B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3293/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Rapten Dahortsang,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 11. De-
zember 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 31. Dezember 2012 zu ihrer Person und zum Reiseweg so-
wie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu ihren Asylgründen fand am 5. Mai
2014 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie aus Ti-
bet stamme. In ihrer Heimat habe sie politische Plakate aufgehängt, wes-
halb sie gefährdet sei.
Als Beweismittel reichte sie im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitäts-
karte sowie einen kopierten Auszug aus dem Familienbüchlein (Hukou)
ein.
C.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM,
heute: SEM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft
der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Zum einen habe sie hinsicht-
lich ihrer Identitätskarte keine genauen Angaben über deren Ausstellung
machen können. Gemäss den Erkenntnissen des BFM sei die Gültigkeit
von Identitätskarten für Personen, welche Identitätskarten im Alter zwi-
schen 26 und 45 Jahren beantragten, länger als die in der Identitätskarte
der Beschwerdeführerin angegebenen zehn Jahre. Auch sei in der Identi-
tätskarte ein anderer Wohnort und eine andere Gemeinde aufgeführt als
der von der Beschwerdeführerin angegebene Herkunfts- und Wohnort.
Zum anderen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, nä-
here Angaben über ihren Herkunftsort und deren nähere Umgebung zu
machen. Sie spreche auch kaum Chinesisch. Dies sei für eine chinesische
Staatsbürgerin höchst unüblich, zumal davon auszugehen sei, dass Per-
sonen bei einer Sozialisation in Tibet in der Lage sein müssten, zumindest
einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch zu führen. Auch die Anga-
ben der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise seien oberflächlich
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ausgefallen. Schliesslich habe sie auch hinsichtlich ihrer Verfolgungsvor-
bringen widersprüchliche und oberflächliche Aussagen gemacht. Daher
könne ihr die angebliche tibetische Herkunft sowie die Staatsangehörigkeit
nicht geglaubt werden. Daran vermöge auch die eingereichte Identitäts-
karte nichts zu ändern, da diese erfahrungsgemäss käuflich erwerbbar sei
und die dortigen Angaben teils nicht mit denjenigen der Beschwerdeführe-
rin übereinstimmen würden.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Zur Begründung wurde unter anderem entgeg-
net, die Echtheit der Identitätskarte lediglich aufgrund der fraglichen Gül-
tigkeitsdauer anzuzweifeln, sei nicht überzeugend. Die Vorinstanz be-
haupte bloss, dass die übliche Geltungsdauer mehr als zehn Jahre be-
trage, ohne dies mit weiteren, zu überprüfenden Angaben zu belegen.
Schliesslich nahm die damalige Rechtsvertreterin zu den übrigen Argu-
menten der Vorinstanz Stellung, wonach an der tibetischen Herkunft der
Beschwerdeführerin, ihrer Verfolgungsvorbringen und der illegalen Aus-
reise zu zweifeln sei. Als Beweismittel wurden mehrere Fotos und Auszüge
aus Google-Maps eingereicht.
E.
Im Rahmen der Vernehmlassung ergänzte das BFM unter anderem, dass
die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihre Identitätskarte sei lediglich
zehn Jahre gültig, den Länderinformationen widerspreche. Die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Fotos vermöchten keinen Beweis für die
angebliche Herkunft zu erbringen, da sie nicht zwingend in China erstellt
worden seien. Die Landschaftsfotos, auf welchen die Beschwerdeführerin
nicht zu sehen sei, seien ebenfalls nicht geeignet, die Herkunft zu bewei-
sen.
Die Beschwerdeführerin wendete in der Replik unter anderem ein, dass die
eingereichte Identitätskarte in Tat und Wahrheit 20 Jahre gültig sei und der
Vorwurf des BFM, es handle sich um eine Fälschung, da sie nur 10 Jahre
gültig sei, auf einer falschen Sachverhaltsermittlung beruhe.
F.
Mit Urteil D-3420/2014 vom 20. August 2015 hob das Gericht die Verfügung
vom 21. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurück.
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G.
Am 12. Oktober 2015 führte die Fachstelle LINGUA des SEM eine Analyse
der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprache der Beschwer-
deführerin durch. Der LINGUA-Bericht kam zum Schluss, dass die Soziali-
sation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in der von ihr an-
gegebenen Region in Tibet, sondern vielmehr im exiltibetischen Milieu er-
folgt sei.
H.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 gewährte das SEM der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse.
I.
Am 23. Februar 2016 hörte sich die Beschwerdeführerin die Aufzeichnung
des LINGUA-Gesprächs an. Am 1. März 2016 nahm sie Stellung zur Ana-
lyse.
J.
Mit Verfügung vom 22. April 2016 (Eröffnung am 25. April 2016) verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
K.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 25. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be-
antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entschei-
dung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sie die Beschwerdeführe-
rin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
(SR 142.31) ersucht.
Als Beweismittel wurden Kopien der Eingaben aus dem Verfahren
D-3420/2014, eine Übersetzung der Identitätskarte und ein einzelnes Blatt
aus dem Hukou eingereicht.
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Seite 5
L.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 teilte das Gericht der Beschwer-
deführerin mit, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde
unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut-
geheissen. Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung der amtlichen Rechts-
verbeiständung wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit geboten, den
Nachweis der beruflichen Befassung mit der Beratung und Vertretung von
Asylsuchenden zu erbringen.
M.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung nachge-
reicht und das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung zu-
rückgezogen.
N.
Am 20. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Urteils
D-3420/2014 vom 20. August 2015 ein.
O.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, während die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. August 2016 replizierte.
P.
Am 22. August 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chi-
nesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf
B._______, Gemeinde C._______, Kreisbezirk D._______, Kreis
E._______, Provinz F._______ (Volksrepublik China) stamme, wo sie von
Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe weder eine Schule be-
sucht noch einen Beruf erlernt und sei bei ihren Eltern landwirtschaftlich
tätig gewesen. Am 6. September 2012 habe sie zusammen mit einer
Freundin protibetische Plakate angebracht. Kurz darauf sei ihre Freundin
verhaftet worden. Aus Furcht, ebenfalls verhaftet zu werden, habe die Be-
schwerdeführerin ihren Heimatstaat verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers
sei sie in die Schweiz geflüchtet.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die LINGUA-Ana-
lyse hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse festhalte, dass
die Beschwerdeführerin zwar über gewisse Kenntnisse verfüge, ihr Wissen
aber auch markante Lücken aufweise. Mehrere Aussagen würden eine
Hauptsozialisation im Kreis E._______ eher zweifelhaft erscheinen lassen.
So habe sie eine veraltete administrative Bezeichnung verwendet, was
eine Ausreise im Jahre 2012 unwahrscheinlich mache. Sie sei auch nicht
mit dem korrekten Namen des Kreisbezirks vertraut gewesen. Die angege-
bene Distanz zwischen dem Heimatdorf zu einem wichtigen Kloster sei
falsch und sie habe fälschlicherweise angegeben, dass kein Weizen ange-
pflanzt werde, was erstaune, da sie gemäss eigenen Angaben in der Land-
wirtschaft tätig gewesen sei. Ihr sei nicht bekannt gewesen, wo genau man
zwecks Ausstellung eines Personalausweises vorzusprechen habe. Ferner
habe sie keine Ämter, Banken und Telekommunikationsunternehmen in der
Kreishauptstadt nennen können. Gemäss der sachverständigen Person
seien die Kenntnisse der Beschwerdeführerin erlernbar und müssten nicht
zwingend vor Ort in Tibet erworben worden sein, während sich die fehlen-
den Kenntnisse auf Informationen bezögen, welche weniger leicht erlern-
bar seien, sondern sich vielmehr aus Erfahrungen des alltäglichen Lebens
ergäben. Die Sprache der Beschwerdeführerin habe auf allen Ebenen
(Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon) eine Vermischung des
heimatlichen Dialekts mit dem (…)-Dialekt respektive der exiltibetischen
Koine aufgewiesen. Die Morphologie weise Merkmale auf, welche typisch
für die exiltibetische Koine seien. Ferner verfüge die Beschwerdeführerin
über sehr geringe Kenntnisse der chinesischen Sprache. Auffällig sei, dass
sie auf Chinesisch die Wörter für Tibeter und Chinese vertausche; ein Feh-
ler, der bei einer Tibeterin aus Tibet äussert merkwürdig wäre. Ausserdem
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hätten ihre Chinesisch-Kenntnisse Lücken, welche für einheimische Tibe-
terinnen untypisch seien. Die sachverständige Person habe daraus ge-
schlossen, dass die Beschwerdeführerin Tibet – falls sie dort gelebt haben
sollte – nicht erst im Jahre 2012 verlassen habe. Als Fazit halte die Analyse
fest, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis
E._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft hauptsozialisiert
worden sei.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin einge-
wendet, dass sie drei Klöster erwähnt und nur vage Distanzangaben, wel-
che ohnehin vom Marschtempo einer Person abhängig seien, gemacht
habe. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe sie noch zwei weitere Klöster
erwähnt. Die genaue Bezeichnung des Amtes, welches Personalausweise
ausstelle, kenne sie nicht, sondern wisse lediglich, dass sich dieses bei der
Polizei befinde. Sie sei bei der Ausstellung ihres Ausweises von ihrem Va-
ter begleitet worden, welcher sie geführt habe. Sie sei überdies in der Lage
anzugeben, wo sich das Amt und wo sich das Spital befänden. Die sach-
verständige Person habe den Dialekt der Beschwerdeführerin nicht immer
verstanden, sie aber stets aufgefordert, in ihrem Dialekt zu sprechen. Meh-
rere Wörter habe die sachverständige Person nicht gekannt. Es stelle sich
somit die Frage, inwiefern diese überhaupt in der Lage sei, eine linguisti-
sche Einschätzung vorzunehmen. Ausserdem erstaune es nicht, dass die
Sprache Einflüsse der exiltibetischen Koine aufweise, da die Beschwerde-
führerin seit 2012 in der Schweiz lebe. Sie kenne einzelne chinesische
Wörter und es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sie nie zur
Schule gegangen sei.
Diese Stellungnahme vermöge das Resultat der LINGUA-Analyse nicht zu
widerlegen. Die sachverständige Person sei genügend qualifiziert und
durchaus in der Lage, einen linguistischen Bericht zu erstellen. Es sei nicht
plausibel, dass die Beschwerdeführerin während ihres rund dreieinhalbjäh-
rigen Aufenthalts in der Schweiz dermassen ihren heimatlichen Dialekt ver-
lernt habe. Zur eingereichten Kopie des Hukou sei zu erwähnen, dass ein
kopierter Auszug leicht fälschbar sei. Es sei ferner nicht nachvollziehbar,
wieso diese Kopie erst mehrere Jahre nach der Ankunft in der Schweiz
eingereicht worden sei und wieso sie in der Anhörung das Hukou nicht kor-
rekt habe beschreiben können.
Des Weiteren könne auf die Ausführungen in der Verfügung vom 21. Mai
2014 sowie die Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 verwiesen werden.
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Die LINGUA-Analyse entziehe dem Asylgesuch jegliche Grundlage und die
Asylgründe sowie die geschilderte Ausreise seien daher nicht glaubhaft.
Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
In Anwendung der geltenden Praxis sei somit davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- und wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rück-
kehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
das SEM bereits einmal erfolglos behauptet habe, die Beschwerdeführerin
sei nicht in Tibet sozialisiert worden. Dieser Entscheid sei vom Bundesver-
waltungsgericht kassiert worden. Zur Begründung habe das Gericht aus-
geführt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht derart unplausi-
bel, substanzarm und widersprüchlich seien, als dass eine Herkunft aus
Tibet offensichtlich zu verneinen wäre. Weiter sei das Gericht zum Schluss
gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Identitäts-
karte mit fraglicher Begründung in Zweifel gezogen worden sei. Das SEM
habe in der Folge zwar eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben, indes-
sen die Ausführungen des Gerichts betreffend die Herkunft der Beschwer-
deführerin und die Identitätskarte offenkundig ausser Acht gelassen.
Die Identitätskarte sei bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum einge-
reicht worden. Für die Behauptung des SEM, dabei handle es sich um eine
Fälschung, würden keine Beweise vorliegen. Es möge zwar vorkommen,
dass Identitätskarten gefälscht würden, was wohl aber nur unter sehr
schweren Bedingungen machbar respektive nur von äusserst raffinierten
Betrügern durchführbar wäre. Dazu bedürfte es Kontakt zu illegalen Krei-
sen und eine hohe kriminelle Energie, zumal es sich um eine Urkundenfäl-
schung handle. Die arglose, einfache und schulisch ungebildete Beschwer-
deführerin sei dazu nicht in der Lage und sie käme nie auf die Idee, die
Behörden zu täuschen oder zu betrügen. Im Übrigen sei die Beschwerde-
führerin auf der Identitätskarte unschwer zu erkennen. Obschon die Iden-
titätskarte belege, dass die Beschwerdeführerin in Tibet gelebt habe und
dort sozialisiert worden sei, habe die Vorinstanz diese Tatsache nicht ge-
würdigt. Das SEM habe bis heute die Echtheit des Dokuments nicht über-
prüft und somit seine Beweisabnahmepflicht verletzt. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe das SEM angehalten, die Echtheit der Identitätskarte zu
überprüfen. Das SEM äussere sich jedoch mit keinem Wort zum Doku-
ment. Als weiteren Beweis für die Sozialisation habe die Beschwerdefüh-
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rerin bereits eine Kopie ihres Hukou eingereicht. Mittlerweile liege der Aus-
zug im Original vor, welcher hiermit ins Recht gelegt werde. Dadurch werde
der vorinstanzlichen Argumentation, es handle sich lediglich um eine Kopie
respektive eine Fälschung, der Boden entzogen. Wäre die Beschwerde-
führerin in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden, hätte sie
wohl kaum einen Original-Auszug beschaffen können. Das Hukou sei Vo-
raussetzung für die Ausstellung einer Identitätskarte. Die Angaben im Hu-
kou würden sich mit denjenigen in der Identitätskarte decken. So hätten
beide Dokumente dieselbe Nummer und seien auch sonst inhaltlich iden-
tisch.
Die Beschwerdeführerin habe mehrere Fotos eingereicht, welche sie in
verschiedenen Situation und mit verschiedenen Personen in ihrer Heimat-
region zeigen würden. Auch dies belege ihre Sozialisation in Tibet.
Die LINGUA-Analyse sei nicht korrekt. Zunächst sei festzuhalten, dass das
Informationsblatt über den Werdegang des Experten dem Schreiben des
SEM nicht beigelegen habe, so dass die Beschwerdeführerin nicht wisse,
über welchen Lebenslauf und welche Qualifikationen der Experte verfüge.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihm die notwendigen Kennt-
nisse über die Heimat der Beschwerdeführerin schlicht abgehen würden.
Das SEM räume selbst ein, dass die Beschwerdeführerin gewisse Kennt-
nisse in Bezug auf die Landeskunde und die Kultur habe und auch hinsicht-
lich des Schulwesens zutreffende Angaben gemacht habe. Wieso das SEM
dennoch zum Schluss komme, die Hauptsozialisation könne nicht dort
stattgefunden haben, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe sämtliche Fragen
zu den Verwaltungseinheiten korrekt beantwortet. Sollte dem nicht so sein,
so liege das in der mangelnden Schulbildung begründet. So habe sie dem
Experten, welcher im Übrigen der Sprache der Beschwerdeführerin in gros-
sen Teilen nicht mächtig sei und viele Ausdrücke nicht verstanden habe,
mitgeteilt, dass sie aus dem Kreisbezirk G._______ stamme. Dieser habe
vier politische Untereinheiten, welche in etwa die Bedeutung einer politi-
schen Gemeinde hätten, sogenannte „shangs“, nämlich H._______,
I._______, J._______ und K._______. Jede „shang“ umfasse mehrere
Dörfer. So auch dasjenige der Beschwerdeführerin namens B._______,
welches dem H._______ angehöre. Die eingereichte Identitätskarte nenne
nicht B._______, sondern L._______, was chinesisch für M._______
stehe. M._______ liege geografisch neben B._______ und gehöre zu die-
sem Dorf. Die Behauptung des SEM in der Anhörung, wonach es keine
Gemeinde im Kreis E._______ gebe, die N._______ oder O._______
heisse, sei deshalb tatsachenwidrig. Hinzu komme, dass das SEM die
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Existenz von P._______, was G._______ entspreche, in der Anhörung zu
Unrecht verneint habe. Wie bereits erwähnt, habe der Experte die Be-
schwerdeführerin oft nicht verstanden. So habe sie etwa auf die Frage, was
Q._______ bedeute, erklären müssen, dass es sich dabei um ein Dorf in
der Nähe von B._______ handle.
Die Gehdistanz zu einem in der Nähe gelegenen Kloster sei zwar durchaus
etwas tief angegeben worden. Es sei dabei jedoch zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin eine einfache, schulisch ungebildete Bauersfrau sei.
Sie verwende auch – wie dies für die meisten Nomaden- und Bauersfrauen
(…) üblich sei – keine Uhr, weshalb sie hinsichtlich Zeitangaben und -
schätzungen keine Übung und Erfahrung habe.
Sie habe nicht ausgesagt, dass in ihrer Heimat kein Weizen angepflanzt
werde. Vielmehr habe sie lediglich gesagt, dass Weizen nicht in ihrem Hei-
matdorf angepflanzt werde. In anderen Regionen in der Umgebung von
R._______ sei dies anders, was daran liege, dass ihr Heimatdorf in einem
Schattenloch liege und sich auch der harte Boden nicht dazu eigne.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Identitätskarte mit ihrem Vater im Jahre
2007 in E._______ ausstellen lassen. Hinsichtlich des Namens des aus-
stellenden Amtes, welchen sie nicht gekannt habe, sei wiederum ihre feh-
lende Bildung zu berücksichtigen. Daher könne sie die chinesischen
Schriftzeichen nicht lesen. Um den Handel und die Besorgungen der Fa-
milie habe sich der Vater gekümmert. Es erstaune daher nicht, dass sie
den genauen Namen des Amtes nicht wisse. Gleiches gelte für die Namen
der Ämter, Banken und Telekommunikationsunternehmen.
Bestritten werde die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin das Wis-
sen über ihre Heimat erlernt haben solle. Diese Behauptung sei völlig aus
der Luft gegriffen, zumal die Beschwerdeführerin einen reinen R._______-
Dialekt spreche, welcher sich nicht schnell für das Asylverfahren erlernen
lasse. Aufgrund ihrer mangelnden Bildung wäre ein solches Anlernen un-
möglich. Dass die Antworten teilweise wenig substanziiert ausgefallen
seien, hänge ebenfalls mit ihrem Bildungsstand zusammen. Sie verfüge
über keine Kenntnisse, welche über das Alltägliche einer Bauersfrau hin-
ausgehen würden. Somit könnten hinsichtlich politischer, administrativer,
geografischer und ökonomischer Themen keine genauen Antworten erwar-
tet werden.
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Hinsichtlich der linguistischen Analyse sei zu bemerken, dass die Be-
schwerdeführerin aufgefordert worden sei, ihren heimatlichen (…)-Dialekt
zu sprechen. Da der Experte diesen Dialekt jedoch zu weiten Teilen nicht
verstanden habe respektive Mühe gehabt habe, diesen zu verstehen, habe
sie auf die hochtibetische Sprache Ü-Khe gewechselt. Diesen Dialekt habe
sie in der Schweiz erlernt, da dies die hiesige Umgangssprache zwischen
Tibetern sei. Die Feststellung, dass ihre Sprache auf allen Ebenen Vermi-
schungen mit dem (…)-Dialekt respektive der exiltibetischen Koine auf-
weise, werde bestritten. Dass der Experte teilweise zentraltibetische Wör-
ter herausgehört habe, liege daran, dass er den heimatlichen Dialekt nicht
verstanden habe, weshalb sie gezwungen gewesen sei, gewisse Wörter in
Hochtibetisch zu sagen.
Die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse würden sich mit der mangelnden
Schulbildung erklären lassen. Gleiches gelte für die Verwechslung der Be-
griffe Tibeter und Chinese. Immerhin habe sie beide Wörter auf Chinesisch
gekannt, was belege, dass sie zumindest über beschränkte Kenntnisse
verfüge.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat pro-tibetische Plakate aufge-
hängt, weshalb sie höchstwahrscheinlich behördlich gesucht werde, zumal
ihre Freundin, mit welcher sie die Plakate aufgehängt habe, bereits verhaf-
tet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher mit einer asylrelevan-
ten Verfolgung zu rechnen, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Zumindest
sei ihr aufgrund der illegalen Ausreise aus Tibet die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es das Resultat der
LINGUA-Analyse nicht in Frage stelle.
4.5 In der Replik fügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das
SEM hätte bereits nach der ersten Kassation das Asylgesuch gutheissen
müssen. Es sei unverständlich, wieso das SEM stattdessen ein zweites
Verfahren aufgerollt habe und wieder entgegen der Akten- und Beweislage
einen negativen Entscheid gefällt habe. Durch dieses unnötige und lang-
wierige Verfahren sei der Grundgeist des Asylgesetzes, nämlich die zügige
und effiziente Erledigung von Asylgesuchen unter Berücksichtigung der
Beweismittel und Akten, missachtet worden und das SEM sei in krasse
staatliche Willkür verfallen. Das SEM äussere sich in der Vernehmlassung
nicht substanziiert und auf die Ausführungen in der Beschwerde werde
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nicht eingegangen. Bereits in der Beschwerdeschrift sei ausgeführt wor-
den, dass der Experte der LINGUA-Analyse nicht qualifiziert sei. Dies zeige
sich bereits daran, dass er behaupte, die Beschwerdeführerin sei nicht in
Tibet sozialisiert worden, obschon sämtliche Beweise dafür sprächen. Eine
LINGUA-Analyse sei lediglich ein Privatgutachten des SEM und somit kein
Beweismittel. Bereits der Umstand, dass die LINGUA-Experten auf der
Lohnliste der Eidgenossenschaft stünden, lasse massive Zweifel daran
aufkommen, dass diese neutral und unabhängig seien, wie dies bei einem
Sachverständigengutachten der Fall wäre.
5.
5.1 Das SEM stützt seine Verfügung im Wesentlichen auf die LINGUA-
Analyse ab. Der Einwand der Beschwerdeführerin, bei der LINGUA-Ana-
lyse handle es sich lediglich um ein Privatgutachten, mithin um eine blosse
Behauptung, welche nicht zum Beweis tauge, ist unzutreffend. Zwar stellt
eine LINGUA-Analyse kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e
VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP
i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die in-
haltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist
ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1
mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
Dies ist vorliegend zu bejahen. So sind die fachlichen Qualifikationen der
sachverständigen Person nicht zu bemängeln. Der Einwand auf Beschwer-
deebene, die Beschwerdeführerin habe sich nie zum Werdegang und den
Qualifikationen äussern können, ist aktenwidrig. Das Schreiben des SEM
vom 12. Januar 2016, mit welchem der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt wurde, erwähnt im Beilagenverzeich-
nis eine Beschreibung des Werdegangs und der Qualifikationen des Ex-
perten. Die damalige Rechtsvertreterin hat in ihren Antwortschreiben vom
25. Januar 2016 respektive 1. März 2016 nicht bemängelt, dass ihr die
Qualifikationen nicht offengelegt worden seien, wodurch anzunehmen ist,
dass sie die betreffenden Informationen auch erhalten hat und somit die
Möglichkeit bestand, dazu Stellung zu nehmen.
Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit dem
Einwand, aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten sei die Qualität der
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Analyse in Frage zu stellen. Im LINGUA-Bericht wird betreffend die Ver-
ständigung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin teils sehr schnell
gesprochen habe, die Verständigung aber trotzdem relativ gut gewesen
sei. Zudem seien exiltibetische Spracherscheinungen nur dann beachtet
worden, wenn sie spontan geäussert worden seien. Damit übereinstim-
mend wurde im Bericht denn auch keiner der Begriffe negativ aufgeführt,
welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben aufgrund von
Verständigungsproblemen unter Verwendung des in (…) verwendeten
Wortes habe erklären müssen. Der Bericht berücksichtigte somit auch et-
waige Verständigungsschwierigkeiten.
Inhaltlich ist die Analyse als ausgewogen zu bezeichnen, indem bei der
Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Fä-
higkeiten der Beschwerdeführerin auch dem angeblichen biografischen
Hintergrund, insbesondere dem geringen Bildungsstand Rechnung getra-
gen wurde. Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte abgehandelt, wel-
che gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen,
sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. In Würdigung sämtlicher
Elemente wurde schliesslich das Fazit gezogen, dass die Beschwerdefüh-
rerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______ in Tibet, sondern in ei-
nem exiltibetischen Milieu sozialisiert worden sei. Wie sich bereits aus dem
Fazit des Berichts ergibt, lässt sich ihm kein eindeutiges Ergebnis entneh-
men. Sowohl im landeskundlich-kulturellen wie auch im linguistischen Teil
der Analyse wurde denn auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
durchaus über Länderkenntnisse und eine Sprache verfüge, welche auf
eine Sozialisation in der von ihr angegebenen Region hindeuten würden.
5.2 Der LINGUA-Bericht ist jedoch nicht das einzige Element, welches es
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt.
Dies hat umso mehr zu gelten, als der Analyse kein eindeutiges Ergebnis
entnommen werden kann.
Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Verfügung vom 22. Juli 2014,
welche vom Bundesverwaltungsgericht kassiert wurde, sowie auf die Ver-
nehmlassung im betreffenden Beschwerdeverfahren. Dieser pauschale
Verweis ist bereits deshalb bedenklich, weil die besagte Verfügung vom
Gericht aufgehoben wurde. Dies gilt insbesondere betreffend den in der
Verfügung vom 22. Juli 2014 gemachten Vorwurf, bei der Identitätskarte
handle es sich um eine Fälschung. Das SEM begründete dies damit, die
Beschwerdeführerin habe ausgesagt, ihre Identitätskarte sei zehn Jahre
gültig; die Karte müsste jedoch gemäss Länderkenntnissen 20 Jahre gültig
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sein. Dabei klammerte das SEM die Tatsache aus, dass die eingereichte
Identitätskarte jedoch eine Gültigkeitsdauer von 20 Jahren aufweist. Be-
reits im Urteil, welches diese Verfügung aufhob, wurde hierzu erwogen,
dass die Argumentation des SEM fraglich erscheine und daher eine fun-
dierte Prüfung des Identitätsdokuments vorzunehmen sei. Diese Prüfung
wurde vom SEM denn auch veranlasst, mit dem Ergebnis, dass bei der
Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt wurden
(vgl. act. A32). Das Ergebnis dieser Dokumentenanalyse hat das SEM je-
doch weder der Beschwerdeführerin offengelegt, noch in seine Erwägun-
gen einfliessen lassen, sondern weiterhin pauschal an seiner vom Gericht
für wenig überzeugend befundenen Argumentation festgehalten, dass es
sich bei der Identitätskarte wohl um eine Fälschung handle. Die einge-
reichte Identitätskarte spricht somit für die Glaubhaftigkeit einer Sozialisa-
tion in Tibet. Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin in
ländlicher Umgebung zeigen, sind ebenfalls als Indiz für eine Sozialisation
in Tibet zu werten, wobei ihnen nur untergeordnete Bedeutung beizumes-
sen ist, da sie nicht zwingend in China erstellt worden sind.
5.3 Als weiteres Element sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ih-
ren Fluchtgründen sowie zur Ausreise zu würdigen. Die Fluchtgründe er-
weisen sich als klar unglaubhaft. So sind bereits die Beweggründe, welche
die Beschwerdeführerin plötzlich dazu bewogen hätten, politisch aktiv zu
werden, nicht nachvollziehbar (vgl. act. A6 S. 8 und A12 F100). Die Schil-
derung des Ablaufs der Plakataktion erfolgte trotz mehrmaligen Nachfra-
gens durchwegs allgemein und weist keine markanten Details auf, welche
darauf hindeuten würden, das Geschilderte beruhe auf tatsächlichen Er-
lebnissen (vgl. act. A12 F18 bis F53). Die Beschwerdeführerin äusserte
sich zudem widersprüchlich zu den Slogans auf den Plakaten (vgl. act. A6
S. 8 f. und A12 F43 bis F46), dem Zeitpunkt der Festnahme der Freundin
(vgl. act. A6 S.8 und A12 F55 bis F57), den Umständen, wie sie von der
Festnahme erfahren habe (vgl. act. A6 S.8 und A12 F58 bis F62), und dem
Zeitpunkt der Flucht aus ihrem Heimatdorf (vgl. act. A12 F63 bis F68).
Schliesslich vermag auch die Schilderung der Ausreise nicht vollends zu
überzeugen. Zwar nannte die Beschwerdeführerin die einzelnen Stationen
ihrer Flucht innerhalb Tibets in der BzP und in der Anhörung übereinstim-
mend, was für die Glaubhaftigkeit spricht. Den Fussmarsch über die
Grenze bei S._______ bis zu ihrem ersten Zufluchtsort in Nepal vermochte
sie jedoch nicht substanziiert zu beschreiben. Vielmehr verlor sie sich trotz
mehrmaligen Nachfragens regelmässig in oberflächlichen Ausführungen
(vgl. act. A12 F76 bis F97). Überdies erstaunt es, dass sie überhaupt keine
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Angaben zur Flugreise machen konnte, zumal die Flughäfen und Fluglinien
sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen und auf
Anzeigetafeln namentlich erwähnt werden.
Die Fluchtgeschichte und die Ausreise beziehen sich zwar nicht direkt auf
die angebliche Herkunft. Sie sind bei deren Beurteilung jedoch unter dem
Aspekt der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in die Gesamtschau
miteinzubeziehen, wenngleich ihnen nur untergeordnete Bedeutung beizu-
messen ist.
5.4 In Würdigung sämtlicher der soeben abgehandelten Elemente ist die
Sozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet für glaubhaft zu befinden.
Denn Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
Hinsichtlich der Sozialisation liefert der LINGUA-Bericht kein eindeutiges
Ergebnis. Die eingereichte Identitätskarte, welche keine Fälschungsmerk-
male aufweist, ist als gewichtiges Indiz für eine Sozialisation in Tibet zu
würdigen. Auch die eingereichten Fotos stellen solche Indizien dar, selbst
wenn ihnen – im Gegensatz zur Identitätskarte – kein sonderlich hohes
Gewicht beizumessen ist. Demgegenüber sprechen die Schilderungen der
Fluchtgründe und der Ausreise gegen die Glaubhaftigkeit. Aufgrund des
lediglich indirekten Bezugs zur Sozialisation sind diese Elemente jedoch
von untergeordneter Bedeutung. In Gesamtbetrachtung dieser Elemente
ist die Sozialisation in Tibet respektive der Umstand, dass die Beschwer-
deführerin bis vor ihrer Flucht in Tibet gelebt hat, für überwiegend wahr-
scheinlich und daher für glaubhaft zu erachten.
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6.
6.1 Somit erweist sich die Argumentation des SEM, aufgrund der Unglaub-
haftigkeit der Herkunft aus Tibet sei den Fluchtgründen das Fundament
entzogen, für nicht stichhaltig. Aus der Ausführungen unter Erwägung 5.3
ergibt sich jedoch, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
Verfolgung vor ihrem Verlassen des Heimatstaates (Vorfluchtgründe)
glaubhaft zu machen, zumal die Ausführungen zur Plakataktion unglaub-
haft sind, sodass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist und die Vorflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht zu begründen vermögen.
6.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsu-
chende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exil-
politische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Re-
publikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29
E. 5.1).
6.3 In einem nächsten Schritt ist daher das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe zu prüfen. In Rekapitulation der Erwägung 5 ist zu bemerken,
dass es das Gericht für glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin
vor ihrer Flucht in die Schweiz in Tibet (China) gelebt hat, die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzt und ihre Heimat illegal verlassen hat. Gemäss
geltender Rechtsprechung weisen Tibeterinnen, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe auf, weil sie als Unterstützerinnen des Dalai Lama und
damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden. Daher
hat die Beschwerdeführerin begründete Furcht, bei einer Rückkehr flücht-
lingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Ihr ist folglich aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen
(vgl. BVGE 2009/29 E. 6.7).
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6.4 Die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung sind
demnach aufzuheben und die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzu-
erkennen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft jedoch ausschliesslich we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe und ist daher in Anwendung von Art. 54
AsylG vom Asyl auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss
Art. 83 Abs. 8 AuG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Demgegenüber ist die angefochtene Verfügung dahingehend zu bestäti-
gen, als sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abweist und in der
Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrens-
kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aufgrund der Gutheissung des Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und der seither unveränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin
sind jedoch vorliegend auch für den abgewiesenen Teil der Beschwerde
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Nachdem die Beschwerdeführerin mit dem Begehren um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung hinsichtlich der Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzuges durchge-
drungen ist, ist ihr für die dafür erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten praxisgemäss eine um einen Drittel reduzierte Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG, Art. 7 ff. VGKE). Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 22. Au-
gust 2016 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 20,5 Stunden aus. Der
Stundenansatz von Fr. 280.– ist jedoch als übersetzt zu erachten, da der
Rechtsvertreter nicht gewerbsmässig tätig ist. Der Stundensatz ist daher
auf Fr. 180.– zu kürzen. Daraus ergibt sich ein Totalbetrag von Fr. 4‘032.–
(Fr. 3‘690.– [20,5 h à Fr. 180.–] plus Barauslagen Fr. 147.60 [4% von
3‘690.–] plus Übersetzungskosten Fr. 194.40). Die Parteientschädigung
beläuft sich mithin auf insgesamt Fr. 2‘688.–.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1,
4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2016 aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Soweit die Dispositivziffern 2 (Asyl) und 3 (Wegweisung) der angefochte-
nen Verfügung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2‘688.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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