B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3292/2016
pjn
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge im Ok-
tober 2015 auf legalem Weg und gelangte über die Türkei auf dem Land-
weg am 17. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Am 24. November 2015 wurde er summarisch befragt und
am 19. April 2016 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe
sich in eine Frau verliebt, deren Familie einer Heirat nicht zugestimmt und
sie mit einem anderen Mann verheiratet habe. Dennoch hätten sie ihre Be-
ziehung weitergeführt und sich ungefähr einmal pro Monat heimlich bei ihr
zu Hause getroffen. Eines Tages Anfang Oktober 2015 sei sie alleine zu
Hause gewesen und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Der Ehemann
habe sie entdeckt und habe ihn umbringen wollen. Er habe aber aus dem
Fenster flüchten können. Danach sei er mit dem Tod bedroht und überall
in Kurdistan gesucht worden. Seine Freundin habe ihn deswegen angeru-
fen und gewarnt. Am Anfang hätten sie auch seine Freundin umbringen
wollen, sie sei aber unversehrt geblieben. Er habe sich noch zirka zehn
Tage bei seinem Onkel im Dorf versteckt und sei dann geflüchtet. Da Ge-
schlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau mit Gefängnis bestraft
werde, habe er sich nicht an die Polizei wenden können. Nach Verbüssung
der Gefängnisstrafe wäre er den Stammesmitgliedern übergeben worden,
welche ihn umgebracht hätten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 – frühestens eröffnet am 12. Mai 2016 –
wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG,
(SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und -verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und
forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzu-
reichen und eine Rechtsvertretung zu benennen, welche ihm amtlich bei-
geordnet werden solle.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten und benannte den rubrizierten Rechtsvertreter
als amtlichen Rechtsbeistand.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -ver-
beiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, eine Replik und
gegebenenfalls eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
H.
Mit Replik vom 7. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Verfolgung bilde keinen
Grund für eine Asylgewährung, ausser wenn das Strafverfahren rechts-
staatlichen Ansprüchen nicht genüge, der betroffenen Person eine Verlet-
zung fundamentaler Menschenrechte drohe oder die Strafe unverhältnis-
mässig hoch ausfalle. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass
dem SEM keine entsprechende Strafnorm bekannt wäre, die vorliegend
zur Anwendung gelangen könne. Auch bringe der Beschwerdeführer gar
nicht vor, in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zu einer Strafe verur-
teilt worden oder Angeklagter in einem Gerichtsverfahren gewesen zu sein.
Bei der Todesdrohung durch die Familie der Freundin handle es sich um
eine Verfolgung durch Private. In der ARK bestehe dank der gut dotierten
Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionie-
rende Schutzinfrastruktur. Personen, die wegen Blutrache oder familiärer
Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, könnten auf den staat-
lichen Schutz zählen, ausser es lägen begründete Hinweise auf eine Ab-
senz des Schutzwillens der Behörden vor, beispielsweise durch gute Be-
ziehungen des Verfolgers zu den herrschenden Parteien oder eine diesen
nicht genehme politische Haltung seitens des Verfolgten. Vorliegend be-
stünden keine Hinweise darauf. Schliesslich habe sich der Beschwerde-
führer noch gar nicht an die zuständigen Sicherheitsbehörden gewandt.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, das
SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass Geschlechtsverkehr mit einer ver-
heirateten Frau im Irak nicht verboten sei. Dem beiliegenden Zeitungsarti-
kel sei zu entnehmen, dass Ehebruch, wie in vielen islamischen Ländern,
im Irak strafbar sei und mit Gefängnis bestraft werde. Er würde deshalb
verhaftet und inhaftiert, was eine unverhältnismässige Strafe darstelle.
Weiter sei der Staat zwar allenfalls willig aber nicht fähig, ihn gegen die
Bedrohung durch die Familie der Freundin zu beschützen. Wenn eine Fa-
milie Blutrache ausüben wolle, dann mache sie das auch. Deshalb sei ihm
Asyl zu gewähren. Subeventualiter müsse der Entscheid zurückgewiesen
werden und das SEM müsse allenfalls mit Hilfe einer Botschaftsbefragung
abklären, ob die Beziehung zu einer verheirateten Frau strafbar sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, ihm sei kein gesetzlicher
Straftatbestand bekannt, welcher im Nordirak für jemanden, der Ge-
schlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau gehabt habe, zur Anwen-
dung komme. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsartikel
nenne nur eine Norm, welche verheiratete Frauen für Ehebruch unter
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Seite 6
Strafe stelle. Er selber habe jedoch keinen Vertrag abgeschlossen, gegen
den er verstossen haben könnte. Und noch wenn der im Zeitungsartikel
erwähnte Paragraph 307 angewendet würde, würde es sich hierbei nicht
um eine asylrelevante Verfolgung handeln.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, nach schweizeri-
schen Rechtsverständnis sei eine Bestrafung wegen Ehebruchs oder der
Beziehung zu einer verheirateten Frau illegal, illegitim und damit sehr wohl
asylrelevant. Aufgrund der Blutrache, gegen die ihn der Staat nicht schüt-
zen könne, wäre er einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstos-
senden Behandlung ausgesetzt.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57
E. 2 und 2008/12 E. 5).
5.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
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5.3 Wie das SEM geht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon
aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Geschlechtsverkehrs mit ei-
ner verheirateten Frau behördlich verfolgt wird. Zwar wird gemäss Art. 377
des irakischen Strafgesetzbuches auch der am Ehebruch beteiligte Mann
mit Gefängnis bestraft (vgl.
load/4765_1464616474_pc-1969-v1-eng.pdf). Rein die Existenz eines sol-
chen strafgesetzlichen Artikels reicht aber nicht aus für das Vorliegen einer
Verfolgung beziehungsweise einer begründeten Furcht vor einer solchen
im konkreten Fall des Beschwerdeführers. Dieser machte nämlich gar nicht
geltend, zu einer Strafe verurteilt worden oder Angeklagter in einem Ge-
richtsverfahren gewesen zu sein. Er brachte auch nicht vor, dass ihn der
Ehemann seiner Freundin deswegen angezeigt habe oder er von den Be-
hörden gesucht worden sie. Die Bestrafung wegen Geschlechtsverkehr mit
einer verheirateten Frau erwähnte er vielmehr nur am Rande, als Begrün-
dung warum er sich nicht an die Behörden gewandt habe. Als fluchtauslö-
send bezeichnet er aber vor allem die Drohungen durch die Familie der
Freundin. Auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsar-
tikel lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dieser
hat lediglich die Bestrafung der ehebrecherischen Frauen zum Thema.
Dass diesbezüglich in der ARK Probleme bestehen, wurde auch im BVGE
2008/4 aufgegriffen (vgl. E. 6.6.8). Der Beschwerdeführer gehört aber nicht
zu der in diesem Sinne gefährdeten Gruppe.
5.4 Auch die Würdigung des SEM, die vorgetragenen Behelligungen der
Familie der Freundin seien Handlungen durch private Drittpersonen, und
die Einschätzung der Schutzinfrastrukturen in der ARK sind zu bestätigen.
Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass es angesichts der Tatsache,
dass nicht einmal seiner Freundin durch die Familie Schaden zugefügt
wurde (vgl. Akten des SEM A11, F63), relativ unwahrscheinlich ist, dass
diese den Beschwerdeführer weiterhin behelligen würden. Gemäss BVGE
2008/4, welcher weiterhin Gültigkeit hat, sind die Sicherheits- und Justiz-
behörden der ARK zudem grundsätzlich in der Lage und willens, den Ein-
wohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu ge-
währen. Diese Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit. Das SEM hat rich-
tig darauf hingewiesen, dass vorliegend keine begründete Hinweise auf
eine Absenz des Schutzwillens der Behörden vorliegen, beispielsweise
durch gute Beziehungen des Verfolgers zu den herrschenden Parteien
oder eine diesen nicht genehme politische Haltung seitens des Verfolgten.
Zudem hat sich der Beschwerdeführer noch gar nicht an die zuständigen
Sicherheitsbehörden gewandt. Angesichts der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer wie auch schon sein Vater der Peschmerga angehörten
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(vgl. A11, F19 – F25) ist überdies davon auszugehen, dass er über ent-
sprechende Kontakte und somit über einen effektiven Zugang zur behörd-
lichen Schutzgewährung im Nordirak verfügt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
ARK ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom
13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile
E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 und D-3405/2016 vom 14. September
2016 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datie-
rende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert
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Seite 10
und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzur-
teil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätz-
lich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. E. 7.4). Dabei wies es darauf hin,
dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine
Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern
vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in
den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche
militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der Region
des KRG (Kurdistan Regional Government) nicht zu verzeichnen; der
Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Ge-
biet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar
ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen
entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und
Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher
gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte
November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdi-
schen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt
im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kur-
dischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine
Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer
Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als
grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
7.4.2 Weiter wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, angesichts
der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene sei
allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller
Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E-3737/2015
E. 7.4.5). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo seine
Eltern und zahlreiche Geschwister sowie weitere Verwandte und Freunde
weiterhin wohnen. Somit verfügt er in der Heimat über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz. Aus den Akten ergeben sich auch keine weiteren Hinweise
auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer ist jung
und gesund und verfügt über schulische Bildung sowie berufliche Erfah-
rung. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass er sich bei einer Rück-
kehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Not-
lage geraten wird.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung dem-
nach als zumutbar.
D-3292/2016
Seite 11
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwi-
schenverfügung vom 22. Juni 2016 gutgeheissen wurde, werden keine
Kosten auferlegt.
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 wurde der rubri-
zierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen
des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Im Verfahren wurde keine
Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch
verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
Akten unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die Beschwerde-
schrift wurde vom Beschwerdeführer selber verfasst. Die Eingaben des
Rechtsvertreters beschränkten sich auf ein Schreiben in Bezug auf die
Mandatierung und eine kurze Replik. Das Honorar ist deshalb auf Fr. 400.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dem rubrizierten Ver-
treter wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser
Höhe zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Vertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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