Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3289/2009
U r t e i l v om 1 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Iran,
vertreten durch Dr. iur. JeanPierre Menge, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2009 / N_______.
D3289/2009
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in
B._______/C._______, seinen Heimatstaat am 1. Januar 2006 und
gelangte zunächst nach D._______. Danach reiste er nach E._______,
wo er sich während (...) als Asylbewerber aufhielt und, nachdem die
Behörden von E._______ seine (...) nicht mehr verlängert hätten, via
F._______ am 21. August 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im G._______ ein Asylgesuch einreichte.
A.b. Am 5. September 2008 fand im G._______ die Befragung zur
Person statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Gesuchs im Wesentlichen an, er bekenne sich seit (...) Jahren zum
Christentum. Sein seit (...) Jahren für das Christentum missionierender
Bruder H._______ habe ihm eine Bibel gebracht und ihn in das
Christentum eingeführt. Er habe jedoch seine Religion im Iran weder
ausüben noch ausleben können. Da es in seiner Provinz keine Kirchen
gebe, sei er jeweils zu seiner Schwester nach I._______ gereist, um dort
eine assyrische Kirche zu besuchen. Während der (...) Jahre vor seiner
Ausreise habe er an den Sonntagen jeweils von der Kirche Flugblätter
mitgenommen und diese unter den Jugendlichen zu verteilen versucht.
Daraufhin hätten ihn die Basidji (Nennung Zeitpunkt) festgenommen und
während (...) Tagen in Untersuchungshaft gesetzt. Er sei stundenlang
verhört und verprügelt worden, wobei man ihm gesagt habe, dass er
seinen ursprünglichen Glauben verleugnet habe. Nachdem sein anderer
Bruder J._______, der selber ein Basidji sei, für ihn gebürgt habe, sei er
wieder freigekommen. Überdies habe man ihn nach seiner Konversion
etwa (...) Mal während (...) Tagen auf dem Polizeiposten festgehalten.
Auch von seiner Familie sei er unter Druck gesetzt worden. Während
seines Aufenthaltes in E._______ habe er sich in K._______ taufen
lassen.
A.c. Am 16. September 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM
direkt angehört. In Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen brachte
er dabei vor, er sei vor (...) Jahren insgesamt (...) Mal innerhalb von zwei
Jahren verhaftet worden und während (...) Wochen inhaftiert gewesen.
Die Verhaftung und die Haft könne er nicht schildern, zumal er
Analphabet sei und sich nicht mehr erinnern könne. Sein Bruder
J._______, der Mitarbeiter bei den Basidjis sei, habe ihn jeweils aus der
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Haft entlassen, aber auch getadelt und gefragt, warum er konvertiert sei.
Er sei (...) Jahre vor seiner Ausreise zum Christentum konvertiert, jedoch
nicht getauft worden. Zudem habe er versucht, auf der Strasse die Bibel
und in Taxis Traktate zu verteilen. Zuweilen sei er von strenggläubigen
Moslems an die allgegenwärtigen Basidjis verraten worden, die ihn
daraufhin belästigt hätten. Die Behörden von E._______ hätten sein dort
gestelltes Asylgesuch abgelehnt und ihn nach (...) Jahren zur Rückkehr in
den Iran aufgefordert. Auf die weiteren Ausführungen und die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Auflistung
Beweismittel) wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
A.d. Mit Entscheid vom 18. September 2008 wurde der
Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens
dem Kanton L._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2009 – eröffnet am 20. April 2009 – lehnte
das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 (Datum Poststempel) beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung der
Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer unter anderem
(Auflistung Beweismittel) betreffend seine Hinwendung zum christlichen
Glauben bei.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Juni 2009 wurde dem
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Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Zudem wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG
zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
Die Verfügung wurde am 22. Juni 2009 dem Bundesverwaltungsgericht
mit dem Vermerk der Post "Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen"
retourniert.
E.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 teilte der vormalige Rechtsvertreter
([...]) des Beschwerdeführers mit, er habe bis dato keine schriftliche Be
stätigung über den Beschwerdeeingang erhalten, und ersuchte um
Mitteilung, ob die aufschiebende Wirkung gewährt werde.
F.
Mit FaxSchreiben vom 22. Juni 2009 teilte der vormalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers mit, er habe mittlerweile die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2009 vom N._______
erhalten, weshalb sich seine Anfrage vom 15. Juni 2009 erübrige.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Dem Beschwerdeführer wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung am
24. Juni 2009 seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur
Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingaben vom 24. und 25. Januar 2011 zeigte der neue
Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und reichte gleichzeitig
diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um
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Seite 5
Mitteilung betreffend den Stand des Verfahrens und wann mit einem
Urteil in der Sache gerechnet werden könne.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 wurden die beiden
Rechtsvertretungen aufgefordert, bis am 11. Juli 2011 eine gemeinsame
Zustelladresse zu bezeichnen, wobei im Unterlassungsfall Mitteilungen
und Entscheide an die zuerst bevollmächtige Rechtsvertretung gehen
würden.
L.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 legte der vormalige Rechtsvertreter
([...]) sein Mandat nieder.
M.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 legte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu seiner christlichen Glaubensausübung in der Schweiz
(Auflistung Beweismittel) ins Recht.
N.
Mit Eingabe vom 3. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
weitere Bestätigung bezüglich seines christlichen Engagements
(Nennung Beweismittel) sowie zwei InternetBerichte über
Misshandlungen und Verhaftungen von Christen im Iran vom (...) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 6
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar das
Rechtsbegehren betreffend Anerkennung als Flüchtling stellte
(Rechtsbegehren 2), nicht aber die Gewährung von Asyl beantragte.
Deshalb ist mit Ablauf der Beschwerdefrist die Dispositivziffer 2 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 15. April 2009 in Rechtskraft erwachsen.
Da die Folge eines negativen Asylentscheides in der Regel die
Wegweisung ist und der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), ist
Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft
erwachsen. Beschwerdegegenstand ist somit die Frage, ob der
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist und ob die
Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind.
3.
3.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
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gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Darstellung des
Beschwerdeführers, wonach er sich im Iran dem christlichen Glauben
zugewandt, in I._______ (...) Jahre die Kirche besucht und dabei
Flugblätter verteilt habe, weshalb ihm daraus behördliche Probleme
erwachsen seien und man ihn mehrere Male auf dem Polizeiposten
festgehalten habe, gehe mit massiven Unstimmigkeiten einher. So habe
er sich hinsichtlich der Dauer der angeführten Inhaftierungen, der Art der
dabei erlittenen Misshandlungen sowie seiner kirchlichen Zugehörigkeit
widersprochen. Ferner habe er im G._______ geschildert, während (...)
Jahre bis zu seiner Ausreise jeden Sonntag in I._______ die Kirche
besucht zu haben; er habe aber weder den Namen der zur Frage
stehenden Kirche anzugeben gewusst noch dargelegt, wo sie sich
befinde. Auch habe er zur Untersuchungshaft, in welcher er wegen seiner
vorgebrachten christlichen Aktivitäten einmal während (...) Tagen
gewesen sei, keine konkreten zeitlichen Angaben zu liefern vermocht.
Anlässlich der direkten Anhörung habe er auf die diesbezüglichen Fragen
erklärt, er könne nicht sagen, wann er (...) Mal inhaftiert gewesen sei. Es
wäre jedoch zu erwarten, dass er zu diesen zentralen Aspekten seines
Asylgesuches präzise Angaben zu geben vermöchte. Seine Aussagen
seien zu wenig konkret, als dass sie geglaubt werden könnten. Zu seinem
Vorbringen, er habe während (...) Jahre vor der Kirche in I._______
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Flugblätter verteilt, sei festzuhalten, dass die gemäss Art. 13 der
iranischen Verfassung gewährleistete Glaubensausübung durch Christen
toleriert werde, solange sie diskret geschehe und weder missioniert noch
auf andere Weise die öffentliche Aufmerksamkeit provoziert werde.
Aufgrund dessen würden die vorgebrachten missionierenden Tätigkeiten
während (...) Jahre, noch dazu regelmässig vor einer Kirche in I._______,
nicht geglaubt. Gemäss den zum Beweis für die Konversion zum
Christentum eingereichten Beweismitteln sei er am Y._______ in
K._______ ein erstes Mal und in der Folge ein zweites Mal durch
M._______ auf den Namen "Jesus Christus" getauft worden. Aufgrund
dieser weiteren Unstimmigkeit und der in der Anhörung geltend
gemachten unstimmigen Angaben sei davon auszugehen, dass die
behauptete Konversion zum Christentum nur formal geschehen sei, um
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konversion
nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer
festen Überzeugung beruhe. Demzufolge könne ihm bei einer Rückkehr
zugemutet werden, seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu
widerrufen, zu verleugnen oder abzustreiten, um sich so allfälligen
Repressionen zu entziehen. Die Täuschung von Andersgläubigen durch
die Verstellung des eigenen Glaubens sei bei Schiiten ausdrücklich
erlaubt. In der Diaspora werde die Täuschung von Andersgläubigen auch
durch die Sunniten als legitim erachtet. Den iranischen Behörden sei
zudem bewusst, dass iranische Staatsangehörige in der Schweiz unter
Vorspiegelung falscher Gründe ein Asylgesuch stellten, um sich hier ein
Bleiberecht zu sichern. Sodann habe der Beschwerdeführer geschildert,
er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz während (...) Jahren in
E._______ aufgehalten und dort unter einer falschen (...) Identität um
Asyl ersucht. Demgegenüber würden tatsächlich verfolgte Personen den
Behörden jenes Landes, in welchem sie um Schutz ersuchen, ihre
tatsächliche Identität und ihre erlittenen Verfolgungsmassnahmen
mitteilen, da sie im Interesse ihres eigenen Schutzes keine Veranlassung
hätten, die Behörden des Drittstaates mit falschen Angaben irrezuführen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Rechtsmitteleingabe ein, die
Vorinstanz habe in zutreffender Weise festgehalten, dass die Protokolle
Ungereimtheiten hinsichtlich seiner Ausreisegründe enthielten, die sich
nicht ohne Weiteres auflösen lassen würden. Dennoch halte er an der
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Tatsache fest, dass er bereits im Iran Christ geworden sei. Gesichert
seien die Ereignisse nach seiner Ausreise, so nämlich die Taufe in
K._______ und seine Aktivitäten in einer Freikirche in der Schweiz. Da
ihm dadurch eine Verfolgung durch die iranischen Behörden drohe,
würden subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Die vorliegende
Beschwerde richte sich demnach gegen die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft sowie gegen die Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bezüglich der Taufe irre die
Vorinstanz, wenn sie annehme, dass er zweimal getauft worden sei.
Abgesehen vom Umstand, dass in der Schweiz als traditionell
christlichem Land eine Taufe immer auf den Namen von Jesus Christus
erfolge, stehe in der Bestätigung des M._______ nicht, dass er in
L._______ getauft worden sei. Bestätigt werde lediglich, dass er sich auf
den Namen von Jesus Christus habe taufen lassen. Um die Taufe in
K._______ zu verifizieren, habe der M._______ Fotos von der Taufe auf
elektronischem Weg erhalten, weshalb von einer Taufe abgesehen
worden sei. Der von der Vorinstanz bezweifelten Ernsthaftigkeit seines
christlichen Glaubens sei weiter entgegenzuhalten, dass die
eingereichten kirchlichen Bestätigungen keine Ungereimtheiten enthalten
würden und die Aussagen zur kirchlichen Aktivität in E._______ ebenfalls
konsistent seien. Die Vorinstanz habe denn auch keine der
Ungereimtheiten näher erläutert. Da er im Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz bereits seit eineinhalb Jahren getauft gewesen sei, lasse dies
den Vorwurf des BFM, er sei nur Christ geworden, um ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, als nicht stichhaltig
erscheinen. Nachdem erwiesen sei, dass er aus echter Überzeugung den
christlichen Glauben angenommen habe, wäre er bei einer Rückkehr
gezwungen, seine echte religiöse Überzeugung zu widerrufen, was einen
schwerwiegenden Eingriff in seine Glaubensfreiheit darstellen würde. Ein
solcher Zwang zur Verleugnung widerspreche anerkannten
Menschenrechtsgarantien der Schweiz diametral. Zwar anerkenne die
iranische Verfassung offiziell das Christentum, wobei eine gewisse
Freiheit nur die traditionellen christlichen Kirchen geniessen würden. Im
Unterschied dazu stünden evangelische Kirchen auch Muslimen offen
und sie würden aktiv missionieren, weshalb diese vom iranischen Staat
viel kritischer beobachtet würden. Muslimen sei die Abkehr von ihrer
Religion verboten. Offiziellen Berichten zufolge habe sich die Beachtung
der religiösen Freiheit verschlechtert und es sei zu zahlreichen
Verhaftungen, Hausdurchsuchungen und Folterungen gekommen.
Zudem behandle das Parlament eine Gesetzesänderung des
Strafgesetzbuches, wonach die Abkehr vom Islam mit dem Tod bestraft
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werden könne. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er in christlichen
Gemeinden aktiv und seine religiöse Haltung sei unter Iranern bestens
bekannt. Daher müsse angenommen werden, dass die iranischen
Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis hätten, da diese die Tätigkeiten
der Exiliraner in der Schweiz sorgfältig beobachteten. Sein Engagement
gehe weit über dasjenige eines lediglich formalen Christen hinaus.
Bereits nach bisheriger Praxis hätte er bei einer Einreise in den Iran mit
einer Verhaftung zu rechnen und mit dem neuen Strafrechtsartikel drohe
ihm die Todesstrafe. Damit erfülle er eindeutig die Flüchtlingseigenschaft.
4.3. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zum Beleg
der geltend gemachten Konversion und der sich daraus ergebenden
Probleme diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Konversion zum Christentum in seiner Heimat asylrelevante
Verfolgung zu befürchten hätte.
4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2009/28 aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation religiöser Minderheiten
und insbesondere der Konvertiten im Iran und im Ausland zum
christlichen Glauben zum Schluss gekommen, dass Konversionen
beziehungsweise Übertritte vom muslimischen Glauben zum Christentum
in den letzten Jahren merklich zugenommen haben. Dieses Phänomen
wird einerseits durch die zunehmende Ablehnung der stets islamisch
restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist
jungen muslimischen Iranerinnen und Iraner, die ihre Hinwendung zum
Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen,
begründet. Andererseits ist eine augenfällige Intensivierung der
Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran
feststellbar. Dieser Trend erstaunt umso mehr, als gemäss islamischem
Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit existiert,
dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum
überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem
Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft
werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie
als Tatbestand – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen
Auffassung – bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen
Konvertiten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen.
Bislang bietet nur die Scharia dem iranischen Richter die
Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu verurteilen. Diesbezüglich
hat jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi,
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sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002
angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels der Religion verurteilt
werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein Gericht, jedoch
jederzeit durch das Regime aufgehoben werden kann, was bisher nicht
geschehen ist. In den letzten Jahren wurden denn auch keine
Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt. Soweit der
Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im
Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen. Zwar
wurde dem Parlament am 9. September 2008 ein Entwurf für eine
Änderung des iranischen Strafrechts vorgelegt, worin unter anderem eine
Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die Verhängung der
Todesstrafe respektive die separate Einführung eines
Apostasiestraftatbestandes vorgesehen ist. Bei Inkrafttreten der
Strafbestimmung könnte die Apostasie als "Hadd"Delikt, d.h. als – im
Sinne des iranischmuslimischen Rechtsverständnisses – "Verstoss
gegen göttliches Recht" auch rückwirkend bestraft werden. Sollte die
Änderung des iranischen Strafgesetzes in der gegenwärtig vorgelegten
Form verabschiedet werden, gehen die meisten Beobachter von einer
dramatischen Verschlechterung der Lage iranischer Konvertiten aus,
zumal damit die Verhängung der Todesstrafe bei Abfall vom Islam
strafrechtlich zwingend vorgeschrieben wäre. Zu welchem Zeitpunkt das
iranische Parlament über den besagten Entwurf zur entsprechenden
Änderung des Strafrechts entscheiden wird, ist nicht bekannt. Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts deuten jedoch drei Punkte
darauf hin, dass durch die erwähnte Vorlage bloss ein Zeichen gesetzt
werden soll, um der fortschreitenden Säkularisierung und Islammüdigkeit
der iranischen Jugend vorzubeugen: Erstens wurde kein Eilverfahren
nach Art. 97 der iranischen Verfassung gewählt, zweitens ist dem
Verfahren von hochoffizieller Seite keine besondere Priorität zugeordnet
worden und drittens hat sich noch kein hoher Politiker öffentlich zu
diesem Entwurf positioniert und ihn unterstützt. Weiter führt allein der
Übertritt zum christlichen Glauben grundsätzlich zu keiner (individuellen)
staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertit den absoluten
Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig
wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum
Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden
Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen,
die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertiten nach
der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen
Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und
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Druckversuchen, welche die Konvertiten zur Rückkehr zum Islam
bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen
Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine
weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikalmilitanter
Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu
bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die
physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der
Familie entstehen, wenn einer solchen radikalmilitante Muslime
angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die
iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des
betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche
Übergriffe dulden würden.
4.3.2. Betreffend die Konversion im Ausland beziehungsweise in der
Schweiz hielt das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Urteil
demgegenüber fest, dass eine differenziertere Beurteilung vorzunehmen
ist, zumal solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen
Asylbehörden nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst
nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland
instrumentalisiert werden. Diese asyltaktische Handlungsweise der
iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland ist den iranischen
Behörden durchaus bekannt und wird bei der Bewertung des Verhaltens
im Sinne von Art. 225 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs zur Änderung des
iranischen Strafgesetzbuches insofern berücksichtigt, als diese
Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete
und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam
grundsätzlich möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher – soweit
möglich – die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im
Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermag eine
christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auslösen,
wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und
im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche
Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge
annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe
Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt
zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen
Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum
immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe
und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im
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Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der
Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen
Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5, mit weiteren Hinweisen).
4.3.3. Für den vorliegenden Einzelfall stellt sich die Situation aufgrund der
vorstehenden Ausführungen und in Berücksichtigung der in diesem
Zusammenhang während des Verfahrens eingereichten Beweismittel wie
folgt dar: Hinsichtlich der angeführten Ausreisegründe des
Beschwerdeführers (Behördliche Verfolgung wegen Zuwendung zum
christlichen Glauben im Iran, mehrjährigen Besuchs einer christlichen
Kirche in I._______ und Verteilens von Flugblättern und Traktaten im
öffentlichen Raum) anerkennt er in seiner Rechtsmitteleingabe, dass das
BFM im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise Ungereimtheiten
in seinen protokollierten Aussagen hinsichtlich seiner Ausreisegründe
erkannt habe, die sich nicht ohne Weiteres auflösen lassen würden.
Dennoch hält er in seiner Beschwerdeschrift an der Tatsache fest, dass
er bereits im Iran Christ geworden sei. Angesichts dieses
Eingeständnisses zur Glaubhaftigkeit seiner Ausreisegründe ist
festzuhalten, dass zumindest die mit der Zuwendung zum christlichen
Glauben einhergegangene aktive Glaubensausübung weder den
iranischen Behörden noch Familienangehörigen im Zeitpunkt seiner
Ausreise – da nicht glaubhaft gemacht – bekannt war und er deswegen
auch keine irgendwie gearteten behördlichen oder familiären Probleme zu
gewärtigen hatte.
4.3.4. Weiter ist aufgrund der eingereichten Unterlagen davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv an Gottesdiensten,
Versammlungen und Seminaren teilnimmt und sich in der Missionsarbeit
innerhalb der Gemeinde bemüht. Angesichts dieses Engagements des
Beschwerdeführers über mittlerweile einige Zeit besteht für das Gericht
kein Anlass zur Annahme, bei der in E._______ vorgenommenen
Konversion des Beschwerdeführers handle es sich um eine asyltaktische
Massnahme. Dennoch ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im
konkreten Fall zu verneinen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner
christlichen Gesinnung in leitender Funktion tätig wäre oder sich in
besonderer Weise exponiert hätte. Der in der Bestätigung vom (...)
gemachte, aber nicht weiter konkretisierte Hinweis, dass er seinen
Glauben weitergebe, beziehungsweise die Feststellung in der
Bestätigung vom (...), wonach er sich in der Missionsarbeit der Gemeinde
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sehr bemühe, ändert daran ebenso wenig wie ein öffentliches Bekenntnis
zum Christentum im Rahmen von Gottesdiensten oder Seminaren. So ist
aus den vorliegenden Bestätigungen nirgends ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer auch ausserhalb des zwischen Iranern und Afghanen
stattfindenden Hauskreises respektive der christlichen Versammlungen in
irgendeiner Form seine christliche Überzeugung aktiv und in einem
breiteren öffentlichen Kreis weitergeben würde. Von einer konkreten
Gefahr, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden aufgrund
seiner Konversion zum Christentum bekannt wäre und ihnen dies zu
Verfolgungshandlungen Anlass geben würde, ist daher mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen. Ebenso sind aus
den Akten keine Indizien ersichtlich, dass nahe Familienangehörige als
extrem fanatische Muslime eingestuft werden müssten, was die Gefahr
einer Denunziation des Beschwerdeführers bei den Sicherheitskräften mit
sich bringen würde. Es bestehen insgesamt keine konkreten
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen
Gesinnung im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss
Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte.
4.3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen
weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann,
auf diese weiter einzugehen.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Iran ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal der
Beschwerdeführer – wie oben in den Ziffern 4.3.3. – 4.3.5. dargelegt –
aufgrund seiner Zuwendung zum christlichen Glauben im Falle einer
Rückkehr keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen
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zu befürchten hat. Auch die Hinweise auf die allgemeine
Menschenrechtssituation und die Situation der Christen im Allgemeinen
im Iran vermögen diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung des
Sachverhaltes zu führen.
5.2.4. Was die im ärztlichen Zeugnis von (...) diagnostizierte (Nennung
gesundheitliche Beeinträchtigung) betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im
Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind
jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK
2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz
aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie
sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen
Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung
aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die
Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden
hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1
S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
5.2.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.3.2. Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung
darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen
auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen
Präsidentenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang
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stehende Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der
Zivilbevölkerung nichts zu ändern (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.1).
5.3.3. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine
Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist jung, alleinstehend,
verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung als (...) und spricht neben
seiner Muttersprache (...) auch fliessend Farsi. Weiter ist davon
auszugehen, dass seine im Iran verbliebenen Verwandten (Mutter,
Geschwister) ihm bei der Integration behilflich sein werden (vgl. act.
A1/12, S. 3 f.).
5.3.4. Hinsichtlich der angeführten und im oben in Ziffer 5.2.4. erwähnten
ärztlichen Zeugnis belegten Beeinträchtigung des psychischen
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu
erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den
Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen,
es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im
Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen
Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal im erwähnten ärztlichen
Zeugnis als Ursache für die (Nennung gesundheitliche Beeinträchtigung)
der ungewisse Flüchtlingsstatus in der Schweiz und vor allem die
belastende Wohnsituation in einer Wohngemeinschaft mit anderen
Flüchtlingen bezeichnet und hervorgehoben wird, dass entsprechende
Massnahmen wünschenswert wären und einen günstigen Einfluss auf die
therapeutischen Bemühungen hätten. Der Beschwerdeführer kann im
Bedarfsfall in seinem Heimatland auf die dort bestehenden und nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu
bezeichnenden medizinischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen.
Somit würden auch seine gesundheitlichen Probleme im Falle der
freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen
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Vollzugs der Wegweisung keine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
5.3.5. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die verweigerte Anerkennung als Flüchtling Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 6. Juni 2009 wurde die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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