B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3292/2019
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch Nathalie Vainio,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 2. Januar 2019 in die Schweiz, wo
sie am 4. Januar 2019 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 2. April
2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug
an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1874/2019 vom 29. April 2019 gutge-
heissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
B.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin einen Einschätzungsbericht der (…) vom (…) Juni 2019
bei der Vorinstanz einreichen. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin
das SEM, zusammen mit den kantonalen Behörden sicherzustellen, dass
sie umgehend psychologische und allenfalls medizinische Hilfe erhalte.
Darüber hinaus seien die gebotenen (internationalen) rechtlichen Schritte
gegen die involvierten Menschenhändler einzuleiten.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 – eröffnet am 20. Juni 2019 – trat das
SEM erneut nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Frankreich an. Gleichzeitig forderte es die Beschwerde-
führerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den zustän-
digen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Im Weiteren
wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukomme, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin
verfügt.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Anwendung der
Souveränitätsklausel dränge sich auch aus humanitären Gründen nicht
auf. Hinsichtlich der geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit
der Zwangsprostitution in Frankreich und des Einschätzungsberichts der
(…) führte das SEM aus, dass der geäusserte Wunsch nach einem weite-
ren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren habe. Frankreich sei ein Rechtsstaat mit
funktionierendem Justizsystem. Schliesslich habe Frankreich auch das
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Übereinkommen des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des
Menschenhandels (SR 0.311.543, nachfolgend: EKM) ratifiziert. Frank-
reich sei bereits darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beschwer-
deführerin ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei. Es obliege der
Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit
Menschenhandel, deren Opfer sie angeblich geworden sei, bei den zustän-
digen Behörden in Frankreich vorzubringen. Die Beschwerdeführerin habe
ferner die Möglichkeit, sich an diverse Organisationen zu wenden, welche
sich in Frankreich den Opfern von Menschenhandel annehmen würden.
Zurzeit sei in der Schweiz kein strafrechtliches Verfahren hängig. Deshalb
sei der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund
des strafrechtlichen Verfahrens nicht gefordert. Ferner sei festzustellen,
dass die französischen Behörden den Flughafen B._______-C._______
als Überstellungsort definiert hätten und die Beschwerdeführerin zunächst
in der D._______ empfangen werde. Es liege somit auch eine beträchtliche
geographische Distanz zwischen E._______, wo die Beschwerdeführerin
gegen ihren Willen festgehalten und misshandelt worden sei, und
B._______, wohin sie im Falle einer Überstellung nach Frankreich reisen
würde. Insgesamt würden sich somit keine Gründe ergeben, welche die
Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbin-
dung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
D.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-
eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen be-
züglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel
und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den
französischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte
die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss
Art. 107a Abs. 2 AsylG und die entsprechende Anweisung an die kantona-
len Behörden und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht.
Sie begründete ihre Rechtsmitteleingabe damit, dass das SEM erneut sein
Ermessen unterschritten habe, indem es den Umständen des Einzelfalles
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nicht genügend Rechnung getragen und ihre humanitäre Situation unge-
nügend berücksichtigt habe. Sie sei als Opfer von Menschenhandel zu
identifizieren und es sei ihr der notwendige Schutz und Unterstützung zu
gewähren. Es sei unbestritten, dass sie in Frankreich Opfer von Menschen-
handel geworden sei. Werde sie nun dorthin zurückgeführt, sei die Gefahr
immanent, dass sie wiederum in den Händen der Menschenhändler lande,
zumal die Situation für Asylsuchende in Frankreich prekär sei und viele auf
der Strasse leben würden. Erst wenn der Asylantrag offiziell registriert sei,
hätten sie Anspruch auf Unterkunft und andere Aufnahmeleistungen. Die
Wartezeiten für die offizielle Registrierung würden aber oft sehr lange dau-
ern und auch danach erhalte lediglich die Hälfte der Asylsuchenden eine
Unterkunft (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Dublin-
Überstellungen nach Frankreich, 25. Januar 2019, S. 4). Hinzu komme die
Tatsache, dass der Umgang Frankreichs mit Opfern von Frauenhandel
problematisch sei, da ihnen vom Staat nicht der dringend benötigte Schutz
zukomme. Aus Art. 4 EMRK und der EKM ergebe sich die Pflicht der Be-
hörden, bei Verdacht auf Menschhandel, so insbesondere Frauenhandel
im Sexgewerbe, Ermittlungen einzuleiten. Bevor dies nicht ausreichend
evaluiert worden sei, dürfe keine Rückführung stattfinden, selbst wenn die
Dublin-III-VO keine entsprechende Ausnahmebestimmung vorsehe, an-
sonsten dürfte eine Völkerrechtsverletzung (Überstellungsverbot aufgrund
des Folter- oder Sklavereiverbots) vorliegen. Sofern dennoch eine Über-
stellung angestrebt würde, habe die Vorinstanz umfassend und einzelfall-
bezogen abzuklären, ob dem Opfer im ersuchten Staat den ihm zustehen-
den Schutz auch tatsächlich gewährt werde. Vorliegend sei nicht ersicht-
lich, dass derartige Abklärungen getätigt worden seien, abgesehen von ei-
ner «Information» der französischen Behörden, die den völkerrechtlichen
Anforderungen in Bezug auf die Einholung spezifischer Garantien keines-
wegs gerecht werde. Zudem bestünden auch Mängel in Bezug auf den
Flughafen B._______-C._______. Es sei folglich unklar, wohin sie in
Frankreich bei einer Rückführung genau gebracht, wie sie dort unterge-
bracht, psychologisch betreut und faktisch geschützt würde. Wenngleich
Frankreich Signatarstaat von zahlreichen internationalen Konventionen
sei, so habe dies sie im vorliegenden Fall nicht vor Menschenhandel be-
wahren können. Es sei nicht zu erwarten, dass sich dies bei einer Rückkehr
ändern würde. Es sei absurd, dass sie ausgerechnet in dem Staat, der ihr
Schutz bieten sollte, Opfer von Ausbeutung, Zwangsprostitution und Men-
schenhandel geworden sei. Sie dorthin zurückzuschicken würde ihrer
Schutzbedürftigkeit schlicht nicht angemessen Rechnung tragen. Wenn
nicht einmal alleine geflüchtete Frauen, die Opfer sexueller Gewalt und
Menschenhandel geworden seien, aus «humanitären Gründen» in der
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Schweiz das Asylverfahren durchlaufen könnten, so frage sich, ob diese
Bestimmung ihres Sinnes nicht vollkommen entleert worden sei. Es liege
ein reales Risiko vor, dass sie in Frankreich erneut unmenschlicher Be-
handlung ausgesetzt würde. Das SEM hätte von der Ermessenklausel Ge-
brauch machen müssen. Nach der Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz seien keinerlei weitere Sachverhaltsabklärungen gemacht worden
und auch die textbausteinartige Begründung der Verfügung sei weitgehend
deckungsgleich geblieben. Damit habe das SEM sein Ermessen unter-
schritten. Sie habe die Vorinstanz mehrmals darauf hingewiesen, dass sie
ein Opfer von Menschenhandel sei. Trotz all den Hinweisen und Anträgen
sei das SEM bis zum heutigen Tag untätig geblieben und habe auch nach
der Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht keine
Schutzmassnahmen ergriffen, geschweige denn irgendwelche Schutzzusi-
cherungen von den französischen Behörden eingeholt. Die Rückführung
nach Frankreich stelle somit ein Verstoss gegen Art. 4 EMRK dar. Zudem
bestehe eine ausdrückliche Identifizierungspflicht gegenüber Betroffenen
des Menschenhandels. Auch diese sei durch die Untätigkeit der Vorinstanz
verletzt worden. Es frage sich mithin, ob angesichts der bedenklichen Män-
gel im französischen Asylsystem für afrikanische Frauen, die Opfer von
Menschenhandel geworden seien, das Asylverfahren in diesem Bereich
systemische Schwachstellen nach Art. 3 Dublin-III-VO aufweise. Eventua-
liter seien weitere Abklärungen hinsichtlich des Schutzes und der erforder-
lichen medizinischen Versorgung in Frankreich vorzunehmen respektive
bei den französischen Behörden eine schriftliche Zusicherung, die einen
minimalen Schutz gewährleiste, einzuholen.
Der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie und
der Vollmacht mehrere Beweismittel beigelegt, auf die – soweit entscheid-
wesentlich – nachfolgend eingegangen wird.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2019 gewährte die Instruktionsrichterin
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Be-
schwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wurde gutgeheissen und entsprechend kein Kostenvorschuss erhoben.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2019 führte das SEM aus, dass
Abklärungen mit den zuständigen Behörden des Kantons F._______ sowie
mit dem Bundesamt für Polizei (Fedpol) ergeben hätten, dass lediglich eine
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Befragung im Kanton F._______ durchgeführt worden sei. Das Strafverfah-
ren werde nicht weitergeführt, weshalb eine Anwesenheit der Beschwerde-
führerin in der Schweiz zu diesem Zweck nicht notwendig sei. Schliesslich
sei zu erwähnen, dass das Fedpol auch in Kontakt zu den französischen
Ermittlungsbehörden stehe, die ebenfalls entsprechende Ermittlungen auf-
genommen hätten.
G.
In ihrer Replik vom 1. August 2019 brachte die Beschwerdeführerin vor,
dass nach der Befragung bei der Kantonspolizei F._______ am (…) Juli
2019 ein Treffen bei der Fachstelle Opferhilfe F._______ stattgefunden
habe. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass man eigentlich nur Personen un-
terstütze, die auf Schweizer Territorium Opfer von Menschenhandel gewor-
den seien, man aber versuchen werde, für sie psychologische Hilfe zu or-
ganisieren. Seither habe sie jedoch keine Rückmeldung erhalten. Auch
sonst habe keine Nachverfolgung stattgefunden, obwohl sie erneut zwei
retraumatisierende Befragungen über sich habe ergehen lassen müssen.
Sie habe die benötigte medizinische und psychologische Hilfe noch immer
nicht erhalten. Zudem würden nach wie vor Zusicherungen der Vorinstanz
fehlen, dass sie in Frankreich auch tatsächlichen den dringend benötigten
Schutz erhalten werde. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie ei-
nen Auszug von einer E-Mail-Korrespondenz ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
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tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m. w. H.).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss.
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass
die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jeg-
liche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und
aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und voll-
ständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und
wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 3.3
m. w. H.).
5.
5.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1874/2019 vom 29. April
2019 wurde festgestellt, dass das SEM im Zusammenhang mit der Anwen-
dung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nach-
gekommen sei und sein Ermessen unterschritten habe. Daher wurde die
ursprüngliche Verfügung vom 2. April 2019 aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.2 In seiner am 18. Juni 2019 neu erlassenen Verfügung würdigt das SEM
die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2019 sowie den Ein-
schätzungsbericht des (…) vom (…) Juni 2019 als «Wunsch nach einem
weiteren Verbleib in der Schweiz», der keinen Einfluss auf die Zuständig-
keit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe. Indem das SEM nicht
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näher auf den Inhalt der Eingabe eingeht, sondern diese insgesamt ledig-
lich als «Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz» wertet,
wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Frankreich Opfer von Men-
schenhandel geworden zu sein, weder ernsthaft geprüft noch in der Ent-
scheidfindung entsprechend berücksichtigt (vgl. oben E. 4.2).
5.3 Weiter erwägt das SEM, es obliege der Beschwerdeführerin, die gel-
tend gemachte Straftat bei den zuständigen Behörden in Frankreich vorzu-
bringen, zumal Frankreich ebenfalls Signatarstaat der EKM sei und bereits
darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ein
potenzielles Opfer von Menschenhandel sei. Diese Erwägungen stehen
nicht nur im Widerspruch mit der in BVGE 2016/27 statuierten prozessua-
len Untersuchungspflicht der staatlichen Stellen, bei Vorliegen eines mut-
masslichen Menschenhandelssachverhalts von Amtes wegen Ermittlun-
gen einzuleiten, ohne dass eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre
(a.a.O. E. 5.2.4), sondern stellen auch eine generelle Sicherheitsvermu-
tung in Menschenhandelsfällen auf, welche bezüglich Frankreich vor dem
Hintergrund, dass konkrete Hinweise vorliegen, dass der Vulnerabilität po-
tenzieller Opfer von Menschenhandel in Frankreich nicht in jedem Fall adä-
quat Rechnung getragen werden kann (vgl. The Asylum Information Data-
base [AIDA] Country Report: France, 2018 Update, S. 61 f.), nicht gerecht-
fertigt ist.
5.4 Ausserdem wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass in
der Schweiz kein strafrechtliches Verfahren hängig sei und deshalb der
weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund des
strafrechtlichen Verfahrens nicht erforderlich sei. Es erschliesst sich dem
Bundesverwaltungsgericht indessen nicht, wie das SEM zu dieser Erkennt-
nis gekommen ist. Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdestufe
eine Vorladung zur polizeilichen Einvernahme als Opfer ein, die einen Tag
nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom (…) Juni 2019 datiert und
eine Einvernahme für den (…) Juni 2019 – der letzte Tag der Beschwerde-
frist der angefochtenen Verfügung (im Nachhinein auf den […] Juli 2019
verschoben) – vorsieht. Nachdem die Nichtbefolgung der Vorladung unter
Strafandrohung (Ordnungsbusse, polizeiliche Vorführung) steht und dem-
nach die Strafverfolgungsbehörden den weiteren Aufenthalt der Beschwer-
deführerin in der Schweiz offenbar als erforderlich zu betrachten schienen,
wurde das SEM eingeladen, sich vernehmen zu lassen. In seiner Vernehm-
lassung hielt das SEM fest, Abklärungen des SEM mit den zuständigen
Behörden des Kantons F._______ sowie mit dem Fedpol hätten ergeben,
dass lediglich eine Befragung im Kanton F._______ durchgeführt worden
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sei. Das Strafverfahren werde nicht weitergeführt. Das Fedpol stehe in
Kontakt zu den französischen Ermittlungsbehörden, die ebenfalls entspre-
chende Ermittlungen aufgenommen hätten. Dabei ist indes festzustellen,
dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, wann und wie diese Abklärun-
gen von der Vorinstanz vorgenommen worden sein sollen. Auch befindet
sich weder eine Einstellungs- noch eine Nichtanhandnahmeverfügung der
Strafverfolgungsbehörden in den Akten, obwohl die Unterlagen der Straf-
verfolgungsbehörden in der Regel dem SEM in Kopie zugestellt werden
(vgl. act. A14). Damit ist das SEM seiner Aktenführungspflicht (vgl. oben
E. 4.3) nicht genügend nachgekommen und verletzt dabei auch die Be-
gründungspflicht, da die vorinstanzlichen Abklärungsergebnisse nicht
nachvollziehbar und aktenkundig sind.
5.5 Nach dem Gesagten drängt sich eine Kassation der angefochtenen
Verfügung vorliegend zwingend auf. Einerseits wiegen den Erwägungen
gemäss die Gehörsverletzungen in casu schwer. Andererseits verfügt die
Beschwerdeinstanz nicht mehr über die volle Kognition, was eine zwin-
gende Bedingung zur Heilung von Verfahrensverletzungen wäre (vgl.
BVGE 2014/22 E. 5.3).
6.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom
18. Juni 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinanderset-
zung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mangels ein-
gereichter Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Ak-
ten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
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ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdefüh-
rerin daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1’050.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1’050.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
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