht auf eine asylrelevante Verfolgung hinweisen, sondern es wahrschein-
licher ist, dass pekuniäre oder familiäre Gründe für die vorgebrachten An-
griffe im Vordergrund standen,
dass auch die angebliche Vorladung zur Untersuchung eines angeblich
nicht begangenen Tötungsdelikts nicht bereits auf eine asylrelevante Ver-
folgung hinweist,
dass die Beschwerdeführerin zudem keine eigene persönliche Verfolgung
geltend macht,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in derselben Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: