Abtei lung IV
D-3292/2006
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid), Verfügung des BFF
vom 17. Mai 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3292/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin B._______ - eine ethnische Albanerin aus
G._______, Kosovo (ehemals Serbien und Montenegro) - reiste am
10. Juni 1999 zusammen mit ihren Kindern C._______, D._______,
E._______ und F._______ illegal in die Schweiz ein, wo sie am
gleichen Tag mit der hauptsächlichen Begründung, Kosovo wegen des
Krieges verlassen zu haben, für sich und ihre Kinder um Asyl
nachsuchte.
B.
B.a Mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 stellte das Bundesamt fest,
die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche vom 10. Juni
1999 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
B.b Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mittels Ein-
gabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 15. November 2000 bei
der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) eine – auf den Vollzugspunkt beschränkte – Beschwerde erhe-
ben. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das Bundesamt mit Verfü-
gung vom 27. Februar 2001 die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung
vom 13. Oktober 2000 auf und nahm die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder zufolge Unzumutbarkeit des Vollzuges ihrer Wegweisung wie-
dererwägungsweise vorläufig auf. Die ARK schrieb in der Folge mit
Beschluss vom 2. März 2001 das Beschwerdeverfahren ab.
C.
Am 9. Juli 2002 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, auf-
grund der veränderten humanitären und sozio-ökonomischen Situation
in Kosovo erwäge es, die am 27. Februar 2001 verfügte vorläufige Auf-
nahme aufzuheben. Nachdem die Beschwerdeführerin sich dazu durch
ihre Rechtsvertreterin am 9. September 2002 geäussert hatte, sah das
Bundesamt mit Verfügung vom 20. Juni 2003 vorerst von einer Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme ab.
D.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, A._______, reiste erstmals am
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8. September 1997 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch, welches das Bundesamt mit Verfügung vom 11.
November 1997 ablehnte (N_______). Eigenen Angaben zufolge
kehrte er danach in seinen Herkunftsort zurück und hielt sich vom Juni
1999 bis am 12. Mai 2003 illegal in X._______ auf. Am 13. Mai 2003
reiste er abermals in die Schweiz ein und suchte am 15. Mai 2003 mit
der Begründung, bei seiner Familie sein und in der Schweiz arbeiten
zu wollen, ein weiteres Mal um Asyl nach.
E.
E.a Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 erwog das Bundesamt erneut, die
von ihm angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder aufzuheben, da sich ihr Ehemann in der Schweiz be-
finde und sie demnach nicht mehr als alleinerziehende Mutter erachtet
werden könne.
E.b Im Rahmen des ihr vom Bundesamt gewährten rechtlichen Ge-
hörs argumentierte die Beschwerdeführerin mit Eingaben ihrer Rechts-
vertreterin vom 18. August und vom 3. September 2003 insbesondere,
sie sei tatsächlich nicht mehr alleinerziehend, befinde sich aber seit ei-
nigen Monaten in psychiatrischer Behandlung und zudem würde der
Vollzug ihrer Wegweisung für ihre Kinder eine Entwurzelung darstellen
und daher zu einer schweren persönlichen Notlage führen.
E.c Am 8. September 2003 liess die Beschwerdeführerin beim Bun-
desamt zudem eine Telefaxkopie vom 4. September 2003, die zum In-
halt ein ärztliches Zeugnis, ausgestellt von Med. pract. H._______,
Psychiatrie und Psychotherapie, hatte, einreichen. Darin wurden der
Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10, F45.4), eine Angst- und depressive Störung, gemischt
(ICD-10, F43.1) sowie Angstträume (ICD-10, F51.1) attestiert.
E.d Nachdem das Bundesamt von der zuständigen kantonalen Behör-
de eine Stellungnahme zum Vorliegen einer schwerwiegenden persön-
lichen Notlage im Sinne der inzwischen auf den 1. Januar 2007 aufge-
hoben Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a
Abs. 4bis des Bundesgesetztes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) (vgl. Ziff. I, II [Anhang
Ziff. 1] und VI ["Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung"
Abs. 2 Bst. a und c] des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Änderung des AsylG [AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772,
AS 2007 5573]) eingeholt hatte, gewährte es der Beschwerdeführerin
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mit Verfügung vom 20. November 2003 das rechtliche Gehör. Zudem
erteilte es ihr die Gelegenheit, sich zur Auffassung des Bundesamtes,
wonach keine Notlage im Sinne der erwähnten Bestimmung bestehe
und es beabsichtige, die von ihm angeordnete vorläufige Aufnahme
aufzuheben, zu äussern.
E.e In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2003 wies die Rechts-
vertreterin namens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf
hin, dass diese bei einer Rückkehr psychisch überfordert wäre, die
Kinder aufgrund der in der Schweiz erfolgten Integration entwurzelt
würden, darüber hinaus ihr Haus in Kosovo zerstört sei und sie in ihrer
Heimat über keine Existenzgrundlage verfügen würden.
F.
F.a Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 hob das Bundesamt die
mit Verfügung vom 27. Februar 2001 angeordnete vorläufige Aufnah-
me der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf, wobei es seinen Ent-
scheid hauptsächlich damit begründete, es bestünden keine Hinweise
dafür, dass die Beschwerdeführerin, die zusammen mit ihrem Ehe-
mann ausreisen könne, nicht reisefähig wäre oder dass sich ihre psy-
chische Erkrankung, die keiner stationären Behandlung bedürfe, nicht
in ihrer Herkunftsregion oder im Universitätsspital Pristina behandelt
werden könne.
F.b Mit separater Verfügung vom gleichen Tag trat das Bundesamt auf
das am 15. Mai 2003 gestellte Asylgesuch des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG (unter der
Verfahrensnummer N_______) nicht ein, verfügte dessen Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung entzog das Bundesamt die aufschie-
bende Wirkung.
G.
G.a Gegen den Entscheid des Bundesamtes vom 17. Dezember 2003
liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
19. Januar 2004 an die ARK - eine auf den Vollzug der Wegweisung
beschränkte - Beschwerde erheben.
G.b Mit Urteil vom 30. Januar 2004 wies die ARK die Beschwerde der
Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2004 ab, wobei sie unter anderem
festhielt, angesichts des im Heimatland vorhandenen Beziehungs-
netzes, der zur Verfügung stehenden medizinischen Versorgung und
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der Tatsache, dass sie mit ihrem Ehemann zurückreisen könne, sei
eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder als zumutbar
zu erachten.
G.c Mit separatem Urteil vom gleichen Tag wies die ARK die vom
Ehemann der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2004 erhobene - und
auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte - Beschwerde gegen
den Entscheid des Bundesamtes vom 17. Dezember 2003 ebenfalls
ab.
H.
H.a
Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 setzte das Bundesamt der Be-
schwerdeführerin und ihren Kindern eine Frist zur Ausreise bis zum
1. April 2004 an. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Ver-
fügung vom 5. Februar 2004 ebenfalls aufgefordert, innert derselben
Frist die Schweiz zu verlassen.
H.b Am 31. März 2004 informierte Med. pract. H._______ das
Bundesamt darüber, dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. Juni
2003 bei ihr in ärztlicher Behandlung und ein Eintritt in die Tagesklinik
I._______ geplant sei. Das Bundesamt machte die Ärztin daraufhin mit
Schreiben vom 6. April 2004 darauf aufmerksam, dass auf ihre Einga-
be mangels Bevollmächtigung nicht eingegangen werden könne.
H.c Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 13. April 2004 (Datum
Poststempel) teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesamt (Eingang:
14. April 2004) mit, dass sie krank sei und derzeit in der Tagesklinik
I._______ behandelt werde. Sie bitte um mehr Zeit; sie müsse zuerst
gesund sein, bevor sie zurückkehren könne.
H.d Das BFM behandelte das Schreiben der Beschwerdeführerin als
Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist und teilte ihr dazu mit Ver-
fügung vom 16. April 2004 mit, die angesetzte Frist zur Ausreise sei
bereits abgelaufen, eine Fristerstreckung sei damit nicht mehr möglich,
weshalb das verspätet eingereichte Gesuch nicht behandelt werden
könne. Aufgrund des ärztlichen Schreibens von Med. pract. H._______
vom 31. März 2004 könnten keine Rückschlüsse auf ihren aktuellen
Gesundheitszustand gezogen werden, weshalb sie aufgefordert
werde, bis zum 30. April 2004 einen aktuellen Arztbericht einzureichen
sowie die sie behandelnden Ärzte dem Bundesamt gegenüber von der
Schweigepflicht zu entbinden.
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I.
Mit Schreiben vom 21. April 2004 liessen sowohl die Beschwerdefüh-
rerin als auch ihr Ehemann durch rubrizierten Rechtsvertreter beim
Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch sowie ein Gesuch um Erlass
einer vorsorglichen Massnahme einreichen und beantragen, es sei ge-
stützt auf Art. 14a Abs. 4 aANAG festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar sei. Im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und der Kanton
Bern sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.
Ihrem Gesuch legten sie ein ärztliches Zeugnis, ausgestellt am
16. April 2004 durch Dr. med. J._______ und Med. pract. K._______,
psychiatrische Dienste, Spital I._______, eine anwaltliche Vollmacht
vom 8. April 2004 sowie eine Erklärung der Beschwerdeführerin vom
23. März 2004 bei, mit welchem sie die sie behandelnden Ärzte ge-
genüber den Schweizerischen Asylbehörden und gegenüber rubrizier-
tem Rechtsvertreter von der Schweigepflicht entband.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2004 forderte das Bundesamt die
Beschwerdeführerin auf, bis zum 21. Mai 2004 mittels Formular einen
fachärztlichen Bericht einzureichen.
K.
Am 11. Mai 2004 ging beim Bundesamt ein medizinischer Bericht, ver-
fasst von Dr. med. J._______ und Med. pract. K._______, psychiatri-
sche Dienste, Spital I._______, datierend vom 5. Mai 2004, ein.
L.
Am 12. Mai 2004 forderten die Beschwerdeführenden das Bundesamt
(Eingang: 13. Mai 2004) durch ihren Rechtsvertreter auf, ihr Gesuch
um Sistierung des Vollzuges ihrer Wegweisung umgehend zu behan-
deln, da Gefahr im Verzug sei.
M.
Das Bundesamt wies mit Verfügung vom 17. Mai 2004 - eröffnet am
19. Mai 2004 - das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführen-
den ab. Die Verfügungen vom 13. Oktober 2000 und vom 17. Dezem-
ber 2003 erklärte es für rechtskräftig und vollstreckbar.
N.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 liessen die Beschwerdeführenden
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durch ihren Rechtsvertreter bei der ARK Beschwerde gegen die Verfü-
gung des Bundesamtes vom 17. Mai 2004 erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Verfügung des Bundesamtes aufzuheben
und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen.
Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdefüh-
renden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um eine entsprechende Information an den kantonalen
Migrationsdienst.
Ihrer Rechtsmittelschrift legten die Beschwerdeführenden die Kopie ei-
nes medizinischen Kurzberichts vom 10. Juni 2004, ausgestellt durch
Dr. med. J._______ und Med. pract. K._______, bei.
O.
Der Instruktionsrichter der ARK hiess mit Zwischenverfügung vom
16. Juli 2004 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Aussetzung
des Vollzuges der Wegweisung gut und teilte diesen mit, dass sie das
Urteil in der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) verzichtet.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2004 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Mit Eingabe vom 8. März 2005 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden eine Kopie eines ärztlichen Austrittsberichts vom
9. Dezember 2004 die Beschwerdeführerin sowie ein ärztliches Gut-
achten vom 14. Dezember 2004 den Beschwerdeführer betreffend ein.
R.
Am 11. Januar 2006 gelangte die Beschwerdeführerin mittels ihres
Rechtsvertreters unter Beilegung eines ärztlichen Schreibens von
Med. pract. H._______ vom 8. November 2005 erneut an die ARK.
S.
Mit Eingabe vom 24. August 2007 an das nunmehr zuständige Bun-
desverwaltungsgericht ersuchte der Rechtsvertreter namens der Be-
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schwerdeführenden um Ansetzung einer Frist zwecks Beibringung
ausführlicher Therapieverlaufsberichte betreffend die Beschwerdefüh-
rerin und ihren Ehemann, die beide weiterhin in ärztlicher Behandlung
seien. Ebenso sei ihnen eine Frist zwecks Einreichung von Beweismit-
teln im Zusammenhang mit ihrer in der Schweiz erfolgten Integration
anzusetzen.
T.
Diese Gesuche wurden mit Zwischenverfügung vom 30. August 2007
durch den Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts - unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgewiesen.
U.
Mit Schreiben vom 7. September 2007 übermittelten die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht
ein Arztzeugnis vom 21. August 2007 der Psychiatrischen Dienste
I._______, verfasst von Dr. med. L._______ und Dr. med. M._______,
und diverse (Referenz-)Schreiben die Integration der Familie
betreffend.
V.
Am 19. September 2007 (Eingang: 20. September 2007) reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungs-
gericht einen weiteren medizinischen Bericht vom 18. September 2007
von Med. pract. H._______, eine Kopie des bereits zuvor eingereichten
ärztlichen Schreibens vom 8. November 2005 derselben Ärztin sowie
die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. L._______ und Dr.
med. M._______ vom 21. August 2007 den Beschwerdeführer
betreffend ein.
W.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 beantragte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden unter Hinweis auf einen Arztbericht von
Dr. med. M._______ vom 26. November 2007, die hängige
Beschwerde sei umgehend gutzuheissen. Der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführenden erscheine aufgrund der Aktenlage und
angesichts der dokumentierten schweren Erkrankungen als nicht
zumutbar.
X.
Ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med. M._______ vom 7. Mai
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2008 liessen die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFF, welches
heute Bestandteil des BFM ist, gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die
Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach
hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wie-
dererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten
Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat
und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist,
ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, so-
fern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung
unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit ei-
nem formellen Urteil endete. Ein derartiges, als qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar nicht
erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn zu
dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufge-
stellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunk-
te, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten
sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
3.2 Das Bundesamt ging in der angefochtenen Verfügung davon aus,
dass es sich bei dem von den Beschwerdeführenden eingereichten
Gesuch um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch der Beschwer-
deführerin und ihres Ehemannes im revisionsrechtlichen Sinne handel-
te. Dies war vorliegend indes nicht der Fall, da sich die Beschwerde-
führenden in ihrem Gesuch vom 21. April 2004 hauptsächlich auf
einen sich gegenüber dem Urteil der ARK vom 30. April 2004 ver-
schlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. dazu
nachfolgend E. 4.1) und damit auf eine nachträglich veränderte Sach-
lage beriefen. Die Vorinstanz hat indes den Anspruch der Beschwerde-
führenden auf Behandlung ihres Gesuchs zu Recht nicht in Abrede
gestellt und ist darauf eingetreten, wobei Gegenstand einzig die Frage
des Vollzuges der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz bildete. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach vorlie-
gend in materieller Hinsicht zu prüfen, ob seit Ausfällung des Urteils
Seite 10
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der ARK vom 30. Januar 2004 respektive seit Eintritt der Rechtskraft
der ursprünglichen vorinstanzlichen Entscheide vom 17. Dezember
2003 - in welchen das Bundesamt einerseits die Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder verfügte
(N_______) sowie andererseits trotz Nichteintretens auf das Asylge-
such materiellrechtlich über den Wegweisungsvollzug des Ehemannes
befand (N_______) - eine massgebende Veränderung der Sachlage
vorliegt, die hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung
zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
4.
4.1 In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 21. April 2004 machten die
Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend,
seit dem Urteil der ARK vom 30. Januar 2004 habe sich der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin, die sich zuvor in einer einiger-
massen sicheren sozialen Situation gefühlt habe, kontinuierlich ver-
schlechtert. Die Ängste ihrer vier Kinder und ihres Ehemannes, die
sich nach erfolgtem Entscheid vor einer Rückkehr nach Kosovo fürch-
ten würden, hätten bei der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen
Druck ausgelöst und zu einem stationären Klinikaufenthalt geführt. Am
5. April 2004 habe sie auf unbestimmte Zeit beim psychiatrischen
Dienst des Spitals I._______ hospitalisiert werden müssen. Wie dem
ärztlichen Bericht vom 16. April 2004 zu entnehmen sei, gehe man bei
der Beschwerdeführerin von einer posttraumatischen
Belastungsstörung aus, deren Ursachen auf die kriegerischen
Ereignisse in Kosovo zurückzuführen seien. Im Gegensatz zum
Zeitpunkt des Urteils der ARK, in welchem man von einer leichten
Erkrankung ausgegangen sei, liege nunmehr eine schwere
Erkrankung der Beschwerdeführerin vor. Sie sei auf intensive ärztliche
Behandlung angewiesen. Für eine Verbesserung ihres
Gesundheitszustandes sei die Schaffung einer sicheren sozialen
Situation unabdingbar. Durch den Vollzug der Wegweisung würde ihre
Gesundheit gefährdet, da aus Sicht der Ärzte mit einem neuen Schub
der posttraumatischen Störung zu rechnen sei.
4.2 Am 11. Mai 2004 ging beim Bundesamt ein medizinischer Bericht
des Spitals I._______, psychiatrische Dienste, datierend vom 5. Mai
2004 ein, in welchem die Fachärzte, Dr. med. J._______ und
Med. Pract. K._______ zum Schluss kamen, die Beschwerdeführerin
leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD), wobei es
sich um eine chronisch verlaufende Erkrankung handle, die abhängig
von der Aussen- und Lebenssituation in Schüben verlaufen könne
Seite 11
D-3292/2006
(ICD10 F 43.1). Die vorgesehene Behandlung mittels Medikation und
Psychotherapie sei aus sprachlichen Gründen in der Tagesklinik nicht
möglich, weshalb nur eine Linderung der Symptomatik erfolgen könne.
Eine gezielte Traumatherapie in der Muttersprache der Beschwerde-
führerin sei nötig, und eine angemessene Therapie erfordere zudem
eine sozial sichere Situation, ansonsten die Prognose schlecht sei.
Unter Benutzung von Tranquilizern sei die Beschwerdeführerin reisefä-
hig. Bei einer Rückreise nach Kosovo müsse mit einem erneuten
Schub der posttraumatischen Störung gerechnet werden.
4.3 Nachdem das Bundesamt den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Mai 2004 Frist zur Einreichung eines Arztbe-
richts bis zum 21. Mai 2004 angesetzt hatte, wies es mit Entscheid
vom 17. Mai 2004 das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-
renden ab, wobei es sich insbesondere auf den vorstehend erwähnten
ärztlichen Bericht (vgl. E. 4.2) vom 11. Mai 2004 (Eingang BFF)
stützte.
4.4 In dieser Vorgehensweise der Vorinstanz erblickt der Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
indem er in seiner Rechtsmittelschrift vom 18. Juni 2004 hauptsächlich
rügt, das Bundesamt habe innert laufender, zur Einreichung von Be-
weismitteln angesetzter Frist gestützt auf einen ärztlichen Bericht, der
ihm respektive den Beschwerdeführenden vor Erlass der angefochte-
nen Verfügung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, einen Ent-
scheid gefällt. Er habe zwar nach Erhalt der Zwischenverfügung vom
7. Mai 2004 einen Arztbericht beim Spital I._______ angefordert. Eine
Kopie eines Arztberichtes datierend vom 5. Mai 2004 sei ihm indessen
erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung durch das Bundes-
amt am 19. Mai 2004 zugestellt worden. Gemäss seinen Recherchen
sei bereits ein Schreiben der Beschwerdeführenden vom April 2004
durch das Bundesamt als Wiedererwägungsgesuch erachtet und diese
am 16. April 2004 zur Einreichung eines Arztberichts bis zum 30. April
2004 aufgefordert worden. Diese Verfügung hätten die Beschwerde-
führenden den behandelnden Ärzten übergeben, ohne deren Inhalt
richtig verstanden zu haben. Am 5. Mai 2004 hätten die psychiatri-
schen Dienste I._______ einen Bericht verfasst und diesen direkt an
das Bundesamt gesandt. Das Bundesamt wäre demnach entweder
gehalten gewesen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung den
Rechtsvertreter nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuch vom
21. Mai 2004 (recte: 21. April 2004) darüber zu informieren, dass be-
reits mit Verfügung vom 16. April 2004 ein ausführlicher ärztlicher Be-
Seite 12
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richt von den Beschwerdeführenden angefordert worden sei, oder es
hätte den Ablauf der angesetzten Frist abwarten müssen, denn so hät-
te die Möglichkeit bestanden, sich zum Arztbericht vom 5. Mai 2004 zu
äussern.
4.5 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung
vom 4. August 2004 im Wesentlichen die Auffassung, der Erlass der
angefochtenen Verfügung vor Ablauf der angesetzten Frist sei gerecht-
fertigt. Vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs vom 21. April
2004 hätten sich die Beschwerdeführenden zwar bereits schriftlich an
das Bundesamt gewandt. Bei diesem Schreiben habe es sich jedoch
um ein Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist gehandelt und es
sei ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden. Die Behauptung
des Rechtsvertreters, dieses Schreiben sei bereits als Wiedererwä-
gungsgesuch eingestuft worden, treffe daher nicht zu. Da der darin
enthaltene Antrag indes nicht genügend dokumentiert gewesen sei,
sei ein ärztlicher Bericht angefordert worden. Beim Wiedererwägungs-
gesuch vom 21. April 2004 habe es sich hingegen um eine andere Ge-
suchskategorie, die intern durch eine andere Abteilung behandelt wer-
de, gehandelt. Die Aktivitäten der Beschwerdeführenden hätten offen-
sichtlich selbst den Rechtsvertreter verwirrt, und es sei denn auch ei-
genartig, dass dieser nicht über die vorgängige Eingabe seiner Man-
danten orientiert worden sei. Mit Eintreffen des ärztlichen Berichts vom
5. Mai 2004 sei der zuständige Mitarbeiter des Bundesamtes davon
ausgegangen, dass es sich um den angeforderten Arztbericht gehan-
delt habe. Da die darin enthaltenen Ausführungen zum Fällen des Ent-
scheides ausgereicht hätten, seien keine weiteren Informationen nötig
gewesen. Der ärztliche Bericht sei im Übrigen nicht beim Spital, son-
dern bei den Beschwerdeführenden angefordert worden. Die Be-
schwerdeführenden hätten sich jedoch nicht veranlasst gesehen, den
Bericht weiter zu kommentieren, und ihn direkt dem Bundesamt zu-
kommen lassen.
4.6 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechts-
erheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen voll-
ständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren er-
forderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber
die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne
Seite 13
D-3292/2006
von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE
2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch
EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). Im
Weiteren ist zu beachten, dass das durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte
rechtliche Gehör den Anspruch der von einem Verfahren betroffenen
Person umfasst, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen
wesentlichen Punkten zu äussern und von der betreffenden Behörde
alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. Allerdings beschlägt
der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche
Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist somit in der Regel kein
Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen
Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn,
die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unübli-
chen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BVGE
2007/21 E. 10.2 mit verschiedenen Hinweisen; vgl. PATRICK SUTTER in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14;
vgl. auch EMARK 2001 Nr. 8, EMARK 2000 Nr. 29 E. 5, EMARK 1994
Nr. 13 E. 3b.). Beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetrete-
nen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch
auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen, ist somit der An-
spruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. PATRICK SUTTER a.a.O., Rz.
12).
4.7 Gestützt auf die vorinstanzlichen Akten lässt sich zwar bestätigen,
dass sich die Beschwerdeführerin bereits mittels persönlichen Schrei-
ben vom 13. April 2004 (Poststempel) an das Bundesamt (Eingang:
14. April 2004) gewandt hatte, offenbar ohne ihren damals bereits
mandatierten Rechtsvertreter in Sachen Asyl und Wegweisung zu
informieren (vgl. Vollmacht vom 8. April 2004, C1 S. 13). Da die Be-
schwerdeführerin in erwähntem Schreiben vom 13. April 2004 erklärte,
sie gehe in die Tagesklinik und müsse erst gesund sein, um nach
Kosovo zurückkehren zu können und damit grundsätzlich ihren Willen
zur Ausreise signalisierte, hat das Bundesamt dieses Begehren indes-
sen zu Recht als Gesuch um Verlängerung - respektive Neuansetzung
- der Ausreisefrist und nicht als Wiedererwägungsgesuch im zuvor
beschriebenen Sinne (vgl. vorstehend E. 3.1) behandelt. Mit Verfügung
vom 16. April 2004, welche die Überschrift "Ihr Gesuch um Verlän-
gerung der Ausreisefrist" trägt, wurde der Beschwerdeführerin sodann
Seite 14
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durch das Bundesamt korrekt mitgeteilt, ihr Gesuch sei verspätet ein-
getroffen, da die Ausreisefrist bereits abgelaufen sei und ein Gesuch
um Erstreckung der Frist nur innerhalb der angesetzten Frist einge-
reicht werden könne. Trotzdem forderte das Bundesamt die Beschwer-
deführerin auf, einen aktuellen Arztbericht bis zum 30. April 2004 ein-
zureichen, was hinsichtlich der Klärung des aktuellen Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin im Rahmen einer bevorstehenden
Durchführung des angeordneten Wegweisungsvollzuges gerechtfertigt
erschien. Dass im Übrigen das Bundesamt die Verfügung vom 16. April
2004 der Beschwerdeführerin und nicht deren Rechtsvertreter eröffne-
te, versteht sich von selbst, da die Vorinstanz in jenem Zeitpunkt von
dessen Mandatierung keine Kenntnis hatte. Die Beschwerdeführerin
hat es sich denn auch selber zuzuschreiben, wenn sie diese Verfü-
gung, die sie gemäss Argumentation in der Rechtsmittelschrift nicht
verstand, direkt den Ärzten und nicht ihrem Rechtsvertreter übergab.
Im Weiteren lässt sich aufgrund der Akten feststellen, dass der Vorin-
stanz weder im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsge-
suchs vom 21. April 2004, dem lediglich ein medizinischer Kurzbericht
beigelegen hatte (vgl. C1 S. 14), noch im Zeitpunkt vor Erlass der Zwi-
schenverfügung vom 7. Mai 2004 ein detaillierter aktueller Arztbericht
vorlag. Die - erneute - Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines
ausführlichen Arztberichtes durch die Vorinstanz vom 7. Mai 2004 im
Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens erweist sich vor diesem Hin-
tergrund als sinnvolle und korrekte Instruktionsmassnahme, die keiner
weitergehenden Erläuterung an den Rechtsvertreter bedurfte. Das
Bundesamt konnte vor diesem Hintergrund - wie von diesem zu Recht
vorgebracht - im Zeitpunkt des Erhalts des Arztberichtes des Spitals
I._______ davon ausgehen, es handle sich hierbei um den zuvor
angeforderten Arztbericht, ging dieser doch erst am 11. Mai 2004, das
heisst einige Tage nach Erlass genannter Zwischenverfügung vom 7.
Mai 2004, beim Bundesamt ein. Dass sich die Vorinstanz sodann auf
diesen direkt durch das Spital I._______ zugestellten Bericht
abstützte, ohne die Beschwerdeführenden über dessen Erhalt zu
informieren, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn aufgrund der im
Wiedererwägungsgesuch vom 21. April 2004 beigelegten Erklärung
der Beschwerdeführerin vom 23. März 2004 betreffend die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht (vgl. C1 S. 15), war das Bundesamt
zur Entgegennahme und anschliessenden Würdigung dieses Berichts
berechtigt und konnte zudem davon ausgehen, dass die
Beschwerdeführenden respektive deren Rechtsvertreter die
Zusendung dieses Berichtes durch das Spital I._______ in die Wege
Seite 15
D-3292/2006
geleitet sowie inhaltlich vom Bericht Kenntnis genommen hatte. Es
bestand damit für das Bundesamt kein Anlass, die
Beschwerdeführenden über den Erhalt des Berichts zu informieren. Mit
Eintreffen dieses ausführlichen Arztberichts, der die bereits im
Wiedererwägungsgesuch erwähnte posttraumatische Belas-
tungsstörung der Beschwerdeführerin bestätigte, war der Sachverhalt
genügend erstellt. Die Vorinstanz war deshalb auch nicht gehalten, mit
dem Erlass der Verfügung bis zum Ablauf der Frist vom 21. Mai 2004
zuzuwarten.
4.8
4.8.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, der
vollständige Sachverhalt sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
auch deshalb nicht genügend respektive falsch erstellt worden, da er
entgegen der Ansicht des Bundesamtes nicht behauptet habe, in Ko-
sovo würde keine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Be-
handlung der Beschwerden der Beschwerdeführerin bestehen.
4.8.2 Dem Wiedererwägungsgesuch vom 21. April 2004 lässt sich
zwar in der Tat nicht entnehmen, dass der Rechtsvertreter erwähnte
Behauptung in dieser Form geäussert hätte. Die Ausführung der Vorin-
stanz, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Behauptung des
Rechtsvertreters in Kosovo aufgrund der dort vorhandenen Infrastruk-
tur behandelt werden könne, betrifft indes im Wesentlichen die recht-
liche Würdigung (vgl. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) des von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten und durch das Bundes-
amt zutreffend erhobenen rechtserheblichen Sachverhalts, weshalb
sich der entsprechende Einwand des Rechtsvertreters ebenfalls als
unbegründet erweist.
4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung in der Erhebung
des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz feststellen
lässt. Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an das Bundesamt
zwecks Abklärung und Neubeurteilung des rechtserheblichen Sachver-
haltes ist daher abzuweisen.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
Seite 16
D-3292/2006
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist
- unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.1.2 Grundsätzlich erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus me-
dizinischen Gründen dann als unzumutbar, wenn für die betroffene
Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizini-
sche Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraus-
setzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffent-
liche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegwei-
sung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspiel-
raum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, wel-
che für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als
unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in
die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss
und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum
Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
am Ende und 5b S. 157 f.).
5.1.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kin-
deswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des
Art 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstän-
de einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung
sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im
Seite 17
D-3292/2006
Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kin-
der nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsycho-
logischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kin-
des (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch des-
sen übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der
Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f., EMARK 2006
Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.).
5.2
5.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich aus der allgemeinen Situa-
tion in Kosovo, das heute von namhaften Staaten (und auch der
Schweiz) als unabhängig anerkannt wurde, auch im jetzigen Zeitpunkt
kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da dort nicht von einer
herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gespro-
chen werden kann.
5.2.2 Hingegen bleibt zu prüfen, ob in Bezug auf die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten individuellen Wegweisungshin-
dernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, die
ihren Vollzug als unzumutbar erscheinen lässt.
5.3
5.3.1 Das Bundesamt stellte in seinem ablehnenden Entscheid vom
21. April 2004 die in erwähntem Arztbericht vom 5. Mai 2004 enthalte-
ne Diagnose einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung
nicht in Frage, vertritt aber im Wesentlichen die Ansicht, eine depressi-
ve Entwicklung bei Asylsuchenden, deren Gesuch erstinstanzlich ab-
gewiesen werde, werde nicht selten durch diesen respektive durch den
Umstand, dass auch die zweite Instanz ablehnend entschieden habe,
akzentuiert. Dieses Phänomen stehe einem Wegweisungsvollzug nicht
entgegen. Eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und medizinische
Begleitung seien wichtig. In Kosovo seien zudem die notwendigen In-
frastrukturen zur Durchführung einer Therapie vorhanden. Nötigenfalls
könne sich die Beschwerdeführerin an eines der sechs in Kosovo be-
stehenden "Community Health Center" (CMC) wenden. In der Nach-
bargemeinde N._______ von G._______, woher die
Beschwerdeführerin stamme, existiere zudem eine
Seite 18
D-3292/2006
neuropsychiatrische Klinik, deren Leiter, ein Neuropsychiater,
zusammen mit zwei weiteren Fachärzten täglich zwischen 25 bis 30
Patienten und Patientinnen behandeln würden. Stationär behandelbar
seien auch Patienten und Patientinnen mit schweren chronischen und
neurologischen Krankheiten. Im Weiteren könne die
Beschwerdeführerin allenfalls die notwendigen Medikamente für die
erste Zeit nach Kosovo mitnehmen. Die Reisefähigkeit sei gemäss
dem ärztlichem Bericht vom 11. Mai 2004 gegeben, und es liege we-
der eine akute Selbst- noch Fremdgefährdung vor. Was die soziale
Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie anbelange,
werde ferner auf die Ausführungen im Urteil der ARK vom 30. Januar
2004 verwiesen.
5.3.2 Die Beschwerdeführenden wenden diesbezüglich in ihrer
Rechtsmittelschrift hauptsächlich ein, das Bundesamt verkenne, dass
selbst bei bestehender medizinischer Infrastruktur eine Behandlung
der Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht in Kosovo, sondern ein-
zig in der Schweiz erfolgen könne, da Voraussetzung für eine günstige
Prognose gemäss ärztlichem Bericht vom 5. Mai 2004 eine sozial si-
chere Situation und die Vermeidung unnötiger Stimuli sei. Bei einer
Rückschaffung nach Kosovo würde genau das Gegenteil erreicht, da
damit die reale Gefahr einer Retraumatisierung sowie der sozialen
Verelendung bestehen würde. Im Weiteren gelte es zu beachten, dass
die Kinder durch die kriegerischen Ereignisse in Kosovo ebenfalls ge-
prägt worden und daher darauf angewiesen seien, in stabilen Verhält-
nissen aufwachsen zu können. Da damit zu rechnen sei, dass sich der
Gesundheitszustand ihrer Mutter bei einer Rückkehr verschlechtere
und sie einer konkreten Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Le-
bens ausgesetzt wäre, hätte dieser Umstand für die Entwicklung der
Kinder schwerwiegende Folgen.
Im eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 10. Juni 2004 wurde bestä-
tigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. April 2004 teilstationär in
der Tagesklinik in I._______ behandelt werde und im Falle einer
Ausschaffung in der Lage sei, gegebenenfalls unter Benutzung von
Tranquilizern zu reisen. Bei einer Rückreise sei allerdings mit einem
erneuten Schub der posttraumatischen Belastungsstörung zu rechnen.
5.3.3 Das Bundesamt verwies demgegenüber in seiner Vernehmlas-
sung vom 4. August 2004 auf seine Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung.
Seite 19
D-3292/2006
5.3.4 Im Austrittsbericht vom 9. Dezember 2004 bestätigten die Fach-
ärzte Dr. med. O._______ und Med. pract. K._______ die Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin.
Im Arztbericht vom 14. Dezember 2004 diagnostizierten dieselben
Ärzte beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Er-
schöpfung bei langanhaltender Belastung durch multiple psychosozia-
le Belastung (depressive Ehefrau, ungewisse Zukunft etc.), eine Co-
Depressivität sowie eine posttraumatischen Belastungsstörung (F
43.22/43.23) und sahen als Prozedere stützende psychiatrische
Gespräche im Einzelsetting und im weiteren Verlauf allenfalls Paar-
und Familiengespräche vor.
5.3.5 Mit Bericht von Med. pract. H._______ vom 8. November 2005,
welchen die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2006 bei der ARK
einreichte, wurde bestätigt, dass diese an einem schweren posttrau-
matischen Belastungssyndrom leide, und dazu ausgeführt, diese
Erkrankung habe sich erst diagnostizieren lassen, nachdem der Be-
schwerdeführer im Mai 2003 eingereist sei und sich der Zustand der
Beschwerdeführerin trotz therapeutischer Behandlungen verschlech-
tert habe. Eine Rückkehr nach Kosovo sei aus ärztlicher Sicht als
kaum zumutbar zu erachten, da das Risiko einer erneuten massiven
Verschlechterung des psychischen Zustandes mit akuter Suizidialität
und Fremdgefährdung sehr gross wäre.
5.3.6 Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 24. August 2007 wie-
sen die Beschwerdeführenden überdies auf ihre fortgeschrittene Inte-
gration und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann nach wie vor in ärztlicher Behandlung stünden, hin.
5.3.7 Im mit Eingabe vom 7. September 2007 vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden eingereichten Arztzeugnis vom 21. August 2007
attestierten Dr. med. L._______ und Dr. med. M._______ dem Be-
schwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode mit Suizidalität
(ICD-10 F32.1). Nebst dem Hinweis auf diese psychischen Probleme
des Beschwerdeführers machte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden in erwähnter Eingabe an das Gericht zudem unter Verweis
auf zahlreiche Bestätigungen und Referenzschreiben darauf aufmerk-
sam, dass die ganze Familie sehr gut in der Schweiz integriert sei.
C._______, der inzwischen volljährige Sohn, habe eine Vorlehre
begonnen, sich in einem Praktikum erfolgreich engagiert und verfüge
hier in der Schweiz über eine Lebenspartnerin, weshalb er ebenfalls
überdurchschnittlich in der Schweiz integriert sei. Einhergehend mit
Seite 20
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dieser überdurchschnittlichen Integration in die Verhältnisse der
Schweiz habe eine Desintegration im Herkunftsland stattgefunden.
Auch unter diesem Aspekt erscheine daher der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar.
5.3.8 Am 19. September 2007 (Eingang: 20. September 2007) über-
mittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundes-
verwaltungsgericht einen weiteren medizinischen Bericht, verfasst von
Med. pract. H._______ am 18. September 2007, eine Kopie des be-
reits zuvor eingereichten ärztlichen Schreibens vom 8. November 2005
derselben Ärztin sowie die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses von Dr.
med. L._______ und Dr. med. M._______ vom 21. August 2007 den
Beschwerdeführer betreffend.
In ihrem Bericht vom 18. September 2007 führte die Ärztin H._______
ergänzend zu ihrem Schreiben vom 8. November 2005 unter anderem
aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die an einer
andauernden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer
Belastungsstörung leide (ICD-10, F62.0), sei als labil zu bezeichnen.
Die gegenwärtige Behandlung bestehe in psychiatrisch-psy-
chotherapeutischer Behandlung. Die Therapie sei schwierig und lang-
wierig und dürfte Jahre beanspruchen. Ohne Therapie bestünde die
Gefahr eines Rückfalles, wie jener, der zur Hospitalisation in der Ta-
gesklinik geführt habe. Vermutlich könne die Behandlung im Heimat-
land nicht durchgeführt werden, da dort die Infrastruktur nicht genü-
gend sei und man im Voraus über beträchtliche finanzielle Mittel verfü-
gen müsste, um eine Therapie überhaupt beginnen zu können. Ausser-
dem wäre die Beschwerdeführerin, bei der derzeit keine Hinweise für
eine akute Suizidialität bestünden, auf ein vernetztes Gesundheitssy-
stem mit verschiedenen medizinischen und paramedizinischen Ange-
boten angewiesen. Eine Rückkehr würde traumatisierend wirken und
eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge
haben. Ein Suizid sei möglich, könne aber nicht mit Bestimmtheit vor-
ausgesagt werden.
Dr. med. L._______ und Dr. M._______ bestätigten im erwähnten
Zeugnis vom 21. August 2007, dass der Beschwerdeführer seit dem
14. Dezember 2004 in psychiatrischer Behandlung sei. Beim Eintritt
habe er an einer mittelgradigen depressiven Episode mit Suizidialität
(ICD-10 F32.1) gelitten und sei seither medikamentös behandelt
worden. Mittels Einzel- und Systemtherapie habe sich der psychische
Zustand stabilisiert. Überdies seien therapeutische Sitzungen
Seite 21
D-3292/2006
notwendig gewesen. Sollte die medikamentöse Therapie und die
Psychotherapie wegfallen, so würde es zu einem Rezidiv der
depressiven Störung mit allen Symptomen inklusive Suizidalität
kommen.
5.3.9 Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 verwies der Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführenden zudem auf einen Arztbericht von
Dr. med. M._______ vom 26. November 2007, in dem festgehalten
wurde, alle Kinder seien durch die aktuelle Aufenthaltsregelung und
die chronische Ungewissheit der Eltern sowie deren psychische Er-
krankung chronisch psychischen Belastungen ausgesetzt. Hinzu kom-
me, dass sie aufgrund ihres Schulbesuches und ihrer Freunde stark in
die hiesige Gesellschaft integriert seien. F._______ kenne Kosovo nur
noch aus Erzählungen. Vor allem sie und E._______, aber auch die
beiden älteren Kinder würden bei einer Rückkehr starke Integrations-
schwierigkeiten haben. Die dauernden Sorgen der Eltern, das drohen-
de Zerreissen der Familie sowie die Angst und Ungewissheit über die
eigene Zukunft würden für alle Kinder schädigende psychische Fak-
toren darstellen, die bei ihnen durchaus zu bleibenden psychischen
Schäden führen könnten.
5.3.10 In einem weiteren ärztlichen Zeugnis von Dr. med. M._______
vom 7. Mai 2008 wurde der Beginn einer Systemtherapie der ganzen
Familie ab dem 1. Oktober 2007 bestätigt sowie - erneut - darauf ver-
wiesen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann an
behandlungsbedürftigen Depressionen leiden würden und nach wie
vor in psychiatrischer Behandlung stünden.
6.
6.1 Wie zuvor erwähnt, bestritt das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung nicht, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht vom
5. Mai 2004 in jenem Zeitpunkt an einer chronischen posttraumati-
schen Belastungsstörung litt und sich deren gesundheitliche Verfas-
sung seit dem Entscheid der ARK im Januar 2004, mit welchem diese
unter anderem die Behandelbarkeit einer allfälligen posttraumatischen
Belastungsstörung in Kosovo bejaht hatte, verschlechtert hat.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht ebenfalls kein Anlass an
der von qualifizierten Fachärzten im Bericht vom 5. Mai 2004 getrof-
fenen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (mit chro-
nischem Verlauf) zu zweifeln. Aus den diversen im Verlauf des weite-
ren Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichten lässt sich so-
Seite 22
D-3292/2006
dann schliessen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerde-
führerin seither nicht merklich veränderte, und es wurde die Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung respektive ein schweres
posttraumatisches Belastungssyndrom bestätigt sowie ihr im letzten
ausführlichem Arztbericht vom 18. September 2007 eine andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstö-
rung (ICD-10, F62.0) attestiert. Den medizinischen Unterlagen lässt
sich darüber hinaus entnehmen, dass nicht nur die Beschwerde-
führerin, sondern auch ihr Ehemann zwischenzeitlich an psychischen
Problemen (in Form einer depressiven Störung) erkrankte und sich
letztlich die ganze Familie in eine Systemtherapie begeben musste, da
mitunter auch die Kinder - unter anderem bedingt durch die Erkran-
kung ihrer Eltern - starken psychischen Belastungen ausgesetzt waren
respektive sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerde-
führerin auch im heutigen Zeitpunkt Behandlungsbedarf für deren psy-
chische Erkrankung aufweist und die zuletzt im September 2007 durch
die Ärztin H._______ gestellte Diagnose einer andauernden Per-
sönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung
(ICD-10, F62.0), die eine jahrelange Behandlung in Anspruch nehme,
nach wie vor Gültigkeit beanspruchen dürfte, zumal mit Zeugnis vom
7. Mai 2008 erneut darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann an "behandlungsbedürftigen Depression" lei-
den würden. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich zudem gestützt
auf die detaillierten ärztlichen Angaben auch nicht ausschliessen,
dass insbesondere für die Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach
Kosovo auch im heutigen Zeitpunkt retraumatisierend wirken respek-
tive eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur
Folge haben könnte.
Ob diese psychischen Leiden der Beschwerdeführerin, wie vom
Rechtsvertreter in der Beschwerde moniert, nunmehr zwingend eine
Behandlung in der Schweiz voraussetzen und damit einer Rückkehr
nach Kosovo entgegenstehen würde, braucht indessen ebenso wie die
Frage, ob die nach Ergehen des ARK-Urteils veränderte gesundheitli-
che Situation des Beschwerdeführers einer wesentlich veränderten
Sachlage gleichkommt, nicht vertieft geprüft zu werden. Denn nebst
den erwähnten - teils massiven - psychischen Problemen, deren
grundsätzliche Behandelbarkeit in Kosovo durch die Beschwerdefüh-
renden in ihrer Rechtsmittelschrift nicht in Frage gestellt wird, treten
Seite 23
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vorliegend weitere Faktoren hinzu, die darauf schliessen lassen, dass
sich die Situation der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt
massgeblich anders präsentiert, als dies zur Zeit der Ausfällung des
Urteils der ARK vor über fünf Jahren der Fall war.
6.2 In diesem Zusammenhang ist einerseits in Rechnung zu stellen,
dass mangels staatlicher Krankenversicherung in Kosovo im Gesund-
heitswesen sehr viele Dienstleistungen wie etwa Untersuchungen, Be-
handlungen, Transporte und Medikamente, sofern überhaupt erhältlich,
selber bezahlt werden müssen, was sich gerade bei Personen, die be-
schäftigungslos oder verarmt sind, als Hürde für eine adäquate Be-
handlung auswirken kann. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit für
den Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Kosovo dürfte sich zufol-
ge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung und der dort herrschenden
hohen Arbeitslosenquote als schwierig gestalten. Damit erscheint die
Finanzierung entsprechender medizinischer Dienstleistungen proble-
matisch, zumal nicht ohne weiteres als gesichert gelten kann, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die über zwei minderjährige und
den Akten zufolge über zwei Kinder in Ausbildung verfügen, die Unter-
haltskosten für eine mehrköpfige Familie tragen könnten. Aufgrund
ihrer nunmehr über neunjährigen Landesabwesenheit ist zudem unge-
wiss, ob die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat auf ein tragfähiges
verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen könnten, das be-
reit und in der Lage wäre, sie nicht nur in finanzieller, sondern auch in
persönlicher Hinsicht zu unterstützen.
6.3 Nebst diesen erschwerenden Umständen gilt es zu beachten,
dass seit Entscheidfällung der ARK im Jahre 2004 die Integration der
Beschwerdeführenden weiter fortgeschritten ist. So war der Beschwer-
deführer im Jahre 2006/2007 im Rahmen eines Beschäftigungspro-
gramms während längerer Zeit als Aushilfsmitarbeiter in einem Spital
angestellt, nahm gleichzeitig an einem einjährigen Deutschkurs teil
und bemühte sich in der Folge um eine Festanstellung (vgl. das Zwi-
schenzeugnis des Spital I._______ vom 19. Januar 2007 sowie das
Personalblatt unter Erwähnung des Deutschkurses als Beilagen zur
Eingabe vom 7. September 2007). Nach Kenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts ist er nach wie vor als Mitarbeiter im selben Spital ver-
zeichnet. Die Beschwerdeführerin ihrerseits besuchte im Jahre 2005
einen mehrmonatigen Textilfachkurs für Migrantinnen, in dem sie auch
Deutsch als Unterrichtsfach belegte, und nahm im April 2006 - im Rah-
men der durch ihre Krankheit eingeschränkten Möglichkeiten - eine auf
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eineinhalb Jahre befristete Trainingsstelle in einer Cafeteria in Angriff
(vgl. das Kurszertifikat der Bereichsleiterin für Fachkurse der
Z._______ vom 22. Dezember 2005 als Beilage zur Eingabe vom
7. September 2007, vgl. Arztbericht vom 18. September 2007, S 3. f.
als Beilage zur Eingabe vom 19. September 2007). Damit ist nicht nur
in sprachlicher, sondern auch in sozialer Hinsicht von einer
weitergehenden Integration der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes, die als freundliche, angepasste und verantwortungsvolle
Menschen beschrieben werden (vgl. ärztliches Schreiben vom 4.
September 2007 als Beilage zur Eingabe vom 7. September 2007),
auszugehen.
6.4 Nebst der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes fällt unter diesem Gesichtspunkt vorliegend be-
sonders ins Gewicht, dass sich die Tochter F._______ bereits seit
ihrem (...) Lebensjahr in der Schweiz befindet. Sie absolvierte hier den
Kindergarten und wurde anschliessend eingeschult. Den Akten zufolge
besuchte sie - ebenso wie zuvor ihre älteren Geschwister - in ihrer
Freizeit einen Schulhort, wo sie sehr geschätzt wurde. Von ihrem Klas-
senlehrer wurde sie zudem als pubertierendes Mädchen, das seine
Hausaufgaben zuverlässig und sorgfältig erledigt und regelmässig am
Mädchentreff teilnimmt, beschrieben (vgl. B18 S. 4, vgl. Schreiben der
Hortleiterin vom 27. August 2007 sowie jenes des Klassenlehrers vom
3. September 2007 als Beilagen zur Eingabe vom 7. September 2007).
F._______ wird in diesem Jahr (...) Jahre alt und dürfte damit derzeit
die (...) Klasse besuchen. Was sodann ihren älteren Bruder E._______
anbelangt, reiste dieser mit (...) Jahren in die Schweiz ein, wo er die
Schule absolvierte, sich in einem Fussballklub engagierte, und - wie
seine jüngere Schwester - über viele Schweizer Freunde und Kollegen
verfügt (vgl. B18 S. 4, vgl. Schreiben eines Lehrers vom 29. August
2007 als Beilage zur Eingabe vom 7. September 2007, vgl. Arztbericht
vom 26. November 2007, S. 3 als Beilage zur Eingabe vom 27.
Dezember 2007). Mit seinen bald (...) Jahren dürfte er nunmehr am
Ende der Adoleszenz stehen und demnächst eine berufliche
Ausbildung in Angriff nehmen. Sowohl in sprachlicher als auch in
sozialer Hinsicht sind somit die beiden minderjährigen Kinder der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes heute in der Schweiz
integriert. Aufgrund der hier von ihnen absolvierten Schuljahre sowie
ihrer ausserschulischen Kontakte ist davon auszugehen, dass
E._______ und F._______ im heutigen Zeitpunkt an die
schweizerische Lebensweise assimiliert und dadurch in erheblichem
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Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden
sind. Da sie einen Grossteil ihrer Kindheit respektive Jugend in der
Schweiz verbracht haben, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie
noch über - enge - Beziehungen zu ihrem Heimatstaat verfügen.
Ausserdem erscheint fraglich, ob sich ihre in der Schweiz begonnene
(Schul-) Ausbildung in angemessener Weise in ihrem Heimatland fort-
setzen respektive aufnehmen liesse, zumal weder F._______ noch
E._______ über jene schriftlichen Sprachkenntnisse in ihrer
Muttersprache verfügen dürften, die für den Unterricht in ihrem
Heimatland notwendig wären. Im Falle einer Rückschaffung in ihre
Heimat bestünde damit für die minderjährigen Kinder im heutigen Zeit-
punkt die Gefahr, aus einem hier gewachsenen sozialen Umfeld her-
ausgerissen zu werden. Eine solche Entwurzelung einerseits sowie die
sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in eine
ihnen fremde respektive fremd gewordene Umgebung und Kultur im
Heimatland andererseits könnte indessen zu Belastungen in ihrer Ent-
wicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht
zu vereinbaren wäre.
6.5 Was schliesslich die zwischenzeitlich volljährigen Kinder der Be-
schwerdeführerin und ihres Ehemannes, C._______ und D._______
anbelangt, lässt sich feststellen, dass D._______ bereits im Alter von
(...) Jahren, C._______ im Alter von (...) Jahren in die Schweiz
gelangte. D._______ absolvierte fast ihre gesamte Schulzeit in der
Schweiz, wo sie im Jahr (...) das (...) Schuljahr begann und sich in
jenem Zeitpunkt für eine Lehre als Coiffeuse interessierte (vgl. B18 S.
4, vgl. ärztliches Schreiben vom 18. September 2007 S. 4 als Beilage
zur Eingabe vom 19. September 2007, vgl. Arztbericht vom 26. Novem-
ber 2007, S. 2 als Beilage zur Eingabe vom 27. Dezember 2007). Sie
dürfte sich im heutigen Zeitpunkt noch in Ausbildung befinden. Der
heute (...) C._______ durchlief ebenfalls einen beträchtlichen Teil
seiner Schulzeit in der Schweiz und war Mitglied eines Fussballclubs.
Im März (...) machte er ein Praktikum in einer Kindertagesstätte und
begann noch im selben Jahr eine Vorlehre in einem Pflegeheim. Aus-
serdem hatte er im damaligen Zeitpunkt eine Lehrstelle als Pflegeassi-
stent in Aussicht (vgl. B18 S. 4, vgl. das Schreiben der U._______ vom
16. August 2007 sowie das Arbeitszeugnis des V._______ vom 11.
April 2007 als Beilagen zur Eingabe vom 7. September 2007, vgl.
Arztbericht vom 18. September 2007, S. 4 als Beilage zur Eingabe
vom 19. September 2007, vgl. Arztbericht vom 26. November 2007, S.
1 f. als Beilage zur Eingabe vom 27. Dezember 2007). Gemäss
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Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ist C._______ seit
August 2007 als Pflegehilfe im selben Heim verzeichnet. Sowohl
C._______ als auch D._______ sprechen zudem - wie ihre jüngeren
Geschwister - perfekt Schweizerdeutsch. Beide haben in der Schweiz
nicht nur einen Teil ihrer Kindheit, sondern die gesamten Jahre der
Adoleszenz verbracht und verfügen hier über einen eigenen Freundes-
kreis. Es ist demnach im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass
auch D._______ und C._______ - ebenso wie ihre jüngeren Ge-
schwister - an die schweizerische Lebensweise stark assimiliert und
dadurch in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale
Umfeld geprägt worden sind. Zufolge ihrer (...) Landesabwesenheit
und des Umstandes, dass sie die albanische Schriftsprache nicht
mehr - genügend - beherrschen dürften (vgl. Arztbericht vom
26. November 2007, S. 2 ff. als Beilage zur Eingabe vom
27. Dezember 2007), müssten sie im Falle einer erzwungenen Rück-
kehr in ein ihnen weitgehend fremd gewordenes Land mit beträcht-
lichen Reintegrationsschwierigkeiten rechnen.
6.6 In Würdigung dieser gesamten Umstände gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass von einer seit Abschluss des or-
dentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszuge-
hen und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im
heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das
Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 83 Abs. 7 AuG) ergeben, sind
die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme er-
füllt.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts beantragt wird. Die Beschwerde ist hingegegen gutzuheissen,
soweit im Eventualbegehren beantragt wird, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Demnach ist die angefochtene Verfügung
vom 17. Mai 2004 sowie die Verfügung vom 17. Dezember 2003 betref-
fend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder (N_______) vollumfänglich, die Verfügung vom
17. Dezember 2003 den Beschwerdeführer betreffend (N_______) hin-
sichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, und das BFM
ist anzuweisen, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
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und 4 AuG die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzu-
ordnen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Begehren teilweise un-
terlegen, weshalb ihnen die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskos-
ten von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Als teilweise obsiegender Partei ist den Beschwerdeführenden zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote
vom 11. Februar 2009 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 17.38
Stunden sowie die Auslagen von Fr. 66.20 erscheinen als angemes-
sen. Der Stundenansatz von Fr. 230.-- bewegt sich zudem im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das BFM ist demzufolge anzuweisen, den
Beschwerdeführenden eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 2'150.60 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache zur Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts beantragt wird.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
3. Die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2004 sowie die Verfügung
vom 17. Dezember 2003 betreffend die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder (N_______) werden
vollumfänglich, die Verfügung vom 17. Dezember 2003 den Beschwer-
deführer betreffend (N_______) hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufgehoben.
4. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig auf-
zunehmen.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'150.60 zu entrichten.
7. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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