B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3289/2016
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die minderjährige Beschwerdeführerin – eritreische Staatsangehörige tigri-
nischer Ethnie – reiste eigenen Angaben zufolge im August 2015 illegal von
Eritrea nach Äthiopien, wo sie sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten
habe. Am 28. September 2015 gelangte sie in die Schweiz, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2015 fand die Befragung zur
Person (BzP) statt, am 18. März 2016 wurde sie einlässlich zu ihren Asyl-
gründen angehört.
In Bezug auf ihren persönlichen Hintergrund gab sie an, sie habe die letz-
ten fünf Jahre vor ihrer Ausreise mit ihrem Bruder bei ihrer Mutter in
B._______ gelebt. Ihr Vater sei im Militärdienst, die Mutter verdiene ihren
Unterhalt mit (…), bei dem auch sie geholfen habe. Sie habe die Schule
bis zur achten Klasse besucht.
Zu ihren Gesuchsgründen brachte sie vor, sie sei mit dem Schulunterricht
nicht einverstanden gewesen, weshalb sie die Schule in der achten Klasse
nach dem ersten Semester abgebrochen habe. Aus Angst, bei einer Razzia
aufgegriffen zu werden oder aufgrund des Schulabbruchs in den Militär-
dienst eingezogen zu werden, sei sie illegal aus Eritrea ausgereist.
Am 31. März 2016 reichte sie ihre Taufurkunde im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. April 2016 – zugestellt am 25. April 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei im Dispositivpunkt 1 auf-
zuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1
Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
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D.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete antragsgemäss die rubri-
zierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In der Vernehmlassung vom 8. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seiner Verfügung fest. Am 9. Juni 2016 wurde die Vernehmlassung der
Rechtsbeiständin zur Kenntnisnahme übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Prozessgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die
Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Demgegenüber ist die Abweisung des Asylgesuchs unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung in Bezug auf die geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründe damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin über ihre illegale Ausreise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügten, weshalb deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Den Schilderungen ihrer Ausreise fehle
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jegliche Tiefe und Erlebnisbasiertheit. Etwa habe sie vorgebracht, ihre Aus-
reise nicht geplant zu haben, sondern eine Woche nach Schulabbruch al-
lein, ohne jemandem etwas zu sagen oder etwas mitzunehmen, losgelau-
fen zu sein. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie sie sich in der Dämme-
rung und ohne sich auszukennen, orientiert habe und ohne Sicherheitsvor-
kehrungen die Grenze überquert habe. Auch die weiteren Ausführungen
seien äussert vage und substanzlos, ihre Angaben in Bezug auf die Dauer
der Ausreise entsprächen nicht den realen Gegebenheiten beziehungs-
weise seien den Akten diesbezügliche Ungereimtheiten zu entnehmen.
5.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Aussa-
gen seien den Umständen entsprechend authentisch und mit vielen Real-
und Detailkenntnissen versehen, etwa in Bezug auf ihre Schilderungen
über die Ausreise durch Kakteen- und Dornengestrüpp, die dabei entstan-
denen Verletzungen und die bei ihrer Ankunft in Äthiopien in Anspruch ge-
nommenen Hilfeleistungen. Zudem habe sie B._______ und Umgebung
detailliert schildern können. Sie kenne den Weg zwischen B._______ und
C._______, da dort ihre Tante lebe, die sie schon öfters besucht habe. Ent-
gegen der Annahme der Vorinstanz gebe es daher keinen Grund an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zur illegalen Ausreise zu zweifeln. Hinge-
gen reiche es nicht aus, aufgrund eines einzigen Widerspruchs bezüglich
der Dauer der Flucht, implizit auf ihre legale Ausreise zu schliessen.
6.
6.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 E. 5 [als Referenzurteil publiziert]).
6.2 Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbe-
urteilung bezüglich der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin verzich-
tet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen solcher zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte in ihrem Falle zu verneinen. Die Beschwer-
deführerin hat nach ihrem Schulabbruch Eritrea aus Furcht vor einer Raz-
zia oder einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst verlassen. Vor ihrer
Ausreise ist es zu keinem Kontakt mit den Behörden gekommen, sie hat
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kein militärisches Aufgebot erhalten, so dass sie nicht als Deserteurin oder
Refraktärin gelten kann. Die Befürchtung, künftig in den Nationaldienst ein-
gezogen zu werden, reicht nicht aus, das Profil der Beschwerdeführerin zu
schärfen. Insbesondere sind keine weiteren Anknüpfungspunkte ersicht-
lich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Per-
son erscheinen lassen könnten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
9.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutge-
heissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwen-
dung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsge-
richt bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat der
Beschwerdeeingabe vom 25. Mai 2015 eine Kostennote beigelegt. Darin
wird der Aufwand insgesamt mit Fr. 1605.20 beziffert, wobei von einem
Stundenansatz von Fr. 180.– ausgegangen wurde. Für das amtliche Hono-
rar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der genannten massgebli-
chen Faktoren entsprechend zu kürzen. Der rechnerische Vertretungsauf-
wand beträgt somit Fr. 1250.– und geht zulasten der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 1250.– geht zulasten des Bundes-
verwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
Versand: