B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3291/2016
Ur t e i l vom 3 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 10. Januar
2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Januar 2013 machte
er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibeti-
scher Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (phonetisch) in der Ge-
meinde C._______, Kreis D._______, Präfektur E._______, Provinz
F._______. Er habe dort von der Geburt bis zur Ausreise im September
2012 zusammen mit seiner Mutter gelebt. Ein Onkel lebe ebenfalls im glei-
chen Dorf. Er (der Beschwerdeführer) sei nie zur Schule gegangen, er
habe auf dem Feld gearbeitet. Am (…) sei er in den Gemeindehauptort
C._______ gegangen, um Medikamente zu kaufen. Dort habe er sich spon-
tan einer Demonstration angeschlossen. Als nach fünf Minuten die Polizei
gekommen sei, habe er sich davon gemacht und sei am Abend in sein Dorf
zurückgekehrt. Am nächsten Tag sei im Dorf über die Demonstration ge-
sprochen worden. Seine Mutter habe dies gehört und ihm davon erzählt.
Daraufhin sei sein Onkel zu ihnen nach Hause gekommen und habe mit
seiner Mutter gesprochen. Am Abend hätten sie entschieden, dass er nicht
mehr länger zu Hause bleiben könne und fliehen müsse. Der Onkel habe
ihn noch in der gleichen Nacht nach G._______ gebracht.
C.
Bei der ersten Anhörung vom 12. Juni 2014 und der ergänzenden Anhö-
rung vom 12. Mai 2015 legte der Beschwerdeführer auf die Frage zu den
Geschehnissen am Tag nach der Demonstration dar, er habe wie immer
die Tiere auf den Feldern gehütet. Etwa um die Mittagszeit sei seine Mutter
zu ihm auf das Feld gekommen und habe ihm berichtet, dass sie von den
Dorfbewohnern erfahren habe, dass er sich politisch betätigt habe. Darauf-
hin sei er nach Hause und dann zu seinem Onkel gegangen, wo er sich
versteckt habe. Gegen Abend sei seine Mutter gekommen und habe ihn
informiert, dass die Polizei ihn zu Hause gesucht und sie (die Mutter) ver-
hört habe. Noch am selben Abend sei er mit seinem Onkel nach G._______
gegangen und von dort mit einem Schlepper zu Fuss nach Nepal gelangt.
Ende Januar 2013 sei er nach Europa geflogen und schliesslich in die
Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere und keine Beweis-
mittel zu den Akten.
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D.
Am 23. Dezember 2015 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle LINGUA im
Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit dem Beschwer-
deführer durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein
LINGUA-Experte am 16. März 2016 eine sprach- und landeskundliche Her-
kunftsanalyse (nachfolgend: LINGUA-Bericht). Er kam dabei zum Schluss,
dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht im
Kreis D._______ / Stadt G._______ / Autonomes Gebiet Tibet / Volksre-
publik China, jedoch sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe.
E.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April
2016 das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Berichts. Mit Schrei-
ben vom 11. April 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 21. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug – unter
Ausschluss eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China – an.
G.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Mai 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und neu zu beurteilen. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm eine
vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter eine vorläufige Auf-
nahme infolge Unzumutbarkeit oder allenfalls Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 hielt der vormals zuständige In-
struktionsrichter fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 4
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm-
lassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2016 zur Kenntnis ge-
bracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung stützte sich das SEM
massgeblich auf den LINGUA-Bericht. Es führte aus, die landeskundlich-
kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers seien in vielen der unter-
suchten Bereiche (…) unbefriedigend oder lückenhaft gewesen. Eine
Hauptsozialisation im Kreis D._______ erscheine daher zweifelhaft. Auf-
grund der linguistischen Analyse sei weiter festgestellt worden, dass der
Beschwerdeführer nicht den lokalen Dialekt seiner angeblichen Herkunfts-
region spreche, sondern er sich in einer Spielart der exiltibetischen Koine
ausdrücke. Es sei zudem untypisch, dass er über keine Chinesisch Kennt-
nisse verfüge. Seine Erklärungen in der Stellungnahme (Kind einer Bau-
ernfamilie, abgelegenes Dorf, keine Klöster in der Nähe, kein Schulbesuch
und deshalb keine Chinesisch-Kenntnisse) könnten nicht überzeugen. Die
Sprache des Beschwerdeführers stimme zwar mehrheitlich mit dem
E._______-Dialekt überein, jedoch beruhe auch die exil-tibetische Koine
grösstenteils auf diesem Dialekt und aus der Sprachanalyse gehe klar her-
vor, dass seine sprachlichen Merkmale auf die exiltibetische Koine hinwei-
sen würden.
Der Beschwerdeführer habe sodann auch die Fluchtgründe nicht überzeu-
gend darzulegen vermocht. So habe er an der BzP weder erwähnt, dass
die Polizei ihn am Tag nach der Demonstrationsteilnahme im Dorf gesucht
habe und seine Mutter verhört worden sei noch dass er sich bei seinem
Onkel versteckt habe. Seine diesbezügliche Erklärung, er sei an der BzP
darüber nicht gefragt worden, sei nicht nachvollziehbar, da es sich um ein
zentrales fluchtauslösendes Ereignis handle. Die Fluchtgeschichte ver-
mittle darüber hinaus den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts. Es
sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er von Behörden oder Drittpersonen
als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden sei, wenn er sich doch
nur ein bis zwei Mal im Gemeindehauptort aufgehalten und keinen der Mit-
demonstranten gekannt habe. Seine Erklärung, dass es im Dorf Spione
gebe, überzeuge nicht. Es leuchte bei der vorgebrachten Sachlage nicht
ein, dass er zum einen nicht auf seinem Feld oder bei seinem Verwandten
von der Polizei aufgegriffen worden sei, und er sich zum anderen ausge-
rechnet bei einem nahen Verwandten im selben Dorf versteckt habe, wo
es für die Polizei ein Leichtes gewesen wäre, ihn aufzugreifen. Auch sein
Verhalten nach der Ausreise werfe Fragen auf. Dass er seit seiner Abreise
keinen Kontakt zu Angehörigen und Fluchthelfern aufgenommen und sich
mit der eigenen Gefährdungssituation nicht auseinandergesetzt habe, sei
angesichts der behaupteten ernsten Folgen seiner politischen Aktion nicht
nachvollziehbar. Er sei den Fragen nach Kontaktmöglichkeiten zu seinen
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Seite 6
Verwandten erst konsequent ausgewichen und habe diese dann nicht
stichhaltig und zudem in Widerspruch zu seiner Fluchtgeschichte beant-
wortet. Allgemein erscheine sein behauptetes politisches Engagement we-
nig überzeugend. Er bringe zwar vor, an der Demonstration für eine Einla-
dung des Dalai Lamas nach Tibet skandiert zu haben, jedoch habe er wäh-
rend seines viermonatigen Aufenthalts in Nepal nicht von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, nach Indien zu reisen, wo der Dalai Lama wohnhaft
sei, und dort in der exiltibetischen Gemeinde Schutz zu suchen. Die Anga-
ben zum Reiseweg seien weitgehend unsubstantiiert ausgefallen und wür-
den kaum erlebnisnahe Schilderungen aufweisen. Schlussendlich habe er
Identität und Herkunft nicht mit rechtsgenüglichen Ausweisschriften belegt,
obwohl er angeblich im Besitz einer Identitätskarte und eines Familien-
büchleins sei, und habe diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht.
Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft
aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen,
er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufent-
halt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
4.2 Der Beschwerdeführer verwies in der Rechtsmittelschrift bezüglich der
Beurteilung des LINGUA-Berichtes auf seine Stellungnahme vom 11. April
2016 und brachte ergänzend vor, er verstehe nichts von Morphologie und
exiltibetischen Merkmalen. Er spreche so, wie er schon immer gesprochen
habe. Seiner Meinung nach würden die Bewohner seines Dorfes nicht an-
ders sprechen. Er habe zudem immer angegeben, dass er einzelne Wörter
auf Chinesisch kenne. Chinesisch sei aber nie ein integraler Bestandteil
seiner Sprache gewesen und er habe immer nur Tibetisch gesprochen. Er
sei in der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen, und habe daher nur
die seiner Meinung nach wichtigsten Fakten und Ereignisse geschildert. Er
könne sich auch nicht erklären, wie die Polizei von seiner Demonstrations-
teilnahme erfahren habe, und weshalb er nur zu Hause, jedoch nicht bei
seinem Onkel gesucht worden sei. Er vermute allerdings, dass Spione an-
wesend gewesen seien, was belege, dass China ein Überwachungsstaat
sei, vor dem es keine Sicherheit gebe. Er habe sich bei seinem Onkel ver-
steckt, weil man wirklich niemandem ausser der eigenen Familie trauen
könne. Sein Verhalten nach der Ausreise sei nachvollziehbar. Eine Kon-
taktaufnahme mit seiner Familie sei nicht möglich, da es in seinem Dorf
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weder Post noch Telefone gebe und seine Familie nun wahrscheinlich von
den Behörden überwacht werde. Im Übrigen habe er nicht gewusst, dass
das Tibetan Reception Centre in Kathmandu Reisepapiere nach Indien or-
ganisiere. Den Reiseweg habe er den Umständen entsprechend so aus-
führlich wie möglich geschildert. Weil der Fussmarsch jedoch sehr anstren-
gend gewesen sei und er vorher noch nie sein Land verlassen habe, habe
er sich nur auf sich selbst konzentriert und einen Tunnelblick gehabt. Er
habe, wie dargelegt, nach der Flucht aus Tibet einige Monate in Nepal ge-
wohnt. Dort habe er sich aber nie offiziell registrieren lassen, weshalb er
weder über eine nepalesische Aufenthaltsbewilligung noch Staatsbürger-
schaft verfüge. Eine Rückschiebung nach Nepal komme für ihn nicht in
Frage. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil E-2426/2007 die Ge-
fahr einer Kettenabschiebung tibetischer Flüchtlinge von Nepal nach China
bestätigt.
5.
5.1 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis nach EMARK
2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestän-
den. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab-
klärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien inne-
habe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung
und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Vorab ist
festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Aus-
weispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas
zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, ein-
gereicht. Sein Vorbringen, er könne seine Angehörigen in Tibet aus politi-
schen Gründen nicht kontaktieren, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerde-
ebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt
eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
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AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der BzP (SEM
act. A6, S. 2) und später erneut bei den Anhörungen (SEM act. A14 F3 ff.,
A16 F3 ff.) hingewiesen hatte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer wi-
dersprüchliche Angaben zu seinen Ausweispapieren gemacht, indem er
bei der BzP – im Unterschied zu den beiden Anhörungen – behauptete, er
habe niemals einen chinesischen Pass oder eine chinesische Identitäts-
karte besessen. Sein Beschwerdevorbringen, es handle sich dabei um ein
Missverständnis, ist mit Blick auf den Verlauf des Protokolls der BzP – des-
sen Richtigkeit und Verständlichkeit er nach der Rückübersetzung unter-
schriftlich bestätigte – und das protokollierte mehrfache Nachfragen zu den
Identitätspapieren (SEM act. A6 S. 5 f.) als blosse Schutzbehauptung zu
werten.
5.3 Weiter kann auf den LINGUA-Bericht verwiesen werden. Im Rahmen
von "LINGUA-Analysen" werden regelmässig – so auch im vorliegenden
LINGUA-Bericht – sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landes-
kundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die be-
auftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei ei-
ner solchen LINGUA-Analyse handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu
Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich um eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden LINGUA-Analysen
jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt
sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE
2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Das ist
vorliegend der Fall. Der zu beurteilende Bericht ist fundiert und mit einer
überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu kei-
nen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qua-
lifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb dem vorliegenden
LINGUA-Bericht erhöhter Beweiswert zugemessen und von seiner inhaltli-
chen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird.
5.4 Weder die Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. April 2016 – an
welchen der Beschwerdeführer auch nach der detaillierten Auseinander-
setzung des SEM mit dem LINGUA-Bericht in der angefochtenen Verfü-
gung festhält – noch in der Beschwerdeschrift sind geeignet, die Erkennt-
nisse der sachverständigen Person, wonach die Sozialisation des Be-
schwerdeführers sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft
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ausserhalb von China (Volksrepublik) stattgefunden habe, in Zweifel zu zie-
hen. Der Beschwerdeführer bestreitet seine bloss geringen Kenntnisse der
Umgebung seines Heimatdorfes und des dortigen Schulsystems nicht, will
sie jedoch dadurch erklären, dass der Hauptort seiner Region (…) Fahr-
stunden entfernt liege und er in einer Bauernfamilie aufgewachsen und von
klein an bei der Feldarbeit und dem Hüten der Tiere geholfen habe. Diese
Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat mit Hinweis
auf die entsprechende Einschätzung der sachverständigen Person im LIN-
GUA-Bericht zutreffend festgehalten, dass bei einer einheimischen Person
im Alter von (…) Jahren (im Ausreisezeitpunkt) auch vor dem angegebenen
sozialen Hintergrund nicht mit den spezifischen Lücken zu rechnen ist.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen, er spreche so, wie er schon immer
gesprochen habe und wie es auch die Bewohner seines Dorfes täten, ver-
mag der Beschwerdeführer nichts abzuleiten.
5.5 Die vorgenommene Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine
Herkunft verschleiert, wird durch die unglaubhafte Schilderung der Verfol-
gungsvorbringen bestärkt. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer erstmals in der Anhörung vom 12. Juni 2014
(SEM act. A14 F67 ff.) vorbrachte, die Polizei habe ihn am Tag nach der
Demonstrationsteilnahme im Dorf gesucht und dabei seine Mutter verhört,
während er sich zu jenem Zeitpunkt beim Onkel versteckt gehalten habe.
Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe diese Umstände bei der
BzP deshalb nicht erwähnt, weil er dort nur die wichtigsten Fakten und Er-
eignisse geschildert habe, überzeugt nicht. Das SEM hat zutreffend fest-
gehalten, dass es sich bei diesem Sachverhalt um ein Kernelement der
fluchtauslösenden Vorbringen handelt, weshalb nicht nachvollziehbar ist,
dass der Beschwerdeführer ihn nicht bereits an der BzP erwähnt hat.
Ebenso wenig plausibel ist es (im Falle der Wahrunterstellung), dass der
Beschwerdeführer von der Polizei nicht umgehend bei seinem im selben
Dorf wohnhaften Onkel gesucht worden wäre. Schliesslich ist auch die
Schilderung der geltend gemachten illegalen Ausreise und der nachfolgen-
den Reise in die Schweiz realitätsfremd, stereotyp und oberflächlich aus-
gefallen, wobei hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den kann, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden können.
5.6 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In
Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung
hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 10
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungs-
pflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwer-
deführers. Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.1 skizzierte Rechtspre-
chung ist der Vollzug der Wegweisung deshalb für zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
7.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung – auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Re-
foulement-Verletzung droht. Denn diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die
die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China
zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai
Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet wer-
den und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. BVGE 2009/29).
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Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenver-
fügung vom 31. Mai 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und weil nicht von einer zwischenzeitlichen
Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers
auszugehen ist, ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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